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Beschluss

5 W 46/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0827.5W46.19.00
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Leitsätze
1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.(Rn.8) 2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2019 – 14 O 20/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.(Rn.8) 2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2019 – 14 O 20/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der am ... September 1989 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Dezember 2012 ein Versicherungsvertrag über einen „Berufsunfähigkeits-Schutz zum Einsteiger-Tarif“ (Versicherungsschein Nr. ..., Anlage A 1), bestehend aus einer Hinterbliebenen-Absicherung (Risikoversicherung) und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Bestandteil dieses Vertrages sind u.a. die Bedingungen der Antragsgegnerin für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung – Basis-Schutz (BB-BUZ, Anlage A3). Die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit versicherte monatliche Rente beträgt 1.000,- Euro. Bei dem Antragsteller, der den Beruf des Friseurs erlernt hat und diesen in gesunden Tagen als Geselle in einem Frisiersalon ausübte, wurde am 21. März 2016 eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand festgestellt. Im Jahr 2017 stellte er einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Eine daraufhin von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes des Orthopädisch-Chirurgischen Zentrums vom 18. September 2017 (Anlage A5) gelangte zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung bestehender Einschränkungen des Antragstellers das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste bis zu 6 Stunden am Tag, Haare schneiden mit Schere und Maschine bis zu 4 Stunden am Tag und dass Termine mit Kunden zum Beraten und Verkaufen sowie Tönungen auftragen ganztags möglich sei. In einer weiteren Auskunft vom 25. Oktober 2017 (Bl. 44 f. GA) äußerte der behandelnde Orthopäde die Einschätzung, der Antragsteller „müsste weitgehend voll einsetzbar“ sein. Mit Schreiben vom 13. November 2017 (Anlage A 7) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass anhand der eingereichten Unterlagen der Nachweis einer Berufsunfähigkeit von zumindest 50 Prozent nicht erbracht sei und sie daher keine Leistungen erbringen könne; zugleich wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben zu machen, sofern seiner Meinung nach der zuvor genannte Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2018 (Anlage A8) übersandte der Antragsteller weitere Unterlagen, darunter die Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2018, in der ihm eine Verschlechterung seiner Situation attestiert wurde; danach sei das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste nur noch bis zu 4 Stunden am Tag, das Haare schneiden mit Schere und Maschine nur noch bis zu 2 Stunden am Tag möglich. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 27. März 2018 (Anlage A9) den Erhalt der Unterlagen und kündigte deren Auswertung an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte sie mit, dass zur abschließenden Überprüfung ihrer Entscheidung die Erstellung eines interdisziplinären orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens durch das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich sei. Einer dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelten Einladung zur auftragsgemäßen Begutachtung durch das Zentrum für Nervenheilkunde – Dres. ... pp. am 23. Juli 2018 kam der Antragsteller nicht nach. Das Angebot der Antragsgegnerin, einen anderen Gutachter zu beauftragen, lehnte er ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2018 vertrat er die Auffassung, alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen lägen bereits vor, und die Antragsgegnerin habe nunmehr ihre Leistungspflicht anzuerkennen. Zur Begründung seines zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klageentwurfs hat der Antragsteller behauptet, er habe in gesunden Tagen primär die Haare der Kunden geschnitten, wobei er vornehmlich eine mit Daumen und Ringfinger geführte Haarschneideschere genutzt habe; einen zeitlich kaum ins Gewicht fallenden Anteil seiner Arbeitszeit habe er auf das Waschen, Föhnen und Färben von Haaren verwandt. Infolge der erlittenen Fraktur des Kahnbeins leide er bei Belastung des rechten Daumens an Krämpfen in der Muskulatur und Kribbelparästhesien, zudem sei der Daumen nur noch eingeschränkt opponierbar, die damit verbundenen Ermüdungserscheinungen und Schmerzen, an denen seine berufliche Wiedereingliederung gescheitert sei, träten vornehmlich beim Haareschneiden auf, da das verletzte Körperteil hier besonders belastet werde. Ausweislich einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 1. September 2017 (Anlage A 6) seien ihm berufliche Tätigkeiten, die eine kraftvolle Betätigung der rechten Hand, speziell des