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Beschluss

1 Ws 179/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1125.1WS179.16.0A
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Leitsätze
1. Einer Anordnung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, wenn Führungsaufsicht nicht eingetreten ist.(Rn.7) 2. Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren führt nicht kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht, wenn die Strafe wegen mehrerer, nicht in § 181b StGB genannter, vorsätzlicher Straftaten und einer Fahrlässigkeitstat nach § 316 StGB verhängt wurde.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 2016, soweit er die unter lit. A. Ziffer I. des Beschlusstenors geregelte Dauer der Führungsaufsicht betrifft,   a u f g e h o b e n   . 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2016, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzusetzen, wird     u r ü c k g e w i e s e n   . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Anordnung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, wenn Führungsaufsicht nicht eingetreten ist.(Rn.7) 2. Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren führt nicht kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht, wenn die Strafe wegen mehrerer, nicht in § 181b StGB genannter, vorsätzlicher Straftaten und einer Fahrlässigkeitstat nach § 316 StGB verhängt wurde.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 2016, soweit er die unter lit. A. Ziffer I. des Beschlusstenors geregelte Dauer der Führungsaufsicht betrifft, a u f g e h o b e n . 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2016, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzusetzen, wird u r ü c k g e w i e s e n . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Saarbrücken vom 3. Januar 2008, rechtskräftig seit dem 28. April 2008, wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe hatte er am 12. April 2015 vollständig verbüßt, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt und die Strafaussetzung in der Folge widerrufen worden war und nachdem der Vollstreckungsleiter bei der Justizvollzugsanstalt Ottweiler mit Beschluss vom 2. Januar 2014 die Überführung des Verurteilten in den Erwachsenenvollzug angeordnet und die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als allgemeine Vollstreckungsbehörde abgegeben hatte; nach Vollstreckung weiterer Strafreste wurde der Verurteilte am 11. November 2016 aus der Strafhaft entlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2016 den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt und die Führungsaufsicht durch verschiedene Weisungen näher ausgestaltet. Gegen den dem Verteidiger am 7. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 9. November 2016 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit der er sich lediglich gegen die Dauer der Führungsaufsicht wendet. Die Strafvollstreckungskammer hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, ohne über eine Abhilfe bzw. Nichtabhilfe hinsichtlich der Beschwerde befunden zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt. II. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist im Hinblick auf die offenkundig erklärte Beschränkung auf die Bemessung der Dauer der Führungsaufsicht als einfache Beschwerde zu werten und als solche gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG zulässig. Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen, da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2012 - 1 Ws 250/12 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und 21. Juli 2016 - 1 Ws 51/16 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.). Der Beschwerde kann auch der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in dem durch die Rechtsmittelbeschränkung begrenzten Umfang und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft insoweit. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG unterliegt die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur daraufhin, ob sie gesetzwidrig ist. Gesetzwidrigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 - und 24. Juni 2015 - 1 Ws 79/15 -; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rz. 13 m.w.N.). Vorliegend ist die Anordnung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht schon deshalb gesetzwidrig, weil es für eine solche Entscheidung an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Denn entgegen der Annahme in der angefochtenen Entscheidung ist hier nach vollständiger Verbüßung der verfahrensgegenständlichen Jugendstrafe Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein, wenn - sofern es sich wie hier nicht um eine Anlasstat der in § 181 b StGB genannten Art handelt - eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist, was nach ganz überwiegender, verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2008, 217) und vom Senat geteilter Auffassung in der Rechtsprechung und Fachliteratur (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 Ws 389/13 -; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68 f Rn. 4a; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 68 f Rn. 5; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 68 f Rn. 4, jew. m.w.N.) über § 7 Abs. 1 JGG auch im Falle der vollständigen Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen derartiger Straftaten gilt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mit dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Januar 2008 nicht ausschließlich wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Vielmehr umfasste der Urteilsspruch auch eine Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat, nämlich einer fahrlässig begangenen Trunkenheit im Verkehr. Damit steht, auch wenn der Strafanteil für diese Tat gering gewesen sein mag, aber fest, dass wegen vorsätzlicher Straftaten keine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt worden ist. Danach war der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit mit ihm die Dauer der Führungsaufsicht geregelt wurde, aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2016 insoweit zurückzuweisen. Soweit die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus dem Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt und verschiedene Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach § 68 b StGB getroffen hat, war der Senat aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung zu einer Entscheidung nicht berufen. Über die Aufhebung dieser Anordnungen wird die Strafvollstreckungskammer in Anbetracht der auch insoweit fehlenden rechtlichen Grundlage von Amts wegen zu befinden haben, wobei es sich nach Auffassung des Senats aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen dürfte, auch die lediglich deklaratorisch getroffene Feststellung, dass infolge der vollständigen Verbüßung der gegenständlichen Jugendstrafe gemäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten ist, aufzuheben. Ob mit Blick auf die vollständige Verbüßung der im Verfahren 47 VRs 2 Js 1390/09 StA Saarbrücken verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Führungsaufsicht eingetreten ist, hatte der Senat in Anbetracht der vorliegend erklärten Rechtsmittelbeschränkung sowie der insoweit fehlenden mündlichen Anhörung des Verurteilten (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) nicht zu entscheiden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.