Beschluss
1 Ws 2/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0225.1WS2.25.00
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Leitsätze
1. § 37 Abs. 3 StPO findet auf nachträgliche Gesamtstrafenbeschlüsse keine Anwendung.(Rn.35)
2. Für die Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses kommt es nicht auf die Sprachkundigkeit des Zustellungsempfängers an.(Rn.25)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 37 Abs. 3 StPO findet auf nachträgliche Gesamtstrafenbeschlüsse keine Anwendung.(Rn.35) 2. Für die Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses kommt es nicht auf die Sprachkundigkeit des Zustellungsempfängers an.(Rn.25) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Mit Beschluss vom 3. April 2024 führte das Amtsgericht Saarbrücken, ohne den Nachweis der Zustellung einer zuvor veranlassten und tatsächlich gleichfalls erst am 3. April 2024 erfolgten Zustellung eines vorherigen Anhörungsschreibens zuzuwarten, gegen den Beschwerdeführer durch gesonderte Urteile verhängte Freiheitsstrafen nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zurück und hielt in den Ausgangsverurteilungen angeordnete Fahrerlaubnismaßnahmen aufrecht. Einbezogen wurden folgende, zum Zeitpunkt der Bestimmung der nachträglichen Gesamtstrafe noch nicht erlassene oder vollstreckungsverjährte Strafen: 1. neun Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 2023 (Az.: 9 Cs 39 Js 201/22 (451/22) unter Auflösung der dort aus ihnen ursprünglich gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 2. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, verhängt durch Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 23. Juni 2020 (Az.: 6 Ds 63 Js 186/20 (70/20) und eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, verhängt durch Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 4. August 2020 (Az.: 8143 Js 36913/19), unter Auflösung der aus ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. August 2021 (Az.: 6 Ds 48 VRs 63 Js 186/20 (70/20)) nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Beschluss vom 3. April 2024 wurde ausweislich Postzustellungsurkunde am 10. April 2024 in dem zu der Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten eingelegt, nachdem die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Mit am 13. Juni 2024 ebenfalls im Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers niedergelegten Schreiben vom 6. Juni 2024 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zum Strafantritt bis spätestens 31. Juli 2024. Nachdem der Beschwerdeführer sich bis dahin nicht zum Strafantritt gestellt hatte, erließ sie am 1. August 2024 Vollstreckungshaftbefehl. Am 5. September 2024 bestellte sich der nunmehrige Verteidiger des Beschwerdeführers und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb es einer Übersetzung der vom Beschwerdeführer am 4. September 2024 aufgefundenen Ladung zum Strafantritt bedurft hätte, und dass dem Beschwerdeführer ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 nicht bekannt sei, darum, ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Ladung zum Strafantritt aufzuheben. Letzteres Ersuchen wiederholte der Verteidiger mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2024 unter gleichzeitiger Bitte, ihm den Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 zu übermitteln, nachdem dieser sich nicht bei der ihm zur Einsicht überlassenen Akte befunden hatte. Nachdem dem Verteidiger hierauf am 25. Oktober 2024 Einsicht in das Vollstreckungsheft einschließlich des dort abgelegten Gesamtstrafenbeschlusses vom 3. April 2024 gewährt worden war, legte er gegen diesen am 5. November 2024 sofortige Beschwerde ein und beantragte hilfsweise für den Fall der Verfristung der Beschwerde dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Gesamtstrafenbeschluss dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zugegangen sei; er habe von dem Beschluss erst am 4. November 2024 im Rahmen einer Besprechung mit dem Verteidiger im Anschluss an die am 25. Oktober 2024 gewährte Einsicht in das Vollstreckungsheft zur Kenntnis nehmen können. Der Beschluss weise keine tragfähige Begründung auf und sei zudem nicht in die türkische Sprache übersetzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der nachträglichen Gesamtstrafenbildung keine Möglichkeit zu rechtlichem Gehör erhalten, da ihm auch das laut Zustellungsurkunde erst am Tag der Beschlussfassung zugestellte Anhörungsschreiben des Amtsgerichts tatsächlich nicht zugegangen sei. Im Hinblick auf den unterbliebenen tatsächlichen Zugang trug er vor, dass der Beschwerdeführer in einem Zwei-Parteienhaus wohne, in dem es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu Problemen mit der Postzuteilung gekommen sei, und die in den Zustellungsurkunden vermerkten vergeblichen Versuche der Postübergabe nicht zutreffen könnten, da die Post stets am Vormittag oder Mittag eintreffe, die Ehefrau des Beschwerdeführers das Haus aber stets erst nach dem Mittagessen um 12:30 Uhr verlasse, weshalb diese die Zustellversuche nicht bestätigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 11. November 2024 hat der Verteidiger ergänzend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der angeblichen Zustellungen des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Gesamtstrafenbildung und des Gesamtstrafenbeschlusses in anderer Sache aufgrund Urteils des Amtsgerichts Völklingen vom 5. Dezember 2022 (Az.: 6 Ds 63 Js 1155/22 (299/22)) inhaftiert gewesen sei; jene Strafvollstreckung habe im Februar 2023 begonnen und sei am 18. April 2023 zur Bewährung ausgesetzt worden, weshalb der Beschwerdeführer sich im März 2024 und der ersten Hälfte des April 2024, als der Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 zugestellt worden sein soll, in Strafhaft befunden habe. Im Anschluss daran gehe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einer Vollzeitbeschäftigung als Hausmeister bei der A. GmbH nach. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 die sofortige Beschwerde aufgrund Verfristung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Wochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 mit dessen Einlegung in den Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 zu laufen begonnen habe und daher zum Zeitpunkt des Eingangs der anwaltlichen Beschwerdeschrift am 5. November 2024 bereits abgelaufen gewesen sei. Die von der Postzustellungsurkunde für die Einlegung des Gesamtstrafenbeschlusses in den Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 ausgehende Beweiskraft habe der Beschwerdeführer nicht durch Gegenbeweis entkräftet, indem er pauschal auf in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Postzustellung hingewiesen und vorgetragen habe, dass der in der Postzustellungsurkunde dokumentierte vergebliche Übergabeversuch von seiner Ehefrau, die sich (vor-)mittags, wenn die Post regelmäßig zugestellt werde, in der gemeinsamen Wohnung aufhalte, nicht bestätigt werden könne, weil nicht konkret vorgetragen werde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am konkreten Tag der Zustellung zu Hause gewesen ist. Der Wirksamkeit der Zustellung stehe die behauptete Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zustellung nicht entgegen, da