OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 299/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:1218.15O299.08.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Forderung der Klägerin wird in Höhe von weiteren 8.728,11 € nebst Zinsen in Höhe von 1.708,78 € zur laufenden Nr.2 der Insolvenztabelle festgestellt. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Insolvenzschuldner schloss mit der Klägerin am 02.02.2006 einen Kreditvertrag. Danach wurden dem Insolvenzschuldner 22.338,56 € als Netto-Kreditsumme zur Verfügung gestellt sowie 4.452,98 € zwecks Ausgleichs des Beitrages für eine ebenfalls am 02.02.2006 abgeschlossene Kreditlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung. Diese und die Bearbeitungsgebühr von 803,75 € sollten bei Anfall laufender und taggenau auf den jeweiligen Kapitalsaldo zu berechnender und berechneter Zinsen in Höhe von 12,99 % p.a. mit 81 Monatsraten, erstmals fällig am 01.04.2006 zu 514,00 € und einer letzten Rate zu 600,04 € bedient und abgetragen werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag und den Versicherungsvertrag – Blatt 11 bis 13 der Akte – Bezug genommen. 3 In der Folge kam es zum wiederholten Zahlungsverzug des Insolvenzschuldners. Zuletzt wurde er von der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2007 darauf hingewiesen, dass bei Nichtausgleich der Ratenzahlungsrückstände in Höhe von 1.542,00 € binnen 14 Tagen die gesamte Restforderung in einer Summe fällig gestellt würde. 4 Sodann kündigte die Klägerin dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 02.03.2007. Das Kündigungssaldo in Höhe von 27.806,59 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 1.708,78 € meldete die Klägerin zur Insolvenztabelle an, da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden war. Im Prüfungstermin wurde die Forderung sodann durch den Beklagten in voller Höhe bestritten. 5 Mit Schreiben vom 05.03.3008 erklärte der Beklagte den Widerruf des Kreditvertrages und forderte die Klägerin zur Rückabwicklung und Neuabrechnung des Kredites auf. 6 Nachdem die Klägerin Feststellungsklage über die gesamte Forderung in Höhe von 27.806,59 € erhoben hatte, erkannte der Beklagte die Forderung in Höhe von 19.078,48 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Daraufhin erließ die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 26.08.2008 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. 7 Nunmehr beantragt die Klägerin, 8 ihre Forderung in Höhe von weiteren 8.728,11 € nebst Zinsen zu 1.708,78 € zur laufenden Nr. 2 zur Insolvenztabelle festzustellen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Widerklagend beantragt er, 12 die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.256,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2008 zu zahlen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Widerklage abzuweisen. 15 Der Beklagte ist der Ansicht bei dem Kreditvertrag und dem zugleich vereinbarten Versicherungsvertrag (Bl.13 d.A.), dessen Prämie ebenfalls von der Klägerin kreditiert wurde, handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB, so dass die erfolgte Widerrufsbelehrung nicht ausreichend gewesen sei. Dies führe, nach erfolgtem Widerspruch seinerseits, zur Rückabwicklung des Vertrages. Dies erfolge dadurch, dass er den Nettokreditbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe des seinerzeit gültigen Hauptrefinanzierungszinssatzes der Deutschen Bundesbank von 2,25 % abzüglich vereinnahmter Zahlungen des Schuldners zur Insolvenztabelle feststelle. Insoweit habe er die Forderung in Höhe von 19.078,48 € auch anerkannt. Umgekehrt seien die Beträge, die auf Versicherungsleistungen in Höhe von 4.452,98 € entfielen und die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 803,75 € von der Klägerin an die Insolvenzmasse zu erstatten. Ein solches mache er mit der erhobenen Widerklage geltend. Hinsichtlich der Berechnungen des Beklagten wird auf Blatt 50, 51 der Akte Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die Klage ist begründet. 19 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewährten Kreditsumme nebst Zinsen besteht. Die Kündigung des Kreditvertrages ist wirksam erfolgt. Der Beklagte trägt gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nach §§ 179 ff InsO keine erheblichen Einwendungen vor. Insbesondere konnte er den Kreditvertrag nicht mehr wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die erfolgte Widerrufsbelehrung war ausreichend. Einer nach § 358 Abs.5 erforderliche Widerrufsbelehrung hat es nicht bedurft, da nach Auffassung der Kammer kein verbundenes Geschäft zwischen dem Kreditvertrag und dem gleichzeitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorliegt. 