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Urteil

5 U 73/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0410.5U73.23.00
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Leitsätze
1. Soweit der Rückkaufswert einer vom Schuldner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommenen Direktversicherung den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG unterliegt, kann er auch vom Insolvenzverwalter des Schuldners nach vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages nicht für die Masse in Anspruch genommen werden.(Rn.22) 2. Hat der Versicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt und die Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein Konto seiner Ehefrau erwirkt, so kann sich der vom Verwalter auf (erneute) Auszahlung in Anspruch genommene Versicherer mangels wirksam begründeter Empfangszuständigkeit der Empfängerin nicht darauf berufen, wegen Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung gemäß § 82 InsO von seiner Leistungspflicht freigeworden zu sein.(Rn.27) 3. Ein Bereicherungsausgleich hat in einem solchen Fall nicht zwischen dem Versicherer und dem Schuldner, sondern ausnahmsweise unmittelbar zwischen dem Versicherer und der Ehefrau des Schuldners zu erfolgen, weil dieser bekannt war, dass es an einer wirksamen Anweisung des Schuldners fehlte und sie sich dessen Kenntnis von der Verfahrenseröffnung auch zurechnen lassen müsste.(Rn.35)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 424/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter 18.499,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 auf das Insolvenzkonto bei der Deutsche Bank AG, IBAN: DE26 5907 ... ... ... 15 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.760,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Rückkaufswert einer vom Schuldner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommenen Direktversicherung den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG unterliegt, kann er auch vom Insolvenzverwalter des Schuldners nach vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages nicht für die Masse in Anspruch genommen werden.(Rn.22) 2. Hat der Versicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt und die Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein Konto seiner Ehefrau erwirkt, so kann sich der vom Verwalter auf (erneute) Auszahlung in Anspruch genommene Versicherer mangels wirksam begründeter Empfangszuständigkeit der Empfängerin nicht darauf berufen, wegen Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung gemäß § 82 InsO von seiner Leistungspflicht freigeworden zu sein.(Rn.27) 3. Ein Bereicherungsausgleich hat in einem solchen Fall nicht zwischen dem Versicherer und dem Schuldner, sondern ausnahmsweise unmittelbar zwischen dem Versicherer und der Ehefrau des Schuldners zu erfolgen, weil dieser bekannt war, dass es an einer wirksamen Anweisung des Schuldners fehlte und sie sich dessen Kenntnis von der Verfahrenseröffnung auch zurechnen lassen müsste.(Rn.35) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 424/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter 18.499,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 auf das Insolvenzkonto bei der Deutsche Bank AG, IBAN: DE26 5907 ... ... ... 15 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.760,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die (erneute) Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer privaten Rentenversicherung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A., als Inhaber der L.., Z. (im Folgenden: Schuldner); das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Juni 2020 – Az.: 61 IN 7/20 – eröffnet (Anlage K1). Für den Schuldner als versicherte Person bestand bei der Beklagten seit 1. Februar 2012 unter der Versicherungsnummer xxx ein Versicherungsvertrag – Rentenversicherung nach Tarif 38 – als betriebliche Altersversorgung in Form einer sog. Direktversicherung, Versicherungsnehmerin war zunächst die vormalige Inhaberin des Unternehmens, L.. Ausweislich des Antrages vom 27. Dezember 2011 war der Vertrag arbeitgeberfinanziert; für alle Leistungen aus dem Vertrag war der Schuldner als zu versichernde Person sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall sofort unwiderruflich bezugsberechtigt (sofortige vertragliche Unverfallbarkeit). Bestandteil des Vertrages waren die „Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (Direktversicherung – V38-201007), im Folgenden: AVB (Anlagenkonvolut B2). Später übernahm der Schuldner die Inhaberschaft des Unternehmens. Auf seinen Antrag vom 19. Januar 2017 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 die Übertragung des Versicherungsvertrages zum 1. Februar 2017 auf diesen als Versicherungsnehmer sowie die Unverfallbarkeit erworbener Ansprüche (Anlagen B3, B4). Aufgrund eines weiteren Antrages des Schuldners vom 30. April 2020, der auch die Unterschrift seiner Ehefrau sowie die Mitteilung enthielt, dass „neue Bankverbindung“ ein auf den Namen der Ehefrau des Schuldners lautendes Bankkonto (Nr. …xxx) sei (Anlage B5), war der Vertrag in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 1. Juni 2020 beitragsfrei gestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der Schuldner am 24. Februar 2021 eine erneute Beitragsfreistellung ab