Beschluss
2 BvR 566/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von etwa 4,5 m² kann die Menschenwürde verletzen; bei mehrwöchiger Unterbringung ist eine umfassende Sachaufklärung geboten.
• Gerichte dürfen bei bestrittenen Angaben der Vollzugsanstalt die behördlichen Darlegungen nicht ohne konkrete, fallbezogene Gründe übernehmen; sonst verletzt dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
• Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Haftraumgrößen ist eine Gesamtschau der Umstände erforderlich (Fläche, Sanitäreinrichtung, tägliche Einschlusszeiten, Dauer, Möblierung); einschlägige europäische Orientierungswerte sind nicht automatisch maßgeblich für den Grundrechtsstandard des GG.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Sachaufklärung bei Unterbringung in sehr kleinem Einzelhaftraum • Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von etwa 4,5 m² kann die Menschenwürde verletzen; bei mehrwöchiger Unterbringung ist eine umfassende Sachaufklärung geboten. • Gerichte dürfen bei bestrittenen Angaben der Vollzugsanstalt die behördlichen Darlegungen nicht ohne konkrete, fallbezogene Gründe übernehmen; sonst verletzt dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. • Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Haftraumgrößen ist eine Gesamtschau der Umstände erforderlich (Fläche, Sanitäreinrichtung, tägliche Einschlusszeiten, Dauer, Möblierung); einschlägige europäische Orientierungswerte sind nicht automatisch maßgeblich für den Grundrechtsstandard des GG. Der Beschwerdeführer, inhaftiert mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wurde aus organisatorischen Gründen vorübergehend in eine sogenannte Schlauchzelle verlegt. Streitgegenstand war die Grundfläche dieses Haftraums; der Beschwerdeführer gab 4,49 m² an, die Anstalt und das Landgericht etwa 6 m². Der Gefangene beantragte gerichtliche Entscheidung und rügte Verletzung seiner Menschenwürde; nach Verlegung in einen größeren Raum erklärte die Anstalt den Antrag für erledigt. Landgericht und Oberlandesgericht hielten die Feststellung für unzulässig bzw. verworfen die Rechtsbeschwerde; das Landgericht stützte sich darauf, dass ein Raum von knapp über 6 m² noch hinnehmbar sei. Der Beschwerdeführer rügte zudem Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und fehlendes Feststellungsinteresse, woraufhin das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. • Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, weil die fachgerichtliche Kontrolle grundrechtseingreifender Maßnahmen eine zureichende Sachverhaltsaufklärung erfordert; bei bestrittenen Angaben der Vollzugsanstalt dürfen Gerichte diese nicht ohne konkrete Gründe übernehmen. • Das Landgericht hat die Angaben zur Haftraumgröße ungeprüft übernommen, keine Vermessung, kein Sachverständigengutachten und keine Beiziehung von Bauplänen veranlasst; bei einer tatsächlichen Fläche von 4,49 m² läge nahe, dass die Rechtswidrigkeit festzustellen gewesen wäre. • Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge zu Unrecht als unzulässig verworfen und die erstinstanzliche Aufklärungspflicht nicht ausreichend ersetzt; seine Rechtfertigung, bei einer Gesamtschau würden auch 4,49 m² genügen, ist unzureichend, weil das Landgericht die für eine Gesamtschau erforderlichen Feststellungen (z. B. Arbeits- und Aufschlusszeiten) nicht getroffen hat. • Europäische Orientierungswerte (EGMR: 4 m² für Gemeinschaftsräume; CPT: 6–7 m² für Einzelräume) sind nicht automatisch auf das Grundgesetz zu übertragen; das Bundesverfassungsgericht verlangt eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung und hat in der Rechtsprechung Grundflächen knapp über 6 m² an der unteren Grenze des Hinnehmbaren gesehen. • Bei mehrwöchiger Unterbringung in sehr kleinem Einzelhaftraum (etwa 4,5 m²) ist ein Verfassungsverstoß nahegelegt; deshalb gebietet der Grundrechtsschutz eine umfassende Aufklärung der konkreten Umstände (Fläche, sanitäre Situation, tägliche Einschlusszeiten, Dauer, Möblierung). • Aufgrund der unzureichenden Aufklärung sind die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer hat Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hebt die Beschlüsse des Landgerichts Gießen und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf, weil die erstinstanzliche Sachaufklärung zur Haftraumgröße und den die Haftbedingungen prägenden Umständen unzureichend war und dadurch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wurde. Die Sache wird an das Landgericht Gießen zurückverwiesen, damit dort eine umfassende Aufklärung (z. B. genaue Vermessung, ggf. Sachverständigengutachten oder Beiziehung von Bauplänen sowie Feststellungen zu Einschluss- und Arbeitszeiten) erfolgt. Ferner hat das Land Hessen dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist klargestellt, dass bei möglichen Eingriffen in die Menschenwürde der Gefangenen eine genaue Ermittlung der tatsächlichen Umstände erforderlich ist und prozessuale Aufklärungspflichten der Gerichte nicht entfallen dürfen.