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Urteil

1 U 131/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0520.1U131.14.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG, wonach bei Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat, kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, kann nicht analog angewandt werden.(Rn.34) 2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn vor Klageerhebung ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt wurde.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. September 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 3 O 161/13, abgeändert: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG, wonach bei Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat, kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, kann nicht analog angewandt werden.(Rn.34) 2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn vor Klageerhebung ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt wurde.(Rn.42) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. September 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 3 O 161/13, abgeändert: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Benutzung des unter ihrem Anwesen verlaufenden Abwasserkanals durch die Beklagten. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Ihre in S... gelegenen Grundstücke grenzen im rückwärtigen Bereich aneinander. Die genaue Lage der Grundstücke zueinander ergibt sich aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Bl. ... d.A. Das Grundstück ...pp. Straße ..., das im jeweils hälftigen Miteigentum der Beklagten steht, verfügt über keine direkte Verbindung zum öffentlichen Wege- und Abwassernetz. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, deren Abwasser über einen Kanal, der sich auf dem Klägergrundstück befindet, zur Oststraße hin entwässert wird. Der Abwasserkanal dient auch zur Entwässerung des Nachbargrundstücks der Beklagten. Das Beklagtengrundstück liegt höher als das klägerische Grundstück. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. April 2013 wurde der hiesigen Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des hiesigen Beklagten zu 1. aufgegeben, die Nutzung des Kanals bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens zu dulden, nachdem die Klägerin zuvor die Schließung des Rohres zum 31. März 2013 angekündigt hatte. Die Klägerin hat behauptet, der Kanal verlaufe auch unter ihrem Hausanwesen. Es handele sich um marode Tonrohre. Im Jahr 2012 sei anlässlich des Bruchs eines unter dem Wiesengelände der Klägerin verlegten Kanalteilstücks ihr Grundstück durch von den Beklagten stammende Abwässer verschmutzt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu 1. und 2. die Nutzung des unter dem Grundbesitz der Klägerin, Grundbuch von S..., Blatt ..., Kataster Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., postalische Anschrift ... pp., verlegten Abwasserrohrs zu untersagen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Abwasserkanal sei nicht überbaut; er verlaufe unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze auf dem klägerischen Grundstück. Es gebe eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen einem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Eigentümern der Grundstücke ... und ..., wonach der Abwasserkanal genutzt werden dürfe. Die Entwässerung des Grundstücks der Beklagten über die – insoweit unstreitig – höher gelegene ...pp. Straße sei wirtschaftlich unzumutbar, da ein neuer Kanal mit einer Abwasser-Hebeanlage verlegt werden müsse; zudem müsse – insoweit auch unstreitig – der Kanal zur ...pp. Straße über Grundstücke bzw. ein Grundstück verlaufen, das nicht im Eigentum der Beklagten steht. Sie sind der Ansicht, es bestehe eine Notwegesituation. Sie sind weiter der Ansicht, es liege ein Fall des Landesschlichtungsgesetzes vor (Bl. 61 d.A.). Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7. Januar 2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. J. vom 9. Mai 2014 (Bl. 112 d.A.) Bezug genommen. Mit am 1. September 2014 verkündetem Urteil (Bl. 342 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihnen am 2. September 2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 2. Oktober 2014 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Dezember 2014 mit am Vortag eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind weiter der Ansicht, die Klage sei mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Ausnahme nach § 37a Abs. 2 Ziffer 8 AGJusG angenommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken müsse die Klägerin die Nutzung des Notwege-Leitungsrechts nach § 27 Abs. 1 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG-SL) weiter dulden. Eine spätere Beeinträchtigung der Klägerin könne allenfalls insoweit Bedeutung erlangen, als die Beklagten die Leitung auf ihre Kosten zu unterhalten haben. Überdies fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin. Aus einem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Sachverständigen B. W. in einem seitens der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren – Landgericht Saarbrücken 17 OH 1/14 – ergebe sich, dass Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens baujahrtypisch seien und auf Kapillarfeuchte beruhten, die nicht unmittelbar mit dem Abwasserkanal im Zusammenhang stünde. Auch weise der Sachverständige darauf hin, dass der Abwasserkanal, soweit er sich unter dem seitlichen Anbau befinde, auch von der Klägerin mitbenutzt werde. