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Beschluss

10 WF 249/11

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2012:0131.10WF249.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Stufenantrag im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren im Verbund ist auch ohne vorangehendes außergerichtliches Auskunftsverlangen nicht mutwillig, wenn das Gericht in einem frühen Verfahrensstadium einen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Hinweis darauf bestimmt, dass es sich nicht um die letzte mündliche Verhandlung handeln wird, und die Ladungsfrist so knapp bemessen ist, dass ein Antragsteller nicht annehmen kann, noch außergerichtlich die notwendigen Auskünfte für zu stellende Verbundanträge einholen zu können.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) 2. Erfolgsaussicht hat die Stufenklage nur, wenn schon im Rahmen der Auskunftsstufe der Antragsteller mitteilt, in welcher Größenordnung nach Auskunftserteilung ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden soll.(Rn.5) 3. Wird nach Auskunftserteilung ein der Größenordnung nach geringerer Zahlungsanspruch als ursprünglich mitgeteilt geltend gemacht, liegt teilweise Antragsrücknahme vor. Wird ein höherer Betrag verlangt, handelt es sich um eine Antragserweiterung, die von der bisherigen VKH/PKH-Bewilligung nicht umfasst ist.(Rn.10) 4. Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen auf die Verfahrenskosten ist bei nachgeschobenen Verbundanträgen auch dann möglich, wenn für das Scheidungsverfahren zunächst VKH ohne Anordnung einer Zahlung bewilligt worden ist, auch wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Ein Vertrauen eines Antragstellers auf eine zu seinen Gunsten erfolgte frühere falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht ist ebensowenig schutzwürdig wie bei Einreichung eines neuen Antrags außerhalb des Scheidungsverbunds.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.22) 5. Offenbleibt, ob nachträglich eine Zahlungsanordnung auch für die Teile des Verfahrens angeordnet werden kann, für die zunächst VKH ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden aus den Schriftsätzen vom 9.11.2011 wird der Antragsgegnerin in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts L. - Familiengericht - vom 9.11.2011 in den Folgesachen UE und Gü Verfahrenskostenhilfe für die Anträge - aus dem Schriftsatz vom 17 Oktober 2011 in der Folgesache Gü nach einem Verfahrenswert von 45.000,00 € und - aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 in der Folgesache UE nach einem Verfahrenswert von 16.632,00 € bewilligt. 2. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwältin … beigeordnet. 3. Die Antragsgegnerin hat auf die Verfahrenskosten nach gesonderter Aufforderung des Gerichts bis zu 2.800,00 € aus ihrem Vermögen zu zahlen. 4. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. 5. Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Stufenantrag im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren im Verbund ist auch ohne vorangehendes außergerichtliches Auskunftsverlangen nicht mutwillig, wenn das Gericht in einem frühen Verfahrensstadium einen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Hinweis darauf bestimmt, dass es sich nicht um die letzte mündliche Verhandlung handeln wird, und die Ladungsfrist so knapp bemessen ist, dass ein Antragsteller nicht annehmen kann, noch außergerichtlich die notwendigen Auskünfte für zu stellende Verbundanträge einholen zu können.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) 2. Erfolgsaussicht hat die Stufenklage nur, wenn schon im Rahmen der Auskunftsstufe der Antragsteller mitteilt, in welcher Größenordnung nach Auskunftserteilung ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden soll.