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Urteil

5 U 162/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbundenen Verbrauchergeschäften nach § 9 Verbraucherkreditgesetz kann der Darlehensnehmer mit Ansprüchen aus einer Restschuldversicherung gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen. • Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich; bei vergleichsweiser Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ist der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgende Tag maßgeblich. • Eine Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung nur, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat. • Verjährte Versicherungsansprüche bleiben bei der Aufrechnung nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich wirksam, der Versicherungsnehmer (Bank) muss sich jedoch Verjährungseinreden aussetzen lassen; der Versicherte kann wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Aufrechnung gehindert sein, soweit er die Verjährung selbst verursacht hat.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung mit Restschuldversicherungsleistungen bei verbundenem Verbraucherkredit • Bei verbundenen Verbrauchergeschäften nach § 9 Verbraucherkreditgesetz kann der Darlehensnehmer mit Ansprüchen aus einer Restschuldversicherung gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen. • Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich; bei vergleichsweiser Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ist der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgende Tag maßgeblich. • Eine Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung nur, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat. • Verjährte Versicherungsansprüche bleiben bei der Aufrechnung nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich wirksam, der Versicherungsnehmer (Bank) muss sich jedoch Verjährungseinreden aussetzen lassen; der Versicherte kann wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Aufrechnung gehindert sein, soweit er die Verjährung selbst verursacht hat. Die Parteien schlossen 2001 einen Dispositionskredit bis 15.000 € mit einer Restschuldversicherung (monatliche Prämie 0,79 % bzw. Versicherungsleistung 3 % des Sollsaldos bei Arbeitslosigkeit). Der Beklagte wurde nach einem Kündigungsschutzvergleich zum 30.06.2002 arbeitslos. Er behauptet, den Versicherungsfall angezeigt zu haben; die Klägerin (Bank) bestreitet Zugang entsprechender Anzeigen. Nach Nichtzahlung von Raten kündigte die Bank den Kredit Ende Februar 2005 und forderte den Saldo. Der Beklagte kündigte die Versicherung 2004 und machte Leistungen aus ihr gegen die Rückforderung geltend; die Bank klagte auf Rückzahlung des Darlehens. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Grundsätzlich steht der Bank nach wirksamer außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Rückzahlungsanspruch aus §§ 488 Abs.1 Satz2, 491, 498 Abs.1 Nr.1 BGB zu, weil der Beklagte mit mehr als 5 % des Nennbetrags in Verzug war. • Es liegt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Verbraucherkreditgesetz vor, da Kreditvertrag und Restschuldversicherung als wirtschaftliche Einheit vereinbart und die Prämien über den Kredit finanziert wurden; damit kann der Beklagte die Versicherungsleistungen zur Aufrechnung geltend machen (§ 9 Abs.3 S.1 Verbraucherkreditgesetz). • Nach den Versicherungsbedingungen ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf den Beginn der Arbeitslosigkeit abzustellen; infolge des Vergleichs im Kündigungsschutzprozess begann die Arbeitslosigkeit am 01.07.2002 und damit erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, sodass der Versicherungsschutz grundsätzlich greift. • Die beklagte Anzeige des Versicherungsfalls ist nicht schlüssig bewiesen; fehlender Zugang entbindet die Bank jedoch nicht automatisch von Zahlungen, weil die Obliegenheitsverletzung nur dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn sie die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht beeinflusst. Hier war der Beginn der Arbeitslosigkeit nach Aktenlage feststellbar. • Die Kündigung der Versicherung 2004 wirkt nicht auf einen bereits eingetretenen Versicherungsfall zurück; die spätere Kündigung schließt die Leistungsansprüche aus dem zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht aus. • Hinsichtlich Verjährung gilt: Versicherungsleistungen werden in Raten fällig; Ansprüche für Zeiträume bis Ende 2004 sind nach der zweijährigen Sonderverjährungsregel des VVG verjährt. Dennoch kann der Beklagte mit nicht verjährten Ansprüchen bis 9 Monate des Jahres 2005 aufrechnen. • Wegen des vom Beklagten zu vertretenden Unterlassens der rechtzeitigen Anzeige ist er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Aufrechnung mit verjährten Versicherungsansprüchen gehindert; damit sind nur nicht verjährte Teile der Versicherungsleistung durchsetzbar. • Ausgehend vom versicherten Höchstbetrag 15.000 € beträgt die monatliche Versicherungsleistung 3 % = 450 €; für neun nicht verjährte Monate ergibt sich eine Gegenforderung von 4.083,57 € (inkl. Zinsen) gegen die Darlehensforderung, die in Aufrechnung zu berücksichtigen ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sowie die Versagung der Revisionszulassung beruhen auf den standardrechtlichen Vorschriften der ZPO. Das Oberlandesgericht ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise: Die Bank hat im Ergebnis einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in der geltend gemachten Höhe, der Beklagte kann dem Forderungsanspruch jedoch im Wege der Aufrechnung nicht verjährte Leistungen aus der Restschuldversicherung in Höhe von 4.083,57 € entgegenhalten. Versicherungsansprüche bis Ende 2004 sind verjährt; lediglich Ansprüche für bis zu neun Monate 2005 sind noch durchsetzbar. Die Kündigung der Restschuldversicherung 2004 ändert nichts an der Leistungsverpflichtung für den bereits vor Kündigung eingetretenen Versicherungsfall. Die Berufung des Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, im Übrigen teilweise stattgegeben; die Parteien tragen die Kosten anteilig.