dem 1. März 2021, die die Beklagte gewährte (Anlagen B9, B10). Mit Schreiben vom 5. August 2021 (Anlage B11) kündigte er den Versicherungsvertrag und bat um sofortige Auszahlung auf das darin erneut mitgeteilte Bankkonto (Nr. …xxx), als (vermeintliche) Kontoinhaber waren der Schuldner und dessen Ehefrau angegeben. Die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hatte, keine Datensätze über Insolvenzeröffnungen aus dem Internet bezieht und allgemein, so auch hier, vor der Auszahlung von Versicherungsleistungen keine routinemäßigen Abfragen der im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen durchführt, rechnete daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2021 den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung in Höhe von 33.760,44 Euro ab und überwies den Betrag auf das in dem Schreiben angegebene Konto; von diesem Betrag entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 15.261,41 Euro auf Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Schuldners im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG. Gegen den Schuldner und dessen Ehefrau wurde seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Bankrotts bzw. der Beihilfe zum Bankrott eingeleitet (Az.: 39 Js 394/22). Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. November 2022 den Versicherungsvertrag (erneut) gekündigt und darin zunächst unter Fristsetzung auf den 30. November 2022 sowie im Anschluss hieran erneut durch seine Prozessbevollmächtigten, die sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gegenüber der Beklagten bestellt haben, um Auszahlung des Rückkaufswertes an die Insolvenzmasse gebeten (Anlagen K3, K4). Nachdem die Beklagte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Anlage K5) darauf berufen hatte, dass nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum 1. August 2021 der Rückkaufswert bereits mit schuldbefreiender Wirkung auf das von ihm angegebene Konto ausgezahlt worden sei und eine weitere Auszahlung nicht erfolgen werde, hat der Kläger am 19. Dezember 2022 Klage zum Landgericht Saarbrücken eingereicht. Die Beklagte hat gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen vorsorglich die Aufrechnung mit einem ihr für den Fall der Unwirksamkeit der vom Schuldner ausgesprochenen Kündigung vermeintlich zustehenden Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner erklärt (Bl. 33 GA) und sich für den Fall, dass die Streitverkündete den Rückkaufswert erhalten haben sollte, auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges (§§ 823 Abs. 2, 263 StGB) berufen (Bl. 55 GA). Der Kläger hat das von ihm angerufene Landgericht Saarbrücken gemäß § 215 Abs. 1 VVG für örtlich zuständig und die Beklagte für verpflichtet gehalten, den Rückkaufswert an die Masse auszukehren. Die frühere Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Schuldner sei gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam gewesen und die daraufhin erfolgte Auszahlung an die Ehefrau des Schuldners auf deren alleiniges Konto nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. § 82 InsO sei im Hinblick auf vorrangige Bestimmungen des Zahlungsdienstleistungsrechts nicht anwendbar; aufgrund des nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Überweisungsauftrags könne sich der Versicherer gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf das Erlöschen des Anspruchs berufen. Auf § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG komme es nicht an, da der Insolvenzschuldner selbst Versicherungsnehmer gewesen sei und der Pfändungsschutz auch mit Beginn der Leistungsphase ende. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts in Abrede gestellt und in der Sache die Ansicht vertreten, dass die Auszahlung durch Überweisung auf das vom Schuldner angegebene Konto mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sei (§ 362 BGB i.V.m. § 82 InsO); vom Kläger eingewandte Vorschriften über Zahlungsdienste seien nicht anwendbar. Als Versicherer sei sie nicht gehalten, vor jeder Leistungserbringung eine Internetabfrage bzgl. etwaiger Insolvenzeröffnungen zu tätigen. Dass die Ehefrau des Schuldners alleinige Inhaberin des Kontos gewesen sei, werde mit Nichtwissen bestritten; jedenfalls sei sie gutgläubig davon ausgegangen, die Zahlung auf ein gemeinsames Konto des Schuldners und dessen Ehefrau, mithin auch an den Schuldner, zu erbringen. Hilfsweise müsse berücksichtigt werden, dass der Rückkaufswert, jedenfalls soweit er – unstreitig – in Höhe von 15.261,41 Euro auf Zahlungen der früheren Arbeitgeberin des Schuldners nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG beruhe, nicht vom Kläger für die Masse in Anspruch genommen werden könne. Das Landgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft – 39 Js 394/22 – beigezogen und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 104 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folge – auch für den Kläger als Insolvenzverwalter – aus § 215 Abs. 1 VVG. Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet. Soweit unstreitig ein Betrag in Höhe von 15.261,47 Euro auf Arbeitgeberleistungen beruhe, unterliege der Anspruch auf den Rückkaufswert den gesetzlichen Beschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG und sei daher nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Dem verbleibenden Zahlungsanspruch stehe zwar keine schuldbefreiende Zahlung der Beklagten durch Überweisung auf das ihr mitgeteilte Bankkonto entgegen, weil es sich dabei nach Auswertung der Kontenschreibungen aus der Ermittlungsakte um ein Konto der Ehefrau des Schuldners gehandelt habe und diese erst nach Verfahrenseröffnung zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt worden sei, wohl aber die analog § 406 BGB zulässige Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr gegen den Schuldner zustehenden Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumentation insbesondere zu einer seines Erachtens rechtsfortbildend anzunehmenden analogen Anwendung des Zahlungsdienstleistungsrechts weiter. Außerdem meint er jetzt, dass die gegenständlichen Ansprüche nicht unpfändbar gewesen seien, weil das Landgericht nicht festgestellt habe, ob zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch den Schuldner bereits eine unverfallbare Anwartschaft bestanden habe, und ob der Statuswechsel vom Arbeitnehmer zum Betriebsinhaber einer Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG entgegenstehe, und behauptet hierzu erstmals, da die Einzelfirma des Schuldners am 11. August 2016 in das Handelsregister (HRA 12039 AG Saarbrücken) eingetragen worden sei, „liege nahe“, dass die Übernahme des elterlichen Betriebes als Inhaber vor dem 1. Februar 2017 und damit vor Ablauf von fünf Jahren geschehen sei. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass der Schuldner nicht den Anspruch auf die Versicherungsleistung, sondern nur den Anspruch auf den Rückkaufswert geltend gemacht habe, so dass der Schutz der Anwartschaft „kein Thema“ sei. Die vom Landgericht analog § 406 BGB bejahte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch der Beklagten müsse richtigerweise an § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO sowie daran scheitern, dass gar kein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes bestanden habe; außerdem bestünden Zweifel an der vom Landgericht festgestellten Unkenntnis der Beklagten von der Verfahrenseröffnung. Der Kläger beantragt (Bl. 143 GA), 1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 424/22 – vom 23. Juni 2023 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 33.760,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,40 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Insolvenzkonto bei der Deutschen Bank AG, IBAN: DE26 5907 ... ... ... 15, zu zahlen, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt (Bl. 141 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist in Ansehung des neuen zweitinstanzlichen Klägervorbringens auf ihren bis dahin unbestrittenen Vortrag, wonach der Arbeitgeber des Schuldners die Versicherungsbeiträge vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2017 im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG getragen habe, was es einschließe, dass eine zumindest konkludente Versorgungszusage während dieses Zeitraumes bestanden habe; dementsprechend sei mit Schreiben vom 22. Februar 2017, vorgelegt als Anlage B4, dem damals 34 Jahre alten Schuldner auch mitgeteilt worden, dass eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bestehe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19. Mai 2022 (Bl. 79 ff. GA) sowie des Senats vom 13. März 2024 (BI. 184 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen; denn der Kläger kann von der Beklagten nach insoweit wirksam erklärter Kündigung des Versicherungsvertrages die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 18.499,03 Euro als Rückkaufswert verlangen. 1. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob das Landgericht Saarbrücken für die Entscheidung über die vorliegende Klage eines Insolvenzverwalters gegen die außerhalb seines Gerichtsbezirks ansässige Beklagten nach § 215 Abs. 1 VVG überhaupt örtlich zuständig war (dagegen u.a. OLG Hamm, VersR 2014, 725, 726; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 215 Rn. 22a; a.A. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 215 Rn. 3). Denn gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat; das betrifft insbesondere die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszugs, jedenfalls, wenn diese – wie hier – nicht auf Willkür beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531; Heßler, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 513 Rn. 7, 10). 2. In der Sache hat der Kläger nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages (Schreiben vom 14. November 2022) einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes gegen die Beklagte; dieser ist aber, weil es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) handelt, vorliegend der Höhe nach auf den Betrag zu beschränken, der nicht durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet worden ist, und insoweit auch weder durch die vormalige Zahlung der Beklagten noch durch ihre Aufrechnung mit einem vermeintlichen Rückforderungsanspruch gegen den Schuldner erloschen ist. a) Nach den vorliegenden Unterlagen (Anlagenkonvolut B1) unterhielt der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung nach Tarif 38 auf Grundlage von Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (Direktversicherung), der im Erlebensfall eine lebenslange Rente oder, statt dessen, eine einmalige Kapitalabfindung sowie