20 Die Frage, ob ein Kreditvertrag nebst Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft i.S.d. 358 BGB darstellt, ist in der Literatur und Rechtsprechung überaus streitig und bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden (vgl. LG Essen, Beschluss vom 03.05.2007, 6 O 108/07 m.w.N., Bl.20, 25 d.A.). Die Kammer vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 358 BGB kein verbundenes Geschäft vorliegt, da der aufgenommene Kredit weder der Finanzierung des anderen Vertrages dient noch eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen vorliegt. 21 Es fehlt schon an der erforderlichen finalen Verknüpfung dahingehend, dass der Kredit nicht aufgenommen wurde, um eine Restschuldversicherung abschließen und finanzieren zu können (vgl. Lange/Schmidt in BKR 2007, 493, 494). Zwar kann man dem Kreditvertrag nicht absprechen, dass mit ihm auch die Restschuldversicherung bezahlt werden sollte, dies reicht indes noch nicht. Für die Annahme eines Verbundcharakters fehlt es an der Eigenständigkeit der mit einem Teilbetrag des Darlehens fremdfinanzierten Versicherung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kreditvertrag nicht abgeschlossen wurde, um den Restschuldversicherungsvertrag zu ermöglichen. Vielmehr wurde umgekehrt der Versicherungsvertrag allein zur Absicherung des allgemeinen Darlehensbetrages abgeschlossen und stellt mithin keine andere Leistung im Sinne des § 358 Abs.3 BGB dar, sondern nur einen Teil der Gesamtfinanzierung (LG Essen, Beschluss vom 03.05.2007, 6 O 108/07). 22 Auch fehlt es an einer wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem Versicherungsvertrag, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass keiner der Verträge auch ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06). Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, §358 Rn.31; BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06). Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag (BGH NJW 2003, 2703, 2704), die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, §358 Rn.32). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die zwei streitgegenständlichen Verträge getrennt auf zwei verschiedenen Formularen abgeschlossen wurden und auf dem Kreditformular gerade nicht auf die abgeschlossene Versicherung konkret Bezug genommen worden ist (anders im Fall des OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2007, 5 U 162/06). Bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften besteht außerdem eine tatsächlich Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Vereinbarung (BGH, NJW-RR 2007, 395). Diese Vermutung ist vorliegend nicht hinreichend widerlegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Restschuldversicherung für den Bestand des Kreditvertrages zwingend war und bei einer Lösung von der Versicherung auch der Kredit hinfällig werden sollte. Dagegen spricht schon, dass für den Beklagten die abgeschlossene Versicherung widerrufbar und mit einer kurzen Frist jederzeit kündbar war (Bl.13 d.A.), ohne dass dies ersichtlich Auswirkungen auf den Darlehensvertrag gehabt hätte. 23 Selbst bei der Annahme, es läge ein verbundenes Geschäft vor und es könnte von einem wirksamen Widerruf des Kreditvertrages ausgegangen werden, wäre die Widerklage auch aus anderen Gründen unbegründet. Würde man der Auffassung des Beklagten hinsichtlich eines verbundenen Geschäftes folgen, so wären sowohl der Kreditvertrag als auch der Versicherungsvertrag rückabzuwickeln. Allerdings kann ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bezüglich der Versicherungsbetrages schon nicht bestehen, da er ansonsten besser stünde, als wenn er die Verträge nicht abgeschlossen hätte. Die Versicherungsleistungen wurden direkt aus der Kreditsumme an die Versicherung gezahlt und nicht von dem Beklagten selber. Entsprechend könnte er allenfalls den an die Klägerin gemäß § 812 BGB rückzuzahlenden Kreditbetrag durch Abtretung seiner Ansprüche gegen die Versicherung verringern. Ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin steht dem Beklagten in keinem Fall zu. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 26 Streitwert: bis zum 26.08.2008 bis 300,00 € 27 sodann 5.256,73 €