Beschluss
5 W 32/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0306.5W32.34.00
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Lebensversicherer kann ungeachtet seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis im Einzelfall berechtigt sein, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten unter Berufung auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung im Falle „offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses“ zu verweigern (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).(Rn.15)
2. Daraus folgt aber nicht, dass ein Versicherer, der von seiner in Ausnahmefällen anzuerkennenden Befugnis, die geschuldete Leistung nicht sehenden Auges an einen Nichtberechtigten auskehren zu müssen, keinen Gebrauch macht, stets zugleich pflichtwidrig handeln und deshalb dem Erben des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz haften müsste (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Juli 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2023 – 14 O 2/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Lebensversicherer kann ungeachtet seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis im Einzelfall berechtigt sein, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten unter Berufung auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung im Falle „offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses“ zu verweigern (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).(Rn.15) 2. Daraus folgt aber nicht, dass ein Versicherer, der von seiner in Ausnahmefällen anzuerkennenden Befugnis, die geschuldete Leistung nicht sehenden Auges an einen Nichtberechtigten auskehren zu müssen, keinen Gebrauch macht, stets zugleich pflichtwidrig handeln und deshalb dem Erben des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz haften müsste (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Juli 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2023 – 14 O 2/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin, einen Lebensversicherer, auf Auszahlung der Todesfalleistung in Anspruch zu nehmen, und sie bittet hierfür um die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bei der Antragsgegnerin bestand zugunsten des am 13. Dezember 2018 verstorbenen Bruders der Antragstellerin (im Folgenden: Versicherter), der damals nicht verheiratet war, zwei Kinder hinterließ und laut Erbschein (Bl. 21 GA-I) von der Antragstellerin beerbt wurde, ein Lebensversicherungsvertrag Nr. xxx (Bl. 52 ff. GA-I) als sog. „Direktversicherung“, Versicherungsnehmer war der vormalige Arbeitgeber des Versicherten, der Versicherte war Gefahrperson und hinsichtlich „sämtlicher Leistungen“ unwiderruflich bezugsberechtigt. In der von dem Versicherten gegengezeichneten „Versicherungszusage“ des Arbeitgebers vom 5. Januar 1999 (Bl. 23 f. GA-I), auf deren Grundlage die Antragsgegnerin ausweislich einer „Bescheinigung für den Versicherten“ vom 10. Dezember 1998 Bl. 52 ff. GA-I) den Versicherungsschutz übernahm, heißt es außerdem: „Werden bei Ihrem Tod aus der Versicherung Leistungen fällig, so ist/sind widerruflich bezugsberechtigt: - Ihr zum Todeszeitpunkt mit Ihnen in gültiger Ehe lebender Ehegatte, - falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist, Ihre ehelichen und die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, - falls auch keine anspruchsberechtigten Kinder vorhanden sind, Ihre Eltern zu gleichen Teilen, - falls keine der aufgeführten Personen vorhanden ist, ihre Erben. Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Versicherungsleistungen können von der Allianz Lebensversicherungs-AG über uns an Sie bzw. die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt werden“. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung E1 (im Folgenden: ALB, Bl. 59 ff. GA-I) und die Anlage K8 – Was gilt bei einer Firmen-Direktversicherung (Bl. 68 GA-I). Nach dem Tode des Versicherten erklärte die Antragstellerin in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 8. Februar 2019, dass sie als Erbin den der Antragsgegnerin erteilten Auftrag zur Übermittlung eines Schenkungsangebotes an die Bezugsberechtigten widerrufe (Bl. 25 ff. GA-I). In zwei weiteren Schreiben vom 9. Februar 2019 an die beiden Kinder des Erblassers erklärte sie diesen gegenüber den Widerruf des Schenkungsangebots sowie der Begünstigung aus dem Lebensversicherungsvertrag (Bl. 28 ff. GA-I). Die Antragsgegnerin zahlte die Versicherungssumme in Höhe von 68.800,29 Euro am 8. Mai 2019 zu gleichen Teilen an die beiden Kinder des Versicherten als Bezugsberechtigte aus. Die Antragstellerin, die die Antragsgegnerin für verpflichtet hält, die Versicherungssumme an sie auszuzahlen, hat mit ihrem am 2. Januar 2023 zum Landgericht eingereichten Gesuch um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 