Leistungen im Todesfall vorsah. Der Vertrag war aufgrund eines Antrages vom 27. Dezember 2011 von dem damaligen Arbeitgeber des Schuldners als sog. Direktversicherung abgeschlossen und finanziert worden, wobei dem Schuldner als versicherte Person für alle Leistungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Sinne einer sofortigen vertraglichen Unverfallbarkeit eingeräumt worden war. Mit Änderungsantrag vom 19. Januar 2017 war der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar 2017 auf den Schuldner als Versicherungsnehmer übertragen worden; die Beklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 dem Schuldner mitgeteilt, dass nach ihren Unterlagen in Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bestehe (Anlagen B3, B4). Zuletzt hatte der Schuldner in einem von seiner Ehefrau mitunterzeichneten Schreiben vom 30. April 2020 eine auf den 1. Juni 2020 befristete Beitragsfreistellung beantragt, die die Beklagte gewährt hatte, und darin für die Wiederaufnahme der Zahlungen deren Konto Nr. …xxx als „neue Bankverbindung“ angegeben (Anlagen B5, B6). Nachfolgend ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 1. Juni 2020 eröffnet worden. b) Der Kläger war als Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis berechtigt, diesen Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert teilweise – nämlich nur, soweit in der hier ausgesprochenen Höhe die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes dem nicht entgegenstehen – zur Masse zu ziehen. aa) Wie aus § 7 Abs. 1 AVB – im Einklang mit der halbzwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 168 Abs. 1 VVG, vgl. Reiff, in: Prölss/Martin, a.a.O, § 168 Rn. 20 – folgt, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung vor dem Beginn der Rentenzahlung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen, soweit dem keine Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) entgegenstehen. Dieses Kündigungsrecht verliert er nicht dadurch, dass – wie hier – ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wird; denn letzteres entscheidet nur über die Frage, wem die Versicherungsleistung gebührt, der Versicherungsnehmer bleibt aber der Vertragspartner des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 – XII ZR 255/90, BGHZ 118, 242 Rn. 11; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 ALB 2019 Rn. 23 f.). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers dem Kläger als Insolvenzverwalter zugefallen. Denn gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf ihn übergegangen. Er ist in sämtliche vermögensrechtlichen Positionen des Schuldners mit der Folge eingetreten, dass ihm die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten obliegen wie dem Schuldner selbst. Deswegen kann er einen Vertrag – auch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem Bezugsrecht – kündigen, sofern dieser Teil der Insolvenzmasse ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – IX ZR 79/11, VersR 2012, 299; Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 12). bb) Als Folge der Kündigung hat die Beklagte gemäß § 169 Abs. 1 VVG den Rückkaufswert zu erstatten (§ 7 Abs. 3 AVB); dies hier aber nur in Höhe von 18.499,03 Euro, während der weitergehende Betrag vom Kläger aufgrund der Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG nicht in Anspruch genommen werden kann. (1) Der durch die Kündigung entstandene Anspruch auf den Rückkaufswert ist zwar grundsätzlich in die Masse gefallen, weil der Schuldner zunächst Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf die Leistung war, bevor er im Jahre 2017 den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer übernahm. Die Insolvenzmasse erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571). Ist der Schuldner – wie hier zuletzt – Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse, sofern er nicht einen Dritten unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnet hat. Ist er – wie hier anfänglich – unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers auch bereits mit der wirksamen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu (§ 159 Abs. 3 VVG; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 18); in diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben und damit im Sinne des § 35 InsO entstanden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571). (2) In Höhe eines Teilbetrages von 15.261,41 Euro kann der Rückkaufswert, weil er – unstreitig – auf Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Schuldners im Rahmen einer Direktversicherung beruht (Bl. 31 GA), jedoch vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden; denn insoweit ist auch für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass er den besonderen Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG unterliegt, deshalb auch unpfändbar ist und daher nicht in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Urteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 151/19, ZInsO 2020, 1476; Büteröwe, in: K. Schmidt, InsO 20. Aufl., § 36 Rn. 4). (a) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG in Ansehung des vorgenannten Betrages im Streitfall vorliegen mit der Folge, dass dieser deshalb vom Kläger nicht für die Masse beansprucht werden kann, hat das Landgericht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhaltes beanstandungsfrei festgestellt (§ 529 Abs. 1 ZPO). Wie in dem angefochtenen Urteil im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt wird, darf nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung ein vor Eintritt des Versorgungsfalles und nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Dieses Verfügungsverbot erfasst Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Urteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 151/19, ZInsO 2020, 1476; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038), mithin insbesondere den auch hier in Rede stehenden Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung, bei dem es sich um einen eigenständigen, von dem Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zu trennenden Anspruch handelt (vgl. BGH, a.a.O.; Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37) und dessen vorzeitige Inanspruchnahme in dieser Höhe durch den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ausdrücklich untersagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – IV ZR 346/15, VersR 2016, 974). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Verfügungsverbotes hat das Landgericht anhand des ihm unterbreiteten Sachverhaltes hinsichtlich des von der Beklagten unwidersprochen auf 15.261,41 Euro bezifferten Betrages zutreffend für gegeben erachtet. Dass der vorgenannte Teilbetrag des Rückkaufswertes auf Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Schuldners im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG entfiel und insoweit eine unverfallbare Anwartschaft des Schuldners besteht, war auf der Grundlage des – durch dies betreffenden Schriftverkehr unterlegten – Sachvortrages der Beklagten (Bl. 31, 34, 56 GA; Anlagen B4, B13) in erster Instanz unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Daraus ergab sich die Unpfändbarkeit der Forderung und die fehlende Massezugehörigkeit in Höhe dieses Betrages, ungeachtet vom Kläger allein geäußerter – nicht erheblicher – rechtlicher Bedenken zur Frage, wer bei einer Versorgungszusage im Wege der Direktversicherung eines Versicherungsnehmers das Insolvenzrisiko trage und inwieweit Pfändungsschutz auch noch nach Eintritt der Leistungsphase bestehe (Bl. 92 GA). Denn das Vorbringen der Beklagten war für sich genommen schlüssig und erheblich; insoweit genügt es nämlich, dass die Partei – wie hier – Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 138 Rn. 7b ff.). Die Darstellung der Beklagten zur Unverwertbarkeit des genannten Teilbetrages genügte diesen Anforderungen, jedenfalls solange sie, wie hier, unwidersprochen geblieben war; dementsprechend durfte das Landgericht daraus berechtigterweise den Schluss auf das Bestehen eines Verfügungsverbotes und, in dessen Konsequenz, auf die Nichtzugehörigkeit dieses Teilbetrages zur Masse ziehen. (b) Die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts werden durch die mit der Berufung erhobenen Einwände, die jetzt Zweifel an der Unverfallbarkeit der Anwartschaft und der Begünstigung des Schuldners wecken sollen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass der Kläger – erstmals – mit seiner Berufung behauptet, es „liege nahe“, dass der Schuldner den Betrieb vor dem 1. Februar 2017 übernommen habe, mithin wegen Nichterreichens der – hier maßgeblichen, § 30 f Abs. 3 BetrAVG – fünf-Jahres-Frist „ggf.“ noch keine unverfallbare Anwartschaft bestanden habe und § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch in persönlicher Hinsicht möglicherweise nicht anwendbar sei, ist als neuer, von der Beklagten ausdrücklich – als „spekulativ“ – bestrittener (Bl. 154, 179 GA) Tatsachenvortrag im zweiten Rechtszug nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Keiner dieser Fälle liegt hier vor; insbesondere legt der Kläger, der den Vortrag der Beklagten zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auf den hier in Rede stehenden Teilbetrag seit der Klageerwiderung kannte, nicht dar, dass und weshalb ihm frühere Erklärungen hierzu nicht schon in erster Instanz möglich gewesen sein sollten. Sein Vorwurf, das Landgericht habe zur Frage der Unverfallbarkeit und zur persönlichen Anwendbarkeit der Verfügungsbeschränkung auf den Schuldner keine – ergänze: ausdrücklichen – Feststellungen getroffen, ist dazu nicht geeignet, sondern allenfalls Folge des Umstandes, dass der Kläger den schlüssigen, durch Bezugnahme auf weiterführende Anlagen ergänzten Vortrag der Beklagten, wonach ein Teilbetrag in Höhe von 15.261,41 Euro auf Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Schuldners vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2017 im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG entfalle, nicht bestritten hat, obschon ihm dies möglich gewesen wäre. Dass dieser Sachverhalt, der die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Verfügungsverbotes ohne weiteres einschließt, die vom Landgericht angenommenen Rechtsfolgen trägt, wurde bereits gesagt und hat zur Folge, dass die Klage in Höhe des davon betroffenen Teilbetrages mit dem Landgericht als unbegründet anzusehen ist. c) Der danach infolge der Kündigung nur in Höhe von 18.499,03 Euro entstandene Auszahlungsanspruch des Klägers ist durch die am 12. August 2021 abgerechnete Auszahlung in dies übersteigender Höhe auf das mit Schreiben vom 5. August 2021 