(Rn.5) 3. Wird nach Auskunftserteilung ein der Größenordnung nach geringerer Zahlungsanspruch als ursprünglich mitgeteilt geltend gemacht, liegt teilweise Antragsrücknahme vor. Wird ein höherer Betrag verlangt, handelt es sich um eine Antragserweiterung, die von der bisherigen VKH/PKH-Bewilligung nicht umfasst ist.(Rn.10) 4. Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen auf die Verfahrenskosten ist bei nachgeschobenen Verbundanträgen auch dann möglich, wenn für das Scheidungsverfahren zunächst VKH ohne Anordnung einer Zahlung bewilligt worden ist, auch wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Ein Vertrauen eines Antragstellers auf eine zu seinen Gunsten erfolgte frühere falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht ist ebensowenig schutzwürdig wie bei Einreichung eines neuen Antrags außerhalb des Scheidungsverbunds.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.22) 5. Offenbleibt, ob nachträglich eine Zahlungsanordnung auch für die Teile des Verfahrens angeordnet werden kann, für die zunächst VKH ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist.(Rn.20) 1. Auf die sofortigen Beschwerden aus den Schriftsätzen vom 9.11.2011 wird der Antragsgegnerin in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts L. - Familiengericht - vom 9.11.2011 in den Folgesachen UE und Gü Verfahrenskostenhilfe für die Anträge - aus dem Schriftsatz vom 17 Oktober 2011 in der Folgesache Gü nach einem Verfahrenswert von 45.000,00 € und - aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 in der Folgesache UE nach einem Verfahrenswert von 16.632,00 € bewilligt. 2. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwältin … beigeordnet. 3. Die Antragsgegnerin hat auf die Verfahrenskosten nach gesonderter Aufforderung des Gerichts bis zu 2.800,00 € aus ihrem Vermögen zu zahlen. 4. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. 5. Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. I. Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche sind nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Denn weder der Terminsbestimmung vom 6.9.2011 noch der Verlegungsanordnung vom 26.9.2011 war zu entnehmen, dass der Termin nicht die letzte mündliche Verhandlung sein würde. Zwar war die Terminierung im Scheidungsverfahren als solche vor Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ungewöhnlich, es war in den richterlichen Anordnungen aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um einen ersten Termin handeln sollte und ein weiterer jedenfalls noch folgen würde. Für die Beteiligten war nicht erkennbar, was in dem Termin erörtert bzw. verhandelt werden sollte. Die Antragsgegnerin konnte nicht sicher ausschließen, dass das Amtsgericht - Familiengericht - im Anschluss an den Termin unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs bereits über die Scheidung und möglicherweise auch über die Anträge zur elterlichen Sorge und zum Umgang entscheiden würde. Die Terminierung erfolgte andererseits auch nicht unter Berücksichtigung der Frist des § 155 Abs. 1 FamFG, so dass die Antragsgegnerin hätte vermuten müssen, dass es sich um einen ersten Termin nur für die anhängigen Kindschaftssachen handeln sollte. Angesichts der Unklarheit blieb der Antragsgegnerin nichts anderes übrig, als unter Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG Verfahrenkostenhilfe für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht zu beantragen, wenn sie sicher sein wollte, dass diese im Verbund und zusammen mit der Scheidung behandelt werden. 