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Beschluss

21 WF 78/82

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr.3 ZPO aufgehoben oder zu Lasten der Partei abgeändert werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben. • Auch wenn dem Gericht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bei der Bewilligung bekannt waren, ist eine Abänderung wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung zulässig. • § 124 ZPO ist als Ermessenstatbestand auszulegen; das Gericht hat bei einer Aufhebung oder Abänderung schutzwürdige Interessen der hilfsbedürftigen Partei zu berücksichtigen. • Bei Abwägung der Umstände kann das Gericht besondere Belastungen (z. B. Darlehensraten, zahnärztliche Kosten) bei der Festsetzung von Rückzahlungsraten berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung der PKH-Bewilligung und Festsetzung niedriger Raten • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr.3 ZPO aufgehoben oder zu Lasten der Partei abgeändert werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben. • Auch wenn dem Gericht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bei der Bewilligung bekannt waren, ist eine Abänderung wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung zulässig. • § 124 ZPO ist als Ermessenstatbestand auszulegen; das Gericht hat bei einer Aufhebung oder Abänderung schutzwürdige Interessen der hilfsbedürftigen Partei zu berücksichtigen. • Bei Abwägung der Umstände kann das Gericht besondere Belastungen (z. B. Darlehensraten, zahnärztliche Kosten) bei der Festsetzung von Rückzahlungsraten berücksichtigen. Die Eheleute haben 1970 geheiratet; aus der Ehe stammt ein 1970 geborener Sohn. Seit Januar 1980 leben die Parteien getrennt; der Sohn lebt bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte im Dezember 1980 die Scheidung und gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Am 24.04.1981 wurde ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Das Amtsgericht änderte diesen Beschluss mit Verfügung vom 11.12.1981 und setzte monatliche Raten von 240 DM fest. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Amtsgericht halbierte die Raten per Beschluss vom 05.05.1982 auf 120 DM. Der Antragsteller rügt die Ratenhöhe und macht geltend, seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten niedrigere Zahlungen. • Rechtsgrundlage ist § 124 Nr.3 ZPO; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben oder zu Lasten der Partei abgeändert werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben. • Aus vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergab sich ein damals monatliches Nettoeinkommen von rund 2.155 DM, womit nach Abzug von Kinder- und Ehegattenunterhalt sowie Darlehensraten ein Einkommen i.S.v. § 115 Abs.1 ZPO von 1.163 DM zu rechnen wäre; damit hätte PKH nur mit Raten von mindestens 120 DM bewilligt werden dürfen. • Zwar waren die tatsächlichen Einkommensverhältnisse dem Familiengericht bereits bekannt, doch umfasst § 124 Nr.3 ZPO auch Fälle, in denen die ursprüngliche Bewilligung auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung der objektiven Sachlage beruhte; eine Abänderung ist daher zulässig. • § 124 ZPO ist als Ermessenstatbestand zu verstehen; das Gericht hat bei Ausübung des Ermessens die schutzwürdigen Interessen der hilfsbedürftigen Partei zu berücksichtigen, insbesondere Vertrauensschutz und veränderte Einkommensverhältnisse. • Tatsächlich verschlechterten sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers infolge rückwirkender Besteuerungsklassenänderung; sein durchschnittliches Nettoeinkommen für 1981 betrug etwa 1.898 DM, nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen und Darlehensraten verbleiben 906 DM. • Nach der Tabelle zu § 114 ZPO entspräche dies Raten von 60 DM; wegen zusätzlicher zahnärztlicher Belastungen in Höhe von 1.400 DM ist eine weitere Herabsetzung auf 40 DM monatlich gerechtfertigt. • Aus diesen Gründen ist der ursprüngliche Beschluss abzuändern und eine Ratenfestsetzung ab 1.7.1982 in Höhe von 40 DM zu verfügen. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts werden insoweit abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Juli 1982 monatliche Raten von 40,– DM zu zahlen hat. Die Abänderung beruht auf § 124 Nr.3 ZPO, da die ursprüngliche Bewilligung nicht den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprach; zugleich waren bei Ausübung des Ermessens schutzwürdige Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, insbesondere seine durch die Bewilligung geschützte Vertrauensposition und die seitdem eingetretene Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse sowie außergewöhnliche Belastungen wie zahnärztliche Kosten. Damit ist eine moderate Ratenverpflichtung festzulegen, die die finanziellen Möglichkeiten des Antragsstellers und die Interessen der Prozesskasse in ausgewogenem Maße wahrt.