mitgeteilte Bankkonto nicht erloschen. Weder lag in dieser weisungsgemäß erbrachten Zahlung eine Erfüllung an den Schuldner, noch wurde die Beklagte, die damals – unstreitig – von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hatte, durch diese Auszahlung von ihrer Leistungspflicht befreit. aa) Im Ausgangspunkt gilt zunächst, dass die Beklagte den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gemäß § 362 BGB durch Leistung an den Schuldner erfüllen konnte. Die Erfüllung nach § 362 BGB tritt zwar regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf. Die Erfüllung und damit die Befreiung des Drittschuldners von seiner Leistungspflicht treten aber nur ein, wenn an den Empfangszuständigen geleistet worden ist. Die Empfangszuständigkeit des Gläubigers fehlt, wenn ihm – wie hier aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 56 m.w.N). bb) Die Beklagte ist durch die im August 2022 erfolgte Auszahlung nicht gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Leistungspflicht befreit worden. (1) Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen, in denen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85, Rn. 9). Die Vorschrift greift hingegen nicht zu Gunsten des Leistenden ein, wenn schon die Rechtshandlung, die die Empfangszuständigkeit begründet hat, unwirksam war (BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 – IX ZR 121/20, NJW-RR 2021, 1414; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11, NJW-RR 2012, 1130; Urteil vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 30). Denn Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung sind – abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes – gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten – gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB) – auf einer solchen Verfügung, ist die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gegenüber § 82 InsO vorrangig (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11, NJW-RR 2012, 1130), und dies auch, ohne dass es dazu des Rückgriffs auf die vom Kläger bemühten bankrechtlichen Sondervorschriften über Zahlungsvorgänge bedürfte, die freilich auch nur Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne der §§ 675c ff. BGB betreffen. (2) Im Streitfall hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 33.760,44 Euro als Rückkaufswert auf das ihr mit Schreiben vom 5. August 2022 mitgeteilte Bankkonto überwiesen. Dass es sich bei diesem Konto, dem – mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag des Klägers entsprechend, um ein Bankkonto – nur – der Ehefrau des Schuldners handelte, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf den Inhalt der von ihm beigezogenen Ermittlungsakten korrekt und für den Senat bindend feststellt (§ 529 Abs. 1 ZPO); dagegen werden im Berufungsverfahren auch keine durchgreifenden Einwände mehr erhoben. Dabei beruhte die von der Beklagten erbrachte Zahlung auf einer erst nach Verfahrenseröffnung erteilten Ermächtigung des Schuldners. Eine solche Ermächtigung kann insbesondere – wie hier – dadurch erteilt werden, dass der Forderungsschuldner vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 32). Diese Anweisung des Schuldners an die Beklagte, den Rückkaufswert nach Kündigung auf das Konto seiner Ehefrau auszuzahlen, erfolgte hier erstmals mit Schreiben vom 5. August 2021; soweit der Beklagten diese Bankverbindung bereits in dem früheren, von der Ehefrau des Schuldners mitunterzeichneten Schreiben vom 30. April 2020 mitgeteilt worden war, diente die damalige Mitteilung ausschließlich dem Zwecke künftiger Beitragsabbuchungen. Unter diesen Umständen konnte der Zahlung der Beklagten, ungeachtet ihrer fehlenden Kenntnis von der Verfahrenseröffnung, die nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, unstreitig fehlte (§ 314 ZPO), aufgrund der weiter oben dargestellten Rechtslage keine schuldbefreiende Wirkung nach § 82 Satz 1 InsO zukommen. cc) Andere Umstände, die zur Folge haben könnten, dass die Beklagte die frühere Zahlung mit befreiender Wirkung an den Schuldner geleistet hat, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar enthalten die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung in ihrem § 11 eine sog. „Inhaberklausel“, wonach die Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Durch eine solche Klausel wird der Versicherungsschein zum qualifizierten Legitimationspapier (§ 4 VVG, § 808 BGB; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 – IV ZR 122/98, VersR 1999, 700; Senat, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 U 73/13, VersR 2015, 306; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 ALB 2019 Rn. 2). Der Versicherer kann hier an den Inhaber, wenn dieser das Papier vorlegt, leisten, ohne prüfen zu müssen, wer materiell-rechtlich verfügungsbefugt ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 16/08, VersR 2009, 1061; Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08, VersR 2010, 936 m. Anm. Nill). Außerdem kann er den Inhaber, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 und vom 10. März 2010, a.a.O.; Urteil vom 18. November 2009 – IV ZR 134/08, VersR 2010, 375). Die Legitimationswirkung besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot eingeschränkt war und daher die verbriefte Forderung nicht wirksam auf den Inhaber