die Inhaftierung unter Berücksichtigung ihrer konkreten Dauer von nur wenigen Wochen sowie der zeitgleichen Aufrechterhaltung der Wohnung und des dortigen Verbleibs der Ehefrau des Beschwerdeführers die Wohnungseigenschaft als räumlichen Lebensmittelpunkt nicht aufgehoben habe. Auch die unterbliebene Übersetzung des Gesamtstrafenbeschlusses in die türkische Muttersprache des Beschwerdeführers habe die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unberührt gelassen, da eine solche gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist habe dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden können, weil er die behaupteten Probleme bei der Postzustellung, die einen vergeblichen Zustellversuch widerlegende Anwesenheit der Ehefrau am Tag der Zustellung und die eigene Inhaftierung im Zeitpunkt der Zustellung nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Glaubhaftmachung sei auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Gerichtsbekanntheit der vorgetragenen Umstände entbehrlich gewesen. Die unterbliebene Übersetzung des Gesamtstrafenbeschlusses in die türkische Muttersprache des Beschwerdeführers und dessen fehlende deutschen Sprachkenntnisse rechtfertigten eine Wiedereinsetzung nicht, weil angesichts der zahlreichen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers anzunehmen sei, dass ihm die optische Gestaltung amtlicher Schriftstücke vertraut sei und er deshalb bei Zugang des Gesamtstrafenbeschlusses in Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung eigener Rechte gehalten war, sich Gewissheit über den Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 Bezug genommen. Erst nach Erlass des dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 zugestellten und dem Verteidiger am 20. Dezember 2024 formlos zugegangenen Beschlusses ist der zuständigen Strafkammer eine vom Beschwerdeführer über seinen Verteidiger eingereichte und am 12. Dezember 2024 über die Staatsanwaltschaft beim Landgericht eingegangene eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, in der der Beschwerdeführer erklärt, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig und daher bei der Bearbeitung von Korrespondenz mit Behörden, Gerichten und Unternehmen auf die Sprachkenntnisse seiner Ehefrau angewiesen sei, von dem Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 erstmals in einer Besprechung mit seinem Verteidiger am 4. November 2024 erfahren habe und es seit längerem Probleme mit Postzustellung gäbe und Postzustellungen ihn in der Vergangenheit nicht erreicht hätten oder in andere Briefkästen des Hauses oder anderer Gebäude in der Straße eingeworfen worden seien. Am 23. Dezember 2024 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2025 damit begründet, dass dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 zu gewähren sei, nachdem er die fehlende Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände zwischenzeitlich durch die am 12. Dezember 2024 eingereichte eidesstaatliche Versicherung nachgeholt habe. Im Übrigen sei eine Glaubhaftmachung der Inhaftierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses und der fehlenden Sprachkunde des Beschwerdeführers, die Anlass zur Übersetzung des Gesamtstrafenbeschlusses hätte geben müssen, entbehrlich, weil es sich um akten- bzw. gerichtskundige Tatsachen handele. Für die Inhaftierung folge dies daraus, dass die im Zeitpunkt der angeblichen Zustellung verbüßte Strafhaft auf eine Verurteilung im Verfahren 6 Ds 63 Js 1155/22 (299/22) zurückgehe, indem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023 zum Strafantritt geladen worden sei. Die fehlende Sprachkunde ergebe sich bereits daraus, dass im hiesigen Erkenntnisverfahren ein Dolmetscher mitgewirkt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist mit dem erkennbar auf die Anfechtung der im Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 erfolgten Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 gerichteten Rechtsschutzbegehren gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthaft und form- (§ 306 Abs. 1 StPO) sowie fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 ist – auch unter Berücksichtigung der am 12. Dezember 2024 eingereichten und vom Landgericht bei der angefochtenen Entscheidung noch nicht berücksichtigten eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers (zur Möglichkeit der Nachholung oder Ergänzung der Glaubhaftmachung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vgl. BVerfGE 41, 332, 338; KG JR 1992, 347, 348; OLG München MDR 1985, 162; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 45 Rn. 17 m.w.N.) – unzulässig. Wiedereinsetzung ist gemäß §§ 44, 45 StPO demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, zu gewähren, wenn er dies binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beantragt, innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt und die Tatsachen zur Begründung des Antrags einschließlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 –, juris Rn. 2 m.w.N.) bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft macht. a) Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zwar statthaft, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 versäumt hat. Die Wochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) begann gemäß § 311 Abs. 2 Halbs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO mit der ausweislich der bei der Verfahrensakte befindlichen Zustellungsurkunde am 10. April 2024 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO erfolgten Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. April 2024 durch dessen Einlegung in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten zu laufen und endete demnach gemäß § 43 Abs. 1 StPO am 17. April 2024, so dass die Beschwerdeschrift vom 5. November 2024 nicht fristgerecht eingegangen ist. aa) Die Richtigkeit der in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Einlegung in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkastens wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet. Gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1008 und Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2023 – 2 BvR 2697/18 –, juris; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – V ZB 258/17 – U 30/05 –, juris; Beschluss des 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2022 – 4 Ws 353/22 –; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 – 1 Ws 5/10 –), wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 18 B 79/25 –, juris Rn. 10). Zwar ist nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO gegen die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde der Gegenbeweis zulässig. Dieser Gegenbeweis lässt sich aber nicht durch die bloße Behauptung führen, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Beschluss des 4. Strafsenats a.a.O.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BVerfG a.a.O., vgl. auch Beschluss des 4. Strafsenats a.a.O. m.w.N.). Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BVerfG a.a.O. und Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvR 2017/01 –, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris). Dies belegt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in einem Zweifamilienhaus wohne und es in der Vergangenheit innerhalb des Hauses und der Nachbarschaft zu fehlerhaften Posteinwürfen gekommen sei, ist dieser pauschale Vortrag in Ansehung der eine ordnungsgemäße Zustellung beweisenden Postzustellungsurkunde nicht geeignet, Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit zu wecken (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2023 – 1 Ws 133-134/23 –). Der Sachvortrag enthält keine näheren Angaben zu dem konkreten Zustellvorgang, zu dem der Verurteilte Einzelheiten durch eine Befragung des Postzustellers hätte in Erfahrung bringen können. Im Übrigen lässt sich, selbst wenn es in der Vergangenheit in einem vom Antragsteller nicht näher definierten Zeitraum zu fehlerhaften Postsendungen gekommen sein sollte, nicht darauf schließen, dass auch die hier in Frage stehende Zustellung fehlerhaft war, weil sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass es sich bei den fehlerhaften Postsendungen in der Vergangenheit ebenfalls um förmliche Zustellungen und nicht bloß gewöhnliche Postsendungen handelte, letztere aber mit der hier dokumentierten Ersatzzustellung, bei der die Zustellerin den Einwurf in den „richtigen“ Briefkasten ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, nicht vergleichbar sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2022 – 3 M 220/21 –, juris Rn. 18). Auch der weitere Vortrag, dass die Ehefrau einen Versuch der persönlichen Zustellung des Beschlusses vom 3. April 2024 nicht bestätigen könne, ist nicht geeignet, den durch die Postzustellungsurkunde erbrachten Beweis der Ersatzzustellung zu entkräften. Das Vorbringen zielt erkennbar darauf ab, den in der Postzustellungsurkunde vermerkten vergeblichen Versuch der Übergabe der Postsendung als Wirksamkeitsvoraussetzung der erfolgten Ersatzzustellung (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 180 ZPO, Rn. 2 u. 9) zu widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer insoweit vorträgt, dass die Post stets am „Vormittag bzw. Mittag“ eintreffe und seine Ehefrau sich zu dieser Tageszeit zu Hause aufhalte, weil sie die Wohnung erst nach 12:30 Uhr verlasse, wenn sie gemeinsam mit ihm in der Zeit von 11:30 bis 12:30 Uhr, in der er seine Pause von seiner Arbeitstätigkeit zu Hause verbringe, zu Mittag gegessen habe, belegt dies die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Tatsache eines vergeblichen Versuchs der persönlichen Übergabe der Postsendung nicht, weil kein Beweis dafür erbracht ist, dass die Zustellung am 10. April 2024 tatsächlich in der Zeit bis 12:30 Uhr erfolgte, und im Übrigen eine Vielzahl an Gründen und Situationen denkbar ist, aufgrund derer die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Anwesenheit gehindert war, den Versuch der persönlichen Übergabe wahrzunehmen. bb) Die Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO) war auch wirksam. (1) Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Verfahren 51 VRs 63 Js 1155/22 in der Justizvollzugsanstalt O. steht der Wirksamkeit der Zustellung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen, weil die Inhaftierung ausweislich einer Auskunft der Justizvollzugsanstalt entgegen des insoweit widersprüchlichen Beschwerdevorbringens tatsächlich im Zeitraum von März bis April 2023 stattfand, die hier maßgebliche Zustellung hingegen am 10. April 2024 erfolgte. Auf die Erwägungen des Landgerichts dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Inhaftierung die Wohnungseigenschaft des bisherigen Wohnsitzes unberührt lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. November 1977 – III ZR 1/76 –, juris Rn. 11 ff.), kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. (2) Ebenso wenig steht der Wirksamkeit der Ersatzzustellung entgegen, dass der Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 nicht in die türkische Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt wurde. Der Senat vermag zwar trotz der im Erkenntnisverfahren aufgetretenen Hinweise auf deutsche Sprachfertigkeiten des Beschwerdeführers [im Zuge einer Durchsuchungsmaßnahme und bei seiner verantwortlichen Beschuldigtenvernehmung machte der Beschwerdeführer sachliche Angaben ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers, vgl. Bl. 41 und 57 d. auch dem Verteidiger im Wege der Einsicht überlassenen (vgl. Bl. 59 d. VH) Akte 39 Js 201/22] unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Amtsgericht sich gleichwohl im Erkenntnisverfahren veranlasst sah, einen Dolmetscher heranzuziehen (vgl. 117 d. Akte 39 Js 201/22), nicht anzunehmen, dass der Verurteilte nicht nur über eine Sprach-, sondern, worauf im schriftlichen Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung maßgeblich abzustellen ist, auch eine hinreichende Lesekompetenz der deutschen Sprache verfügt. Die Wirksamkeit der Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses bleibt davon aber unberührt. Dies folgt entgegen der Annahme des Landgerichts zwar nicht bereits daraus, dass § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG neben freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen Gesamtstrafenbeschlüsse nach § 460 StPO nicht als solche Entscheidungen benennt, deren Übersetzung regelmäßig zur Wahrung der prozessualen Rechte eines Beschuldigten erforderlich ist. Denn § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG enthält insoweit keine abschließende Aufzählung, sondern lediglich eine Konkretisierung des weitergehenden, die Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (fortan: Richtlinie 2010/64/EU) umsetzenden Anspruchs auf Übersetzung aus § 187 Abs. 1 GVG, der sich auf alle Unterlagen erstreckt, deren Übersetzung ein Beschuldigter oder (insoweit über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehend) ein Verurteilter (vgl. dazu Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 187 GVG Rn. 2 u. 20; ablehnend OLG Karlsruhe BeckRS 2019 44105; OLG Köln NStZ 2014 229; OLG Zweibrücken BeckRS 2017 115887 Rn. 10) bedarf, um seine strafprozessualen Rechte ausüben zu können (vgl. BTDrucks. 17/12578, S. 11; Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 187 GVG Rn. 11 m.w.N.). Gleichwohl bedarf es keiner dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV vorbehaltenen Entscheidung, ob im Hinblick darauf, dass unionsrechtlich geklärt ist („acte claire“), dass das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren nach der Richtlinie 2010/64/EU bis zur endgültigen Klärung der Frage gilt, ob die betroffene Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 –, juris Rn. 26), eine nach deutschem Recht gemäß § 460 StPO getroffene Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, die zwar die Gesamtstrafe in gleicher Weise unabänderlich festsetzt wie ein Urteil nach §§ 53, 55 StGB (vgl. BayObLG HRR 1935 Nr. 1206; JZ 1951 523; OLG Hamm GA 1961 155; OLG Karlsruhe MDR 1976 862; OLG Düsseldorf MDR 1983 862; JR 1984 508; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 460 StPO, Rn. 50) und nach Eintritt ihrer Rechtskraft die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 460 StPO, Rn. 50 m.w.N.), die Existenz der Urteile, in denen die in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Strafen rechtskräftig festgesetzt wurden, aber unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 ARs 376/21 –, juris Rn. 9 m.w.N.), eine „wesentliche Unterlage“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU ist und sich die Pflicht zu Übersetzungsleistungen nach § 187 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG daher im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auf eine solche gerichtliche Entscheidung erstreckt. Denn weder aus den nationalen strafprozessualen Vorschriften und allgemeinen, das Strafverfahrensrecht bestimmenden Grundsätzen noch aus übergeordnetem Unionsrecht, dessen Anwendungsvorrang ggf. im Wege unionsrechtskonformer Rechtsfortbildung Geltung zu verschaffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 21), ergibt sich, dass ein Verstoß gegen die aus § 187 GVG folgende Pflicht zu Übersetzungsleistungen die Unwirksamkeit der damit verbundenen prozessualen Handlung nach sich zieht. (a) Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 3. April 2024 ist vorrangig eine solche des nationalen Rechts. Das Unionsrecht enthält keine Vorgaben für die Form und das Verfahren der Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen. Insbesondere die auf Grundlage von Art. 82 AEUV erlassene Richtlinie 2010/64/EU, die den Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit sie Anspruch auf Übersetzung solcher Schriftstücke verleihen, auf deren Kenntnis ein Beschuldigter angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben (EGMR NJW 1979, 1091, 1092 Rn. 48), Geltung verschaffen sollen (Erwägungsgründe 5, 7, 14 der RL), macht den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Ausgestaltung der nationalen Regelungen zum Verfahren über die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen. Sie verpflichtet in Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des aus Art. 6 EMRK folgenden Rechts sprachunkundiger Personen auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen lediglich dazu, sicherzustellen, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Insoweit handelt es sich um unionsrechtliche Vorgaben zu nationalen Mindeststandards, die gewährleisten sollen, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird (Erwägungsgründe 1, 3, 8, 9, 14, 17, 19, 22, 30 der RL; EuGH NJW 2016, 303, 304 Rn. 35 f.; NJW 2018, 142, 143 Rn. 25). Eine Verpflichtung, den Beginn des Laufs von Rechtsmittelfristen bei Sprachunkundigen nach nationalem Recht an die Bekanntmachung einer Übersetzung der anfechtbaren Entscheidung zu knüpfen, folgt daraus nicht, zumal es für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht auf die isolierte Beurteilung einer einzelnen Verfahrenshandlung ankommt, sondern eine Betrachtung des gesamten Verfahrensablaufs zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die einem Angeklagten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, zwischen möglichen Alternativen der normativen Ausgestaltung des Rechts auf ein faires Verfahren zu wählen, und sodann den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135, 145 f.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 26). Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der mit Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 – entschieden hat, dass Art. 3 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen ist, dass ein Strafbefehl eine „wesentliche Unterlage“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die Entscheidung verhält sich ausschließlich zur Bestimmung und zum Umfang des aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK folgenden Anspruchs verdächtiger oder beschuldigter Personen auf Bereitstellung einer Übersetzung von wesentlichen Unterlagen. Dazu, welche konkreten Rechtsfolgen sich im nationalen Recht zum Zwecke der Gewährleistung einer fairen Verfahrensgestaltung an die Verletzung der Übersetzungspflicht zu knüpfen haben, verhält sich die Entscheidung ebenso wenig wie dazu, ob die Regelung des § 37 Abs. 3 StPO auf alle von § 187 Abs. 1 und 2 GVG bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 erfassten gerichtlichen Entscheidungen Anwendung findet (a.A. für Strafbefehle wohl LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2020 – 2 Qs 59/20 –, juris Rn. 12; LG Stuttgart NStZ-RR 2014 216; LG Gießen StraFo 2015 243; zum Diskussionsstand insoweit vgl. auch Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 120; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rn. 31; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 37 Rn. 73a), weil der Europäische Gerichtshof zur Auslegung nationalen Rechts nicht berufen ist (vgl. Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 10). (b) Das nationale Recht regelt den Anspruch auf Übersetzungsleistungen im Strafverfahren in Umsetzung der Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU in § 187 Abs. 1 und 2 GVG (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 7, 10 f.). Danach zieht das Gericht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist (§ 187 Abs. 1 Satz 1 GVG), wobei nach der gesetzlichen Anordnung in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich ist. Davon gesondert regelt die Strafprozessordnung in den Abschnitten 4a und 4b des Ersten Buches die Bekanntmachung von gerichtlichen Entscheidungen und das Verfahren bei Zustellungen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO werden gerichtliche Entscheidungen, die wie hier der Beschluss über eine nachträgliche Gesamtstrafe in Abwesenheit der betroffenen Person ergehen und deren Bekanntgabe eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, durch Zustellung bekanntgemacht. Die Zustellung einer Übersetzung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntgabe und des Beginns des Fristlaufs hat der Gesetzgeber hingegen in § 37 Abs. 3 StPO ausdrücklich nur für nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG zu übersetzende Urteile angeordnet (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 14). (c) Eine Anwendung der Regelung des § 37 Abs. 3 StPO auf die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 und § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zu bewirkende Zustellung eines Beschlusses über die nachträgliche Festsetzung einer Gesamtstrafe ist nicht möglich. (aa) Die Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach ausschließlich Urteile, hinsichtlich derer einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen ist. In dieser Fassung geht die Regelung darauf zurück, dass die Regelung des § 187 Absatz 1 und 2 GVG, soweit sie einen Anspruch auf Übersetzung eines Urteils verleiht, in die bestehende Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf eingepasst werden sollte, weil der Beginn der Frist zur Begründung des Rechtsmittels von der Zustellung des Urteils abhängt (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 8 u. 14). Danach geht die im Wortlaut Ausdruck findende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung des § 37 Abs. 3 StPO auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurück, die einer entsprechenden Anwendung der Regelung auf andere gerichtliche Entscheidungen entgegensteht. Dass der Gesetzgeber dabei Fallkonstellationen, in denen durch Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nicht erst eine etwaige Rechtsmittelbegründungsfrist, sondern – wie typischerweise gemäß § 311 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO im Fall der sofortigen Beschwerde – bereits überhaupt erst die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt, unbedacht unberücksichtigt gelassen hat, kann nicht angenommen werden. So hat er in der Begründung zu § 37 Abs. 3 StPO die Notwendigkeit der Urteilszustellung bei Urteilsverkündung in Abwesenheit, die gemäß § 314 Abs. 2 und § 341 Abs. 2 StPO – von den dort geregelten Ausnahmefällen abgesehen – die Frist zur Einlegung von Berufung und Revision ebenfalls erst in Lauf setzt, ausdrücklich erkannt hat (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 14), und allein diese durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf nicht rechtskräftige Urteile in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 StPO einbezogen. (bb) Auch der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung bedingt keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 3 StPO über seinen Wortlaut hinaus auf Beschlüsse über eine nachträgliche Gesamtstrafe. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten zwar mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er fordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – Rs. C-212/04 –, Slg. 2006, I S. 6057, Rn. 110 – Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), bezieht sich insoweit nicht auf die Wortlautgrenze, sondern ist ausschließlich funktionell zu verstehen, so dass sie ausschließlich den Bereich erfasst, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl.BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet erst dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Dabei steht einer Rechtsfortbildung, gleich, ob sie im Wege der teleologischen Reduktion oder wie hier der Analogie erfolgen soll, nach nationalem Recht die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht kategorisch entgegen. Insbesondere folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jew. m.w.N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung ist danach so weit zulässig, wie sie dem eigentlichen Regelungswillen des Gesetzgebers (noch) entspricht und findet, weil die Gerichte eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern dürfen (BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 31), ihre Grenze erst dort, wo es an einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt (vgl. BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 22 m.w.N.) und daher durch Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers verändert würde (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 45; BB 2014, 2493 Rn. 39 m.w.N.; BVerfG GmbHR 2013, 598, 601 und NJW 2012, 669, 670 f.; BGHZ 179, 27 Rn. 28; 195, 135 Rn. 22 sowie BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, juris Rn. 39 mw.N.). Dies wäre indes aufgrund des dargelegten gesetzgeberischen Willens zur Schaffung einer in ihrem Anwendungsbereich bewusst auf Urteile beschränkten Regelung in § 37 Abs. 3 StPO bei deren entsprechender Anwendung auf andere gerichtliche Entscheidungen als die ausschließlich genannten, nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG zu übersetzenden Urteile der Fall. Zwar kann sich eine planwidrige Unvollständigkeit auch daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, juris Rn. 24). Die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts hinsichtlich Übersetzungs- und Dolmetschleistungen während des Strafverfahrens wollte der Gesetzgeber ausschließlich in der durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren eingeführten Neufassung des § 187 GVG konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 1). Mit § 37 Abs. 3 StPO bezweckte er ausschließlich, die Regelung des § 187 Absatz 1 und 2 GVG, soweit sie einen Anspruch auf Übersetzung eines Urteils verleiht, in die bestehende Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf einzupassen, weil der Beginn der Frist zur Begründung des Rechtsmittels von der Zustellung des Urteils abhängt (vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 8 u. 14). Damit ist er hinter den Vorgaben der Richtlinie nicht zurückgeblieben. Die Richtlinie verpflichtet, wie bereits dargelegt, die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des aus Art. 6 EMRK folgenden Rechts sprachunkundiger Personen auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen, lediglich dazu, sicherzustellen, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Eine Lücke im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 StPO besteht insoweit nicht. Denn Vorgaben für die Ausgestaltung der nationalen Regelungen zum Verfahren über die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen enthält die Richtlinie nicht (vgl. dazu bereits unter II. 2. a) bb) (2) (a)). Insbesondere verpflichtet sie die Mitgliedstaaten nicht dazu, der fairen Verfahrensgestaltung ausschließlich dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Beginn des Laufs von Rechtsmittelfristen bei Sprachunkundigen nach nationalem Recht an die Bekanntmachung einer Übersetzung der anfechtbaren Entscheidung knüpfen. Die Regelung des § 37 Abs. 3 StPO geht damit in ihrem Anwendungsbereich über die von der Richtlinie geforderten Mindeststandards (vgl. Erwägungsgrunde 32 der RL sowie BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, Rn. 24), die in dem in § 187 Abs. 1 und 2 GVG festgeschriebenen Anspruch auf Übersetzung aller Dokumente, die zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich sind, Umsetzung finden, hinaus. Sie verleiht sprachunkundigen Adressaten nicht rechtskräftiger Urteile im nationalen Recht einen höheren Schutzstatus als Adressaten anderer, mit fristgebundenen Rechtsmitteln anfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen, soweit im ersten Fall der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der zu beanspruchenden Übersetzung zu laufen beginnt, während die prozessualen Rechte des Betroffenen bei anderen Entscheidungen für den Fall der sprachbedingten Fristversäumung allein durch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung abgesichert sind. Darin liegt eine der richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehende Wertungsentscheidung des Gesetzgebers. Schließlich ist anzunehmen, dass auch die Europäische Kommission davon ausgeht, dass der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU ausreichend nachgekommen ist. Ausweislich ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU hat die Kommission überprüft, ob die Mitgliedsstaaten die Richtlinie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens umgesetzt haben und ob die nationalen Rechtsvorschriften den Zielen und Anforderungen der Richtlinie entsprechen (vgl. S. 3 des Berichts der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2018 – COM (2018) 857 final). Die Bewertung zeige, dass die Richtlinie derzeit nicht überarbeitet werden müsse, ihre Anwendung in der Praxis aber weiter verbessert werden könne. Die Kommission werde die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten weiterhin überprüfen und alle geeigneten Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls auch Vertragsverletzungsverfahren einleiten, um die Beachtung ihrer Bestimmungen in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen (vgl. S. 4 Abs. 3, S. 15 letzter Absatz des Berichts