68.800,29 Euro nebst Zinsen seit 9. Mai 2019 gebeten. Sie meint, die Antragsgegnerin habe durch die Auszahlung der Todesfallleistung an die beiden Bezugsberechtigten in Kenntnis des bereits ausgesprochenen Widerrufs ihre Treuepflichten gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers verletzt. Ihr habe bewusst sein müssen, dass infolgedessen ein Schenkungsvertrag mit den Bezugsberechtigten nicht mehr habe zustande kommen können; deshalb und auch weil – entgegen § 12 ALB – der Versicherungsschein nicht vorgelegt worden sei, hätte sie die Auszahlung unter Erhebung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung verweigern müssen. Die Antragsgegnerin ist dem Gesuch entgegengetreten. Sie hat auf ihre Verpflichtung zur Erfüllung des mit dem Tode des Versicherten unwiderruflich gewordenen Bezugsrechts und die aus ihrer Sicht naheliegende Möglichkeit verwiesen, dass auch schon zu Lebzeiten des Versicherten im Verhältnis zu dessen Kindern eine Zuwendung des Bezugsrechts vereinbart worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 115 ff. GA-I) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache zurückgewiesen. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gebührten allein den Inhabern des Bezugsrechts. Weil das Bezugsrecht zwischen der Antragsgegnerin und der Versicherungsnehmerin vereinbart worden sei, habe die Antragsgegnerin auch keinen Schenkungsvertrag im Namen der Antragstellerin geschlossen und sich durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Kinder des Versicherten nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2023 eingelegte, mit Schreiben vom 27. Juli 2023 begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 128, 134 ff. GA-I), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 137 f. GA-I) und die dem Senat am 21. Juni 2024 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat auf Grundlage ihres Vorbringens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf (= erneute) Auszahlung der Todesfallsumme gegen die Antragsgegnerin: 1. Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung steht der Antragstellerin nicht zu. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung richtig ausführt, hat die Antragsgegnerin die Todesfallleistung zu Recht aufgrund des mit Eintritt des Versicherungsfalles unwiderruflich gewordenen Bezugsrechts an die dadurch begünstigten Abkömmlinge des Versicherten ausgezahlt. a) Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen (Bl. 48 ff. GA-I) bestand für den am 13. Dezember 2018 verstorbenen Bruder der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin aufgrund einer entsprechenden Zusage seines Arbeitgebers Versicherungsschutz im Rahmen einer sog. Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG); als versicherte Leistung war eine Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall vereinbart, und dem Versicherten war ausweislich der Versorgungszusage seitens des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers für „sämtliche Leistungen“ ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden mit der Folge, dass er den Anspruch auf die Leistungen sofort und unmittelbar erwarb (§ 159 Abs. 3 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 159 Rn. 20). Zugleich war in derselben Vereinbarung seitens des dergestalt begünstigten Versicherten – und nicht, wie das Landgericht gemeint hat, des Versicherungsnehmers – ein mehrfach gestuftes widerrufliches Bezugsrecht verfügt worden, mit dem (allein) die beim Tod des Versicherten fälligen Leistungen den dort näher bezeichneten Personen zugewandt wurden (Bl. 24 GA-I). Zwar weisen das Gesetz und die Versicherungsbedingungen die Befugnis, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an dessen Stelle einen anderen zu setzen, grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu (§ 159 Abs. 1 VVG; § 16 Abs. 1 ALB); doch steht es den Vertragsparteien frei, dieses – nicht höchstpersönliche – Recht auf einen Dritten zu übertragen (vgl. OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 4; Winter, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 159 Rn. 78; hiervon erkennbar ausgehend auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121, 1122). Im Streitfall ergibt die – stets gebotene – Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der wechselseitigen Erklärungen in der Versorgungszusage, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin den Versicherungsschutz im Rahmen der Direktversicherung für den Versicherten übernommen hat, dass dieser in Ansehung des ihm von seinem Arbeitgeber unwiderruflich zugewandten und sofort erworbenen Bezugsrechts an „sämtlichen Leistungen“ nunmehr seinerseits gegenüber dem Versicherer – widerruflich – bestimmt hat, dass die Ansprüche im Todesfall – als Teil dieser „sämtlichen Leistungen“ – den