Beschluss
16 UF 26/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0326.16UF26.25.00
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Leitsätze
Wird im Wege der externen Teilung ein betriebliches Anrecht mit einem ab Ehezeitende zu verzinsenden Kapitalbetrag zugunsten der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgung begründet, hat dies bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 11 UFC 993/24). Damit erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Wertentwicklung zu berücksichtigen ist - nämlich den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV R-P wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 02.02.2024, Az. 4 F 651/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 (B.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der J. GmbH & Co. KG (Vers. Nr. …; Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge der J. GmbH & Co. KG, Versorgungsordnung 2001 (VO 2001); Rente) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.530,00 Euro durch Aufstockung des bestehenden Versicherungskontos … bei der DRV R-P, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die J. GmbH & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen seit dem 01.06.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV R-P zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.050 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Wege der externen Teilung ein betriebliches Anrecht mit einem ab Ehezeitende zu verzinsenden Kapitalbetrag zugunsten der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgung begründet, hat dies bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 11 UFC 993/24). Damit erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Wertentwicklung zu berücksichtigen ist - nämlich den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der DRV R-P wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 02.02.2024, Az. 4 F 651/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 (B.) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der J. GmbH & Co. KG (Vers. Nr. …; Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge der J. GmbH & Co. KG, Versorgungsordnung 2001 (VO 2001); Rente) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.530,00 Euro durch Aufstockung des bestehenden Versicherungskontos … bei der DRV R-P, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die J. GmbH & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen seit dem 01.06.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV R-P zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.050 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der J. GmbH & Co. KG erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechts „Versorgungsordnung 2001 (VO 2001); Rente“. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 14.09.2019 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 02.06.2023 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Ehezeit haben die beteiligten Eheleute jeweils Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem hat der Antragsteller zwei betriebliche Anrechte bei der J. GmbH & Co. KG erworben und ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung. Die Antragsgegnerin verfügt ebenfalls über eine private Altersversorgung. Die vorläufigen Berechnungen zum Versorgungsausgleich wurden den Beteiligten mit Verfügung vom 29.11.2023 zur Kenntnisnahme und Prüfung übersandt und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2024. Auf den Vermerk vom 02.02.2024 wird Bezug genommen. Mit Verbundbeschluss vom 02.02.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden jeweils intern geteilt. Die Anwartschaft des Antragstellers bei der J. GmbH & Co. KG „Versorgungsordnung 2001 (VO 2001); Rente“ hat das Amtsgericht antragsgemäß extern geteilt und - neben der Anordnung einer Verzinsung ab dem 01.06.2023 - ein Anrecht bezogen auf den 31.05.2023 „bei der DRV“ begründet. Hinsichtlich der weiteren Versorgungsanrechte fand ein Ausgleich wegen der Geringfügigkeit der Anrechte nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. Der Beschluss wurde der DRV R-P am 06.02.2024 zugestellt. Mit am 08.02.2024 beim Amtsgericht per beBPo eingegangenem Schreiben hat die DRV R-P Beschwerde eingelegt. Bei der externen Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers müsse der Zielversorgungsträger sowie die Versicherungsnummer der Antragsgegnerin angegeben werden. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 14.02.2025 dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 17.02.2025 auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen. Die Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten. II. Die Beschwerde der DRV R-P ist zulässig und begründet. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Beschwerde der DRV als Zielversorgungsträger ausschließlich das ausdrücklich genannte Anrecht, das im Wege der externen Teilung dorthin ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – XII ZB 629/13 –, FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 23.09.2020 – XII ZB 250/20 –, FamRZ 2021, 211 Rn. 10 f.). 2. Die Beschwerde ist begründet. a. Das Amtsgericht hat das betroffene Anrecht des Antragstellers zu Recht extern geteilt, da der Versorgungsträger dies verlangt hat und der Ausgleichswert von 11.530 € die maßgebliche Wertgrenze nach § 17 VersAusglG nicht übersteigt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29.11.2023 gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG die DRV R-P als Zielversorgung gewählt, diese hat der Wahl am 11.12.2023 gemäß § 222 FamFG zugestimmt. Die Teilung des Anrechts des Antragstellers hat somit gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV R-P zu erfolgen. Dies hat durch Aufstockung des bestehenden Versicherungskontos zu erfolgen. Sowohl hinsichtlich der Bezeichnung des Zielversorgungsträgers (DRV R-P statt „DRV“) als auch hinsichtlich der Angabe des bestehenden Kontos genügt der angegriffene Beschluss den Bestimmtheitsanforderungen nicht und war entsprechend anzupassen. Mit der Teilung ist gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG gleichzeitig auszusprechen, welcher Betrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist. b. Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (31.05.2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden Rechnungszinses - hier 1,8 % - zu verzinsen (BGH, Beschlüsse vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 -, FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 und vom 06.02.2013 - XII ZB 204/11 -, FamRZ 2013, 773 Rn. 20). Dies gilt auch dann, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung fungiert (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 130/13 –, FamRZ 2016, 1144 Rn. 12). Die Verzinsungspflicht führt mit dem Halbteilungsgrundsatz übereinstimmend dazu, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 201/17 –, BGHZ 215, 280-292, Rn. 22). c. Eine Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts ist ferner hinsichtlich des Bezugszeitpunkts geboten. Der Ausgleichswert wird in der Entscheidung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zwar grundsätzlich auf das Ehezeitende als dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen. Jedoch ist eine Abweichung von dem Bezugszeitpunkt geboten, wenn das Familiengericht bei externer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Verzinsung anordnet (so auch Tenor in BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13; für den Fall der internen Teilung einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 315/18 –, FamRZ 2019, 190 Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2024 – 11 UF 993/24 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11. 2024, 2 UF 201/24, n.v.; anders OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2024 – 15 UF 76/23 –, juris; anders wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2020 – 13 UF 48/20 –, juris). Ist die gesetzliche Rentenversicherung die gewählte Zielversorgung, so richten sich die Auswirkungen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person nach § 76 SGB VI. Diese erhält einen Zuschlag an Entgeltpunkten, der aus dem gemäß § 222 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 14 Abs. 4 VersAusglG vom Gericht festgesetzten Kapitalbetrag errechnet wird. Grundsätzlich wird der Zuschlag an Entgeltpunkten mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs ermittelt (§ 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Abweichend hiervon stellt § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI jedoch sicher, dass in den Fällen, in denen das Familiengericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags anordnet, der Umrechnungsfaktor für den Zeitpunkt heranzuziehen ist, bis zu dem nach der Entscheidung des Gerichts Zinsen zu berechnen sind (Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, E. Der Wertausgleich bei der Scheidung, Rn. 759). Damit erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Wertentwicklung zu berücksichtigen ist - nämlich den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (Joachim Jenner in: Hauck/Noftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 76 SGB VI, Rn. 57). Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 14 Rn. 60, beck-online; BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Nur in bestimmten Fällen der externen Teilung ist der Ausgleichswert auf das Ende der Ehezeit zu beziehen, damit der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ehezeitende zugutekommt. Dies gilt insbesondere bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung, wenn der zu zahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist (BGH, Beschluss vom 01.08.2018 – XII ZB 159/18 –, FamRZ 2018, 1816 Rn. 23; MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 14 Rn. 60, beck-online; Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 185). Die Bezugnahme auf das Ehezeitende im Tenor bezweckt gerade die Teilhabe an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft (Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 5 VersAusglG, Rn. 4). Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts ist vorliegend jedoch bereits durch die Anordnung der Verzinsung gewährleistet. Durch die Verzinsung wird der Bewertungszeitpunkt auf die Rechtskraft herausgeschoben. Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts (so bei interner Teilung bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 315/18 –, FamRZ 2019, 190 Rn. 12; hierzu auch MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 14 Rn. 60, beck-online; Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 183 ff.). Die Anordnung, dass bei einer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auch für die Begründung des Anrechts der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist, ist an sich zwar unnötig, weil sich aus der Vorschrift des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI schon ergibt, dass die an sich nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Umrechnung des Ausgleichswertes mit den Umrechnungsfaktoren zum Ende der Ehezeit nicht gilt, wenn das Familiengericht bereits beim Kapitalbetrag die Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts berücksichtigt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2024 – 11 UF 993/24 –, Rn. 22, juris; so auch Norpoth, Der Tenor im Wertausgleich bei der Scheidung in NZFam 2019, 754, beck-online; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 14 VersAusglG, Stand: 05.03.2025, Rn. 76_3). Gleichwohl lassen sich durch die richtige Benennung des Bezugszeitpunkts Unstimmigkeiten vermeiden (MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 14 Rn. 60, beck-online). III. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs war den Ehegatten vorab übersandt worden. Einwände hiergegen haben sie nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten rechtfertigen die vorliegenden Umstände keine Abweichung von dem in § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG normierten Grundsatz, wonach die Beteiligten für ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst aufzukommen haben. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt für jedes Anrecht 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch 1.000 €. Es ist ein Anrecht betroffen. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei 10.500 €, so dass ein Verfahrenswert von 1.050 € anzusetzen ist. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.