Daumens, erforderten, nicht mehr möglich. Für den Salon sei er nicht mehr brauchbar, wenn er keine Haare mehr schneiden könne, da keine andere Arbeit vorhanden sei, die seiner Qualifikation entspreche und die Beibehaltung seiner Bezahlung bei Vollzeit rechtfertigen könne. Eine Verpflichtung des Antragstellers, sich aufforderungsgemäß begutachten zu lassen, habe nicht bestanden, nachdem die Eintrittspflicht der Antragsgegnerin schon aufgrund der vorgelegten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit feststehe und die Antragsgegnerin gleichwohl ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 13. November 2017 abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat die Darlegungen des Antragstellers zum zuletzt ausgeübten Beruf für unzureichend gehalten. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sie bislang nicht von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgehen können. Dabei habe der Antragsteller gegen seine vertraglichen Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen, indem er der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer Begutachtung nicht nachgekommen sei; hierdurch sei die Antragsgegnerin gehindert, ihre Leistungsprüfung abzuschließen, weshalb etwaige Ansprüche des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht fällig seien. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei daher auch als mutwillig anzusehen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2019 (Bl. 71 ff. GA) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antragsteller habe trotz entsprechender Rüge der Antragsgegnerin die Voraussetzungen eines Leistungsanspruches nicht schlüssig dargelegt. Auch fehle es an der schlüssigen Darlegung, dass ein etwaiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 14 VVG fällig sei, nachdem die Antragsgegnerin mangels zulässigerweise eingeforderter Mitwirkung des Antragsstellers an einer Begutachtung durch einen Sachverständigen die notwendigen Erhebungen zum Leistungsfall nicht habe abschließen können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 14. Juni 2019 zum Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom „6. April 2019“, der darin weiter zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit vorträgt und im Wesentlichen die Auffassung vertritt, die Prüfphase sei bereits durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 beendet gewesen, und der das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2019 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil die mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten Ansprüche – unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten schlüssig dargelegt wurden; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 W 5/18, ZfS 2018, 523 – jedenfalls nicht fällig wären (§ 14 Abs. 1 VVG), die Klage daher zumindest als derzeit unbegründet abgewiesen werden müsste. 1. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 – 5 U 286/05-26, NJW-RR 2006, 462); dies umfasst auch die Beschaffung der Unterlagen, die nötig sind, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen (Senat, Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494). Damit korrespondieren Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers, die – wie hier, vgl. § 5 AVB – in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein können und sich sonst nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 VVG auch aus dem Gesetz ergeben; danach kann der Versicherungsnehmer je nach Lage der Dinge gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie ggf. – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 7 BU Rn. 9). Nachdem die erforderlichen Unterlagen bei dem Versicherer vorliegen, ist diesem sodann noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen; Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm dann vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2004 – 5 W 85/04-31, VersR 2004, 1301; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21). Bei all dem gilt freilich, dass nicht der vom Versicherer tatsächlich benötigte Zeitaufwand zugrunde zu legen ist, sondern derjenige, der nach den Umständen objektiv geboten ist. Stellt der Versicherer entgegen der ihm obliegenden Beschleunigungspflicht keine oder lediglich unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen an oder zieht er die Erhebungen ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Senat, Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Hamm, RuS 2015, 204). In gleicher Weise führt eine ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung eines bestehenden Anspruchs zur Fälligkeit, weil der Versicherer auch dadurch zum Ausdruck bringt, er erachte die Ermittlungen für abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn. 3; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 21 Rn. 9). 2. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, so fehlt es, wie das Landgericht letztlich zutreffend angenommen hat, jedenfalls an der Fälligkeit eines vermeintlichen Leistungsanspruchs. Denn der Antragsgegnerin ist es hier mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bislang nicht ermöglicht worden, die notwendigen Erhebungen zu Grund und Höhe ihrer Leistungspflicht abzuschließen, wozu sie hier vorab berechtigt und verpflichtet war. a) Anders als der Antragsteller meint, folgt die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VVG schon aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. November 2017. Die Annahme, der Anspruch sei durch Ablehnung des Versicherers fällig geworden, erfordert eine endgültige Leistungsablehnung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2002, 472). Es muss sich mit anderen Worten um eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers handeln, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt (OLG Karlsruhe, RuS 2002, 469; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl.; § 21 Rn. 9; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 14 Rn. 13; vgl. auch KG, VersR 2014, 1191; OLG Hamm, VersR 2016, 580). Eine solche endgültige Ablehnung wurde hier bei sachgerechter Auslegung des Schreibens aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Empfängers (§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber nicht ausgesprochen. Die Antragsgegnerin äußerte in dem Schreiben zwar die Einschätzung, dass und weshalb kein Leistungsanspruch bestehe und sie dementsprechend keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen könne. Dies war aber – für den Antragsteller erkennbar – noch keine endgültige und abschließende Entscheidung über seinen Anspruch, weil das Schreiben zugleich den klaren Hinweis enthielt, dass diese Einschätzung nur auf die zum damaligen Zeitpunkt bekannten, darin im Einzelnen wiedergegebenen Tatsachen gründete und der Antragsteller die Möglichkeit habe, ergänzende Angaben zu machen, sofern seiner Meinung nach der zuvor genannte Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf diese Weise ausdrücklich – und nicht etwa nur aus Kulanz, vgl. dazu OLG Köln, VersR 1987, 1210 – Gelegenheit zur Korrektur eingeräumt; dabei war für den Antragsteller nach den Umständen auch hinreichend erkennbar, welche – insbesondere medizinischen – Informationen der Antragsgegnerin fehlten, um ggf. in seinem Sinne über den Antrag entscheiden zu können (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 14 Rn. 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik bei der Verletzung von Obliegenheiten). Der Antragsteller hat das Schreiben auch tatsächlich so verstanden und sich dementsprechend einige Wochen später an die Antragsgegnerin gewandt, um sie unter Vorlage weiterer Informationen, darunter einer weiteren Stellungnahme seines behandelnden Arztes, zur erneuten Prüfung seines Leistungsantrages anzuhalten, hierauf ist die Antragsgegnerin vorbehaltlos eingegangen; auch dieses spätere Verhalten der Parteien spricht für diese Auslegung des Schreibens vom 13. November 2017 (zur Relevanz späteren Verhaltens für die Auslegung einer früheren Willenserklärung: BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 13/18, NZG 2019, 560). Danach war auch aus Sicht des Antragstellers eine „ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung“ (vgl. OLG Hamm, RuS 2015, 204) durchaus beabsichtigt. Angesichts dieser Umstände kann hier von einer zur Fälligkeit führenden endgültigen Leistungsablehnung keine Rede sein. b) Maßgeblich ist mithin, ob die Antragsgegnerin – bei der gebotenen objektiven Beurteilung der ihr bekannten Tatsachen, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 – IV ZR 2/72, VersR 1974, 639 – das Leistungsprüfungsverfahren bereits hätte abschließen können, weil ihr alle zur Feststellung des Versicherungsfalles wie auch des Umfangs ihrer Leistungen nötigen Informationen zur Verfügung standen (§ 14 Abs. 1 VVG). Das ist zu verneinen, da die vorliegenden Auskünfte es ihr bis zuletzt nicht ermöglichten, eine abschließende Entscheidung über ihre Eintrittspflicht zu treffen und der Antragsteller auch nicht im gebotenen Umfang an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Auf der Grundlage der zunächst eingereichten Unterlagen – zwei Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 18. September und 25. Oktober 2017 – konnte die Antragsgegnerin keine abschließende Leistungsentscheidung treffen, was sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 2017 mitteilte. Fälligkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG war dadurch nicht eingetreten, nachdem dies wie gesehen keine endgültige Leistungsablehnung darstellte, und sie wäre überdies durch die nachfolgenden Ermittlungen wieder beseitigt worden (Senat, Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn, 16 f.; Gruber, in: Berliner Kommentar 1. Auf., § 11 Rn. 13; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1989, 584). Dass der Antragsgegnerin nach antragsgemäßer Fortführung der Leistungsprüfung die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2018 nicht