Urteil
12 U 102/20
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im sog. Dieselabgasskandal verjähren regelmäßig drei Jahre; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
• Zur Kenntnis i.S.v. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB genügt, dass dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage im Jahr 2015 erfolgversprechend erschien; es bedarf nicht der Kenntnis aller internen Verantwortlichkeiten im Unternehmen des Schädigers.
• Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Geschädigte trotz allgemeiner Kenntnis des Skandals naheliegende Nachforschungen nicht anstellt, etwa über bereitgestellte Internetportale oder den Händler.
• Ist dem Geschädigten 2015 die Erhebung der Klage zumutbar, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 und endete damit Ende 2018.
Entscheidungsgründe
Verjährung von § 826-BGB-Ansprüchen im Dieselabgasskandal • Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im sog. Dieselabgasskandal verjähren regelmäßig drei Jahre; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. • Zur Kenntnis i.S.v. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB genügt, dass dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage im Jahr 2015 erfolgversprechend erschien; es bedarf nicht der Kenntnis aller internen Verantwortlichkeiten im Unternehmen des Schädigers. • Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Geschädigte trotz allgemeiner Kenntnis des Skandals naheliegende Nachforschungen nicht anstellt, etwa über bereitgestellte Internetportale oder den Händler. • Ist dem Geschädigten 2015 die Erhebung der Klage zumutbar, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 und endete damit Ende 2018. Der Kläger kaufte 2012 einen gebrauchten VW Passat Variant 2.0 TDI mit EA189-Motor für 16.400 €. Er verlangte Rückabwicklung und Schadensersatz von der Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal. Während des Verfahrens verkaufte der Kläger das Fahrzeug 2020 für 4.000 € bei hoher Laufleistung. Das Landgericht hatte die Klage als verjährt abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und behielt sein erstinstanzliches Begehren bei. Er forderte die Feststellung von Deliktszinsen, Erstattung des Kaufpreises abzüglich Verkaufserlös sowie außergerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und führte an, der Kläger habe spätestens im Herbst 2015 von dem Skandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugtyps gewusst. • Rechtsgrundlagen: § 195, § 199 Abs.1 BGB; § 826 BGB; Verjährungsvorschriften und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dieselabgasskandal. • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubige Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist Kenntnis gegeben, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich ist; es bedarf nicht der Kenntnis aller Einzelumstände oder internen Verantwortlichkeiten. • Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass umfangreiche mediale Berichterstattung im Herbst 2015 die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugtyps nahelegte; der Kläger hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten und ist den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben. • Selbst bei Annahme fehlender konkreter Kenntnis der Betroffenheit liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Kläger trotz allgemeiner Kenntnis des Skandals naheliegende Nachforschungen (Internetportal, Händler, KBA-Mitteilungen) unterließ. • Nach BGH-Rechtsprechung genügt die 2015 vorhandene Kenntnis der Tatsachen, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Vorstandstätigkeit oder Billigung der Strategie der Beklagten vorlag, sodass ein Anspruch aus § 826 BGB bereits 2015 verfolgt werden konnte. • Der Senat folgt dem Landgericht: Die Erhebung einer Klage war dem Kläger 2015 zumutbar; die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2015 und endete Ende 2018, so dass der Anspruch verjährt ist. • Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Senat bestätigt, dass Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im vorliegenden Fall bereits 2015 zumindest bekannt oder grob fahrlässig unbeachtet waren, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist ab Ende 2015 zu laufen begann und Ende 2018 endete. Daher besteht kein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung, Kaufpreiserstattung oder Zinsen; auch Kosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.