OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 126/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0930.16U126.33.00
4mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Feststellung, dass eine vorsätzliche Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (Ziffer 3.3. Satz 2 eine Restschuldlebensversicherung), kann auch ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens getroffen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Möglichkeit nachvollziehbarer Motive für eine Selbsttötung offensichtlich ausgeschlossen ist (hier: Suizid in der nur als wahnhaft zu begreifenden Vorstellung des Leidens an einer Leberzirrhose).(Rn.62)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2023 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die ...bank AG, ... F., 17.565,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 auf das dortige Konto IBAN: (…) zur Darlehensnummer (…) der Klägerin zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, dass eine vorsätzliche Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (Ziffer 3.3. Satz 2 eine Restschuldlebensversicherung), kann auch ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens getroffen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Möglichkeit nachvollziehbarer Motive für eine Selbsttötung offensichtlich ausgeschlossen ist (hier: Suizid in der nur als wahnhaft zu begreifenden Vorstellung des Leidens an einer Leberzirrhose).(Rn.62) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2023 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die ...bank AG, ... F., 17.565,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 auf das dortige Konto IBAN: (…) zur Darlehensnummer (…) der Klägerin zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Restschuldversicherung. Die Klägerin und ihr 1969 geborener Ehemann schlossen mit der ...bank AG im Mai 2021 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 20.000,- € zu monatlichen Raten von 376,21 € ab und beteiligten sich zugleich mit einer Einmalzahlung an einer Restschuldlebensversicherung auf ihr Leben, die – mit der Bank als Versicherungsnehmerin und den Eheleuten als versicherten Personen – bei der Beklagten in Form eines Gruppenversicherungsvertrags bestand. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3, Bl. 11 Anlagen Klägerin) heißt es: 1.1 Welche Leistungen erbringen wir? 1. Wenn die versicherte Person vor dem vereinbarten Ende der Versicherungsdauer stirbt, zahlen wir die Versicherungsleistung in Höhe der am Tag des Todes bestehenden Restforderung des Kreditgebers aus dem Kredit, zu dem diese Restschuld-Lebensversicherung abgeschlossen wurde, maximal jedoch das vereinbarte Garantiekapital. Das Garantiekapital reduziert sich monatlich um den in der Beitrittserklärung angegebenen Betrag. … 2. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistungen 2.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie hierzu Bestimmungen treffen? … Die Leistungen aus Ihrem Vertrag erbringen wir an den Versicherungsnehmer. Er ist verpflichtet, diese zur Tilgung der Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person aus dem Kreditvertrag zu verwenden. Mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers können Leistungen auch direkt an einen Empfangsberechtigten erbracht werden. … 3. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen … 3.3 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss Ihres Vertrags 3 Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat - in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder - unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir die Kündigungsleistung aus (siehe Ziffer 6). Die Kündigungsleistung wird auf den nächsten Ersten des Monats, der auf den Todestag folgt, berechnet. Eine Zahlung erfolgt nur, sofern zum gleichen Zeitpunkt bei Kündigung eine Kündigungsleistung gezahlt würde. …“ Bis zum Februar 2022 zahlten die Eheleute die vereinbarten Raten. Am 17. Februar 2022 beging der Ehemann der Klägerin Suizid, indem er im Kofferraum seines Fahrzeugs einen entflammten Holzkohlegrill und zugleich auf dem Beifahrersitz einen Gasheizstrahler aufstellte, sodass in dem Fahrzeug in erheblichem Maße Kohlenmonoxid freigesetzt wurde, das aufgrund der zuvor von ihm mit Klebeband abgedichteten Türen nicht entweichen konnte. Nach einem hausärztlichen Attest der Zeugin H. vom 21. Februar 2022 (Anlage K 5, Bl. 22 Anlagen Klägerin) litt (der Ehemann) unter