Beschluss
5 U 72/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1217.5U72.24.00
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Leitsätze
1. Sollen mit der beabsichtigten Berufung des Versicherungsnehmers ausschließlich Rechte aus einer Fremdversicherung – hier: Schulunfähigkeitsversicherung – zugunsten des Versicherten geltend gemacht werden, der seine Rechtsstellung überdies auf ein ihm zugewandtes Bezugsrecht stützt, so kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse an.(Rn.15)
2. Die dergestalt nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ausscheiden müsste, weil Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Versicherten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vorlagen und diese Lücke auch nicht durch Rückgriff auf Angaben aus der Vorinstanz geschlossen werden kann, in der Prozesskostenhilfe nur für eine zu eigenen Gunsten erhobene Klage beantragt und bewilligt worden war.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2024 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 30. September 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 429/22 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sollen mit der beabsichtigten Berufung des Versicherungsnehmers ausschließlich Rechte aus einer Fremdversicherung – hier: Schulunfähigkeitsversicherung – zugunsten des Versicherten geltend gemacht werden, der seine Rechtsstellung überdies auf ein ihm zugewandtes Bezugsrecht stützt, so kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse an.(Rn.15) 2. Die dergestalt nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ausscheiden müsste, weil Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Versicherten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vorlagen und diese Lücke auch nicht durch Rückgriff auf Angaben aus der Vorinstanz geschlossen werden kann, in der Prozesskostenhilfe nur für eine zu eigenen Gunsten erhobene Klage beantragt und bewilligt worden war.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2024 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 30. September 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 429/22 – wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem ihre – erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung an ihren Sohn gerichtete – Klage auf Leistungen aus einer „Schulunfähigkeitsversicherung“ im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 abgewiesen worden ist. Sie unterhält bei der Beklagten für ihren am 11. April 1999 geborenen Sohn als versicherte Person und lebzeitig Begünstigten eine Schulunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr. xxx = Anlage K1) mit Versicherungsbeginn 1. März 2006 und Ablauf der Versicherung, der Beitragszahlung und der Rentenzahlung im Versicherungsfall am 1. März 2064 auf Grundlage u.a. der Tarifbedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU2200S (im Folgenden: AVB/TB, Anlage K2 = Bl. 11 f. Anlagenband K) und der Allgemeinen Bedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung im Rahmen der N. nach Tarif IBU2200S (im Folgenden; AVB, Bl. 13 ff. Anlagenband K). Für den Versicherungsfall – hier: eine mindestens 50-prozentige Schulunfähigkeit, § 1 Abs. 1 AVB/TB, §§ 2, 3 AVB – verspricht die Beklagte neben der Beitragsbefreiung die Zahlung einer monatlich in Raten von 472,08 Euro zu zahlenden Jahresrente von 5.665,- Euro. Die Klägerin beantragte am 1. Februar 2017 Leistungen wegen Schulunfähigkeit (Anlage B3 = Bl. 23 Anlagenband B) wegen einer seit August 2016 bestehenden „Internetspielsucht am Laptop, Computerspielsucht“ ihres versicherten Sohnes. Die Beklagte hielt eine leistungsauslösende Schulunfähigkeit zunächst für „derzeit nicht nachgewiesen“, erklärte sich mit weiterem Schreiben vom 29. August 2017 aber „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unabhängig von den geltenden Versicherungsbedingungen, rein auf dem Kulanzwege und ohne bedingungsgemäße Anerkennung einer Schulunfähigkeit“ vom 1. September 2016 an dazu bereit, bis zum 31. Dezember 2017 Versicherungsleistungen zu erbringen. Als die Klägerin nach Ablauf dieses Zeitraumes erneut Leistungen wegen Schulunfähigkeit beantragte, bat die Beklagte zunächst wiederholt um Vorlage von Unterlagen, sodann teilte sie mit, dass zur Entscheidung über den Leistungsantrag eine fachärztliche Untersuchung des Versicherten erforderlich sei, wobei der Versicherungsnehmerin die Wahl zwischen dem IVM – Institut für Versicherungsmedizin, Frankfurt und dem IMB – Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung, Frankfurt, offenstehe. Ihrer Bitte um Mitteilung, wo die Untersuchung erfolgen solle, kam die Klägerin nicht nach. Unter Verweis auf ärztliche Stellungnahmen (u.a. vom 12. November 2018 und vom 13. Mai 2019) vertrat sie die Ansicht, dass eine Begutachtung in Frankfurt für den Versicherten aus gesundheitlichen Gründen „nicht möglich“ bzw. „unzumutbar“ sei. Daraufhin stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie mangels fachärztlicher Untersuchung ihre Leistungsprüfung nicht fortsetzen könne und daher etwaige Leistungen nicht fällig seien. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2022 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf zum Landgericht Saarbrücken eingereicht (Bl. 2 ff. GA), mit dem sie beabsichtigte, die Antragsgegnerin zu eigenen Gunsten auf Zahlung rückständiger Renten für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 1. September 2016 sowie vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022, auf künftige Rentenzahlungen bis längstens 1. März 2064 und auf Beitragsbefreiung für vergangene und künftige Zeiträume, zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 31. Juli 2023 (Bl. 67 ff. GA-I) Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als diese die Beklagte auf Zahlung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 8.969,56 Euro in Anspruch nehmen will; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zum Senat ist erfolglos geblieben (Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 W 62/23, veröff. u.a. in VersR 2024, 237). Mit der am 25. August 2023 eingereichten Klage hat die Klägerin daraufhin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.969,56 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an sie zu verurteilen (Bl. 77 ff. GA-I). Im Nachgang zu einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts (Sitzungsniederschrift vom 8. April 2024, Bl. 208 f. GA-I) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ihre Klage geändert und fortan Zahlung nur noch an die versicherte Person begehrt (Bl. 212 GA-I). Sie hat die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Schulunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum für gegeben gehalten; ihr Sohn befinde sich seit 2016 in einem psychischen Ausnahmezustand, es liege ein völliger sozialer Rückzug und ein völlig unorganisiertes Verhalten vor. Aufgrund massiver Schlafstörungen sei er nicht in der Lage, zu den üblichen Zeiten aufzustehen. Öffentliche oder sonstige Verkehrsmittel würden nicht benutzt. Weil er deshalb auch nicht in der Lage sei, sich einer Untersuchung zu stellen, müsse es für die Antragsgegnerin möglich sein, durch entsprechende Drittbefunde eine abschließende Feststellung zu treffen oder die versicherte Person von einem beauftragten Gutachter in den eigenen Räumlichkeiten oder zumindest in örtlicher Nähe aufsuchen zu lassen. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund auf einer Begutachtung in Frankfurt bestehe, sei treuwidrig. Die Beklagte hat demgegenüber auf Klagabweisung angetragen und sich vorrangig auf die ihres Erachtens fehlende Fälligkeit der Leistung berufen, die hier ungeachtet der zeitlichen Abläufe daraus folge, dass der Versicherte der Aufforderung zur Teilnahme an einer Untersuchung bislang nicht nachgekommen sei. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen sei eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen von Schulunfähigkeit nicht möglich. Das Landgericht hat mit dem am 30. September 2024 verkündeten Urteil (Bl. 247 ff. GA-I), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage im zuletzt beantragten Umfange abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zwar als Versicherungsnehmerin des für fremde Rechnung unterhaltenen Versicherungsvertrages, aus dem ihr versicherter Sohn bezugs- und anspruchsberechtigt sei, zur Klage auf Leistung an diesen befugt. Selbst wenn aber zu ihren Gunsten unterstellt werde, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum bedingungsgemäß schulunfähig gewesen sei, sei ein daraus folgender Anspruch jedenfalls nicht fällig, solange dieser der Obliegenheit, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkomme. Das Verlangen der Beklagten zur Wahrnehmung der Untersuchung sei auch nicht treuwidrig, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, in Begleitung der Klägerin mit deren Fahrzeug nach Frankfurt fahren und sich dort untersuchen zu lassen. Die Klägerin beabsichtigt, gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2024 zugestellte (Bl. 263 GA) Urteil nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens im zuletzt beantragten Umfang Berufung einzulegen. Sie beanstandet, dass das Landgericht ihren „eindeutigen Sachvortrag“, wonach ihr Sohn erkrankungsbedingt nicht in der Lage sei, selbst mit Hilfeleistung die Anreise nach Frankfurt zu bewerkstelligen, und das von ihr hierzu unterbreitete Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen habe. Diesem