ausreichte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem dieselbe Praxis erst kurz zuvor wiederholt abweichende Einschätzungen zu den Beeinträchtigungen des Antragstellers und deren Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Berufsausübung abgegeben hatte und die – für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit erforderliche – rückschauend auf den Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalles vorzunehmende Prognoseentscheidung auf dieser Grundlage offensichtlich nicht getroffen werden konnte. Entsprechendes gilt für die ebenfalls nachgereichte Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit, die nach gänzlich anderen Kriterien erstellt worden ist und eine Leistungsentscheidung nicht tragen kann. Bei dieser Sachlage war es dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine abschließende Erklärung über ihre Eintrittspflicht von der vorherigen Durchführung einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht hat, wozu sie nach § 5 Abs. 2 AVB und angesichts ihrer fortbestehenden Prüfungs- und Leistungsbereitschaft (vgl. OLG Koblenz, RuS 1999, 258; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 BU Rn. 11) auch berechtigt war. Soweit der Antragsteller meint, nach §§ 151, 176 VVG hierzu nicht verpflichtet gewesen zu sein, erscheint dies nur vordergründig nachvollziehbar, weil ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, durch die Vereinbarung einer solchen Untersuchung zwar nicht begründet werden kann; diese Weigerung führt aber – unbeschadet etwaiger vertraglicher Sanktionen dieser Obliegenheitsverletzung – auch dazu, dass der Versicherer nicht in die Lage versetzt wird, die gebotenen Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG vorzunehmen (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 176 Rn. 5; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 14 Rn. 8; vgl. KG, VersR 2014, 1191). So liegt es auch hier, weil der Antragsteller dem Verlangen nach Durchführung einer zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht notwendigen ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 angekündigt hatte, nach Vorlage des Gutachtens abschließend zu entscheiden. Soweit sie nämlich die Einholung dieses Gutachtens als erforderlichen Teil einer umfassenden Leistungsprüfung angesehen hat, ihr die Prüfung dieses Teils jedoch verwehrt worden ist, war sie nicht gehalten, ihre Prüfung fortzusetzen und auf den vom Antragsteller gewünschten Umfang zu beschränken (KG, VersR 2014, 1191). c) Dass die Antragsgegnerin die nach § 14 Abs. 1 VVG nötigen Erhebungen, vor deren Beendigung eine Fälligkeit des Leistungsanspruchs nicht eintritt, in ungebührlicher Weise verzögert hätte, vermag der Senat unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat nach Eingang des Leistungsantrages zeitnah ärztliche Auskünfte eingeholt, wobei sie in den Anschreiben (z.B. Anlage A5) im Interesse ihres Versicherten nachdrücklich um eine „bevorzugte Bearbeitung“ bat und auf deren Grundlage bei objektiver Betrachtung eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht getroffen werden konnte; diese Bedenken hat sie dem Antragsteller in ihrem Schreiben vom 13. November 2017 eröffnet, wobei sie ihm zugleich ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, ergänzende Angaben zu machen und etwaige aus seiner Sicht bestehende Fehler zu korrigieren. Nachdem der Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 1. März 2018 weitere Unterlagen übersandte, darunter die Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2018, in der eine Verschlechterung seiner Situation attestiert wurde, hat die Antragsgegnerin den Eingang dieser Unterlagen mit Schreiben vom 27. März 2018 bestätigt und mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2018 mitgeteilt, dass zur abschließenden Überprüfung ihrer Entscheidung die Erstellung eines interdisziplinären orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten notwendig sei. Die ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelte Einladung zur Begutachtung durch das Zentrum für Nervenheilkunde am 23. Juli 2018 hat der Antragsteller abgesagt. Auf Vorschläge, sich von einem anderen Sachverständigen begutachten zulassen, ist er nicht eingegangen. Diese zeitlichen Abläufe, die in gewissem Maße den Besonderheiten der Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeitsversicherung geschuldet sind (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2001 – 20 W 7/01, juris), bewegten sich hier bis zur Verweigerung der Untersuchung durch den Antragsteller jedenfalls noch im Rahmen des Üblichen. Sie begründen nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das Leistungsprüfungsverfahren bewusst verzögert, weshalb ein etwaiger Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht fällig geworden ist und es der beabsichtigten Klage – unbeschadet der Frage ihrer Mutwilligkeit, vgl. § 114 Abs. 2 ZPO – jedenfalls derzeit an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.