ausgeprägten Oberbauchbeschwerden und hatte Sorge, an einer alkoholinduzierten Leberzirrhose zu leiden. Diese Vermutung bestätigte sich weder sonografisch noch im Labor, sodass retrospektiv von einer schweren Angststörung mit depressiven Anteilen ausgegangen werden (müsse). Der Polizei berichtete die Ärztin nach deren Todesermittlungen (Anlage BLD 2, Bl. 2, 7/8 Anlagen Beklagte), (der Ehemann) habe lediglich aufgrund von Alkoholkonsum leicht erhöhte Leberwerte gehabt, weswegen die Leber verfettet gewesen sei. Er habe seit etwa einem halben Jahr eine riesige Angst vor einer Leberzirrhose gehabt, weshalb er sie fast wöchentlich aufgesucht habe, um seine Werte kontrollieren zu lassen. Es sei so weit gegangen, dass er als Selbstzahler gekommen sei. Auf ihren Karteikarten (Anlage K 4, Bl. 20 Anlagen Klägerin) ist notiert: 29.12. 2021 habe starke Magenschmerzen 07.01.2022 gesichert Oberbauchbeschwerden Z.n. Alkoholabusus 18.01 2022 nochmals Besprechung Leber und Labor, dreht weiter am Rad 24.01 2022 Befunde und Gewichtsred. besprochen 31.01.2022 Angst- und Panikattacken, habe immer noch Leberdruck, seit 3 Mon kein Alk gesichert Angstattacke Gemäß dem polizeilichen Ermittlungsbericht (Anlage K 11, Bl. 132 Anlagen Klägerin) zeigte der Google-Suchverlauf seines Handys ab dem 28. Dezember 2021 fast ausschließlich Suchanfragen auf, in denen es um Krankheiten, vor allen Dingen Leberzirrhose ging. Weitere Krankheiten, nach denen er suchte, waren Bauchspeicheldrüsenkrebs, Burn-out-Symptome und Persönlichkeitsstörungen. Darüber hinaus suchte er nach Formularen zur Erstellung eines Testaments und einer Patientenverfügung. Auch zur Möglichkeit einer Teil-Leber-Lebendspende durch den Sohn suchte er sowie zu verschiedenen Formen des Suizids (insoweit erste Anfrage am 5. Januar 2022), u.a. durch Flüssigstickstoff, Aufhängen, Rauchgasvergiftung, Medikamente, Monoxidvergiftung und Pulsadern aufschneiden. Die Klägerin berichtete der Polizei (Anlage BLD 3, Bl. 9 Anlagen Beklagte) ihr Mann habe seit etwa einem halben Jahr Beschwerden im Bauch gehabt und sich in den Kopf gesetzt, dass es eine Leberzirrhose sei. Die letzte Ärztin, eine Frau H. aus W., habe ihr gesagt, dass ihr Mann anscheinend nur sehr gestresst sei und etwas mehr Ruhe ihm guttun würde und er seinen Alkoholkonsum reduzieren solle. Zuhause habe er mehrfach geäußert, sich aus Angst vor einem schmerzvollen Tod das Leben nehmen zu wollen; auf keinen Fall habe er zu einem Pflegefall werden wollen. Der Ehemann hinterließ einen Abschiedsbrief an die Klägerin (Anlage BLD 4, Bl. 11 Anlagen Beklagte), in dem es heißt: „Hallo mein Engel wenn Du diesen Brief liest bin ich schon nicht mehr da. Bitte mache Dir keine Vorwürfe du hast am wenigsten schuld. Ich hätte meine Sucht in Griff bekommen müssen aber ich war zu schwach um standhaft zu bleiben. Jetzt so die letzten Tage wo mein Kopf frei von Alkohol ist erkenne ich was für eine tolle Frau ich habe. Ich wünschte mir ich hätte es viel früher erkannt und ich hätte ein tolles Leben mit dir. Du bist die beste und die schönste. […] Wenn sie mich noch nicht gefunden haben, ich bin in der Werkstatt Elbestadion. Nr. von R. 0172 […]“ Die Beklagte, die von der ...bank über den Todesfall und einen Saldo zum Todestag von 18.200,09 € informiert worden war (Anlage BLD 1, Bl. 1 Anlagen Beklagte), zahlte an diese 634,41 €. Die Klägerin, die nicht im Besitz des Versicherungsscheins war und ist, begehrte die Auszahlung einer weitergehenden Versicherungsleistung. Das lehnte die Beklagte im April 2022 mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen, dass der verstorbene Ehemann sich krankheitsbedingt ohne freie Willensbestimmung das Leben genommen habe (Anlage K 6, Bl. 23 Anlagen Klägerin), wobei sie auch nach späterer Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (zuletzt unter Ablehnung des vergleichsweisen Angebotes einer Zahlung von 9.000,- €) blieb. Die von der Klägerin später erbetene Zustimmung zur Auszahlung an sich lehnte die ...bank im Dezember 2022 ab (Anlagen K 13 und 14, Bl. 60ff. Anlagen Klägerin). Mit ihrer am 7. November 2022 (Bl. 13 eLGA) erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 18.552,29 € (den sich nach Abzug von acht Raten à376,21 € bis Februar 2022 auf das Garantiekapital von 22.196,38 € und Anrechnung bezahlter 634,41 € ergebenden Betrag) nebst Zinsen seit dem 8. April 2022 an sich und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 