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, 3 O 161/13, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen und 2. bei antragsgemäßer Entscheidung gemäß Ziffer 1. das am 29.04.2013 vor dem Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 3 C 111/13 ergangene Urteil aufzuheben. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der vorliegenden Klage habe kein Schlichtungsverfahren vorausgehen müssen, da bereits vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Saarbrücken erfolglos versucht worden sei, sich zu einigen. Aufgrund des maroden Zustands des Kanals sei die Klägerin zu einer weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung nicht mehr verpflichtet. Da die Beklagten zur Übernahme der Wartungskosten nicht bereit gewesen seien, hätten sie die Nutzung zu unterlassen. Die Akten des Amtsgerichts Saarbrücken, 3 C 111/13 und des Landgerichts Saarbrücken, 17 OH 1/14, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2013 (Bl. 59 ff. d.A.), 11. August 2014 (Bl. 333 f. d.A.), des Senats vom 29. April 2015 (Bl. 428 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist mangels durchgeführtem Schlichtungsverfahren unzulässig. a. Nach § 37a AGJusG ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, wenn über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGJusG) oder wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte gestritten wird (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. e AGJusG). Eine solche Streitigkeit liegt vor, wenn das Saarländische Nachbarrechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht aus §§ 906 ff. BGB und aus den landesrechtlichen Nachbargesetzen ergibt, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. In diesem Rahmen kann sich ein Nachbar gegen die Beeinträchtigungen durch ein Nachbargrundstück zur Wehr setzen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2015 – 4 U 34/14 -, juris, Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der auch unter ihrem Hausanwesen verlaufenden Abwasserleitung geltend. Für die Klärung des Bestehens eines solchen Anspruchs sind die §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und für die Frage einer Duldungspflicht § 27 Nachb-SL maßgebend. Diese spezielle landesrechtliche Regelung verwehrt eine analoge Anwendung von § 917 BGB, der auch ein Notleitungsrecht gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2008 – V ZR 172/07 -, juris Rn. 7 = BGHZ 177, 165, auch unter Erwähnung der saarländischen Regelung; Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, Art. 124 EGBGB, Rn. 28; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 4. Teil, Rn. 85). Nachbarrechtliche Streitigkeiten im Sinne der landesrechtlichen, auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO beruhenden, Regelung sind auch auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Beseitigungsansprüche (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 15a EGZPO Rn. 5). Die Frage eines Leitungsnotwegerechts nach § 27 NachbG-SL, welches eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB begründet, ist in gleichem Maße eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht (vgl. Bassenge, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, Art. 124 EGBGB, Rn. 4). Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb liegen nicht vor. b. Dieses Schlichtungsverfahren ist vor Klageerhebung durchzuführen. Eine Nachholung ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 336/03 –, BGHZ 161, 145-151, juris, Rn. 12; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2015 – 4 U 34/14 -, juris, Rn. 53). Diese fehlende Prozessvoraussetzung ist auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Obgleich das Landgericht Saarbrücken ein Sachurteil erlassen hat, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, ein bloßes Prozessurteil zu erlassen und die Klage abzuweisen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2015 – 4 U 34/14 -, juris, Rn. 64; Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 15a EGZPO Rn. 25). c. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht nach § 37a Abs. 2 AGJusG entbehrlich. Allein der Versuch einer – formlosen – Einigung zwischen den Parteien führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass von der Durchführung des förmlichen Schlichtungsverfahrens abgesehen werden kann. aa. Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 AGJusG bedarf es u.a. dann keines Schlichtungsverfahrens, wenn die Klage binnen einer gerichtlich angeordneten Frist zu erheben ist. Hierunter fällt etwa der Fall des § 926 ZPO. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Zwar hat der hiesige Beklagte zu 1. im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken – 3 C 111/13 – eine einstweilige Verfügung dahingehend erwirkt, dass die Klägerin die weitere Nutzung des Abwasserkanals bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens duldet. Die dortige Beklagte und hiesige Klägerin hat jedoch keinen Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt. Allein der Umstand, dass sie die Möglichkeit hierzu gehabt hätte, genügt nicht. Ausweislich des klaren Gesetzeswortlauts greift die Ausnahme nur im Falle einer tatsächlich gesetzten Frist aufgrund gerichtlicher Anordnung ein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Januar 2015 – 4 U 34/14 -, juris, Rn. 62). Nur in diesen Fällen kann dem zur Klageerhebung Aufgeforderten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb der gesetzten Frist nicht zugemutet werden, da dann deren Nichteinhaltung droht. bb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken kann auch § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG nicht analog angewandt werden. Hiernach bedarf es keiner Schlichtung bei Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat. (1.) Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Unter Inanspruchnahme der Ermächtigung aus § 15a Abs. 5 EGZPO hat der saarländische Gesetzgeber den bundesgesetzlichen Ausnahmekatalog u.a. in § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG erweitert. Ein Anwendungsfall dieser Regelung ist etwa das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen nach § 42 des Saarländischen Jagdgesetzes. Hiernach können Wild- und Jagdschäden im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat. Nur wenn in diesem Vorverfahren keine Einigung zustande kommt, kann gegen den hiernach erlassenen Vorbescheid binnen einer Notfrist von zwei Wochen Klage erhoben werden. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers wäre es kontraproduktiv, in solchen Fällen ein zusätzliches Vorschaltverfahren anzuordnen (LT-Drucks. 12/246, S. 25). Der vorliegenden Unterlassungsklage muss jedoch kein Vorverfahren in diesem Sinne vorausgehen. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung existiert nicht. (2.) Die Regelung kann auch nicht analog angewandt werden. Eine derartige richterliche Rechtsfortbildung ist zwar auch im Prozessrecht möglich, bedarf aber mit Blick auf die Gesetzesbindung, Art. 20 Abs. 3 GG, stets einer besonderen Legitimation (vgl. Prütting, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 37, 57). An dieser fehlt es vorliegend, da weder eine planwidrigen Regelungslücke (a.), noch eine vergleichbare Interessenlage (b.) vorliegt. (a.) Wie aufgezeigt, wollte der Landesgesetzgeber Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Schlichtung ausnehmen, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Vorverfahren stattzufinden hat. Der Grund dafür, in diesen Fällen keine obligatorische Streitschlichtung vorzusehen liegt darin, dass eine solche bereits zuvor in einem gesetzlich geregelten Verfahren versucht wurde. Diese Normierung ist eindeutig und führt zu keinen Regelungslücken. Hätte der Gesetzgeber auch die Fälle vorliegender Art, d.h. einer Klageerhebung, nachdem zuvor ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchgeführt wurde, generell aus dem Anwendungsbereich der Streitschlichtung ausschließen wollen, hätte er dies explizit normieren können. Es kann auch nicht von einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dieser hatte durchaus das Verhältnis von Klage und einstweiligem Rechtsschutzverfahren im Blick. Von ihm war gewollt, dass vor Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dies zeigt die Erwähnung dieser Verfahren als schon grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallend. Zum einen stünde dies der Eilbedürftigkeit derartiger Verfahren entgegen. Zum anderen wird bei Beantragung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung keine Klage erhoben, wie es § 15a EGZPO aber verlangt, sondern ein Antrag gestellt (vgl. BT-Drucks. 14/980, S. 6 – zur Einführung des § 15a EGZPO; LT-Drucks. 12/246, S. 24). Es fehlt jedoch ein erkennbarer Wille des Gesetzgebers dahingehend, generell eine Klage nach durchgeführtem einstweiligem Rechtsschutzverfahren von der Notwendigkeit einer Schlichtung auszunehmen. Dies ist nur für den Fall des § 926 ZPO geregelt – s. § 37a Abs. 2 Nr. 1 AGJusG –, da es dort unzumutbar wäre, binnen der Frist nicht nur Klage zu erheben, sondern zuvor noch ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Es drohten dann Friktionen mit der Einhaltung der Frist (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 15a EGZPO Rn. 9). Daraus folgt jedoch, dass im Falle zeitlich nachfolgender Klageverfahren im Übrigen bewusst keine Ausnahmeregelung geschaffen wurde. Eine solche ist auch in den Regelungen der übrigen Bundesländer nicht vorgesehen. Die Ausnahmevorschrift des § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG ist daher eng auszulegen und angesichts der klaren Gesetzesintention nicht analogiefähig. (b.) Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der einen und der Klageverfahren auf der anderen Seite, fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Arrest und einstweilige Verfügung sind keine „Vorverfahren“ des Klageverfahrens. Geht dem Klageverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes voraus, ist daher nicht allein deshalb vor Klageerhebung die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entbehrlich. (aa.) Beide Verfahren können einen unterschiedlichen Streitgegenstand und damit eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Im Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung geht es häufig lediglich um die Anspruchssicherung. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Sicherung der Durchsetzung des materiellen Rechts und damit die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruches bei Offenhalten der Entscheidungsmöglichkeiten im Hauptprozess (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 916 Rn. 1). Demgegenüber betrifft das Hauptsacheverfahren den Anspruch selbst. (bb.) Ein weiterer Unterschied besteht hinsichtlich des Beweismaßes. Während im eigentlichen Klageverfahren der Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO zu erbringen ist, genügt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. (cc.) Es gibt nach h.M. auch keine Möglichkeit vom einstweiligen Rechtsschutzverfahren ins Hauptverfahren bzw. umgekehrt überzugehen. Beide Verfahren sind grds. nebeneinander möglich (vgl. Huber, a.a.O. Rn. 4; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 14 zu § 920 m.w.N.). (dd) Wie aufgezeigt, liegt der Grund dafür, in Fällen des § 37a Abs. 2 Nr. 8 AGJusG die Parteien nicht auf die konsensuale Streitbeilegung zu verweisen darin, dass zuvor bereits in einem gesetzlich geregelten Verfahren eine Einigung versucht wurde. Ein solcher Einigungsversuch findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber nicht per se statt. Über den Antrag auf Erlass eines Arrestes, § 922 Abs. 1 ZPO, bzw. einer einstweiligen Verfügung, § 937 Abs. 2 ZPO, kann ohne mündliche Verhandlung und damit ohne den Versuch einer gütlichen Streitbeilegung entschieden werden. (c.) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung trotz vorangegangenem einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist auch keine bloße Förmelei. Der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung sichert bloß den status quo. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Parteien auf Basis dieser lediglich vorläufigen Regelung durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer Schlichtung auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts einigen. Das Schlichtungsverfahren soll gerade in Fällen zu einer Einigung motivieren, in denen der Gegner ihr zunächst ablehnend gegenüberstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 -, NJW-RR 2007, S. 1073, 1075). Gerade hierdurch kann der intendierte Gesetzeszweck (vgl. BT-Drucks. 14/980, S. 5) einer Entlastung der Justiz auf der einen und einer raschen, kostengünstigen und ggf. umfassenden Streitbeilegung auf der anderen Seite erreicht werden. Überdies ist eine restriktive Auslegung der Regelungen über die Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Fällen vermeintlicher erkennbarer Aussichtslosigkeit verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, a.a.O.) und gesetzlich, anders als etwa in § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall der Güteverhandlung, nicht normiert, da dies den gesetzgeberischen Zielen zuwider liefe. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Parteien, die bisher nicht zu einer vergleichsweisen Einigung gelangt sind, unter Mitwirkung der neutralen Schiedsperson und mit Blick auf die zwischenzeitlich vorliegenden Beweisergebnisse im Schlichtungsverfahren ihren Konflikt einer dauerhaften Lösung zuführen. Obgleich die Abweisung der Klage als unzulässig für die Parteien im Falle des Scheiterns der anstehenden Schlichtung zu einer Zeitverzögerung und weiterem Aufwand führt, verdient die vermeintliche Einzelfallgerechtigkeit nicht den Vorzug vor einem am Gesetzeswortlaut orientierten und damit für die Parteien vorhersehbaren und Rechtssicherheit schaffenden Weg. Die Klägerin kann den Beklagten auch kein missbräuchliches Verhalten vorwerfen. Sie hätte nach Erlass der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 1 ZPO vorgehen können. Dies hat sie nicht getan. 2. Da die vorstehende Entscheidung mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken, 3 C 111/13, am 29. April 2013 ergangenen Urteil nicht in Widerspruch steht, war dem auf §§ 936, 927 ZPO gestützten weiteren Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen. 3. Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage der Begründetheit der Klage – aufgrund einer Duldungspflicht der Klägerin aus § 27 Abs. 1 NachbG-SL besteht derzeit kein Unterlassungsanspruch nach § 1004Abs. 1 Satz 2 BGB – kommt es nach Vorstehendem nicht an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 € beträgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.