1. Hinsichtlich des Auskunftsantrags wegen der Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 28.2.2011 Auskunft vom Antragsteller verlangt worden war und dieser mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.3.2011 weitere Auskünfte abgelehnt hatte. Mag es auch seinerzeit nur um Auskunft zur Berechnung von Trennungsunterhaltsansprüchen gegangen sein, so wäre es doch angesichts der Erklärung des Antragstellers unnütze Förmelei, die Antragsgegnerin wegen nachehelichen oder Kindesunterhalts auf ein erneutes vorgerichtliches Auskunftsverlangen zu verweisen. Dass im Rahmen der Auseinandersetzung über den Trennungsunterhalt zwischenzeitlich vollständig Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht vorgetragen. 2. Wegen des Auskunftsverlangens über die Vermögenslage des Antragstellers wegen der Durchführung eines Zugewinnausgleichs wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin allerdings nicht außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auch hätte zwischen Terminsbestimmung und Termin die Möglichkeit für die Antragsgegnerin bestanden, den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern, weil zwischen Zustellung der Terminsladung am 8.9.2011 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und dem zunächst auf den 27.10.2011 bestimmten Termin rund ein Monat für das Auskunftsbegehren zur Verfügung gestanden hätte, um dann ggf. noch die 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG einhalten zu können. Der zur Verfügung stehende Zeitraum ist dennoch zu kurz, als dass die Antragsgegnerin hätte erwarten können, in der Frist die verlangte Auskunft vollständig nebst Belegen zu erhalten, zumal der Antragsteller Gesellschafter einer GmbH ist und für eine Ermittlung des Werts der Geschäftsanteile auch eine Unternehmensbewertung erforderlich werden dürfte. Das wäre typischerweise kurzfristig vom Antragsteller nicht zu leisten gewesen. Berücksichtigt man weiter, dass die Antragsgegnerin dann noch einen eventuellen Zugewinnausgleichsanspruch hätte ermitteln müssen, erscheint der zur Verfügung stehende Zeitraum so kurz, dass es nicht als mutwillig angesehen werden kann, wenn direkt das Auskunftsverlangen gerichtlich geltend gemacht wurde, um Rechtsnachteile zu vermeiden. II. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.1.2011 mitgeteilt hat, in welcher Größenordnung Ehegattenunterhalt und ein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden sollen, besteht für die Auskunftsansprüche auch Erfolgsaussicht. Denn dadurch ist jetzt der Streitgegenstand ausreichend bestimmt. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle 3 Stufen zum Rechtszug und werden von der Entscheidung über VKH/PKH anlässlich der Auskunftsstufe umfasst (KG v. 25.10.2007 - 16 WF 246/07, FamRZ 2008, 702; OLG Zweibrücken v. 5.9.2006 - 2 WF 157/06, FamRZ 2007, 1109; OLG München v. 5.4.2005 - 16 WF 837/04, FamRZ 2005, 42; OLG Celle v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99; Zöller-Philippi, ZPO, § 114 ZPO Rn. 37; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, § 118 ZPO Rn. 9; a.A. OLG Naumburg v. 23.4.2007 - 8 WF 98/07, FamRZ 2007, 1755 und KG v. 20.9.2004 - 3 WF 189/04, FamRZ 2005, 461). Weil aber der Zahlungs- oder Herausgabeantrag der 3. Stufe zunächst nicht feststeht, werden unterschiedliche Konsequenzen gezogen: - Bewilligung steht automatisch unter dem Vorbehalt einer weiteren Prüfung der Erfolgsaussicht nach Bezifferung (OLG Zweibrücken v. 5.9.2006 - 2 WF 157/06, FamRZ 2007, 1109; OLG München v. 5.4.2005 - 16 WF 837/04, FamRZ 2005, 42; OLG Naumburg v. 23.4.2007 - 8 WF 98/07, FamRZ 2007, 1755, OLG Naumburg v. 11.5.2009 - 3 WF 75/09, FamRZ 2009, 1848); - Bewilligung für konkreten Zahlungsantrag ist im Beschluss vorzubehalten (OLG Düsseldorf v. 27.4.1999 - 7 W 29/99, FamRZ 2000, 101); - Zahlungsantrag ist neuer Sachantrag, der von Bewilligung nicht umfasst ist und auf neuen Antrag hin gesonderter Bescheidung bedarf (OLG Celle v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99; OLG Karlsruhe v. 15.4.1996 – 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98); - Zahlungsantrag