607,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 (Bl. 62 eLGA) hat sie den Hauptantrag in gleichbleibender Höhe auf Zahlung an die ...bank umgestellt. Sie hat behauptet, der Ehemann sei aufgrund einer schweren Angststörung dem Irrglauben aufgesessen, an einer unheilbaren Lebererkrankung zu leiden und qualvoll sterben zu müssen; er sei nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen, sondern von einer Angst- und Panikstörung mit Depressionen beherrscht worden, ohne die er sich das Leben nicht genommen haben würde (Bl. 6 eLGA). Sie hat gemeint, sie könne jedenfalls – etwas anderes ergebe sich aus Ziffer 2.1 der Bedingungen der Beklagten nicht – Zahlung an die ...bank verlangen (Bl. 61f. eLGA). Allemal ergebe sich ihre Aktivlegitimation aus § 7d VVG (wonach bei einer Gruppenversicherung die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers hat, insbesondere das Widerrufsrecht); die Rechte eines Versicherungsnehmers bestünden, so hat sie gemeint, auch darin, Leistung aus dem Vertrag verlangen zu können (Bl. 65f. eLGA). Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Berechtigt zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bei Eintritt eines Versicherungsfalls sei nach den Versicherungsbedingungen allenfalls die Bank als Versicherungsnehmerin. Diese Regelung sei nicht überraschend, sondern typisch für eine derartige Restschuldversicherung. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Versicherungsleistung nicht vor; der Ehemann der Klägerin habe den Suizid seit längerer Zeit bis ins Detail geplant und in seinem Abschiedsbrief erklärt, seit Tagen ohne Alkohol und damit klar bei Verstand zu sein (Bl. 24 eLGA) Überdies sei die Klage übersetzt; bei einem von der Bank angegebenen Restsaldo von 18.200,09 € könnten mit Rücksicht auf die Zahlung von 634,41 € allenfalls 17.565,68 € beansprucht werden (Bl. 21 eLGA). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei – das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen dahingestellt – als versicherte Person weder nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44f. VVG noch nach den Versicherungsbedingungen berechtigt, die Versicherungsleistung geltend zu machen; sie habe die Möglichkeit, von der Bank die Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber der Beklagten zu verlangen, was sie ggf. auch klagweise durchsetzen könne. Die Aktivlegitimation ergebe sich auch nicht aus § 7d Satz 2 VVG, der im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken sei, dass die versicherte Person kein Bezugsrecht und auch kein Recht zur Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie stützt den Anspruch auf Zahlung an die ...bank nunmehr (auch) auf ein Schreiben vom 31. Juli 2023 (Anlage K 15, Bl. 32 eA), in welchem diese sie ermächtigt hat, Ansprüche aus der Restschuldversicherung im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch ausschließlich gerichtet auf Zahlung auf das Darlehenskonto, geltend zu machen., und bringt vor, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie zuletzt nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die ...bank verlangt habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 18.552,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2022 an die ...bank AG auf das dortige Konto IBAN (…) zur Darlehensnummer (…) er Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin verkenne, was die bisherige Lage angehe, dass es auch für die Klage auf Zahlung an die Bank der Aktivlegitimation bedarf, an der es im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VVG fehle; es gehe daher in Ansehung der Bedingungen nur darum, ob diese der Klägerin abweichend davon eine Klagebefugnis einräumten, was nicht der Fall sei (Bl. 53f. eA). Soweit die Klägerin sich nunmehr auf eine Ermächtigung der ...bank stützen wolle, seien Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Andernfalls könne sie, die Beklagte, sich – die nicht gegebenen Leistungsvoraussetzungen unterstellt – jedenfalls nicht in Verzug befunden haben und schulde (was die Klägerin indes auch gar nicht mehr verlangt) die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht (Bl. 54/55 eA). Der Senat hat die Klägerin angehört und die Zeugin H. (Beweisthema: Ärztliche Einschätzung des Suizids des Ehemanns der Klägerin) vernommen. II. Die Berufung der Klägerin hat weitestgehend Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin kann aus der Restschuldlebensversicherung als versicherte Person die Zahlung von 17.565,68 €. nebst Rechtshängigkeitszinsen an die ...bank AG als Versicherungsnehmerin verlangen. 