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Beschluss

5 W 71/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Streitwert einer Klage auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Im Rahmen der Schätzung kann es angezeigt sein, ein solches Begehren unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 41 GKG mit dem 12fachen Monatsbetrag zu bewerten.(Rn.5) 2. Vereinbaren die Parteien in Erledigung eines solchen Rechtsstreits die einvernehmliche Aufhebung des dinglichen Wohnrechts, so rechtfertigt dies nicht die gesonderte Festsetzung eines Vergleichsüberhanges.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juli 2018 - 1 O 432/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen. In Abänderung des vorgenannten Beschlusses wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer Klage auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Im Rahmen der Schätzung kann es angezeigt sein, ein solches Begehren unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 41 GKG mit dem 12fachen Monatsbetrag zu bewerten.(Rn.5) 2. Vereinbaren die Parteien in Erledigung eines solchen Rechtsstreits die einvernehmliche Aufhebung des dinglichen Wohnrechts, so rechtfertigt dies nicht die gesonderte Festsetzung eines Vergleichsüberhanges.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juli 2018 - 1 O 432/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen. In Abänderung des vorgenannten Beschlusses wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt. I. Mit seiner zum Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts in Anspruch genommen, das ihm mit notariellem Vertrag vom 26. April 1988 (Bl. 8 ff. GA) an Räumen des elterlichen Hausanwesens in Schmelz eingeräumt worden war, und von ihnen Beträge für die Vergangenheit in Höhe von 9.600,- Euro sowie ab Januar 2018 in Höhe von monatlich 200,- Euro gefordert. Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten mit der Behauptung, der Kläger habe die Räume freiwillig verlassen und sei nie an deren Benutzung gehindert worden. In der Folgezeit schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits und des „streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses“ einen Vergleich, der mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (Bl. 162 ff. GA) festgestellt wurde und in dem der Kläger gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.500,- Euro auf sein dingliches Wohnrecht verzichtete und dessen Löschung im Grundbuch bewilligte. Mit Beschluss vom 25. Juli 2018 (BI. 171 f. GA) hat das Landgericht den Streitwert auf 15.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 3. August 2018 eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese beantragen, den Streitwert für das Klageverfahren auf 17.000,- Euro und darüber hinaus einen Vergleichsmehrwert von 15.000,- Euro festzusetzen. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 4. September 2018 (Bl. 184 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Gebühreninteresse eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Rechtsmittel ist unbegründet. Vielmehr bestand Anlass, die erstinstanzliche Wertfestsetzung für das Klageverfahren von Amts wegen zu korrigieren, weil diese sich bei sachgerechter Betrachtung als zu hoch erweist. 1. Der Streitwert des Klageverfahrens ist auf 12.000,- Euro festzusetzen. Zu den bezifferten Rückständen in Höhe von 9.600,- Euro ist als Wert für den Klageantrag auf Zahlung von monatlich 200,- Euro, beginnend ab Januar 2018, abweichend von der landgerichtlichen Festsetzung ein Betrag von 2.400,- Euro anzusetzen. a) Gegenstand dieses Begehrens war - unbeschadet der missverständlichen Bezeichnung als „Geldrente“ - die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts für künftige Zeiträume. Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Ansicht des Landgerichts, dass der Wert eines solchen Antrages gemäß § 3 ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muss. Auf § 9 ZPO kann insoweit nicht - auch nicht mittelbar - zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Rechte auf wiederkehrende Leistungen, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 3 ½ Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144; OLG Stuttgart, MDR 2011, 513; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl., § 9 Rn. 3). Das trifft auf den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch, der einen lediglich vorübergehenden, jederzeitigen Änderungen unterliegenden Zustand kompensieren soll, ersichtlich nicht zu. Deshalb kann im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO weder auf den dreieinhalbfachen Wert der begehrten „Rente“ abgestellt werden, wie dies die Beschwerde fordert, noch, wie es das Landgericht zuletzt getan hat, auf das dreieinhalbfache eines in der Beschwerdeschrift erwähnten „Jahreswertes“ des Wohnrechts, zu dem der Streitgegenstand (vgl. § 40 GKG; § 253 Abs. 2 ZPO) der Klage keinerlei Bezug aufweist. b) In Ausübung des durch § 3 ZPO gewährten Schätzungsermessens hält es der Senat für sachgerecht, das mit der Klage auf künftige Leistung verfolgte Begehren des Klägers vorliegend unter Rückgriff auf die gesetzgeberische Wertung des § 41 GKG mit dem zwölffachen Monatsbetrag der begehrten Entschädigung zu bewerten (vgl. auch Herget, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 3 Rn. 16, „Leistungsklage“). Auf dieser Grundlage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung heute üblicherweise Klagen auf Zahlung mietrechtlicher Nutzungsentschädigung bewertet (so etwa OLG Hamburg, NZM 2017, 475; OLG Stuttgart, MDR 2011, 513; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16, „Mietstreitigkeiten“). Der vorliegende Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Vorenthaltung eines dinglichen Wohnrechts kann interessengerecht nicht anders bewertet werden. Da das Wohnrecht für die Partei, die nicht über Wohneigentum verfügt, die sonst notwendige Anmietung von Wohnraum ersetzt, sind die gesetzlichen Wertungen der für