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Beschluss

27 WF 216/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe darf nicht durch das Gericht aufgehoben werden, sofern die der Bewilligung zugrunde liegenden Angaben der Partei unverändert und nicht auf Täuschung beruhend sind. • Die Aufhebung oder Änderung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur nach den Voraussetzungen des § 124 ZPO möglich, namentlich bei absichtlichen oder grob fahrlässigen falschen Angaben (§ 124 Nr.2 ZPO) oder wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an nicht vorlagen (§ 124 Nr.3 ZPO). • Eine bloß unterschiedliche rechtliche Bewertung bereits bekannter und unveränderter tatsächlicher Umstände rechtfertigt keine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung wegen Vertrauensschutzes der Partei.
Entscheidungsgründe
Bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe schützt vor nachträglicher Aufhebung • Eine bereits bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe darf nicht durch das Gericht aufgehoben werden, sofern die der Bewilligung zugrunde liegenden Angaben der Partei unverändert und nicht auf Täuschung beruhend sind. • Die Aufhebung oder Änderung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur nach den Voraussetzungen des § 124 ZPO möglich, namentlich bei absichtlichen oder grob fahrlässigen falschen Angaben (§ 124 Nr.2 ZPO) oder wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an nicht vorlagen (§ 124 Nr.3 ZPO). • Eine bloß unterschiedliche rechtliche Bewertung bereits bekannter und unveränderter tatsächlicher Umstände rechtfertigt keine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung wegen Vertrauensschutzes der Partei. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht bewilligte zunächst Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten. Nach Beschwerde der Antragstellerin änderte das Amtsgericht die Entscheidung und gewährte ratenfreie Prozesskostenhilfe. Später zog das Amtsgericht Akten eines anderen Verfahrens hinzu, überprüfte die Einkommensverhältnisse erneut und ordnete per Beschluss wieder monatliche Raten an. Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen diesen letzten Beschluss. Streitpunkt war, ob das Amtsgericht die zuvor bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben und in ratenpflichtige Hilfe geändert hat. • Die Beschwerde ist nach § 127 Abs.2 Satz2 ZPO zulässig und begründet. • Änderung oder Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur nach § 124 ZPO zulässig; hierfür kommen insbesondere § 124 Nr.2 (absichtliche oder grobe Falschangaben) oder § 124 Nr.3 (fehlende Voraussetzungen) in Betracht. • Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin absichtlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hatte; maßgeblich sind die Angaben in der ursprünglichen eidesstattlichen Erklärung. • Eine bloß andere rechtliche Würdigung bereits bekannter und unveränderter Umstände rechtfertigt nach herrschender Meinung und aus Gründen des Vertrauensschutzes keine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung; das Amtsgericht war an seine zuvor getroffene ratenfreie Bewilligung gebunden. • Der Hinweis auf eine Entscheidung in einem anderen Verfahren war unerheblich, weil die der Bewilligung zugrunde liegenden Angaben unverändert blieben und das Amtsgericht die Aufhebung nicht aufgrund neuer Tatsachen oder Täuschung vorgenommen hatte. Die Beschwerde ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2000, mit dem die ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben bzw. in ratenpflichtige Hilfe geändert wurde, ist aufzuheben. Die im Beschluss vom 6. September 2000 gewährte ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt somit bestehen. Das Amtsgericht durfte die frühere Entscheidung nicht nachträglich revidieren, weil die hierfür nach § 124 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Antragstellerin behält daher die ratenfreie Prozesskostenhilfe.