1. Zunächst ist die Klägerin zweifellos befugt, auf die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bank als Versicherungsnehmerin zu klagen. Das ergibt sich jetzt zwanglos schon daraus, dass die ...bank die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2023 (Anlage K 15, Bl. 32 eA) zur Verfolgung eines solchen Anspruchs ermächtigt hat, § 44 Abs. 2 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und seine Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Daraus ergibt sich, dass eine Klagebefugnis gegeben ist, wenn entweder – wie hier nicht – die Klägerin den Versicherungsschein besitzt oder aber – und das ist jetzt der Fall – die Versicherungsnehmerin ihre Zustimmung erteilt hat. Der Klägerin ist die Berufung auf diese Zustimmung auch nicht etwa, wie aber die Beklagte meint, wegen Verspätung abgeschnitten. Existenz und Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 2023 sind unstreitig, und unstreitiges Vorbringen ist stets zu berücksichtigen, d. h. auch dann, wenn es bereits im ersten Rechtszug hätte vorgebracht werden können (vgl. statt aller nur Zöller/Heßler, ZPO, Kommentar, 35. Auflage, § 531 Rn. 20 m. zahlr. N.). 2. Die ...bank als Versicherungsnehmerin hat auch Anspruch auf die Versicherungsleistung. Nachdem die Beklagte die – eingangs (zu I.) dargestellten – Umstände des Suizids des Ehemanns der Klägerin und dessen Vorgeschichte, die sie in der Klageerwiderung (Bl. 20ff. eLGA) selbst referiert hat, nicht in Abrede genommen hat, ist streitig nur, ob die Tat entsprechend Ziffer 3.3 der Bedingungen „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ begangen worden ist. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung bei hier unstreitiger vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist dem Versicherer nachzuweisen. Diesen Beweis hat die Klägerin geführt, § 286 ZPO. a) Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, MDR 1996, 348, Rn. 11 bei juris m.w.N; Prölss/Martin-Schneider, VVG, Kommentar, § 161 VVG, Rn. 11 m.w.N.). Darauf, ob eine Krankheit im medizinischen Sinne besteht, kommt es dabei nicht an (OLG Hamm, Urteil vom 27. April 1977, 20 U 239/76, VersR 1977, 928, Rn. 33 bei juris m.w.N.), erst recht nicht darauf, dass es eine „echte“ Geisteskrankheit wäre (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993, IV ZR 220/92, VersR 1994, 162, Rn. 6 bei juris). Allgemein spricht das Vorliegen nachvollziehbarer Motive für den Selbstmord gegen die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes; maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles (vgl. Prölss/Martin-Schneider, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend bestanden alles andere als nachvollziehbare Motive für den Selbstmord des Ehemannes der Klägerin. Tatsächlich hatte er – was die Beklagte, die die von der Klägerin geschilderten Umstände vielmehr in der Klageerwiderung selbst wiedergibt, lediglich formal mit Nichtwissen bestreitet – nach den Angaben der Klägerin die angstbesetzte Vorstellung, er leide an einer Leberzirrhose, weswegen ihm ein qualvoller Tod bevorstehe. Tatsächlich aber war, wie die Zeugin H., die in einem Zeitraum von gut einem halben Jahr die Leberwerte des Ehemannes kontrolliert hat, ausgesagt hat, „da offensichtlich nichts“. Darüber hinaus war, wie sie nach ihren Angaben dem Ehemann auch mitgeteilt hat, sogar davon auszugehen, dass nach einem bereits länger in der Vergangenheit liegenden Alkoholabusus bei fortdauernder Abstinenz eine Regeneration der Leber erfolgen würde. Vorstellungen von einem bevorstehenden nahen Tod waren demnach angesichts des Umstandes, dass tatsächlich lediglich erhöhte Leberwerte und eine infolge früheren Alkoholkonsums verfette Leber festgestellt worden waren, objektiv wahnhafte Gedanken, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrten. Ein anderer Grund für die Selbsttötung als eben diese Wahnvorstellung ist nicht ersichtlich; vielmehr bestätigt sich dieser Hintergrund durch den – unstreitigen – Umstand, dass der Ehemann sich seit der Jahreswende 2021/22 im Internet praktisch ausschließlich mit Informationen zur Leberzirrhose und zu verschiedenen Selbstmordmöglichkeiten beschäftigt hat. Entsprechend evident ist, dass der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage war, eine vernünftige Abwägung des Für und Wider zu treffen, denn eine vernünftige Abwägung hätte zweifellos dazu führen müssen, die weitere Entwicklung seiner Symptomatik abzuwarten. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob (was die Beklagte, Bl. 26/27 eLGA bestreitet) bei dem Ehemann eine Somatisierungsstörung mit Angst- und Panikzuständen sowie depressiven Anteilen vorgelegen hat und ob diese (oder eine andere Erkrankung [womöglich eher eine Depression mit wahnhaften Anteilen]) die medizinische „Ursache für die Selbsttötung“ gewesen ist. Ebenso wenig lässt sich eine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung dem Umstand entnehmen, dass der – intellektuell natürlich vollkommen unbeeinträchtigte und bewusstseinsklare – Ehemann seinen Selbstmord als solchen rational geplant und umgesetzt hat. Um diese Feststellung treffen zu können, bedarf es entgegen der Einwände der Beklagten (Schriftsatz vom 25. September 2024) im vorliegenden Fall keines (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens. Einen zivilprozessualen Grundsatz dahin, dass der Wahrnehmung nicht zugängliche Tatsachen stets und immer einer sachverständigen Bewertung bedürften, gibt es nicht. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht etwa aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Urteil vom 20. März 2003, 12 U 205/02, VersR 2003, 977) oder des OLG Nürnberg (Urteil vom 25. März 1993, 8 U 2000/92, VersR 1994, 295). Im Fall des OLG Karlsruhe (bei dem die Vorinstanz ein Gutachten eingeholt hatte) erfolgte der Suizid des behauptetermaßen depressiv Erkrankten vor dem Hintergrund der Entwicklung der Lebensumstände des Versicherten, seiner familiären und ehelichen Situation wenige Stunden nach einem Streit mit seiner Ehefrau, die einen außerehelichen Partner hatte (Rn. 21 bei juris). Unter den dort gegebenen Umständen hatte das OLG eine eigenverantwortliche Entscheidung aus nachvollziehbaren Motiven (anders als in „Fällen wahnhafter Bestimmung“) noch für möglich gehalten und entsprechend den Beweis als nicht geführt angesehen (Rn. 23). Im Fall des OLG Nürnberg (bei dem ebenfalls bereits die Vorinstanz ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte) stand ähnlich der Selbstmord im Zusammenhang mit einer krisenhaften Situation der Ehe infolge Bekanntschaft mit einer anderen Frau sowie mit beruflichen Schwierigkeiten (Rn. 4 bei juris), wonach das OLG in Ermangelung einer feststellbaren schweren Depression lediglich eine „verengte Situation“ (Rn. 32 bei juris) angenommen hat und ein noch „nachfühlbares Motiv“ nicht sicher hat ausschließen können. So wie dort liegt es hier aber nicht. Vorliegend kann die Möglichkeit nachvollziehbarer Motive für eine Selbsttötung (vgl. diesen Ausdruck auch bei OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17 bei juris) ausgeschlossen werden, und zwar auch ohne weiteres. Der Entschluss, sich wegen der Besorgnis eines sonst qualvollen Todes das Leben zu nehmen, ist auf der Grundlage, dass für die angenommene Leberzirrhose keinerlei gesicherter Befund bestand, sondern im Gegenteil die zahlreich erhobenen Befunde einer solchen Annahme direkt entgegenstanden und darüber hinaus sogar – nach Angaben der Zeugin H. – guter Aussicht auf Besserung der Leber bestand, von keinerlei auch nur im Entferntesten nachfühlbaren Motiv, sondern vielmehr von einem Wahngedanken getragen, einem Wahn, den die Zeugin H. – zwar schwerlich ICD-10-konform, aber deshalb nicht weniger sprechend – mit ihrem Notat vom 18. Januar 2022 „dreht weiter am Rad“ auf den Punkt gebracht hat. Das erfordert – umso weniger, da es auf eine genaue medizinische Diagnose nicht ankommt – kein ärztliches Spezialwissen; es ist für jedermann offensichtlich, und was offensichtlich ist, bedarf keines Beweises, § 291 ZPO. 3. Der Höhe beläuft sich der Anspruch, wie die Beklagte zu Recht einwendet, allerdings nicht auf die verlangten 18.552,29 €, sondern auf 17.565,68 €. Das ist der Betrag, der sich aus dem Stand des Darlehenskontos zum Todeszeitpunkt (18.200,09 €) abzüglich der Zahlung von 634,41 € ergibt. 4. Die Zahlung von Zinsen kann die Klägerin aus §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit ihres Antrags auf Zahlung an die Bank zu, also – bei Zustellung dieses Antrages am 24. Mai 2023 (Bl. 63 eLGA) – seit dem 25. Mai 2023 verlangen. 5. Ersatz von Rechtsanwaltskosten verlangt sie, wie bereits erwähnt, nicht mehr. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.