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Urteil

6 O 1605/08

LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2008:1217.6O1605.08.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren des Klägers, weil er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen richterlichen Feststellung bzgl. der Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung hat. II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.995,50 €. Denn abgesehen davon, dass nicht die Beklagte diesen Betrag erhalten hat, sondern die „…“ als Vertragspartnerin des Klägers, ist zwischen diesem und der „…“ mit Vertragsschluss vom 02.12.2003 ein wirksamer Kreditlebensversicherungsvertrag zustande gekommen, der auch durch den Widerruf des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 03.01.2008 nicht beendet worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Kreditvertrag und bei dem Versicherungsvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, so dass der Widerruf des Kreditvertrages nicht gemäß § 358 Abs.2 BGB dazu führte, dass der Kläger nicht mehr an seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden wäre. Ob eine für einen Verbraucherkredit abgeschlossene Restschuldversicherung ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft im Sinne des § 258 Abs. 3 BGB darstellt oder nicht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Allerdings haben das OLG Rostock in einem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 23.03.2005 - 1 W 63/03– abgedruckt u.a. in NJW-RR 2005, 1416 f., zitiert nach juris) und das OLG Schleswig in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 26.04.2007 – 5 U 162/06– abgedruckt u.a. in NJW-RR 2207, 1347 ff., zitiert nach juris) diese Frage bejaht. Das entspricht allerdings nicht dem Sinn und Zweck des § 358 Abs. 3 BGB und seiner Vorgängernormen, auch wenn es in Satz 1 der genannten Vorschrift ausdrücklich heißt, es reiche aus, wenn das Darlehen „teilweise“ der Finanzierung eines anderen Vertrages diene. Für die Annahme eines Verbundcharakters fehlt es an der Eigenständigkeit der mit einem Teilbetrag des Darlehens fremdfinanzierten Versicherung. Der Darlehensvertrag wurde in seiner Gesamtheit gerade nicht abgeschlossen, um den Versicherungsvertrag zu ermöglichen. Vielmehr hat der Kläger den Darlehensvertrag allein aufgrund seines allgemeinen Finanzierungsbedarfs für nicht näher spezifizierte Geschäfte abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag diente also keinem weiter gehenden Zweck als allein der Absicherung des allgemeinen Darlehensbetrages und stellt mithin keine andere Leistung im Sinne des § 358 BGB dar, sondern ist lediglich teil der Gesamtfinanzierung. Zudem fehlt es an der in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten wirtschaftlichen Einheit beider Verträge. Das in Abs. 2 der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommende Leitbild der wirtschaftlichen Einheit geht davon aus, dass der Unternehmer, also der Verkäufer oder Dienstleister, dem Verbraucher, der für die von ihm begehrte Leistung nicht über ausreichend Kapital verfügt, den Vertragsschluss dadurch ermöglicht, dass er ihm einen Kredit verschafft. Aus dieser Verknüpfung zwischen Leistungsverschaffung und Darlehen folgt die wirtschaftliche Einheit in dem Sinne, dass die Verträge miteinander stehen und fallen, weil der Kunde ohne die Leistung kein Darlehen benötigt hätte, andererseits aber das Darlehen eben die Inanspruchnahme der begehrten Leistung erst ermöglicht. Im Falle der Mitfinanzierung einer Restschuldversicherung dagegen ermöglicht zwar das Darlehen dem Darlehensnehmer den Abschluss auch der Restschuldversicherung, doch hätte der Darlehensnehmer auch ohne die Restschuldversicherung ein Darlehen benötigt. 2. Ebenso wie der Zahlungsantrag ist auch der als weiterer Hauptantrag erhobene Feststellungsantrag unbegründet. Die vom Kläger erklärte Abtretung des pfändbaren Teils seiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Rente ist wirksam. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag, weil keine Veranlassung besteht, es der Beklagten zu untersagen, aus der (wirksamen) Abtretung Rechte herzuleiten. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil er mit seiner Klage bereits hinsichtlich der Hauptforderung unterlegen ist.Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Feststellung seiner Nichtschuld im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und einer Abtretung sowie Rückzahlung. Am 02.12.2003 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über einen Nettokredit von 9.761,68 € sowie einen Versicherungsbeitrag von 1.995,50 € für einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite mit der „…“ und trat gleichzeitig seine Ansprüche auf Einkommen, Renten- und Sozialleistungen an die Beklagte ab. Wegen des weiteren Inhalts des Kreditvertrages, des Versicherungsvertrages und der Abtretungserklärung wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der entsprechenden Urkunden (Bl. 7, Bl. 6, Bl. 5) Bezug genommen. Als die „…“ dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2007 mitteilte, aufgrund einer Rentenabtretungserklärung vom 02.02.1999 zugunsten der Beklagten von der monatlichen Rente des Klägers ab 01.02.2008 vorsorglich einen Betrag von 80,40 € einbehalten zu wollen, widerriefen die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 03.01.2008 u.a. den Kreditvertrag vom 02.12.2003 und den Versicherungsvertrag vom selben Tage. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 8, 9) verwiesen. Der Kläger meint, seine Erklärung zum Abschluss des Kreditvertrages rechtzeitig widerrufen zu haben, weil es sich bei dem Kreditvertrag und dem Versicherungsvertrag um verbundene Geschäfte handele und die Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweise, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensgeschäfts auch der Versicherungsvertrag hinfällig sei. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, er habe die Restschuldversicherung abschließen müssen, um überhaupt das Darlehen zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.995,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, festzustellen, dass die Abtretung vom 02.12.2003 mit der Kundennummer „…“ unwirksam sei, hilfsweise es zu unterlassen, aus dem Abtretungsvertrag vom 02.12.2003 mit der genannten Kundennummer Rechte herzuleiten, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 961,28 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, bei dem Kreditvertrag und dem Versicherungsvertrag handele es sich nicht um ein verbundenes Geschäft im Sinn des § 358 BGB. Im Übrigen behauptet sie, der Kläger habe im Rahmen des Kreditgespräches eine freie Entscheidung für den Abschluss einer Restschuldversicherung getroffen.