Leitsatz
VI ZB 30/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR226.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 226/24 VI ZB 30/24 vom 15. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - VI ZR 226/24, VI ZB 30/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Rich- ter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorge- nannten Beschluss wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechts- und des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.000 €, der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens bis 30.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung eines in der digitalen Aus- gabe der von der Beklagten verlegten Zeitschrift Capital am 23. September 2021 unter der Überschrift "Staatsanwälte ermitteln gegen weiteren Ex-Wirecard-Auf- seher" erschienenen Artikels "in ihren sämtlichen Print- und digitalen Medien so- wie Datenbanken und Archiven" in Anspruch. Daneben begehrt der Kläger von der Beklagten noch Auskunftserteilung sowie Leistung einer Geldentschädigung 1 - 3 - und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten. Soweit der Kläger ursprünglich noch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden geklagt hatte, hat er hieran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Der streitgegenständliche Artikel befasst sich unter anderem unter Nennung von Vor- und Nachnamen des Klägers, der bis zum Jahr 2008 der Aufsichtsratsvorsitzende der Wirecard AG war, mit einem gegen ihn im Zusam- menhang mit dem Verkauf von Wirecard-Aktien aufgrund einer Geldwäsche-Ver- dachtsmeldung der Deutschen Bank eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Er- mittlungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein An- spruch auf Löschung des angegriffenen Artikels aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Der Beitrag greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf berichtet werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Presse- und Meinungsfrei- heit der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Unabhängig da- von könne der Kläger nicht die Löschung des gesamten Artikels verlangen, da ein solcher Anspruch nicht mit der Pressefreiheit vereinbar sei. Es sei ein unver- hältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit der Beklagten, wenn sie den Artikel löschen müsste, obwohl eine nicht identifizierende Berichterstattung dem Per- sönlichkeitsrecht des Betroffenen hinreichend Rechnung tragen würde. Auch könne der Kläger nicht Löschung derjenigen Passagen des Artikels verlangen, die ihn nicht beträfen. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da die Berichterstattung rechtmäßig sei. Ebenso wenig könne der Kläger von der Be- klagten eine Geldentschädigung verlangen. Insoweit fehle es bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unabhängig da- von müsse der Eingriff derart schwerwiegend sein, dass er nicht auf andere 2 - 4 - Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Ein solch schwerer Eingriff sei nicht dargetan, zumal die Beklagte inzwi- schen den Artikel mit einem Nachtrag versehen habe, dass die Staatsanwalt- schaft München I das in dem Artikel genannte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vorgerichtliche Anwaltskosten schulde die Be- klagte nicht, da die Abmahnung des Klägers nicht berechtigt gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver- worfen, soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung weiterverfolgt hat. Die Berufung sei insoweit unzulässig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Das Landgericht habe die Abweisung des Antrags auf Zahlung ei- ner Geldentschädigung auf die Erwägung gestützt, dass die Verletzung des Per- sönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nach- trag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Dies werde in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewie- sen. Gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 3 4 - 5 - II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozess- bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2023 inhaltlich nicht den Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, so- weit der Kläger mit seiner Berufung den vom Landgericht abgewiesenen An- spruch auf Geldentschädigung weiter verfolgt, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in 5 6 7 - 6 - sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffas- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewen- dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW- RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun- gen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Er- wägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, aaO Rn. 6 mwN). Bei ei- nem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. No- vember 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung nicht gerecht. Sie enthält insoweit keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Die Berufungsbegründung legt zwar dar, warum dem Kläger seiner Mei- nung nach wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffas- sung des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zustehe. Sie geht aber nicht auf die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung und damit nicht auf die diese selbstständig tragende Erwägung des Landgerichts ein, wonach unabhän- gig von der Frage des Vorliegens eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persön- lichkeitsrecht des Klägers der geltend gemachte Eingriff nicht so schwerwiegend 8 9 - 7 - sei, dass er nicht anders als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausge- glichen werden könne. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein den Anforde- rungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender Angriff auf das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht aus dem die Berufungsbegründung abschließenden Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers. Diese lediglich pauschale Be- zugnahme stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine zulässige Beru- fungsbegründung dar. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2023 - 2-03 O 155/23 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2024 - 16 U 126/23 - 10 11