Urteil
IX ZR 167/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Schadensberechnung wegen Beratungsfehlern ist grundsätzlich das Vermögen des Mandanten als Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs.
• Vorteile, die Dritte (z.B. Angehörige) aus der schädigenden Handlung erlangen, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Beratungsauftrag die Einbeziehung dieser Drittinteressen vorgesehen hat.
• Der Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beratungsauftrag die Interessen Dritter mitumfassen sollte und für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden.
Entscheidungsgründe
Beratungsfehler: Gesamtvermögensvergleich am Vermögen des Mandanten orientiert; Drittvorteile nur bei Auftragseinbeziehung • Bei der Schadensberechnung wegen Beratungsfehlern ist grundsätzlich das Vermögen des Mandanten als Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs. • Vorteile, die Dritte (z.B. Angehörige) aus der schädigenden Handlung erlangen, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Beratungsauftrag die Einbeziehung dieser Drittinteressen vorgesehen hat. • Der Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beratungsauftrag die Interessen Dritter mitumfassen sollte und für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden. Die Klägerin (Steuerberater) beriet die Beklagte bei der Übertragung ihrer Friedhofsgärtnerei auf ihren Sohn. Der Kläger erstellte einen Kaufvertrag, nach dem der Sohn Aktiva und Passiva übernahm und ihm eine lebenslange Rente von 2.500 € zusagte; der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil des Honorars und wechselte den Steuerberater; danach wurden die Zahlungen als Arbeitslohn reduziert. Das Finanzamt setzte nachfolgend Einkommensteuer fest. Der Kläger forderte Resthonorar, die Beklagte rechnete mit Schadensersatz wegen Falschberatung auf und erhob Widerklage auf Zahlung und Freistellung von Steuerschulden. Landgericht und Oberlandesgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Honorars und verneinte Schaden wegen Berücksichtigung von Steuerersparnissen des Sohnes im Gesamtvermögensvergleich. • Revisionsgericht hebt das Urteil des OLG auf und verweist die Sache zurück. • Schadensersatz nach §280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag ist nach den Regeln von §§249 ff. BGB durch Gesamtvermögensvergleich zu bestimmen. • Bezugspunkt des Vergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten; Vorteile Dritter dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Beratungsauftrag die Einbeziehung ihrer Interessen verlangte. • Ausnahmen, wonach Drittvorteile zu berücksichtigen sind, gelten insbesondere bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, aber nur wenn der Mandant die Einbeziehung Dritter gewollt hat. • Ob die Interessen des Sohnes in die Beratung einzubeziehen waren, richtet sich nach dem konkreten Auftrag; der Mandant bestimmt Umfang und Zielrichtung der Beratung. • Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für den Inhalt des Auftrags und für die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden; sie kann sich nicht auf die Vermutung des beratungsrichtigen Verhaltens berufen. • Das Berufungsgericht hat fehlerhaft festgestellt, dass der Sohnsvorteil die Klageforderung übersteige; es hätte die streitige Frage des Auftragsinhalts aufklären müssen. • Die Beklagte hat widersprüchliche Klagegründe vorgebracht (kein Veräußerungsgewinn vs. unvollständige Beratung) und hätte Haupt- und Hilfsanträge bilden müssen; das Fehlen dieser Konkretisierung verhindert eine ersetzende Sachentscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht muss der Beklagten Gelegenheit geben, den Klagegrund zu konkretisieren, insbesondere darzulegen und zu beweisen, ob der Beratungsauftrag die Interessen des Sohnes einbezog. Nur wenn feststeht, dass die Beratung die Drittinteressen umfasste, sind Vorteile des Sohnes in den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen; andernfalls ist auf das Vermögen der Beklagten abzustellen. Die Beklagte bleibt darlegungs- und beweispflichtig für Inhalt des Auftrags und die Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Über die Kosten des Revisionsverfahrens soll im Berufungsprozess entschieden werden.