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Beschluss

3 Ws 389/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug tritt nach § 7 Abs. 1 JGG kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein, wenn die Einheitsjugendstrafe mindestens zwei Jahre beträgt und vollständig verbüßt ist. • Die verfahrensrechtliche Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG verdrängt nicht die materiell-rechtliche Anwendung der Regelungen über Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht. • Das Bestehen weiterer noch abzutragender Freiheitsstrafen in anderen Verfahren verhindert nicht den Eintritt der Führungsaufsicht; es verschiebt allenfalls deren tatsächlichen Beginn. • Ein Ausnahmeverzicht nach § 68f Abs. 2 StGB ist nur bei Vorliegen erzieherischer oder anderer gewichtiger Gründe zulässig; solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe • Mit der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug tritt nach § 7 Abs. 1 JGG kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein, wenn die Einheitsjugendstrafe mindestens zwei Jahre beträgt und vollständig verbüßt ist. • Die verfahrensrechtliche Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG verdrängt nicht die materiell-rechtliche Anwendung der Regelungen über Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht. • Das Bestehen weiterer noch abzutragender Freiheitsstrafen in anderen Verfahren verhindert nicht den Eintritt der Führungsaufsicht; es verschiebt allenfalls deren tatsächlichen Beginn. • Ein Ausnahmeverzicht nach § 68f Abs. 2 StGB ist nur bei Vorliegen erzieherischer oder anderer gewichtiger Gründe zulässig; solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Verurteilte hatte eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gemäß Urteil des Amtsgerichts verbüßt. Die Frage war, ob mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach § 68f StGB eintritt. Die Vollstreckung war zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Zudem läuft gegen den Verurteilten noch die Vollstreckung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus einem anderen Verfahren. Der Verurteilte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und machte geltend, dass deren Eintritt durch die Anschlussvollstreckung verhindert werde. Die Strafvollstreckungskammer hielt den Eintritt der Führungsaufsicht für gesetzlich angeordnet und lehnte einen Ausnahmeverzicht ab. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. • Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 JGG: Diese Vorschrift umfasst nach herrschender Auffassung auch die Anwendung der materiellen Regelungen des StGB über den Eintritt der Führungsaufsicht; eine verfassungsrechtliche Problematik besteht nicht. • Materialrechtliche Vorrangregel: Die Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG betrifft nur verfahrensrechtliche Vorschriften; materiell-rechtliche Fragen, insbesondere über Führungsaufsicht, richten sich weiterhin nach dem Jugendstrafrecht. • Tatbestandsmäßigkeit des Eintritts: Nach der Neufassung von § 68f StGB führt die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Taten zum kraft Gesetzes eintretenden Beginn der Führungsaufsicht, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Keine Entbehrlichkeit der Maßregel: Nach § 68f Abs. 2 StGB kann Führungsaufsicht entfallen, wenn gravierende Gründe vorliegen; im vorliegenden Fall sprechen der erzieherische Zweck des JGG und die Umstände des Verurteilten nicht für einen Ausnahmeverzicht. • Zeitpunkt des Beginns: Das Bestehen einer anschließenden Strafvollstreckung in einem anderen Verfahren verhindert nicht den Eintritt der Führungsaufsicht, es verschiebt lediglich den tatsächlichen Beginn bis zur endgültigen Entlassung in die Freiheit. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; ein Abweichen zugunsten von § 74 JGG war nicht angezeigt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen. Mit der endgültigen Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein, weil eine Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren vollständig verbüßt wurde. Die formelle Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft ändert daran nichts; materielle Regelungen des Jugendstrafrechts bleiben anwendbar. Das Vorliegen weiterer noch abzutragender Freiheitsstrafen verhindert den Eintritt der Führungsaufsicht nicht, sondern verschiebt nur deren Beginn bis zur tatsächlichen Freiheitentlassung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verurteilten auferlegt.