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Beschluss

16 U 127/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0606.16U127.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 227/23 - wird hinsichtlich der Anträge zu 2 und 4 (Auskunft und Geldentschädigung) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) € 25.000,-, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils € 2.500,- und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) € 20.000,-.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 227/23 - wird hinsichtlich der Anträge zu 2 und 4 (Auskunft und Geldentschädigung) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) € 25.000,-, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils € 2.500,- und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) € 20.000,-. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Artikel mit der Überschrift „Titel1“, welchen sie auf der von ihr vertriebenen Webseite (...).de veröffentlicht hat, äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche, Auskunftserteilung, Schadensersatz und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt, der Artikel greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit einem privaten Aktienverkauf seine Ehefrau berichtet werde. Die Grenzen der Verdachtsberichterstattung seien überschritten worden; ein Mindestbestand an Beweistatsachen sei nicht gegeben und eine Recherche seitens der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiege die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten. Die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Aufgrund der Einstellung des seitens der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO gebe es keinen Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Berichts im Internet. Außerdem verkenne das Landgericht, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur mit der unzulässigen Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren begründet werde, sondern vor allem mit dem wahrheitswidrig hergestellten Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch, d.h. der Insolvenz der WireCard AG und dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn, den es zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und welcher weit über einzelne Zeilen oder Fundstellen des Artikels mit der Erwähnung eines Ermittlungsverfahrens hinausgehe. Dieser Zusammenhang könne nicht durch die Löschung einzelner Passagen, sondern nur durch eine Löschung des gesamten Artikels bereinigt werden. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seine Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 (Auskunft, Feststellung, und Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger - nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Stellungnahme - mit Schriftsatz vom 29.5.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass an dem Feststellungsantrag nicht mehr festgehalten werde. Der Hinweisbeschluss erläutere nicht, weshalb ein unverhältnismäßiger und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbarer Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichtserstattungsfreiheit zu verneinen sei, „wenn dies geschehe wie in der angegriffenen Berichterstattung“. Die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen, welche zuträfen oder äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, ergäben nur Sinn, wenn man sie im Zusammenhang mit dem identifizierten Kläger und dem angeblichen Zusammenhang mit der WireCard Insolvenz verstehe. Andernfalls erfolgten sie im luftleeren Raum und hätten keinerlei inhaltlichen Aussagewert; erst recht bestehe insoweit kein Interesse der Öffentlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch den streitgegenständlichen Bericht in seiner Gesamtheit dadurch verletzt, dass dieser wahrheitswidrig einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn und der Insolvenz der WireCard AG herstelle. Hierzu verhalte sich der Hinweisbeschluss nicht. Es würden persönliche Einzelheiten aus der geschützten Privatsphäre des Klägers und seiner Ehefrau offengelegt. Weshalb die Aktientransaktion der Ehefrau für die Allgemeinheit bedeutsam sein könne, erschließe sich nicht. Der durch den Artikel konstruierte vermeintliche inhaltliche Zusammenhang mit der WireCard-Insolvenz perpetuiere die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begründe gerade die Breiten- und Prangerwirkung des Artikels, welche nur durch dessen Gesamtlöschung beendet werden könne. Zudem verkenne der Hinweisbeschluss, dass auch die Veröffentlichung wahrer Tatsachen nicht per se keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle, zumal diese bei verständiger Würdigung des angegriffenen Beitrags in seiner Gesamtheit immer nur in dem angeblich bestehenden Zusammenhang der Aktientransaktionen mit der WireCard-Insolvenz interpretiert werden könnten. Er habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keiner Weise eine derartige Rolle in der Öffentlichkeit gespielt, dass eine Berichterstattung über die Aktentransaktion seiner Ehefrau gerechtfertigt sei. Ferner tritt der Kläger der Auffassung entgegen, dass die Berufung teilweise unzulässig sei. Die in der Berufung ausführlich begründete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers stelle einen Grund dar, der den ganzen Streitstoff betreffe. Zudem werde ausdrücklich auf die Schriftsätze erster Instanz Bezug genommen. II. 1. Dass an dem Feststellungsantrag