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Beschluss

1 Ws 51/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0721.1WS51.16.0A
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Leitsätze
Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels eingelegt, so liegt in der späteren Beschränkung der Beschwerde auf bestimmte Beschwerdepunkte eine - § 302 Abs. 2 StPO unterfallende - Teilrücknahme und nicht eine bloße Konkretisierung des Rechtsmittels.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II. 7 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2016 erteilten Weisungen   a u f g e h o b e n. 2. Die im Verfahren über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluss entstandenen Kosten und Auslagen hat der Verurteilte zu tragen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Soweit es die (einfache) Beschwerde betrifft, werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt mit Ausnahme derjenigen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Verurteilte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels eingelegt, so liegt in der späteren Beschränkung der Beschwerde auf bestimmte Beschwerdepunkte eine - § 302 Abs. 2 StPO unterfallende - Teilrücknahme und nicht eine bloße Konkretisierung des Rechtsmittels.(Rn.8) 1. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II. 7 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2016 erteilten Weisungen a u f g e h o b e n. 2. Die im Verfahren über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluss entstandenen Kosten und Auslagen hat der Verurteilte zu tragen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Soweit es die (einfache) Beschwerde betrifft, werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt mit Ausnahme derjenigen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Verurteilte zu tragen. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2011 wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der seit Jahren in erheblichem Umfang Drogen konsumierende Verurteilte die Tat aufgrund eines Drangs zum Erwerb von Betäubungsmitteln begangen. Nachdem der Verurteilte diese Strafe am 29. November 2015 vollständig verbüßt hatte - im Anschluss wurde noch eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten vollstreckt - hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre festgesetzt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt und die Führungsaufsicht durch verschiedene Weisungen näher ausgestaltet. U. a. hat sie unter Ziffer II. des Beschlusses folgende Weisungen getroffen: 7. Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt weder alkoholische Getränke noch andere dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende berauschende Mittel zu sich zunehmen, soweit diese nicht ärztlich verordnet worden sind (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). Zur Kontrolle seiner Abstinenz hat er in unregelmäßigen Abständen viermal im Jahr auf näherer Weisung seines Bewährungshelfers auf seine Kosten eine Blutprobe abzugeben und ein Drogenscreening mittels Urinkontrolle durchführen zu lassen. Die Kosten der Alkoholkontrollen sowie des Drogenscreenings fallen der Staatskasse zur Last, wenn es dem Verurteilten aufgrund seiner finanziellen Situation unzumutbar ist, die Kosten hierfür zu tragen; die Ergebnisse hat er dem Bewährungshelfer unaufgefordert zukommen zu lassen (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). Gegen den dem Verteidiger des Verurteilten am 31. März 2016 zugestellten Beschluss - dieser beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, in der die sofortige Beschwerde als das gegen die Entscheidung gegebene Rechtsmittel bezeichnet wurde - hat der Verteidiger mit am 6. April 2016 beim Landgericht Saarbrücken eingegangenen Telefaxschreiben vom selben Tag „sofortige Beschwerde“ eingelegt und zugleich mitgeteilt, dass eine Begründung des Rechtsmittels nach vollständiger Akteneinsicht erfolge. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. April 2016 hat er das Rechtsmittel nach Akteneinsicht dahingehend begründet, dass sich der Verurteilte gegen die Weisung Nr. 7 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 30. März 2016 wende, die er - unter näheren Ausführungen - als rechtsfehlerhaft erachtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung der beanstandeten Weisung und die Zurückverweisung der Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer beantragt. II. Der gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO zulässigen, nachträglich auf die Überprüfung der unter Ziffer II. 7 des angefochtenen Beschlusses angeordneten Weisungen beschränkten (einfachen) Beschwerde - die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. März 2016 darüber hinaus eingelegte sofortige Beschwerde wurde wirksam zurückgenommen - kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht der Entscheidung des Senats über die Beschwerde im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entgegen, da die Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2012 - 1 Ws 250/12 - und 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.). 