der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2018 – COM (2018) 857 final). Gegen die Bundesrepublik Deutschland wurden bisher keine Maßnahmen eingeleitet, insbesondere kein Vertragsverletzungsverfahren. Dies legt es zumindest nahe, dass auch aus Sicht der Europäischen Kommission die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht nicht europarechtswidrig ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 48). (cc) Anderes folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 6 EMRK. Die Übersetzungsleistungen nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG sind zwar sowohl nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers und der EU-Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (vgl. dazu Erwägungsgründe 14 und 30 der RL) als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention Teil der Gewährleistung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. In diesem Zusammenhang allein entscheidend ist damit, ob die konkrete Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber das Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren in seiner nationalen oder europarechtlichen Ausprägung verletzt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Die Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die einem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, zwischen möglichen Alternativen der normativen Ausgestaltung des Rechts auf ein faires Verfahren zu wählen, und sodann den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135, 145 f.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 26). Danach gebietet es auch der fair-trial-Grundsatz nicht, einen Verstoß gegen die Übersetzungspflicht mit der Unwirksamkeit der Prozesshandlung – hier der (Ersatz-)Zustellung – zu ahnden. Das nationale Recht verleiht sprachunkundigen Beschuldigten in § 187 Abs. 1 und 2 GVG einen Anspruch auf Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen, ggf. einschließlich einer nach § 35a Satz 1 StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Unterbleibt die danach erforderliche Bereitstellung einer Übersetzung, schränkt ein außerhalb des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 3 StPO gleichwohl mit der Zustellung in deutscher Sprache beginnender Lauf einer Frist zur Anfechtung der Entscheidung das Recht des Zustellungsempfängers auf ein faires Verfahren nicht unzulässig ein. Das dem Betroffenen im Fall einer auf der fehlenden Übersetzung beruhenden Säumnis nach nationalem Recht zustehende Recht, ebenso wie in Fällen, in denen eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung ohne die nach § 35a Satz 1 StPO erforderliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1335 und NStZ 1984, 181 und 329) oder in denen der Zustelladressat, etwa infolge von Abwesenheit, eine im Wege der Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO in den Briefkasten eingelegte Sendung tatsächlich nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhält, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu beantragen, schafft einen rechtsstaatlich vertretbaren Ausgleich (BVerfGE 40, 95; 42, 120; NVwZ-RR 1996, 120; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 Rv 35 Ss 670/21 –, juris Rn. 23), zumal die Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erst mit Wegfall des Hindernisses zu laufen beginnt. Dadurch ist ein sprachbedingter Rechtsverlust ausgeschlossen, ohne dass der Zustellungsadressat gezwungen wäre, in Unkenntnis des Inhalts der ihm zugestellten Entscheidung vorsorglich Rechtsmittel unter Eingehung des damit zwingend verbundenen Kostenrisikos einzulegen. Der Verweis eines Rechtsmittelsäumigen auf die an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens geknüpfte Möglichkeit der Wiedereinsetzung schränkt das Recht auf Rechtsschutz grundsätzlich auch nicht in unverhältnismäßiger Weise ein (vgl. EGMR, Entscheidung vom 9. Mai 2007 – 12788/04 –, juris Rn. 55 f. zum Recht auf Überprüfung jeder Freiheitsentziehung aus Art. 5 Abs. 4 EMRK) und wahrt bei verfassungskonformer Anwendung (die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verbieten es dann, die Versäumung der Frist als verschuldet anzusehen, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht) dem Grunde nach den Anspruch auf rechtliches Gehör, das nicht durch die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache verkürzt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1995 – 2 BvR 2295/94 –, juris Rn. 19). Eine Verletzung des fair-trial-Grundsatzes folgt auch nicht aus einem mittelbaren Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Übersetzung aufgrund der Erwägung, dass die Kosten der Wiedereinsetzung nach § 473 Abs. 7 StPO zwingend dem Säumigen obliegen. Das Recht des Angeklagten auf Übersetzung wird durch § 37 Abs. 3 StPO nicht eingeschränkt. Soweit eine Übersetzung erforderlich ist, kann der Betroffene diese nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG jederzeit beantragen, ohne dass dies mit einer Kostenlast verbunden wäre. Nichts anderes garantiert Art. 4 der Richtlinie 2010/64/EU, demzufolge die Mitgliedstaaten für die entstehenden Übersetzungskosten aufzukommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 38 f. für mögliche Kosten anwaltlicher Anwesenheit bei mündlicher Übersetzung nach § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG). (dd) Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich auch nicht aus einem Zusammenspiel mit anderen ihm konventionsrechtlich garantierten Rechten aus Art. 6 EMRK (vgl. zur dogmatischen Vorgehensweise Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 3 f., 16). Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten stellen mit Blick auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen insbesondere keine unzulässige Beschränkung des Rechts aus Art. 6 Abs. 3 EMRK auf effektive Verteidigung dar, das als Einzelgarantie von dem Recht auf ein faires Verfahren integral in dieses aufgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 47). Ebenso wenig geht von der Regelung des Art. 37 Abs. 3 StPO, soweit sie andere, fristgebunden anfechtbare gerichtliche Entscheidungen als Urteile nicht erfasst, eine mit Art. 14 EMRK unvereinbare Diskriminierung von Sprachunkundigen wegen der Sprache oder der nationalen Herkunft aus. Art. 14 EMRK ergänzt die anderen materiellen Vorschriften der Konvention und der Protokolle dahingehend, dass er, sofern der Sachverhalt eines Falls in den Schutzbereich einer materiellen Vorschrift der Konvention oder eines Protokolls fällt (st. Rspr., vgl. EGMR NJW 2013, 2095, 2097 Rn. 82), eine unterschiedliche Behandlung von Personen in wesentlich gleicher Lage wegen eines feststellbaren objektiven oder persönlichen Merkmals verbietet (vgl. vgl. EGMR NJW 2013, 2095, 2097 Rn. 85). Soweit nach nationalem Recht der Lauf von Rechtsmittelfristen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 3 StPO mit Zustellung der Entscheidung ohne Übersetzung zu laufen beginnt, wird der sprachunkundige Zustelladressat rechtlich nicht benachteiligt, weil seine Sprache nicht als Anknüpfungspunkt für Rechtsnachteile verwendet wird (vgl. BVerfGE 64, 135, 157; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, juris Rn. 57 m.w.N. zu Art. 3 GG). Zum Ausgleich sprachbedingter Erschwernisse, die im