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Beschluss

30 W 92/25

OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0702.30W92.25.00
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Leitsätze
1. Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt keinen Sachantrag in Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Sie führt daher nur zur Entstehung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr, die sich aus dem Wert der Hauptsache berechnet. 2. Der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO stellt einen Sachantrag im Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Dieser lässt die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 entstehen. Diese Gebühr berechnet sich aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten. 3. Beide Verfahrensgebühren entstehen nebeneinander und sind unter Beachtung der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu addieren.
Tenor
Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.04.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 758,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2025 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt keinen Sachantrag in Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Sie führt daher nur zur Entstehung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr, die sich aus dem Wert der Hauptsache berechnet. 2. Der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO stellt einen Sachantrag im Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Dieser lässt die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 entstehen. Diese Gebühr berechnet sich aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten. 3. Beide Verfahrensgebühren entstehen nebeneinander und sind unter Beachtung der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu addieren. Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.04.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 758,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2025 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800,39 € festgesetzt. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2025 ist nur in Höhe von 41,89 € begründet. Sie führt insoweit zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit das Landgericht zugunsten der Beklagten eine aus dem vollen Wert der Hauptsache errechnete Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 in Höhe einer 1,3-fachen anstatt in Höhe einer auf einen Satz von 0,8 ermäßigten Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3101 festgesetzt hat. Soweit sich die Beklagte gegen die generelle Ansetzung einer Verfahrensgebühr wendet, ist die Beschwerde unbegründet. a) Nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr in Höhe eines Satzes von 1,3 nach VV RVG Nr. 3100 für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information. Nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 ermäßigt sich diese Gebühr auf einen Satz von 0,8 unter anderem dann, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. b) Der Auftrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten endete, bevor diese einen Schriftsatz eingereicht haben, der einen Sachantrag enthält. aa) Die Beklagten haben nach der am 09.01.2025 erfolgten Zustellung der Klageschrift sowie des Schreibens, mit dem das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat, mit Schriftsatz vom 14.01.2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, angezeigt, dass sie die Beklagte vertreten und diese sich gegen die Klage verteidigen wird. Einen Sachantrag - wie beispielsweise einen Antrag auf Klageabweisung - enthielt der Schriftsatz nicht. bb) Damit endete, nachdem die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen hatte, der Auftrag, bevor die Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz eingereicht haben, der einen Sachantrag enthielt. (1) Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt nach ganz überwiegender Ansicht keinen Sachantrag im Sinne von VV RVG 3101 Nr. 1 dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2000 - 10 W 70/00, MDR 2000, 1396, juris Rn. 4; LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2014 - 19 O 148/13, AGS 2014, 501, juris Rn. 1 ff.; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 3101 Rn. 25 (Stichwort „Verteidigungsanzeige“); Schneider, NJW-Spezial 2014, 731, 731). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft lässt insbesondere nicht erkennen, welches Urteil angestrebt wird, insbesondere nicht, in welchem Umfang der Klage entgegengetreten werden soll (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., RVG VV 3101 Rn. 36). Auch behält sich so die Beklagtenpartei grundsätzlich die Möglichkeit offen, noch kostenfrei (§ 93 ZPO) anzuerkennen (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2014, 731, 731 f.). (2) Dass sich die Streitigkeiten der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren fortsetzen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Wertung. Der Auftrag im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren endete durch die Klagerücknahme. Die im Beschwerdeverfahren ausgeübten Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigten unterfallen insoweit eigenen Gebührentatbeständen (vgl. VV RVG Nr. 3500). cc) Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss angeführt hat, die Klage sei erst nach Einreichung der Klageschrift zurückgenommen worden, weshalb auf Beklagtenseite die volle Gebühr nach VV RVG Nr. 3100 entstanden sei, hat es - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.07.2025 zutreffend hingewiesen hat - verkannt, dass sich die entsprechende Regelung betreffend die Rücknahme einer Klage in VV RVG Nr. 3101 nur auf die Entstehung beziehungsweise Ermäßigung der Terminsgebühr auf Klägerseite bezieht. Die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachestreitwert ist daher zwar auf Klägerseite angefallen. Für die Ermäßigung der Gebühr auf Beklagtenseite ist die Erhebung oder Rücknahme der Klage indes unerheblich. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte die Beklagte aber ihre Prozessbevollmächtigten aufgrund der ihr am ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.01.2025 zugestellten Klageschrift einschließlich der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und trotz der ihr am 14.01.2025 zugestellten Klagerücknahme mandatieren und über diese ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen lassen. Die hierdurch ausgelösten Kosten sind daher notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. aa) Ausweislich der weiteren Postzustellungsurkunde wurde der Beklagten der Klagerücknahmeschriftsatz am 14.01.2025 zugestellt. Der von ihren Rechtsanwälten für sie beim Landgericht eingereichte, die Verteidigungsbereitschaft anzeigende Schriftsatz ging dort, was sich dem hier vorliegenden Prüfprotokoll entnehmen lässt, ebenfalls am 14.01.2025, und zwar um 15:31 Uhr, ein. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sie am 14.01.2025 um 10:35 Uhr ihren Prozessbevollmächtigten das Mandat erteilt hat. bb) Es ist, auch weil auf der Postzustellungsurkunde die Uhrzeit der Zustellung der Klagrücknahme nicht vermerkt ist, schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits vor der Beauftragung ihrer Rechtsanwälte, oder bevor diese die Verteidigungsanzeige abgegeben haben, Kenntnis von der Klagerücknahme hatte. Schon deshalb ist die Einreichung des die Verteidigungsbereitschaft anzeigenden Schriftsatzes von der Klageerhebung als veranlasst anzusehen. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach selbst bei einer Zustellung der Klagerücknahme vor der Mandatierung sie die Beauftragung ihrer Anwälte noch vornehmen durfte und diese auch die Verteidigungsbereitschaft anzeigen durften. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klagerücknahme die bei der Beklagten für die Beauftragung von Anwälten zuständige Stelle erreicht hatte, bevor diese ihre Rechtsanwälte mandatiert hat oder bevor diese den entsprechenden Schriftsatz beim Landgericht eingereicht haben. Die Postzustellungsurkunde weist insoweit allein aus, dass das Schriftstück am 14.01.2025 in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Der Beklagten ist aber ein angemessener Zeitraum zuzugestehen, in dem das Schreiben zu der zuständigen Person gelangen kann, damit diese die entsprechenden rechtlichen Schritte unternehmen, unterlassen oder verhindern kann. Dass dieser Zeitraum bereits vor Mandatierung beziehungsweise Einreichung des Schriftsatzes abgelaufen war, ist nicht ersichtlich. d) Unter Berücksichtigung des Gebührensatzes nach VV RVG Nr. 3101 und des zugrunde zu legenden Streitwerts der Hauptsache (bis 8.000 €), der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer belaufen sich die anzusetzenden Kosten insoweit auf 501,70 €. 2. Daneben kann die Beklagte noch eine nach dem Wert bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten (Anwaltskosten beider Parteien samt Gerichtskosten, vgl. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 9. Aufl., RVG VV 3307 Rn. 12) zu berechnende 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 verlangen, die ihren Prozessbevollmächtigten durch die Erwirkung des Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO erwachsen ist. In Höhe dieser Gebühr (256,80 €) ist der Kostenfestsetzungsbeschluss jedenfalls im Ergebnis richtig. a) Der nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag für die Zuweisung der Kostentragungspflicht durch Beschluss stellt einen Sachantrag im Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl, RVG VV 3100 Rn. 24 (Stichwort „Prozesserklärung (Klagerücknahme)“; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 9. Aufl., § 19 RVG Rn. 103). Die hierdurch ausgelöste Verfahrensgebühr entsteht nach § 15 Abs. 3 RVG neben der Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3101, ist jedoch dahin begrenzt, dass die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr nicht überschritten werden darf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2023, 6 W 10/23, JurBüro 2023, 354, juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.07.2008 - 6 W 9/08, MDR 2008, 1425, juris Rn. 14). b) Wie dargelegt, sind der Beklagten Kosten in Höhe von 501,70 € erwachsen. Der Klägerin sind, da sich insoweit die Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 berechnet, Kosten in Höhe von 800,39 € entstanden. Unter Hinzusetzung der Gerichtsgebühren (KV GKG Nr. 1210) in Höhe von insgesamt 672 € ergeben sich angefallene Kosten in Höhe von 1.974,09 €. Die sich aus diesem Wert zu berechnende 1,3-fache Verfahrensgebühr beläuft sich zuzüglich der Umsatzsteuer auf 256,80 €. Dieser Betrag ist der Verfahrensgebühr aus VV RVG Nr. 3101 hinzuzuaddieren, weil die 1,3-fache Gebühr aus dem Wert der Hauptsache höher ist (vgl. zum Ganzen auch Schneider, NJW-Spezial 2020, 60, 61). Damit ergeben sich zugunsten der Beklagten festzusetzende Kosten in Höhe von 758,50 €. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend dem Abänderungsinteresse der Klägerin festgesetzt.