ist bereits bewilligt, aber nur in der Höhe, die sich aus der Auskunft ergibt (OLG Celle 20.5.2008 - 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137f.; OLG Brandenburg v. 8.3.2007 - 10 WF 57/07, FamRZ 2007, 1028; OLG Brandenburg v. 16.10.2008 - 10 WF 175/08, FamRZ 2009, 1226; OLG Düsseldorf v. 27.4.1999 - 7 W 29/99, FamRZ 2000, 101; Zöller-Philippi, ZPO, § 114 ZPO Rn. 37a). Keine dieser Auffassungen überzeugt, weil allen gemein ist, dass zu Beginn des Verfahrens gänzlich offen bleibt, ob und in welcher Höhe später über einen Zahlungsanspruch entschieden werden soll, obwohl der Zahlungsanspruch bereits mit Einreichung des Stufenantrags rechtshängig wird. Ausgangspunkt ist der Streitgegenstand, der durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmt wird. Wenn mit dem VKH/PKH-Antrag für die Stufenklage die Größenordnung des angekündigten Zahlungsanspruchs mitgeteilt wird, wird der Streitgegenstand bestimmt (KG v. 25.10.2007 - 16 WF 246/07, FamRZ 2008, 702). Das entspricht der Situation bei Klagen auf Zahlung von Beträgen, die einer gerichtlichen Schätzung oder Ermessensausübung bedürfen wie bspw. Schmerzensgeldansprüche (vgl. dazu Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 14). Ein Antragsteller kann zur Vermeidung eines hohen Kostenrisikos sich dabei zunächst auf einen geringen Betrag oder eine offene Teilklage beschränken. Diese Angabe ist dann auch maßgeblich für den vorläufigen Verfahrenswert (OLG Celle v. 26.11.2008 - 15 WF 293/08, FamRZ 2009, 452). Fehlt die Angabe zur Betragshöhe aber völlig und wird der Antrag in der Hauptsache aus Gründen zurückgewiesen, die nicht mit der Bezifferung zusammenhängen, könnte schon nicht die Beschwer im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bestimmt werden (vgl. BGHZ 45, 91ff). Dies vermeidet die Angabe einer Größenordnung. Beziffert dann der Antragsteller nach Abschluss des Auskunftsverfahrens den Zahlungsanspruch, ist zu unterscheiden: Bis zu dem im VKH/PKH-Verfahren vom Antragsteller genannten Betrag, ist VKH/PKH bereits bewilligt. Wird nun ein höherer Betrag beziffert geltend gemacht, handelt es sich um eine Antrags- bzw. Klagerweiterung, für die ergänzend VKH/PKH zu beantragen und bei Erfolgsaussicht zu bewilligen ist. Wird nur ein niedrigerer Betrag verlangt, liegt teilweise Antrags- bzw. Klagrücknahme vor. Erfolgsaussicht besteht hinsichtlich des Kindesunterhalts auch ohne Angabe einer Größenordnung für den Zahlungsanspruch. Denn insoweit kommt der Antragsgegnerin eine Vermutung zugute, dass jedenfalls der Mindestunterhalt verlangt werden soll (OLG Düsseldorf v. 18.12.2009 - II-8 WF 216/09, FamRZ 2010, 747). Das genügt zur Streitgegenstandsbestimmung. III. Allerdings wird das Auskunftsverlangen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit Erfolg haben können, als ein Anspruch auf Auskunft tatsächlich besteht und noch nicht erfüllt ist. Ein umfassender Auskunftsanspruch bestünde nicht mehr, nachdem der Antragsteller unstreitig schon teilweise Auskünfte erteilt hat. Die Antragsgegnerin hat das im Wesentlichen im Antrag berücksichtigt. Zweifelhaft ist aber, ob ein Anspruch besteht auf Mitteilung - der Bruttogehälter der Mitarbeiter der P-GmbH, - ob Gesellschafter (also nicht Verfahrensbeteiligte) Privatkosten über die GmbH abgerechnet haben. Das ist eine Rechtsfrage, die im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Im PKH/VKH-Verfahren ist zugunsten der Antragsgegnerin anzunehmen, dass sie auch insoweit Auskunft verlangen kann. IV. Die Zahlungsanordnung beruht auf § 115 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Antragsgegnerin ihr Vermögen für Verfahrenskostenzwecke einzusetzen, soweit das zumutbar ist. Das Maß der Zumutbarkeit bestimmt § 90 SGB XII. Zum Vermögen gehört auch das der Antragstellerin gehörende Auto. Dieses ist durch § 90 SGB XII hier nicht vom Einsatz ausgenommen. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII nicht gegeben, weil die Antragstellerin nicht berufstätig ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aus anderen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Soweit der Wert des Autos das der Antragsgegnerin wegen der Unterhaltung eines Kindes zu belassende Schonvermögen von 2.856,00 € übersteigt, besteht eine Einsatzpflicht. Zwar hat die Antragsgegnerin den Wert des Wagens mit lediglich 2.800,00 € angegeben. Diese Angabe ist aber nicht glaubhaft gemacht. Denn eine kurze Internetrecherche in einem der verfügbaren Gebrauchtwagen-Onlineportale zeigt, dass Fahrzeuge des Typs Ford Focus C-Max, Baujahr 2003, mit Schaltgetriebe und Benzinmotor und einer Laufleistung für mehr als 6.400,00 € angeboten werden. Weitere Angaben hat die Antragsgegnerin trotz der Aufforderung des Senats vom 21.12.2011, sich auch zu Motorisierung, Ausstattung und Zustand zu erklären, nicht gemacht. Der Senat geht daher davon aus, dass keine besonderen wertmindernden Umstände zu berücksichtigen sind und das Auto auch den derzeit angebotenen Fahrzeugen im Wesentlichen entspricht. Unter Berücksichtigung eines Abschlags für die Tatsache, dass es sich dort um Angebotspreise handelt, während die Verkaufspreise typischerweise niedriger liegen, geht der Senat von unter Abzug von mit einem Verkauf verbundenen Kosten (Wagenwäsche, Anzeige, usw) erzielbaren 5.700,00 € aus. Dem entspricht der Händlereinkaufspreis nach einer DAT-Ermittlung. Über dem Schonvermögen stehen damit einzusetzende 2.844,00 € zur Verfügung. Insoweit ist es der Antragsgegnerin zuzumuten, Verfahrenskosten bis zur Höhe von 2.800,00 € aus ihrem Vermögen einzusetzen. Weil die auf die Folgesachen UE und GÜ entfallenden Verfahrenskosten noch nicht abgesehen werden können, ist die Zahlungsanordnung nicht abschließend festzusetzen. Die anteiligen Kosten der Folgesachen werden sowohl durch die Mehrkosten der anwaltlichen Tätigkeit als auch der für die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt. Vor allem die Auslagen lassen sich noch nicht abschätzen, weil nicht abzusehen ist, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Obwohl der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren VKH ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, kann jedenfalls für die nachträglich anhängig gemachten Anträge eine Zahlungsanordnung getroffen werden. Eine Änderung der Verhältnisse, die nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen wäre, liegt allerdings nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits in der mit dem Scheidungsantrag eingereichten Erklärung vom 20.5.2011 wenn auch ohne genaue Bezeichnung und Wertangabe mitgeteilt, dass sie über ein Auto verfügt. Das Anpassungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO dient nicht der Korrektur versehentlich übersehener Zahlungsanordnungen (OLG Köln v. 6.10.2006 - 4 WF 142/06, FamRZ 2007,296). Auch ein Fall des § 124 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Auto als solches angegeben wurde und für dieses zumindest Rohdaten mitgeteilt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin annahm, dass dies ausreichen würde, um den Wert des Autos festzustellen. Zumindest hätte das Amtsgericht - Familiengericht - Näheres erfragen können. Zudem ist für § 124 Nr. 2 ZPO anerkannt, dass fehlende Angaben nachgereicht werden können. Die Bestimmung hat keinen Strafcharakter. Offenbleiben kann, ob eine Zahlungsanordnung auf § 124 Nr. 3 ZPO gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung von PKH/VKH aufgehoben werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH nicht vorgelegen haben. Als Weniger gegenüber der Aufhebung kommt auch die bloße Zahlungsanordnung in Betracht. Wenn PKH/VKH