müsse Gelegenheit gegeben werden, erst einmal durch ein Gutachten feststellen zu lassen, ob er denn überhaupt damals und jetzt in der Lage wäre, eine Untersuchung, wie sie die Beklagte verlange, in Frankfurt durchführen zu lassen oder nicht (Bl. 4 ff. GA-II). Auch mit einer Begleitperson wäre nicht sicherzustellen, dass die versicherte Person sich überhaupt der Untersuchung stellen würde; diese sei in einem derartigen psychischen Zustand, dass sie regelmäßig vereinbarte Zeiten nicht einhalte, sowieso nur nach Gutdünken kommuniziere, während einer möglichen Autofahrt plötzlich versuche, auszusteigen, um sich woanders hin zu begeben. All dies sei in den letzten Jahren immer wiederkehrend vorgekommen, selbst bei kurzen Fahrten (Bl. 39 GA-II). Die Klägerin bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung mit dem am 30. Oktober 2024 eingereichten Antrag (Bl. 1 f., 3 ff. GA-II), das Urteil des Landgerichtes Saarbrücken, verkündet am 30. September 2024, Az: 14 O 429/22, zugestellt am 1. Oktober 2024 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die versicherte Person, Herrn L., rückständige Versicherungsrenten aus dem Versicherungsvertrag xxx für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31. Juli 2019 in Höhe von 8.969,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 472,08 Euro seit dem 29. August 2017 sowie aus jeweils weiteren 472,08 Euro ab dem 2. Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 2. April 2018, 2. Mai 2018, 2. Juni 2018, 2. Juli 2018, 2. August 2018, 2. September 2018, 2. Oktober 2018, 2. November 2018, 2. Dezember 2018, 2. Januar 2019, 2. Februar 2019, 2. März 2019, 2. April 2019, 2. Mai 2019, 2. Juni 2019, 2. Juli 2019 und 2. August 2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die versicherte Person, Herrn L., außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.219,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung für nicht Erfolg versprechend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das von ihr bislang nur im Entwurf vorgelegte Rechtsmittel aufgrund des zwischenzeitlichen Fristablaufes unzulässig ist und ihr unter den gegebenen Umständen auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden könnte. 1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, VersR 1994, 367). Begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung, ist auch zu prüfen, ob das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel zulässig ist (Schultzky, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 114 Rn. 26 und 39; Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 114 Rn. 54; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2020 – VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738). Wurde – wie hier – vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel beantragt, ohne dass zugleich das Rechtsmittel selbst eingelegt wird, und wird erst nach Fristablauf über die Prozesskostenhilfe entschieden, so ist das – für sich genommen unzulässige – Rechtsmittel seinerseits nur erfolgversprechend, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, d.h.: wenn der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist darauf vertrauen durfte, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – V ZA 12/16, NJW 2017, 735; Beschluss vom 4. Juli 2002 – IX ZB 221/02, VersR 2003, 481; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 39 und § 119 Rn. 18; Wache, in: MünchKomm-ZPO, a.a.O., § 119 Rn. 48). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; Beschluss vom 23. April 2013 – VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124). War jedoch die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O.; Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZB 33/10, VersR 2012, 380). 2. Vorliegend könnte der Klägerin eine Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewährt werden, weil der am 30. Oktober 2024, kurz vor Ablauf dieser Frist eingereichte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unvollständig war, nämlich nur eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, jedoch keine den Anforderungen genügenden Angaben – auch – zur Situation des Versicherten enthielt und die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass diesem Antrag entsprochen werden würde. Schon deshalb fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der von ihr beabsichtigten Berufung. a) Eine bedürftige Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942; Beschluss vom 19. Mai 2004 – XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 13 f.; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl., § 117 Rn. 11). Sollen – wie hier – ausschließlich Rechte aus einer Fremdversicherung zugunsten des Versicherten geltend gemacht werden, der seine