übertragen konnte (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08, VersR 2010, 936; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 ALB 2019 Rn. 11). Im Streitfall ist aber nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass der Schuldner der Beklagten das Papier vor der Auszahlung vorgelegt haben und diese deshalb – gutgläubig – berechtigt gewesen sein könnte, ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis an ihn zu leisten; vielmehr hat diese nach den von ihr selbst vorgetragenen Abläufen die Auszahlung auf Grundlage des Schreibens des Schuldners vom 5. August 2021 (Anlage B11) erbracht, das für sich genommen keine Legitimationswirkung begründete. d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die offene Forderung des Klägers auch nicht infolge einer wirksamen Aufrechnung der Beklagten mit einer vermeintlichen Erstattungsforderung gegen den Schuldner erloschen (§§ 387 ff. BGB). Soweit einem Drittschuldner unter Umständen die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem nach Verfahrenseröffnung erworbenen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner wegen Zahlung einer Nichtschuld an diesen auch gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzurechnen (§ 406 BGB analog i.V.m. § 82 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806; Häsemeyer, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 89 ff.), lässt sich ein solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Schuldner hier nicht feststellen; und zu anderen aufrechenbaren Ansprüche der Beklagten hat diese nichts ausreichendes dargetan. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) belangt werden. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kann nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion, vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519). Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (grundlegend BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 – VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 277, st. Rspr.). Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602; Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, jew. m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 U 4/23, juris). bb) Danach erweist sich die weisungsgemäße Auszahlung des Rückkaufswertes auf das mit Schreiben vom 5. August 2021 mitgeteilte Bankkonto, bei dem es sich nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil um ein eigenes Konto – nur – der Ehefrau des Schuldners handelte, hier nicht als Leistung der Beklagten an den Schuldner, sondern an dessen Ehefrau mit der Folge, dass ein Bereicherungsausgleich allenfalls zwischen diesen beiden Personen erfolgten könnte und es insoweit an einer aufrechenbaren Forderung der Beklagten gegen den Schuldner fehlt: (1) In Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (= hier: dem Schuldner) und dem Angewiesenen (= hier: der Beklagten) im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden (= Schuldner) und dem Anweisungsempfänger (= hier: der Ehefrau des Schuldners) im sog. Valutaverhältnis. Denn nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 24. April 2001 – VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, Rn. 10, m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und dem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden ansehen (BGH, Urteil vom 24. April 2001 – VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, Rn. 10; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 – VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 363 und VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 374; vom 1. Juli 1976 – VII ZR 333/75, BGHZ 67, 75, 77; vom 16. Juni 1983 – VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 395; vom 31. Mai 1994 – VI ZR 12/94, NJW 194, 2357). Mangels Zurechenbarkeit einer unwirksamen Anweisung kommt ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen dem Angewiesenen und dem Zuwendungsempfänger unter Umständen auch dann in Betracht, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (BGH, Urteil vom 24. April 2001 – VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269; so für den Fall fehlender Geschäftsfähigkeit des Anweisenden etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382 Rn. 16; für die Übertragung dieser Grundsätze auf eine vom Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Anweisung Wendehorst, in: Hau/Poseck, BeckOK-BGB 67 Ed. Stand: 01.08.2023, § 812 Rn. 204). (2) Danach kann hier auf Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Leistung der Beklagten an den Schuldner ausgegangen werden; vielmehr stellt sich die von der Beklagten bewirkte Überweisung aufgrund einer ihr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Weisung zugunsten des in dem Kündigungsschreiben mitgeteilten Bankkontos der Ehefrau des Schuldners aus deren maßgeblicher Sicht als Leistung an diese – und nicht an den Schuldner – dar. Denn der Schuldner war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 5. August 2021, mit dem er den Versicherungsvertrag kündigte und um Auszahlung des Rückkaufswertes auf das Bankkonto seiner Ehefrau bat, aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsbefugt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO), so dass seine Anweisung, auf deren Grundlage die Beklagte ihre Zahlung