Beschluss
4 StR 452/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses der Zeitpunkt des Wegfalls hinreichend angegeben wird (§45 StPO).
• Für den Fristbeginn auf Seiten des Angeklagten kommt es auf dessen Kenntnisnahme an, nicht auf die Kenntnis des Verteidigers.
• Die Nichtbegründung der Revision innerhalb der Frist führt zur Verwerfung der Revision als unzulässig (§345, §346 StPO); eine nachfolgende Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist nur möglich, wenn die Revision rechtswirksam vorgetragen würde.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Wiedereinsetzung unzulässig, Revision verworfen • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses der Zeitpunkt des Wegfalls hinreichend angegeben wird (§45 StPO). • Für den Fristbeginn auf Seiten des Angeklagten kommt es auf dessen Kenntnisnahme an, nicht auf die Kenntnis des Verteidigers. • Die Nichtbegründung der Revision innerhalb der Frist führt zur Verwerfung der Revision als unzulässig (§345, §346 StPO); eine nachfolgende Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist nur möglich, wenn die Revision rechtswirksam vorgetragen würde. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte fristgerecht Revision ein; das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 9. Juli 2015 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde nicht eingehalten. Das Landgericht teilte dem Verteidiger telefonisch die Versäumung mit und verwarf die Revision mit Beschluss vom 19. August 2015 als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines angeblichen Büroversehens des Verteidigers und ersuchte um Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO. Der Generalbundesanwalt beanstandete die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht die erforderlichen Angaben darüber enthält, wann das Hindernis weggefallen ist, sodass die Wochenfrist des §45 Abs.1 StPO nicht eingehalten wurde. • Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangte; die Kenntnis des Verteidigers ist hierfür nicht maßgeblich. • Nach ständiger Rechtsprechung gehört bei nicht offenkundlicher Fristwahrung zur formgerechten Antragstellung die Mitteilung, wann das Hindernis weggefallen ist; dies fehlt hier ebenso, wenn ein Verschulden des Verteidigers geltend gemacht wird. • Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Revision mangels fristgerechter Begründung zu Recht als unzulässig verworfen wurde (§345 Abs.1, §346 Abs.1 StPO). • Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Revision auch in der Sache unbegründet gewesen wäre (§349 Abs.2 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen; der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO wird als unbegründet verworfen. Damit bleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2015, mit dem die Revision wegen Nichtbegründung innerhalb der Frist verworfen wurde. Die Gerichtsentscheidung stützt sich auf das fehlende Tatsachenvorbringen zum Wegfall des Hindernisses und die Maßgabe, dass auf die Kenntnis des Angeklagten abzustellen ist. Der Senat betont, dass schon prozessrechtlich keine Aussicht auf Erfolg für die Revision bestand, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geboten ist.