Rechtsstellung überdies – einem Zessionar vergleichbar – auf ein ihm zugewandtes Bezugsrecht stützt, kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse an (vgl. OLG Hamm, VersR 1982, 381; VersR 1991, 895; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 8; Brand, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 45 Rn. 21; Schaaf, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 45 Rn. 10; Hübsch, in: Berliner Kommentar zum VVG 1. Aufl., § 76 Rn. 7; zur Abtretung BGH, Beschluss vom 20. Juli 1984 – III ZR 107/84, VersR 1984, 989). Denn derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darlegen, dass auch der Rechtsinhaber – hier: der aufgrund des ihm zugewandten Bezugsrechts materiell interessierte Versicherte – nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 – IV ZA 15/09, juris; Beschluss vom 16. September 1991 – VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594; OLG Hamm, VersR 1982, 381). Außerdem sind solche Angaben notwendig, um prüfen zu können, ob gegen den Versicherten ein – gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die eigene Bedürftigkeit ausschließender – Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. 7. 2008 – VII ZB 25/08, NJW-RR 2008, 1531; Langheid, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 45 Rn. 12; Koch, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl., § 45 Rn. 11). Von einer ordnungsgemäßen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – IX ZB 221/02, VersR 2003, 481; Beschluss vom 13. Februar 2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942; Beschluss vom 23. April 2013 – VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124). b) Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt diesen Voraussetzungen nicht: aa) Der am 30. Oktober 2024 eingereichte Antrag war hinsichtlich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig. Nach der im Entwurf vorgelegten Berufungsbegründung (dort insbes. Seite 2 = Bl. 4 GA-II) macht die Klägerin auch mit der beabsichtigten Berufung „nicht mehr eigene Ansprüche, sondern Ansprüche ihres versicherten Sohnes“ geltend, dem – wie in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt wird – der Anspruch auf die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag durch ein entsprechendes, mit Eintritt des (behaupteten) Versicherungsfalles unwiderruflich gewordenes Bezugsrecht zugewandt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097). In einem solchen Fall zählt es zu den – von der Partei darzulegenden – Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass weder sie selbst, auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Vorschussanspruchs, noch der Versicherte zur Tragung der Prozesskosten imstande ist; beides setzte jeweils Vortrag auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten voraus. Diese Prüfung kann mit den vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen. Ein Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO wurde für seine Person nicht vorgelegt. Ebenso wenig können die dadurch vorhandenen Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden, etwa durch die beigefügten Unterlagen, oder weil es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängen müsste, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062). Vielmehr enthalten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen lediglich punktuelle Angaben zu den Einkünften des Versicherten, die überdies widersprüchlich erscheinen, nämlich einerseits – unter Abschnitt D. des Formulars der Klägerin – die Erklärung, dieser habe keine eigenen Einnahmen, und andererseits handschriftliche Aufzeichnungen zu einer „BU-Rente (L.)“ der C.-Versicherung in Höhe von monatlich xxx Euro mit entsprechenden, im Rechtsstreit auszugsweise vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (u.a. Bl. 226 ff. GA-I) und zum Bezug von Kindergeld in Höhe von xxx Euro pro Monat (Bl. 5 GA). Zur Prüfung zwingend erforderliche Angaben auch zu etwaigen Ausgaben des Versicherten und zu eigenem Vermögen (wie etwa Sparbüchern, Lebensversicherungen etc.), das für die Prozesskosten einzusetzen wäre, sind den vorgelegten Unterlagen und Auskünften überhaupt nicht zu entnehmen. Die bloße Behauptung der Klägerin, ihr Sohn sei nicht in der Lage, „für seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu sorgen“ (Bl. 212 GA-I), besagt nicht, dass dieser arm im Sinne des Gesetzes ist und vermag die fehlenden Erklärungen und Unterlagen nicht zu ersetzen. bb) Gründe, die die Klägerin vorliegend dazu berechtigt haben könnten, auf die Vollständigkeit ihrer Angaben zu vertrauen, liegen nicht vor. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass das Landgericht ihr erstinstanzlich aufgrund ihres Antrages vom 21. Dezember 2022 (Bl. 1 ff. GA-I) in Höhe der hier weiterverfolgten Beträge für eine eigene Klage Prozesskostenhilfe bewilligt hatte (Beschluss vom 31. Juli 2023 = Bl. 67 ff. GA-I) und die Klägerin jetzt darauf hinweist, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert (Bl. 2 GA-II). Denn ein Rechtsmittelkläger, dem – wie hier – bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann nur bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZB 33/10, VersR 2012, 380; Beschluss vom 23. Februar 2022 – XII ZB 218/21, FamRZ 2022, 799; Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 117 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Grundlage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht war ausweislich der erstinstanzlichen Gerichtsakten – nur – die von der Klägerin ursprünglich beabsichtigte Klage auf Leistung an sich, für die es – nur – auf ihre eigenen Verhältnisse und nicht – auch – auf diejenigen des Versicherten ankam. Diese Bewilligung galt nicht für die später geänderte Klage auf Zahlung an den Versicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429; Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 119 Rn. 9a), und anlässlich dieser Klageänderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2024 = Bl. 212 ff. GA-I) hat die Klägerin auch keine Prozesskostenhilfe für ihren neuen Klageantrag begehrt und keine konkreten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gemacht, obwohl sie sich dieser Notwendigkeit offenbar bewusst war, wie ihr allgemeiner Hinweis auf eine vermeintliche Unfähigkeit, für seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu sorgen (Bl. 212 GA-I), zeigt. Bei dieser Sachlage durften die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht darauf vertrauen, dass auf Grundlage der am 30. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen, die weiterhin nur die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin betreffen, jedoch keine Angaben zur Leistungsfähigkeit des Versicherten beinhalten und damit in Bezug auf die Klägerin selbst unvollständig sind, auch für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde. Vielmehr mussten sie erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren und auf Grundlage ihres Antrages eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht erteilt werden würde. c) Ein Hinweis auf das Fehlen erforderlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – auch – des Versicherten konnte im normalen Geschäftsgang nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung erfolgen, (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – V ZA 12/16, NJW 2017, 735; Beschluss vom 18. Mai 2017 – IX ZA 9/17, MDR 2017, 970). Dass der am 30. Oktober 2024 eingegangene Antrag der Klägerin und die ihm beigefügten Unterlagen (Bl. 1 ff. Beiheft) mit Blick auf erforderliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – auch – des Versicherten unvollständig ist, war daraus nicht ohne weiteres zu ersehen, zumal die Klägerin unter Bezugnahme auf die beglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils erklären ließ, dass sich „die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse… nicht wesentlich verändert“ hätten (Bl. 2 GA-II) und damit ergänzend auf ihr früheres Vorbringen Bezug nahm. Eine Prüfung, die das Fehlen ausreichender Angaben offenbarte, war im ordentlichen Geschäftsgang erst mithilfe der – noch am selben Tage beim Landgericht angeforderten, jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Senat eingegangenen – Gerichtsakten möglich (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2019, 1772, 1774). Eine Verpflichtung zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs kommt, soweit ihre Bedeutung für eine Fristwahrung nicht ohne weiteres erkennbar ist, hingegen nur in Betracht, wenn die drohende Fristversäumung tatsächlich aufgefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – IX ZB 73/18, juris), was hier nicht der Fall war; denn Zweifel am Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erst erkennbar geworden, nachdem die Frist zur Einlegung der Berufung bereits abgelaufen war. Auch bedurfte es zum jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Hinweises auf die Unvollständigkeit des Antrages, weil der Klägerin damit nicht (mehr) gedient wäre; denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist verstrichen, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt – wie bereits dargelegt wurde – nicht in Betracht: Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss vielmehr ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen; ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – V ZA 12/16, NJW 2017, 735, m.w.N.). 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO) ist nicht veranlasst.