erbrachte, unwirksam war (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 – VII ZR 333/75, BGHZ 67, 75, 77). Dass er ihr die „neue Bankverbindung“ bereits in dem von seiner Ehefrau mitunterzeichneten Schreiben vom 30. April 2020, vor Verfahrenseröffnung, mitgeteilt hatte, machte diese neuerliche Erklärung nicht wirksam, weil die frühere Mitteilung ersichtlich (nur) zum Zwecke der Beitragsabbuchung erfolgte und keine Vorgaben zur Behandlung eines nach etwaiger Kündigung auszuzahlenden Rückkaufswertes enthielt (§§ 133, 157 BGB). Ebenso unzweifelhaft ist, dass die Ehefrau des Schuldners um die Unwirksamkeit der Weisung und damit um das Fehlen einer den Bereicherungsanspruch der Beklagten ausschließenden Leistung ihres Ehemannes wusste. Dass die Ehefrau des Schuldners von dem Insolvenzverfahren Kenntnis hatte, kann schon für sich genommen nicht zweifelhaft sein. Weil sie es dem Schuldner aber auch ermöglicht hatte, ihr Konto für Angelegenheiten der Versicherung zu nutzen, was nicht zuletzt aus der Mitunterzeichnung des Schreibens vom 30. April 2020 folgt, und dieser die Beklagte zur Auszahlung des Rückkaufswertes auf ihr Konto angewiesen hat, müsste sie sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB auch das insoweit wiederum unzweifelhafte Wissen ihres Ehemannes zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – XI ZR 220/99, NJW-RR 2001, 127). cc) Andere Ansprüche gegen den Schuldner, mit denen die Beklagte zulässigerweise die Aufrechnung gegenüber der Forderung des Klägers erklären könnte, sind nicht ersichtlich; das gilt insbesondere für einen von ihr ohne Substanz eingewandten deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB (Bl. 55, 99 GA), dessen Voraussetzungen hier nicht schlüssig dargetan wurden. Von der fehlenden Darstellung der einzelnen Voraussetzungen eines tatbestandsmäßigen Betruges abgesehen, die angesichts der zeitnah erfolgten, auch offensichtlich vollkommen ungeprüften Auskehr des gesamten Rückkaufswertes aus der Direktversicherung, einschließlich der unter das Verfügungsverbot fallenden Teilbeträge, zumindest das Vorliegen eines kausalen Irrtums auf Seiten des Versicherers näher erläutern müsste, fehlt es jedenfalls auch an einem ersatzfähigen Vermögensschaden der Beklagten. Denn gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist danach die Differenzhypothese; ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre („Gesamtvermögensvergleich“; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038). Wer für eine unerlaubte Handlung verantwortlich ist, muss für alle nachteiligen Folgen der unerlaubten Handlung einstehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der vom Täter verletzten Norm gedeckt sind (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137). Allerdings ist nicht nur eine in der Folge eingetretene nachteilige Entwicklung im Sinne einer Vergrößerung des Schadens zu berücksichtigen. Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten – jedenfalls in gewissem Umfang – auch diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085; Urteil vom 12. März 2007 – II ZR 315/05, NJW 2007, 3130; Senat, Urteil vom 7. Juni 2017 – 5 U 13/16). Gemessen hieran hat sich durch die Auszahlung des Rückkaufswertes an die Ehefrau des Schuldners die Vermögenslage der Beklagten nicht verschlechtert, da ihr in Ansehung dieser Auszahlung ein dem Rückkaufswert kongruenter Bereicherungsanspruch gegen diese zugewachsen ist, von dem ohne weiteres auch nicht angenommen werden kann, dass dieser nicht werthaltig wäre (vgl. OLG Hamm, VersR 2015, 1236; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 32). Vor diesem Hintergrund fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklären könnte. e) Der Zinsanspruch folgt im zugesprochenen Umfang aus § 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der wirksamen Kündigung vom 14. November 2022, die bedingungsgemäß jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode erfolgen konnte, befindet sich die Beklagte seit 1. Dezember 2022 mit der Rückzahlung des geschuldeten Betrages im Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Verzugszinssatz beträgt, wie zuletzt beantragt, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB); die in erster Instanz noch geltend gemachte Verzinsung von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betrifft gem. § 288 Abs. 2 BGB nur Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht schlüssig dargetan; eines gesonderten Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger, dessen Forderung hier nach der vertraglichen Regelung am 1. Dezember 2022 fällig war, hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass er seine Prozessbevollmächtigten, die sich bereits mit einem mehrseitigen Schreiben vom selben Tag gegenüber der Beklagten bestellt und diese zur Zahlung aufgefordert hatten, erst danach beauftragt hat und dass ihm dadurch ein konkreter Schaden, hier: in Gestalt einer Belastung mit einer vorgerichtlichen Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden ist. Der bloße Hinweis in der Klageschrift auf die dadurch entstandenen Kosten genügt dazu nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; es erscheint dem Senat angesichts des annähernd gleichhohen beiderseitigen Unterliegens angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.