1. Das - ersichtlich im Hinblick auf die nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss - lediglich als sofortige Beschwerde bezeichnete und bei Einlegung nicht beschränkte Rechtsmittel ist im ursprünglich wohlverstandenen Interesse des Verurteilten sowohl als sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht bzw. die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB als auch als einfache Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1, 2 StPO gegen die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht, die Bestellung eines Bewährungshelfers sowie gegen die erteilten Weisungen zu werten. Dadurch, dass der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. April 2016 mitgeteilt hat, dass sich der Verurteilte lediglich gegen die Weisung Nr. 7 des angefochtenen Beschlusses wende, hat er hinsichtlich der sofortigen Beschwerde die Rücknahme erklärt und zugleich die (einfache) Beschwerde nachträglich auf den angeführten Beschwerdepunkt beschränkt, worin eine Teilrücknahme dieses Rechtsmittels zu sehen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - Ss 28/2015 [25/15] -; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 318 Rn. 3, § 302 Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 2, 29). Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers war auch wirksam; insbesondere war der Verteidiger - wie er auf Nachfrage des Senats bestätigt hat - zur Zurücknahme bzw. Teilrücknahme der Rechtsmittel vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Rechtsmittelbegründung vorliegend lediglich eine - nicht § 302 Abs. 2 StPO unterfallende - Konkretisierung des zunächst eingelegten Rechtsmittels beinhalte und nicht als nachträgliche Beschränkung im Sinne einer Teilrücknahme des Rechtsmittels zu verstehen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat der Bundesgerichtshof für das Rechtsmittel der Revision entschieden, dass in den Fällen, in denen der Verteidiger ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung erklärt hat, dass das Urteil nur in beschränktem Umfang angefochten werden soll, in dieser Erklärung weder eine Teilrücknahme der Revision noch ein Teilverzicht in Bezug auf den nicht angefochtenen Teil des Urteils liege, sondern dadurch lediglich der Anfechtungsumfang konkretisiert werde (vgl. BGHSt 38, 4, 6). Begründet wird dies damit, dass der Revisionsführer nach § 344 Abs. 1 StPO erst in der Revisionsbegründungsschrift darlegen müsse, inwieweit das Urteil angefochten werde, weshalb auch erst durch diese Erklärung der Umfang der Revision rechtlich bindend bestimmt werde. Der Grund für diese Regelung sei darin zu sehen, dass dem Revisionsführer erst durch die - regelmäßig nach der Revisionseinlegung - erfolgte Zustellung des Urteils eine sinnvolle Prüfung und abschließende Entscheidungermöglicht werde, inwieweit eine Anfechtung des Urteils Erfolg verspreche. Darüber hinaus wird auch bei dem Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Berufungsführer nach § 318 S. 1 StPO die Möglichkeit habe, in der Berufungsrechtfertigung nach § 317 StPO das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und dass dann, wenn dies nicht geschehe oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht abgegeben werde, gemäß § 318 S. 2 StPO der ganze Inhalt des Urteils als angefochten gelte, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handele und nicht um eine Teilrücknahme (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2004 - 21 Ss 68/04 -, OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 62/05 - und 12. Februar 2008 - 3 Ss 514/07 -, jeweils zitiert nach juris; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris; LR-Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 29). Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch für das Rechtsmittel der Beschwerde schon deshalb keine Geltung beanspruchen, da das Gesetz insoweit weder eine Begründungspflicht - wie bei der Revision - noch eine Frist zur Rechtsmittelbegründung vorsieht. Zudem sind dem Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde regelmäßig die schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung bekannt, weshalb es ihm auch zumutbar ist, den Umfang der Anfechtung bereits bei der Rechtsmitteleinlegung zu bestimmen. 2. Die danach in zulässiger Weise beschränkte (einfache) Beschwerde ist auch begründet. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2016 zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt: „Mit der Beschwerde kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 24. November 2015 - 1 Ws 223/15 -). Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab kann die angefochtene Weisung keinen Bestand haben. Abgesehen davon, dass Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB einer Begründung bedürfen (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2012 - 1 Ws 62/12 - und vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -), die der angefochtene Beschluss nicht enthält, stellt die Weisung an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen und verstößt deshalb gegen § 68 b Abs. 3 StGB. Mit der durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGBl. I, S. 531) neu in den nach § 145 a StGB strafbewehrten Katalog der Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB eingefügten Möglichkeit einer "Abstinenzweisung" gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der Missbrauch von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel in vielen Fällen einen zentralen Risikofaktor für eine gelungene Resozialisierung darstellt, weshalb es "für einen rückfallfreien Verlauf" entscheidend darauf ankomme, Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Suchtmittelmissbrauch frühzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 19). Als Weisungsadressaten kommen daher vor allem im Straf- oder Maßregelvollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder drogensüchtige Straftäter in Frage, denen die Weisung dazu dienen soll, sich in der Zeit nach ihrer Entlassung die erforderliche Abstinenz gegen Rückfälle abzusichern (vgl. Schneider NStZ 2007, 441, 443; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 5 Ws 358/12 und 5 Ws 359/12 -, juris). Gegenüber einem langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, scheidet eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB hingegen aus, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15 - m.w.N.). Denn von ihm würde ein Verhalten - nämlich Suchtmittelfreiheit - verlangt, zu dem er bedingt durch seine Suchterkrankung von vornherein nicht in der Lage wäre (Senatsbeschluss a.a.O.). Dem Verurteilten, der Betäubungsmittel seit seinem neunten Lebensjahr konsumiert, ist es bis heute trotz einer im Jahr 2005 durchlaufenen Therapie und auch in dem geschützten Raum der Haftanstalt nicht gelungen, drogenfrei zu leben. Kurz nach der Therapie im Jahre 2005 wurde er wieder rückfällig, den am 15.09.2011 verurteilten Taten lag das Erfordernis der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums zugrunde, bei seiner Inhaftierung am 31.07.2014 war er im Besitz von Betäubungsmitteln, und in der JVA hat er am 04.02.2016 eine Urinkontrolle verweigert, was für einen erneuten Betäubungsmittelkonsum bis in jüngste Vergangenheit hinein spricht. Bei dieser Sachlage spricht alles für eine manifeste Suchterkrankung des Verurteilten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er - wovon auch die JVA ausgeht (Bl. 87 d.A.) - allenfalls nach einer stationären Drogentherapie eine realistische Heilungschance haben. Dass er in Freiheit ohne erfolgreichen Abschluss einer solchen Therapie erneut Betäubungsmittel konsumieren wird, ist zu erwarten. Ein nach § 145 a StGB bedrohter Weisungsverstoß wäre damit vorprogrammiert. Entsprechend dem Zweck der Führungsaufsicht, gefährliche oder rückfallgefährdete Straftäter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse Zeiträume hinweg zu unterstützen (vgl. nur Fischer, a.a.O., vor § 68 Rdnr. 2) sollen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten oder die insoweit bestehende Gefahr zumindest zu verringern (Fischer a.a.O.). Durch eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem langjährig und manifest Drogenabhängigen würde dieser Zweck geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn bereits ein ansonsten straffreier bloßer Konsum von Drogen unter Strafe gestellt würde (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15). Die angefochtene Weisung unterliegt im Übrigen auch deshalb der Aufhebung, weil sie sich auch auf alkoholische Getränke bezieht. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abstinenzweisung auch bzgl. Alkohols Senatsbeschluss vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -). Allein der Umstand, dass der Verurteilte während seiner Inhaftierung einmal wegen unerlaubten Alkoholkonsums diszipliniert werden musste, begründet noch nicht die Annahme, dass der Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Weder das Urteil des Landgerichtes Saarbrücken vom 15.09.2011 noch die Stellungnahmen der JVA bieten hierfür einen Anhalt.“ Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG (2. Senat, 3. Kammer), Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 -, juris) mit dem ergänzenden Bemerken an, dass mangels Zulässigkeit der angefochtenen Abstinenzweisung auch die hiermit verbundene Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nicht in Betracht kommt und daher unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft führt die Unzulässigkeit der Weisungen über ihre Aufhebung hinaus jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 -; s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen). So liegt es hier indes nicht, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB - wie vorstehend dargelegt - derzeit nicht gegeben sind. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit es die Rücknahme der sofortigen Beschwerde betrifft, auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO und im Übrigen auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rn. 20 m.w.N. aus der Rspr.).