gegen Anordnung einer Zahlung zu bewilligen wäre, müsste sonst ggf. nach Aufhebung erneut eine Bewilligung erfolgen, so dass die bloße Zahlungsanordnung möglicherweise auch nur eine Zusammenfassung von Aufhebung und Neubewilligung mit Zahlungsanordnung innerhalb eines Beschlusses darstellt (vgl. Zöller-Geimer § 124 ZPO Rn. 11). Es wird allerdings die Auffassung vertreten, wie § 120 Abs. 4 ZPO diene auch § 124 Nr. 3 ZPO nicht dazu, Rechtsanwendungsfehler des Gerichts bei vollständigen und richtigen Angaben zu korrigieren (Zöller-Geimer § 124 ZPO Rn. 13; a.A. OLG Zweibrücken v. 7.3.1988 - 2 WF 12/88, JurBüro 1988, 1062; OLG Bremen v. OLG Bremen v. 5.3.1985 - 5 WF 237/84, FamRZ 1985, 728; OLG Köln v. 8.6.1982 - 21 WF 78/82, FamRZ 1982, 1226). Diese Ansicht entspricht jedoch nicht dem Wortlaut der Bestimmung und ist so generell auch nicht mit einem abstrakten Vertrauensschutz zu rechtfertigen (so aber OLG Köln v. 8.1.2001 - 27 WF 216/00, FamRZ 2001, 1534; OLG Brandenburg v. 1.7.1999 - 9 WF 94/99, FamRZ 2000, 1229; OLG Frankfurt v. 21.1.2002 - 1 WF 154/01, MDR 2002, 785). Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Vor einer Korrektur einer zunächst zu Gunsten eines Antragstellers erfolgten fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzustellen, ob der Antragsteller im Vertrauen auf die Bewilligung Dispositionen getroffen hat, die es nunmehr als unbillig erscheinen lassen, nachträglich eine Zahlungsanordnung zu treffen oder gar eine Bewilligung aufzuheben (zutr. OLG Köln v. 8.6.1982 - 21 WF 78/82, FamRZ 1982, 1226, bei juris Tz. 13ff; OLG Bremen v. 5.3.1985 - 5 WF 237/84, FamRZ 1985, 728; im Ansatz auch LSG Schleswig v. 12.11.2008 - L 5 B 209/08 KR PKH, zitiert nach juris, Tz. 13 unter Hinweis auf §§ 45 SGB X, 48 VwVfG). Das gilt insbesondere bei eventuell rückwirkender Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen (OLG Köln v. 30.10.1996, 26 WF 126/96, FamRZ 1997, 754), was hier aber nicht der Fall wäre. Hier käme vor allem in Betracht, einen zwischenzeitlichen Verbrauch der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen oder einen eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung dürfte sich nicht auf den zum früheren Zeitpunkt vorhandenen Wert stützen, sondern müsste den aktuellen zugrundelegen. Der Anwendungsbereich von § 124 Nr. 3 ZPO wäre aber nur betroffen, wenn nachträglich eine Zahlungsanordnung für die Scheidung selbst und das Sorgerechtsverfahren getroffen werden sollte. Das ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit es um die Bewilligung für die weiteren nachträglich anhängig gemachten Verbundsachen geht, ist zu berücksichtigen, dass (ungeachtet der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG) diese Verfahren im Rahmen des Verbundes eigenständige Verfahren bleiben, was sich beispielhaft an den unterschiedlichen Beteiligten im Versorgungsausgleichsverfahren einerseits und in Kindschaftssachen andererseits aber auch in den unterschiedlichen anzuwendenden Verfahrensregelungen zeigt (Keidel-Weber § 137 FamFG Rn. 3). Bei der Entscheidung über die Bewilligung von VKH für diese sind die Voraussetzungen dann auch selbständig und unabhängig von den übrigen Teilen des Scheidungsverbunds zu prüfen. Das heißt mit jedem neu gestellten VKH-Antrag für eine weitere Folgesache sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse für diese gesondert und neu zu prüfen. Hat es keine Änderungen gegeben, ist eine Bezugnahme auf einen früheren Antrag oder auch eine frühere Bewilligung zulässig. Wenn sich Abweichungen ergeben, ist das zu berücksichtigen. Ein Vertrauen eines Antragstellers auf eine zu seinen Gunsten erfolgte frühere falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht ist ebensowenig schutzwürdig wie bei Einreichung eines neuen Antrags außerhalb des Scheidungsverbunds.