nicht weiter festgehalten werde, legt der Senat als teilweise Rücknahme der Berufung aus. Soweit es der Berufung des Klägers in Bezug auf die Anträge zu 2 und 4 an der Zulässigkeit fehlt, weil ihre Berufungsbegründung nicht alle Angriffspunkte erfasst, hat der Kläger gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (Seite 2 f.) nichts Durchgreifendes vorgebracht. Der Kläger verkennt, dass sich bei - wie hier vorliegenden - teilbaren Streitgegenständen die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken müssen, hinsichtlich derer eine Abänderung begehrt wird. Soweit das Landgericht die Abweisung des Auskunftsantrags neben dem Fehlen des Hauptanspruchs auf die selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, dass die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zur Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich sei, wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Erwägung des Landgerichts, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, und diese nicht vermögensrechtliche Einbuße nicht auf andere Weise hinreichend ausgleichbar sei. Insoweit verhilft der Berufung auch nicht die Inbezugnahme der Schriftsätze erster Instanz, welche sich naturgemäß nicht zu der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung verhalten. In diesem Umfang ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Diese hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.4.2024, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 29.5.2024 hält der Senat weiterhin an den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen fest. a. Auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre eine Löschung des gesamten Artikels zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Vielmehr ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch ein Verbot geschützt, anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und des deshalb von der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hieraus folgt zugleich, dass eine Pflicht zur Löschung des gesamten Artikels mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist. Ob, wie vom Kläger angezweifelt, der Artikel ohne seine Identifizierbarkeit nicht verständlich ist und keinen inhaltlichen Aussagewert mehr enthält und damit dessen Löschung naheliegt, obliegt der Entscheidung der Beklagten. b. Soweit der Kläger moniert, der Bericht stelle neben dem (unstreitigen) zeitlichen Zusammenhang des von ihm getätigten privaten Verkaufs der Aktien seiner Ehefrau mit der Insolvenz der WireCard AG auch einen wahrheitswidrigen inhaltlichen Zusammenhang her, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Artikel legt dar, dass der Zeitpunkt der Verkaufsorder des Klägers zwei Tage vor dem WireCard- Insolvenzantrag Grund für die Verdachtsmeldung der Bank1 war, welche den Erhalt von Insiderinformationen vermutet habe, und es aufgrund dieser Verdachtsmeldung auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München gekommen sei. Dem entnimmt der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser den Verdachtsvorwurf, der Kläger könne bei seinen Aktientransaktionen in strafrechtlich relevanter Weise Insiderinformationen verwendet haben. Demgegenüber gibt der Artikel keinerlei Anhalt dafür, dass diese Verkaufsorder über 303.040 WireCard-Aktien im Wert von € 5,6 Mio. ursächlich für die Insolvenz der WireCard AG gewesen sein könnte. Angaben dazu, wie viele Aktien der WireCard AG und zu welchem Wert zum Zeitpunkt der berichtsgegenständlichen Verkaufsorder des Klägers im Umlauf waren und zu welchem Kurs diese gehandelt wurden, enthält der Artikel nicht. Ebenso wenig geht aus dem Artikel hervor, dass sich die Verkaufsorder des Klägers auf den Börsenkurs der WireCard-Aktien ausgewirkt und in der Folge zu einer Insolvenz der Gesellschaft beigetragen hätte. Im Übrigen sei angemerkt, dass sich der von dem Kläger zitierte Satz „Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt des Verkaufs ‚in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt‘ worden sei, sich überhaupt nicht in dem streitgegenständlichen Artikel findet, sondern in dem in der Zeitschrift W erschienenen Artikel vom 23.9.2021 mit der Überschrift „Titel2“, der Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahrens 16 U 126/23 ist. 3. Da die Rechtssache in Bezug auf die Berufung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung des Klägers - soweit nicht bereits als unzulässig zu verwerfen - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Berufung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 227/23 - hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 (Auskunft, Feststellung und Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte. a. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft [BGH NJW-RR 2007, 414; 2012, 440]. Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird [BGH NJW-RR 2006, 1044; 2007, 414; BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO, 48. Ed., § 520 Rn. 20]. Demnach muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängigen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein [BGH NJW-RR 2020, 1132 - Rn. 16]. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Be-gründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration [BGH NJW-RR 2022, 449 - Rn. 13 ff mwN; 2022, 642 - Rn. 7; BeckRS 2022, 25874 Rn. 8 ff]. b. Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Die Berufungsschrift vom 6.11.2023 nennt zwar als Betreff Löschung, Feststellung und immateriellen Schadensersatz. In seiner Berufungsbegründung lässt der Kläger jedoch nur ausführen, warum ihm ein Anspruch Löschung des gesamten Artikels zustehe. So seien die Grenzen der Verdachtsberichterstattung aus mehreren Gründen überschritten. Es fehle an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen, auch habe die Beklagte mangels Recherche ihre publizistische Sorgfaltsplicht verletzt. Des Weiteren beanstandet der Kläger, dass sich das Landgericht nicht mit der von ihm vorgebrachten weiteren Begründung für seine Persönlichkeitsverletzung befasse, dass der Artikel wahrheitswidrig und ohne jegliche tatsächliche Grundlage einen verleumderischen und sittenwidrigen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch der WireCard AG einerseits und dem privaten Aktienverkauf des Klägers andererseits herstelle, den es zu keiner Zeit gegeben habe, weshalb hier nur eine Löschung des gesamten Beitrags die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ausräumen könne. Demgegenüber erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Begründung auf Seiten 10 f. des angefochtenen Urteils, mit welcher dieses den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Auskunft, Feststellung und Geldentschädigung verneint hat, so dass die Berufung insoweit schon unzulässig ist. II. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers nach der Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend. 1. Fehl geht zunächst die Rüge der Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht einen Mindestbestand an Beweistatsachen bejaht. Das Landgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob einzelne Äußerungen bzw. Teile der Berichterstattung gemessen an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu untersagen seien. Vielmehr hat es zutreffend und im Einklang mit der im angefochtenen Urteil zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass auch bei Unzulässigkeit einer den Kläger identifizierenden Verdachtsberichterstattung ihm kein Beseitigungsanspruch gerichtet auf Löschung bzw. Bewirkens der Löschung des gesamten Artikels zusteht. Denn unter Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen würde auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung die Verpflichtung zu einer Löschung des Gesamtartikels einen unverhältnismäßigen und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit bedeuten, während das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch eine Untersagung geschützt ist, identifizierend über ihn zu berichten im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hinzu tritt, dass der Artikel eine Vielzahl von Aussagen enthält, die entweder ersichtlich zutreffen oder auch nach dem Vortrag des Klägers äußerungs-rechtlich nicht zu beanstanden sind (wie die Ausführungen zum Versuch des Klägers, eigene Schäden aus der WireCard-Pleite bei X geltend zu machen), mithin die Rechte des Klägers gar nicht verletzen, und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Damit scheitert der Antrag zu Ziffer 1 bereits daran, dass er weit über das Ziel hinausschießt. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Berufung zur Begründung, dass hier die Grenzen der Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren überschritten seien, ohne rechtliche Relevanz. 2. Die von dem Kläger weiterhin begehrte Löschung des gesamten Artikels lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dieser einen zu keinem Zeitpunkt bestehenden Zusammenhang zwischen ihm wegen des privaten Verkaufs von Aktien seiner Ehefrau und der Insolvenz der Wirecard AG herstelle. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der Klageschrift angeführten Passagen, aus denen der Kläger einen solchen Zusammenhang herleitet, sich überhaupt nicht in dem streitgegenständlichen Artikel finden, sondern in dem in der Zeitschrift W erschienenen Artikel vom 23.9.2021 mit der Überschrift „Titel2“, der Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahrens 16 U 126/23 ist. Zwar nennt auch der von der Beklagten veröffentlichte Bericht die wahre Tatsache, dass der Kläger am 23.6.2020 die Order zum Verkauf von 303.040 Wirecard-Aktien im Wert von € 5,6 Mio. aus dem Depot seiner Ehefrau veranlasst haben soll, also zwei Tage vor dem Wirecard Insolvenzantrag. Damit wird dem Leser ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aktionstransaktion des Klägers und dem am 25.6.2020 beim zuständigen Amtsgericht München eingereichten Antrag der Wirecard AG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aufzeigt, dieser mithin über die tatsächlichen Umstände informiert, die zu dem gegen den Kläger gerichteten Verdacht führten, seine Verkaufsorder könne durch Insiderinformationen veranlasst gewesen sein. Gegenstand der Berichterstattung ist mithin nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle, welche sich auch insofern nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung beurteilt [vgl. BGH Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 - Rn. 20]. Auch bei Annahme einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre aber das von dem Kläger mit seiner Berufung weiterhin verfolgte Gesamtverbot des Artikels nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden. 3. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch nicht der mit dem Antrag Ziffer 5 verfolgte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.