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Beschluss

5 U 52/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0612.5U52.24.00
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Leitsätze
Ein Krankentagegeldversicherer ist nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, für den Fall, dass sich seine Einschätzung, es sei Berufsunfähigkeit eingetreten, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als unrichtig erweisen sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen aus dem dann fortbestehenden Versicherungsvertrag zu erklären.(Rn.8) (Rn.10)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 2024 - 14 O 389/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Krankentagegeldversicherer ist nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, für den Fall, dass sich seine Einschätzung, es sei Berufsunfähigkeit eingetreten, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als unrichtig erweisen sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen aus dem dann fortbestehenden Versicherungsvertrag zu erklären.(Rn.8) (Rn.10) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 2024 - 14 O 389/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. I. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage weitere Krankentagegeldzahlungen für die Zeit vom 20. April bis zum 3. September 2018 und vom 14. Mai bis zum 15. Juni 2020 in Höhe von insgesamt 7.625,- Euro nebst Zinsen geltend und begehrt die Feststellung, dass der streitgegenständliche Krankentagegeldvertrag nicht infolge Berufsunfähigkeit zum 19. April 2018 beendet worden ist. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht antragsgemäß die begehrte Feststellung getroffen und die Beklagte zur Zahlung weiteren Krankentagegeldes in Höhe von 7.625 Euro nebst Zinsen verurteilt, aufgrund der - mit am 2. Mai 2024 zugegangenem Schriftsatz vom 29. April 2024 erklärten - Hilfsaufrechnung der Beklagten mit rückständigen Prämienforderungen jedoch lediglich „abzüglich am 02.05.2024 infolge Aufrechnung geleisteter 3.838,47 Euro“. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Annahme des Teilerlöschens der ausgeurteilten Forderung durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit rückständigen Prämien in Höhe von 3.838,47 Euro richtet. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und begehrt mit ihrer Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Krankentagegeldanspruch der Klägerin aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit rückständigen Prämienforderungen gemäß §§ 387, 389 BGB teilweise erloschen ist. a) Allerdings führte nicht bereits die mit der Klageerwiderung vom 21. März 2022 erklärte Hilfsaufrechnung mit rückständigen Beiträgen, verbunden mit der Ankündigung, deren Höhe noch gesondert mitzuteilen, zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, fehlte es vielmehr mangels Bezifferung der Aufrechnungsforderung insoweit bereits an einer hinreichend bestimmten Aufrechnungserklärung. Demgegenüber beziffert der Schriftsatz vom 29. April 2024 (Bl. 274 ff. GA-I) die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Prämienforderungen für die Zeit vom 20. April 2018 bis zum 30. April 2024 auf der Grundlage einer detaillierten Berechnung auf einen Betrag von 3.838,47 Euro, der als solcher auch unbeanstandet geblieben ist. b) Entgegen der Auffassung der Berufung war die Hilfsaufrechnung mit der Prämienforderung auch wirksam. Die Beklagte war vorliegend insbesondere nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen gehindert. aa) Die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Prämienforderung des Versicherers ergibt sich aus § 394 Satz 2 BGB und aus § 35 VVG, der auch in der Krankenversicherung Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - IV ZR 81/18, WM 2019, 81; Urteil vom 29. September 2021 - IV ZR 99/20, NJW 2021, 3789). Dies stellt die Berufung zu Recht nicht in Frage. bb) Entgegen der Ansicht der Berufung konnte die Beklagte vorliegend auch noch aufrechnen, nachdem sie sich - in der Annahme, der Vertrag sei aufgrund des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, VersR 1992, 477; Urteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90, VersR 1992) - geweigert hatte, die für die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Prämie von der Klägerin entgegenzunehmen. Verweigert der Versicherer die Annahme der vereinbarten Prämie, so hat dies grundsätzlich lediglich zur Folge, dass er ggf. in Annahmeverzug gerät und ein Verzug des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. Trotz der folgerichtigen Verweigerung der Entgegennahme vermeintlich nicht geschuldeter Beiträge bleibt die Forderung aber fällig und der Versicherer kann mit ihr aufrechnen (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 35 Rn. 6; Staudinger in MünchKommVVG, 3. Aufl. 2022, § 35 Rn. 8; Klimke in BeckOK VVG, Stand: 01.11.2024, § 35 Rn. 8). Es kann vorliegend auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) angesehen werden, dass die Beklagte für den Fall, dass sich ihre Einschätzung, es sei Berufsunfähigkeit eingetreten, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als unrichtig erweisen sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit den rückständigen Prämienforderungen aus der fortbestehenden Krankentagegeldversicherung erklärt hat, welche auch Grundlage der vorliegend ausgeurteilten Versicherungsleistungen der Klägerin ist. c) Die Klägerin kann der Aufrechnung schließlich auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Zwar ist davon auszugehen, dass die fortlaufend zu zahlenden Prämien der Beklagten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2020 bei Geltendmachung der Hilfsaufrechnung (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) mit Schriftsatz vom 29. April 2024 nach der für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt waren. Dies schließt aber gemäß § 215 BGB die Aufrechnung nicht aus, da sich der spätestens mit der endgültigen Leistungsablehnung durch außergerichtliches Schreiben der Beklagten vom 19. April 2018 (Bl. 25 GA-I) fällig gewordene Leistungsanspruch der Klägerin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 - 5 W 46/19, VersR 2019, 1546; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 14 Rn. 3) und die - nach dem oben Gesagten trotz Verweigerung der Entgegennahme fällig gebliebenen - Prämienforderungen der Beklagten aus der Zeit vom 20. April 2018 bis zum 30. April 2024 in unverjährter Zeit gegenüberstanden. 2. Weitere Gründe, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Ihr wird - auch aus Kostengründen - nahegelegt, innerhalb dieser Frist die Rücknahme der Berufung zu erwägen. II. Die Anschlussberufung verliert mit Rücknahme der Berufung oder deren Zurückweisung durch Beschluss ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.