in der Erklärung bezeichneten Personen in der dort genannten Reihenfolge zugewandt werden sollten, und zwar insbesondere für den hier gegebenen Fall, dass kein Ehegatte vorhanden wäre, seinen Kindern zu gleichen Teilen. b) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die zunächst widerruflich bezugsberechtigten Kinder des Versicherten den vertraglichen Anspruch auf die Todesfallleistung gegen die Antragsgegnerin mit dem Tode des Versicherten endgültig erworben haben und die von der Antragstellerin als Erbin beanspruchten Rechte aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht des Versicherten an „sämtlichen Leistungen“ dahinter zurücktreten. Denn die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfalleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (§ 159 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121, 1122; Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 17). Dieser Rechtserwerb hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Todesfalleistung fortan allein den Kindern des Erblassers zustand, wohingegen die Antragstellerin – als Rechtsnachfolgerin des Versicherten, § 1922 BGB – keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus dem anfänglichen unwiderruflichen Bezugsrecht auf „sämtliche Leistungen“ zustehen. Eine ganz andere Frage ist, ob die bezugsberechtigten Kinder das ihnen dergestalt zugewandte Bezugsrecht im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. – hier – zum Versicherten oder dessen Erben, d.h. – hier – der Antragstellerin, behalten dürfen: Dies richtet sich allein nach dem Valutaverhältnis zwischen diesen Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 84/18, VersR 2021, 361; Grote, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 159 Rn. 5) und spielt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin keine entscheidende Rolle. Es mag zwar sein, dass es sich dabei um einen Schenkungsvertrag gehandelt hat, der unter Umständen auch erst dadurch zustande kommt, dass der Begünstigte das ihm von dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles auftragsgemäß (§§ 662 ff. BGB) überbrachte Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810), freilich aber auch schon zu Lebzeiten (formlos) abgeschlossen worden sein kann und dann bereits mit Eintritt des Versicherungsfalles durch Vollzug wirksam wird (§ 518 Abs. 2 BGB; vgl. Schneider, in: Prölss/Martin , a.a.O., § 159 Rn. 28; Heiss, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 159 Rn. 88). Auf die Rechtswirksamkeit des mit dem Tode zum Vollrecht erstarkten Bezugsrecht der Kinder des Versicherten und, daraus folgend, die fehlende Anspruchsberechtigung der Antragstellerin im Deckungsverhältnis hat dieses Valutaverhältnis aber unmittelbar keinen Einfluss. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen mit der beabsichtigten Klage in Aussicht genommenen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen der – aus ihrer Sicht unberechtigten – Auszahlung der Versicherungsleistung an die im Deckungsverhältnis bezugsberechtigten Kinder des Versicherten (§ 280 Abs. 1 BGB) verneint. a) Der Senat vermag auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin schon keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin zu erkennen. Die Beschwerde verweist zwar im Ansatz zu Recht darauf, dass ein Lebensversicherer, ungeachtet seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis, im Einzelfall berechtigt sein kann, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten unter Berufung auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung im Falle „offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses“ zu verweigern (§ 242 BGB; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149; OLG Hamm, VersR 2020, 89; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 32; Grote, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 159 Rn. 5). Von dieser dem Versicherer – in besonderen Ausnahmefällen – zuzubilligenden Befugnis, die geschuldete Leistung nicht sehenden Auges an einen Nichtberechtigten auskehren zu müssen, ist aber die – hier allein entscheidende – Frage zu trennen, ob ein Versicherer, der von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, deshalb auch pflichtwidrig handelt und daher dem Erben des Versicherungsnehmers (Versicherten) als dessen Rechtsnachfolger auf Schadensersatz haftet (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149; Winkens, VersR 2018, 133, 135; wohl auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2023, 1993). Ein – dafür erforderliches – pflichtwidriges Handeln des Versicherers (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 84/18, VersR 2021, 361, 365) setzte voraus, dass dieser trotz eines ihm bekannten Widerrufs des Botenauftrages durch den Erben die Versicherungsleistung unbesehen – d.h. ohne