Mietverhältnisse geltenden Wertvorschriften auf vergleichbare Klagen über dingliche Wohnrechte ebenfalls anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, NZM 2002, 339; OLG Schleswig, SchlHA 2012, 104 Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16, „Wohnrecht“). Wie bei einer Klage auf Zahlung mietrechtlicher Nutzungsentschädigung, geht es auch im Streitfall darum, die dem Kläger aus der Vorenthaltung von Wohnraum entstehenden Nachteile für die Dauer eines künftigen, vorübergehenden Zeitraumes zu kompensieren. Das rechtfertigt es, die vorliegende Klage streitwertmäßig entsprechend zu behandeln. c) Nachdem sich der vom Landgericht festgesetzte Streitwert für das Klageverfahren mithin als - geringfügig - zu hoch erweist, hatte der Senat als Beschwerdegericht im Rahmen des nunmehr von ihm auszuübenden Ermessens (vgl. Hartmann, Kostengesetze 47. Aufl., § 68 GKG Rn. 21) diese Wertfestsetzung zu korrigieren. Da das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist, sind die (Rechtsmittel-)Gerichte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und - auch zu Lasten des Beschwerdeführers - abzuändern (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 W 4/18; Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 W 298/06 - 89, OLGR 2007, 430; OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187; Hartmann, a.a.O., § 68 Rn. 19). Dies führt vorliegend zu einer abschließenden Festsetzung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren auf 12.000,- Euro. 2. Mit Recht hat es das Landgericht abgelehnt, für den von den Parteien geschlossenen Vergleich einen Vergleichsüberhang festzusetzen. a) Maßgeblich für den Streitwert eines Vergleichs ist der Wert sämtlicher Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen worden sind. Der Vergleichsbetrag allein ist nicht entscheidend, sondern die Frage, welcher Streit oder welche Ungewissheit der Parteien beigelegt worden ist (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 5 W 142/11 - 61, juris; SaarlOLG, MDR 2005, 179). Der Wert eines Vergleichs richtet sich mit anderen Worten nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 - I-7 W 9/18, juris). Werden in einem Vergleich auch nicht rechtshängige Ansprüche geregelt, führt allein dies zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig zur Werterhöhung. Nur selbständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich in Streit stehende Ansprüche sind, sofern sie vergleichsweise im Sinne gegenseitigen Nachgebens erledigt werden, hinzu zu addieren (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 366; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 19 W 9/16, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079; Hartmann, a.a.O., KV 1900, Rn. 10). b) Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, bestand hier zwischen den Parteien kein Streit über den Bestand des Wohnrechts, auf das der Kläger im Rahmen der Einigung über die Klageforderung gegen Zahlung eines Betrages von 7.500,- Euro verzichtet hat. Nach dem notariellen Vertrag war dem Kläger das unentgeltliche Wohn- und Mitbenutzungsrecht an einzelnen Räumen bis zu seiner Verheiratung eingeräumt (Bl. 15 GA). Dies sowie der Umstand, dass die auflösende Bedingung bislang nicht eingetreten ist, war von den Beklagten zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden; vielmehr haben sie auch im Rechtsstreit - wiederholt - darauf hingewiesen, der Kläger sei nicht an der Ausübung seines Wohnrechts gehindert worden, und es sei ihm unbenommen, dieses wie notariell vereinbart auch zukünftig auszuüben (Bl. 120, 143 GA). Zwischenzeitliche Erwägungen, der Kläger könne sein Wohnrecht durch einen freiwilligen Auszug möglicherweise verwirkt haben (Bl. 121 GA), wurden nicht näher substantiiert und zuletzt auch nicht weiter verfolgt. Ein ernstlicher Streit über den Bestand des Wohnrechts und daraus folgende Ansprüche der Beklagten, die im Rahmen des Vergleichs mit geregelt worden wären und die Annahme eines entsprechenden Mehrwertes rechtfertigen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O.; OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 366), bestand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mithin nicht. Abweichendes folgt auch nicht mit Blick auf die - vom Senat geteilte - Rechtsprechung zur streitwertmäßigen Behandlung von Abgeltungsklauseln mit Vertragsaufhebung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Rechtsstreits über Leistungen aus einem Versicherungsvertrag. Soweit dort für die Abgeltung des Vertrages ein Vergleichsmehrwert angenommen wird, beruht dies maßgeblich auf der - besonderen - Erwägung, dass der klagende Versicherungsnehmer damit auch auf seine Rechte aus etwaigen künftigen, nicht streitgegenständlichen Versicherungsfällen verzichtet (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 5 U 60/13; vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2015, 1530; OLG Nürnberg, AGS 2015, 79; OLG Hamm, VersR 2013, 920). Der vorliegende Fall kann dem nicht gleichgesetzt werden. Durch die einvernehmliche Aufhebung des Wohnrechts wurden keine weiteren als die dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden, aus dem dinglichen Wohnrecht des Klägers folgenden Ansprüche (mit-)geregelt. c) Dass die Parteien gegenüber dem Landgericht den Gegenstandswert für den Vergleich übereinstimmend mit 15.000,- Euro angegeben haben, worauf die Beschwerde ergänzend hinweist, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Betrachtung. Dieser Umstand entband das Landgericht nicht von der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsüberhanges tatsächlich vorlagen. Ohnehin können Parteiangaben angesichts des amtlichen Charakters der Streitwertfestsetzung für das Gericht niemals bindend sein, sondern allenfalls ein - widerlegbares - Indiz für die Richtigkeit des festgesetzten Streitwerts darstellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, MDR 2012, 1429). 3. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.