Tatsächlichen auftreten, verpflichtet das Diskriminierungsverbot nicht. Zwar kann das Diskriminierungsverbot auch zu unterschiedlicher Behandlung verpflichten, wenn Sachverhalte sich wesentlich unterscheiden (Karpenstein/Mayer/Sauer, 3. Aufl., EMRK Art. 14 Rn. 23 m.w.N.). Das nationale Recht verweist indes – mit Ausnahme Sprachunkundiger im Fall der Urteilszustellung nach § 37 Abs. 3 StPO – jeden Zustelladressaten der aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, den Inhalt der ihm zugestellten gerichtlichen Entscheidung einschließlich einer ggf. nach § 35a Satz 1 StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis zu nehmen und deshalb eine Rechtsmittelfrist versäumt, auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. § 37 Abs. 3 StPO erweist sich demnach als bereichsspezifische Privilegierung, zu deren Ausweitung der Gesetzgeber von Rechts wegen nicht verpflichtet ist. (d) Von alldem unberührt bleibt die hier nicht zu entscheidende Frage, ob an eine unter Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung rechtskräftig gewordene Entscheidung bis zu einer etwaigen Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Anfechtung der Entscheidung die Anordnung und Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen, etwa der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 Abs. 2 StPO, geknüpft werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Hauptverhandlungshaft bei nicht übersetzter Ladung unter Hinweis nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten: Senatsbeschluss vom 13. November 2009 – 1 Ws 207/09 –, juris Rn. 19). b) Der Antrag ist aber unzulässig, weil es, was nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung ist, an dem Vortrag eines Sachverhalts fehlt, dem sich entnehmen lässt, dass die der Verwerfung des Rechtsmittels zugrundeliegende Fristversäumnis unverschuldet war (BGH NStZ-RR 2017, 285 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5a). Insoweit muss der Betroffene innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO – lediglich deren Glaubhaftmachung kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerfG NJW 76, 1538; 43, 95, 98; OLG München MDR 1985, 162; OLG Bamberg NStZ 1989, 336; KG JR 1992, 347) – Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 2 StR 614/87 –, juris). Die Begründung des Antrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 336/13 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023 – III-3 Ws 168/23 –, juris Rn. 5). aa) Dem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der bereits aufgezeigten inhaltlichen Widersprüche (vgl. dazu II. 2. a) bb) (1)) nicht gerecht, weil er hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses lediglich pauschal vorträgt, erstmals bei einer Besprechung mit seinem Verteidiger am 4. November 2024 von dem Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 „erfahren“ zu haben, sich aber nicht zum Zeitraum zwischen dem „Auffinden“ der Ladung zum Strafantritt am 4. September 2024 und der Besprechung vom 4. November 2024 erklärt, innerhalb dessen er seinen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Rechte aus Anlass der Ladung zum Strafantritt beauftragte und der Verteidiger sich am 5. September 2024 bestellte und unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer der offensichtlich im Ladungsschreiben mit Aktenzeichen benannte Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 nicht bekannt sei, um Akteneinsicht und Aufhebung der Ladung zum Strafantritt ersuchte. Angesichts dessen hätte es Vorbringen dazu bedurft, welche Informationen der Beschwerdeführer der Ladung zum Strafantritt entnommen hat, nachdem diese ihm seinem eigenen Vorbringen nach im Anschluss an ihr „Auffinden“ am 4. September 2024 von Dritten übersetzt worden war (Bl. 44 d. VH), und, ob und inwieweit im Zusammenhang mit der Mandatierung des Verteidigers am 4. oder spätestens 5. September 2024 über die Existenz augenscheinlich eines rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschlusses vom 3. April 2024 gesprochen wurde und welche Auskünfte insoweit seitens des Verteidigers erteilt wurden, um einen lückenlosen und schlüssigen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vorzutragen und dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist am 5. November 2024 noch fristgerecht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt werden konnte. Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, den Gesamtstrafenbeschluss trotz der in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten tatsächlich nicht erhalten zu haben, enthält dies keinen Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden schlüssig ausschließt, weil ein Betroffener, der eine Zustellung nicht erhalten haben will, Einzelheiten vorzutragen hat, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels als möglich erscheint (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 73, 74). Der pauschale Hinweis auf Probleme bei der Postlieferung in der Vergangenheit reicht hierzu ebenso wenig aus wie der von der Einzelsendung losgelöste Hinweis darauf, dass die Post stets am Vormittag oder Mittag komme und zu dieser Zeit stets die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Hause sei (vgl. dazu bereits unter II. 2. a) aa)). bb) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedenfalls die zu seiner Entschuldigung vorgebrachten Tatsachen, dass er den Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 tatsächlich nicht erhalten hat, dass es in der Vergangenheit bereits zu Problemen bei der Postzustellung gekommen ist und, dass die Post stets vormittags bzw. mittags zugestellt werde, wenn seine Ehefrau zu Hause sei, weshalb diese die in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Versuche der persönlichen Übergabe nicht bestätigen könne, nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung (vgl. BVerfG StV 1993, 451; BGH NStZ 1985, 493; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 9 m.w.N.). Der ausschließlich auf die eigene Erklärung des Beschwerdeführers gestützte Antrag ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer – etwa durch eidesstattliche Erklärungen seiner Ehefrau, von Nachbarn oder des in der Postzustellungsurkunde ausgewiesenen Zustellers – unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 9 m.w.N.). Gleiches gilt – ungeachtet dessen, dass das Beschwerdevorbringen insoweit tatsächlich widerlegt ist (vgl. unter II. 2. a) bb) (1)) und den Wiedereinsetzungsantrag daher jedenfalls in der Sache nicht tragen kann – für die behauptete Inhaftierung in anderer Sache zum Zeitpunkt der Zustellung, zumal eine Glaubhaftmachung insoweit auch nicht aufgrund Gerichtskundigkeit entbehrlich gewesen wäre (zur Entbehrlichkeit des Vortrags und der Glaubhaftmachung gerichtskundiger Tatsachen vgl.