jedwede Prüfung der Sach- und Rechtslage – an den Bezugsberechtigten auskehrt (Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 32; vgl. OLG München (25 U 4318/08), NJOZ 2009, 2263; OLG Hamm, VersR 2015, 1236; OLG Stuttgart, NLPrax 2020, 65). Daran fehlt es hier jedoch; denn angesichts der von der Antragsgegnerin unwiderlegt ins Felde geführten, schlicht lebensnahen Möglichkeit, wonach der Versicherte seinen Kindern die Begünstigung auch schon zu Lebzeiten versprochen habe mit der Folge, dass eine solche formlose Schenkung bereits mit dem Tode wirksam geworden wäre (§ 518 Abs. 2 BGB), durfte die Antragsgegnerin mangels sonstiger abweichender Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung annehmen, dass der erst nach dem Tode erklärte Widerruf der Antragstellerin ins Leere gegangen war (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). b) Ebenso wenig kann es der Antragsgegnerin hier zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten ausgezahlt hat, ohne sich zuvor von diesen den Versicherungsschein vorlegen zu lassen, wie die Antragstellerin weiter meint. Zwar sieht § 12 Abs. 1 ALB – freilich, wie einleitend klargestellt, unmittelbar nur für das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, d.h. hier: dem Arbeitgeber des Versicherten, und der Antragsgegnerin – vor, dass die Antragsgegnerin Leistungen aus dem Versicherungsvertrag „gegen Vorlage des Versicherungsscheins“ erbringt und sie „zusätzlich“ auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen könne (Bl. 59, 63 GA-I). Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S. des § 808 BGB (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 16/08, VersR 2009, 1061; Senat, Urteil vom 10. April 2024 – 5 U 73/23, NJW-RR 2024, 842; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 9 ALB 86 Rn. 1; vgl. § 4 VVG). Diese sog. „Inhaberklausel“ soll dem Versicherer das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abnehmen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 16/08, VersR 2009, 1061). Der Versicherer darf dann mit befreiender Wirkung an den Inhaber zahlen, muss es aber nicht (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 4 Rn. 1; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 4 Rn. 5). Eine (schadensersatzbewehrte) Verpflichtung des Versicherers, sich vor jeder Auszahlung den Versicherungsschein vorlegen zu lassen, wird dementsprechend dadurch nicht begründet; ganz im Gegenteil mag ein solcher Nachweis dem Bezugsberechtigten, der im Allgemeinen nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, bisweilen sogar unmöglich und ein entsprechendes Verlangen des Versicherers diesem gegenüber dann rechtsmissbräuchlich sein (Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 ALB 86 Rn. 1). c) Dessen ungeachtet ist der Antragstellerin bei all dem auch kein ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB) – als Voraussetzung jedes Schadensersatzanspruchs – entstanden. Das wäre nur der Fall, wenn bei einem Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis – hier: der vermeintlich unberechtigten Auszahlung der Versicherungsleistung – sich die Vermögenslage der Antragstellerin insgesamt – und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen – nachteilig gestaltete (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 4. September 2024 – 5 U 91/23, RuS 2024, 949, 952). Dazu ist hier jedoch nichts ersichtlich, nachdem schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass das von der Antragstellerin mit ihrem nach dem Tode des Versicherten erklärten Widerruf bekämpfte Valutaverhältnis bereits vor dem Tode des Versicherten wirksam zur Entstehung gelangt ist und die Auszahlung der Versicherungsleistung ohne Rücksicht darauf an die bezugsberechtigten Kinder bewirkt werden musste. Im Übrigen wäre in den – bei (unterstellt) pflichtwidriger Auszahlung zur Berechnung eines eventuellen Schadens vorzunehmenden – Gesamtvermögensvergleich mit einzustellen, dass der Antragstellerin dann ein gleichwertiger Erstattungsanspruch im Valutaverhältnis zu den Bezugsberechtigten zugestanden hätte (vgl. OLG Hamm, VersR 2015, 1236; Heiss, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 159 Rn. 89b). Dass ein solcher Anspruch bislang – offenbar – nicht geltend gemacht wurde und infolgedessen jetzt – möglicherweise – sogar verjährt sein kann, ist ohne Belang; denn dass die Antragstellerin durch einen eigenen, von der Antragsgegnerin nicht herausgeforderten Willensentschluss diesen Vorteil (teilweise) zunichte gemacht hat, kann seiner Berücksichtigung im Wege einer Vorteilsausgleichung nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – IX ZR 294/95, VersR 1997, 358; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl., Vor § 249 Rn. 71 a.E.). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.