Urteil
3 O 421/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2021:0317.3O421.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch und begehrt die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Klägerin erwarb im September 2014 bei der S GmbH in M einen VW Tiguan 2.0 TDI als Neuwagen mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Preis von 35.715,00 € (Anlage K1). Der klägerische PKW verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189, welcher von der Beklagten mit einer Software ausgestattet worden war, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb optimiert. Aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten" des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben. Dabei werden die im Prüfstandtest erzielten Stickoxidwerte überschritten. Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Daraufhin entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan, der die technische Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 vorsah. Die dazu von der Beklagten entwickelten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung von Software-Updates wurden vom KBA bestätigt. Auch für den gegenständlichen Fahrzeugtyp erfolgte die Freigabe. In der Folgezeit ließ die Klägerin ein entsprechendes Software-Update an ihrem PKW durchführen. Der Ehemann der Klägerin, der zwischenzeitlich als Halter des gegenständlichen Fahrzeugs eingetragen worden ist, meldete Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug beim Klageregister des Bundesamts für Justiz zu der beim Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage mit dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 an (Anlage K4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.08.2020 erfolglos auf, an sie den entrichteten Kaufpreis nebst 4 % deliktische Einziehungszinsen ab Gefahrübergang zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Anlage K3). Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 61.202 km auf. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie arglistig getäuscht und ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die allein im Prüfstandmodus die angegebenen Abgaswerte einhalte, aber nicht im normalen Fahrbetrieb, Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs in Fahrzeugen entwickelt und vertrieben habe. Ihr Schaden bestehe darin, dass sie infolge der Täuschung ein Geschäft abgeschlossen habe, dass sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getätigt hätte und ihr Vermögen hierdurch mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei. Das Fahrzeug sei erheblich mangelbehaftet; der Mangel sei auch durch das Update nicht behebbar. Durch das Update sei vielmehr eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung eingebracht worden. Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder hätten, so behauptet die Klägerin weiter, von dem Einsatz der illegalen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und sich bewusst für den Einsatz der Software entschieden. Das Wissen ihrer Organmitglieder sowie der sonstigen Mitarbeiter und Repräsentanten sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Im Übrigen treffe die Beklagte insoweit, so meint die Klägerin, eine sekundäre Darlegungslast, der sie mit ihrem Vortrag nicht nachkomme. Die Klägerin behauptet, dass das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße. Sie habe zum Zweck der Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung vermieden, um mit scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerten Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden gebe dem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die Klägerin meint, dass ihren Ansprüchen nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Insofern verweist sie auf die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und vertritt weiter die Ansicht, es genüge, dass sich ein Gläubiger zu dieser angemeldet habe. Hinzu komme, dass eine frühzeitigere Erhebung einer Klage nicht zumutbar gewesen sei. Jedenfalls ständen ihr im Falle einer Verjährung Ansprüche aus 852 BGB zu. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.838,67 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2020 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI, … zu zahlen, abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in EUR, die sich nach der folgenden Formel beziffert: Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es schon an einer sittenwidrigen Handlung fehle, da weder eine Täuschung, noch eine besondere Verwerflichkeit ihres Handelns gegeben sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von ihr in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluss veranlasst worden sei und behauptet, dass das Abgasverhalten des Fahrzeugs bzw. die Motorsoftware die Kaufentscheidung der Klägerin nicht beeinflusst habe. Auch habe der Vorstand keinen Schädigungsvorsatz gehabt. Es würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung in Auftrag gegeben hätten oder von der Verwendung der Software im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis gehabt hätten. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden. Diese sei nicht in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden, da das Fahrzeug stets voll nutzbar gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft und habe auch keinen Wertverlust erlitten. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die maßgeblichen Umstände – insbesondere das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Software – seien seit 2015 durch Presseberichterstattung und ihren eigenen Mitteilungen allgemein bekannt, so dass auch die Klägerin davon gewusst habe bzw. eine etwaige Unkenntnis auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis sei jedenfalls nach der Information aller Käufer betreffend das durchzuführende Update im Jahr 2016 auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Klägerin nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 13.11.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs zu. 1.) Den seitens der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüchen steht – soweit es die ursprünglich im Fahrzeug vorhandene Motorsteuerungssoftware betrifft – die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB. Deliktische Ansprüche, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, verjähren nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. dazu etwa Palandt-BGB/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 195 Rn. 4). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt in der Regel vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 – 10 U 466/19, juris Rn. 40). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8). Die Klägerin hatte im Jahr 2016 allgemein von dem sogenannten Diesel- bzw. Abgasskandal Kenntnis ebenso wie von der konkreten Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs gehabt. Eine Kenntnis der Klägerin ist der hiesigen Entscheidung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen, weil die Beklagte umfassend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Klägerin bereits im Jahr 2015 Kenntnis vom sogenannten Diesel- bzw. Abgasskandal, jedenfalls aber im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe; dem ist die Klägerin, die selbst von einer Information bezüglich der Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Jahr 2016 ausgeht, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unkenntnis über Details hindert den Verjährungsbeginn nicht. Soweit die Klägerin sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert haben sollte, ist ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen (OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 – 3 U 1283/20, juris Rn. 29). Ihr war es 2016 auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihr damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben (so BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 – 3 U 1283/20, juris). Die Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 2016 vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit ihres Dieselfahrzeugs wusste, beinhaltete, dass sie auch wusste, dass ihr Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hatte. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der medialen Berichterstattung bereits ab Herbst 2015. Auch war der Klägerin bekannt, dass sie beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hat und ob sie das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Eine Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung war dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 20). Vorstehende, der Klägerin bekannte, Tatsachen reichen aus, den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörden abgezielt hat, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruht hat. Ferner ist auch naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden sei. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte darauf ohne weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde. Einer näheren Kenntnis der Klägerin von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22 und 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 20). Darauf, ob die Klägerin bereits 2016 aus den ihr bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an den (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326, Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 6). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war zudem erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 22). Die Verjährung der klägerischen Ansprüche begann daher am 01.01.2017 und endete am 31.12.2019. Die Klage ist indes erst am 22.10.2020 beim Landgericht Paderborn eingegangen, so dass sie die Verjährung nicht mehr zu hemmen vermochte, § 204 Abs. 1 Nr. BGB in Verbindung mit § 167 ZPO. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet habe, führt dies nicht zu einer Hemmung der Verjährung, da die Anmeldung nicht durch sie sondern durch ihren Ehemann erfolgt ist. Dass diesem zum Zeitpunkt der Anmeldung die gegenständlichen Ansprüche und diese bei Erhebung der Klage wieder der Klägerin zugestanden haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass alleine die Erhebung der Musterfeststellungsklage die Verjährung der hier gegenständlichen Ansprüche gehemmt habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung nur gehemmt „ für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat “. 2.) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sich auch nicht etwa deshalb, weil das aufgespielte Update – nach der klägerischen Behauptung – unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist. Insofern vermag das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin einen weiteren oder neuerlichen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, schon deshalb nicht zu begründen, da es an einem kausalen Zusammenhang mit der Eingehung des Kaufvertrags fehlt, in dem allein der Schaden zu sehen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1642, Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 – 3 U 1283/20, juris Rn. 35). 3.) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu. Zwar steht dem deliktisch Geschädigten gemäß § 852 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung auch nach Eintritt der Verjährung zu, der selbst gemäß § 852 Satz 2 BGB noch nicht verjährt wäre. Dieser Anspruch ist aber nicht gleichbedeutend mit dem ursprünglichen, verjährten Schadenersatzanspruch. Während einerseits der Geschädigte Anspruch auf Herstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustands hat, birgt der Anspruch nach § 852 BGB nur die Pflicht des Schädigers zur Herausgabe des Erlangten, also des erlangten Vorteils („Gewinnabschöpfungsfunktion“ siehe Martinek, Die Abwicklung des Dieselskandals über § 852 BGB – Rettungsanker oder Rohrkrepierer, jM 2021, 9 ff und 56 ff, juris). Beides ist nicht synonym (LG Frankfurt, Urteil vom 22. Januar 2021 – 2-25 O 161/20, juris Rn. 19). Voraussetzung für einen Anspruch ist daher, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1641, Rn. 17). Der Schaden der Klägerin besteht in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 48), die sich nach objektiver Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig darstellt, weil dem Fahrzeug das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung innewohnte (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1641, Rn. 18). Selbst wenn man ihren Schaden in Höhe des entrichteten Kaufpreises ansetzt, kann sie nicht mehr verlangen als die Gewinnmarge der Beklagten aus dem Verkauf an den Vertragshändler (sog. „doppelte Limitierung“). Denn die Klägerin hat das Kraftfahrzeug als Neuwagen vom Vertragshändler erworben, der es zuvor bei der Beklagten gekauft hatte. Der erlangte Vorteil, den die Beklagte aus dem Inverkehrbringen der bemakelten Kraftfahrzeuge und damit der unerlaubten Handlung im Sinne des § 852 BGB gezogen hat, besteht damit in der Gewinnmarge, den sie aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges an ihren Vertragshändler gezogen hat. Mehr kann die Klägerin von vornherein nicht verlangen (OLG Oldenburg Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1642, Rn. 9). Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung zu kürzen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 64 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1642, Rn. 10). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat die Klägerin nicht nur das Auto herauszugeben, sondern sich auch Nutzungen anrechnen zu lassen bei einer unterstellten Gesamtlaufleistung von 30.000 km und unstreitig gefahrener 61.202 km Laufleistung und einem Kaufpreis von 35.715,00 €. Das führt zu einer vom Schaden abzuziehenden Nutzungsentschädigung von 7.286,10 €. Es ist demgegenüber ausgeschlossen, dass die Gewinnmarge der Beklagte diesen Betrag von 7.286,10 €, der immerhin 20 % des Kaufpreises entspricht, erreicht. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Anspruch der Klägerin aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1642, Rn. 11). II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.