(BVerfG NJW 1995, 2544 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 64, 271; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – III-5 RVs 99/11 –, juris Rn. 7). Eine Tatsache ist nur dann gerichtsbekannt, wenn sie das erkennende Gericht in amtlicher Eigenschaft selbst wahrgenommen hat und die Tatsache nunmehr noch bekannt ist (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl., § 291 Rn. 6; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 18. Aufl., § 291 Rn. 2; LG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2022 – 2-24 S 176/21 –, juris Rn. 31). Soweit der Verteidiger auf die mangelnde Sprachkunde des Verurteilten verwiesen und der Verurteilte selbst an Eides statt versichert hat, der deutschen Sprache kaum mächtig und bei Korrespondenz mit Behörden und Gerichten auf die Unterstützung seiner deutsch sprechenden Ehefrau angewiesen zu sein, kann dahinstehen, ob eine darüber hinausgehende Glaubhaftmachung entbehrlich ist, weil die mangelnde Sprachkunde im Hinblick auf die im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren erfolgte Hinzuziehung eines Dolmetschers als akten- bzw. gerichtskundig zu gelten hat. Denn auf die fehlende Sprachkunde gestützt, ist der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdeführer bereits nicht bestimmt behauptet, dass das Fristversäumnis auf der unterbliebenen Übersetzung des im Wege der Ersatzzustellung bekanntgemachten Gesamtstrafenbeschlusses beruht, soweit er vorrangig geltend macht, den Gesamtstrafenbeschluss tatsächlich nicht erhalten zu haben, und überdies auch keinen Sachverhalt vorträgt, der erkennen lässt, dass er bei tatsächlichem Zugang der gebotenen Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte nachgekommen wäre. Zwar darf die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Versäumt daher eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Person eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Sprachunkundigen allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So muss derjenige, dem eine gerichtliche Entscheidung ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, der aber den Inhalt des zugestellten Dokuments jedenfalls soweit erfassen kann, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (vgl. BVerfGE 42, 120, 125 f.; 86, 280, 284 f.; BVerfG NStZ 1991, S. 446 f. sowie Kammerbeschluss vom 19. April 1995 – 2 BvR 2295/94 –, juris Rn. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund erlaubt das bloße Vorbringen, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein, in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen Vorverurteilungen amtliche Dokumente ihrem Erscheinungsbild nach bekannt sein müssen, nicht die Annahme, dass es dem Betroffenen innerhalb der Beschwerdefrist unmöglich gewesen wäre, sich in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Gesamtstrafenbeschlusses und der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und fristgerecht von der Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil ein Gericht zur Wahrung des Gebots eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 –, juris Rn. 10 f.), weil es der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungsanspruch gegen Akte der öffentlichen Gewalt den Gerichten verbietet, den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen in unzumutbarer Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302, 305; 52, 203, 207; 69, 381, 385). Auch das daraus abzuleitende Gebot, die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, greift indes nur, wenn eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 –, juris Rn. 11), was im Hinblick auf die unterbliebene Übersetzung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 3. April 2024 im Hinblick auf das vorrangige Vorbringen des Beschwerdeführers, den Gesamtstrafenbeschluss tatsächlich gar nicht erhalten zu haben, nicht der Fall ist. Dasselbe gilt, soweit die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2 StPO unterblieben ist und die fehlende Übersetzung einer Rechtsmittelbelehrung einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gleichsteht (vgl. dazu BVerfG NJW 1975, 1597; StV 1991, 497; BGHSt 30 182; KG JR 1977 130). Denn die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO erstreckt sich danach nur auf das Schuldelement in § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Nichtkenntnis der Rechtsmittelfrist für die Verhinderung ursächlich war (vgl. BGH NStZ 2001, 45; wistra 2010, 351; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1344; MDR 1996, 102; MDR 1997, 282; NStZ 1989, 242; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 44 Rn. 64). c) Ein Recht auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 2024 folgt auch nicht daraus, dass das Amtsgericht den Beschluss unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erlassen hat, soweit es den Eingang eines Nachweises über den Zugang des Schreibens zur Anhörung zur beabsichtigten Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht zugewartet und dieses – ungeachtet seiner gleichsam unterbliebenen Übersetzung – tatsächlich erst am 3. April 2024 – dem Tag der gerichtlichen Beschlussfassung – im Wege der Ersatzzustellung in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Der Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG wird insoweit hinreichend gewahrt, wenn dem Verurteilten nachträglich eine Anhörung durch das Gericht eröffnet wird, das die Gesamtstrafe nachträglich gebildet hat. Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass der Verurteilte, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – eine Maßnahme, für die es an den Voraussetzungen des § 44 StPO fehlt, – so gestellt werden müsse, als ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel fristgerecht Gebrauch gemacht habe. Vielmehr geschieht dem Verfassungsgebot Genüge, wenn dem Verurteilten die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterbliebene Anhörung in einer Weise ermöglicht wird, die ihn in die Lage versetzt, etwaige Einwendungen gegen die Gesamtstrafenbildung oder auch neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, noch im Nachhinein einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterbreiten. Hierzu dient die Anhörung in einem Nachverfahren gemäß der – entsprechend anzuwendenden – Vorschrift des § 33a StPO, deren Heranziehung der Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit rechtlichen Gehörs nachträglich auch in Fällen zu eröffnen, in denen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – StB 8/75 –, juris Rn. 7 für den Fall der verfristeten sofortigen Beschwerde gegen einen öffentlich zugestellten Widerrufsbeschluss). Eine derartige Beschränkung der gesetzlichen Regelung hindert nicht, von ihr in entsprechender Anwendung Gebrauch zu machen, um auch in einem Falle wie dem vorliegenden dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden. Auf diese Weise werden die Belange des Verurteilten hinreichend gewahrt, ohne dass ihm damit eine Rechtsstellung eingeräumt wird, auf die ihm wegen der ihm zur Last fallenden Versäumung der Beschwerdefrist die Strafprozessordnung keinen Anspruch gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – StB 8/75 –, juris Rn. 7). Zur Gewährung des nachträglich rechtlichen Gehörs berufen ist indes nicht der Senat im Zuge der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung, sondern im weiteren Fortgang das Amtsgericht Saarbrücken als das Gericht, das mit dem Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 die Sachentscheidung unter Gehörsverstoß erlassen hat (vgl. BGH NStZ 1999, 362; BeckRS 2020, 10801). An eine Frist oder eine Form ist das Ersuchen des Betroffenen insoweit nicht gebunden (vgl. KK-StPO/Schneider-Glockzin, § 33a Rn. 8).