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Beschluss

1 Ws 123/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0831.1WS123.15.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. In die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung ist gegebenenfalls auch einzubeziehen, wie sich eine etwaige Überweisung in den Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auswirken würde.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2015 a u f g e h o b e n, soweit er nicht die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Überweisung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. 2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. In die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung ist gegebenenfalls auch einzubeziehen, wie sich eine etwaige Überweisung in den Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auswirken würde.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2015 a u f g e h o b e n, soweit er nicht die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Überweisung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. 2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse. I. Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az.: 6 Ls 47/14) - rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2014 - verurteilte das Amtsgericht Saarlouis den Untergebrachten wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach vorangegangener Untersuchungs- und Organisationshaft wird die Maßregel seit dem 10. März 2015 in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in M. (SKFP) vollzogen. Mit an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gerichtetem Schreiben vom 7. Mai 2015 erklärte die SKFP vor dem Hintergrund einer körperlichen Auseinandersetzung des Untergebrachten mit einem Mitpatienten am 30.04.2015 (vgl. Mitteilung vom 06.05.2015 über ein besonderes Vorkommnis, Bl. 49 d.A.) „die Aussichtslosigkeit auf einen konkreten Behandlungserfolg“ und empfahl den Abbruch der Suchtbehandlung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: „Der stationäre Verlauf in domo gestaltete sich von Anfang an sehr schwierig im Umgang mit Herrn ... . Er war zwar stets um vordergründige Kooperation bemüht, musste jedoch öfter an die Stationsregeln „erinnert“ werden und zur Ordnung gemahnt werden. Des Weiteren trat er im Stationsalltag wiederholt „beleidigend“ und verbal aggressiv gegenüber seinen Mitpatienten auf und „zettelte“ wiederholt „Streitereien“ mit Mitpatienten an. Außerdem kam es auch wiederholt zu körperlichen Auseinandersetzungen mit seinen Mitpatienten, sowohl auf Station wie auch bei unseren Komplementärtherapien (vgl. auch unser „Besonderes Vorkommnis“ vom 06.05.2015). An unserer suchtspezifischen Motivationsgruppe auf Station nahm Herr ... zwar regelmäßig teil und war hier - wenn teilweise auch mühsam - führbar, jedoch ging unser Bemühen, Herrn ... in die Gruppe zu integrieren, nicht selten auf Kosten der anderen Gruppenteilnehmer (Mitpatienten), nicht zuletzt auch aufgrund seiner sehr einfachen Strukturiertheit. Schließlich wurde die suchtspezifische Behandlung gemäß § 64 in unserem Hause dadurch erschwert, dass Herr ... seit ca. Anfang April psychotisch anmutende Verhaltensweisen zeigte, weshalb wir ihn seitdem auch mit einem Antipsychotikum medikamentös behandeln. So redete Herr ... beispielsweise lautstark mit sich selbst, redete mit dem Briefkasten und anderen Gegenständen auf dem Stationsflur und lachte unmotiviert und inadäquat.“ Darüber hinaus war in dem Schreiben ausgeführt, dass die Behandlungsseite den Eindruck gewonnen habe, dass Herr ... möglicherweise von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mehr profitieren könnte. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2015, „die Unterbringung gemäß § 64 StGB in eine Unterbringung gemäß §§ 67 a Abs. 1, 63 StGB umzuwandeln“. Der Untergebrachte beantragte mit Schreiben vom 27. Mai 2015 „die sofortige Aufhebung des § 64“ und erklärte in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer, dass er „die Therapie in der Klinik nicht fortführen, sondern in die JVA zurück wolle“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Überweisung des Untergebrachten in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zurückgewiesen, die Strafaussetzung abgelehnt, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, deren Dauer festgesetzt und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht im einzelnen näher geregelt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe; insbesondere habe die Entscheidung nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens ergehen dürfen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat zur Frage der Erfolgsaussicht der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt - auch unter Berücksichtigung einer Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ein Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Blick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen. II. Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären ist, liegen derzeit nicht vor. Der angefochtene Beschluss ist daher - mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Überweisung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 1. Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB in der durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) geänderten Fassung ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, d.h. wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfGE 91, 1, 30 f.; BVerfG, Beschl. v. 25.07.2008 - 2 BvR 573/08, Rn. 2 nach juris; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f. - Rn. 3 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -; OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.08.2012 - Ws 231/12, Rn. 11 nach juris; KG, Beschl. v. 04.11.2013 - 2 Ws 472/13, Rn. 4 nach juris). Dass sich eine Behandlung als zweifelsfrei aussichtslos erweist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG Braunschweig, a. a. O.; KG, a. a. O., Rn. 5 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67d Rn. 21). Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 91,1, 35; BVerfG, Beschl. v. 25.07.2008 - 2 BvR 573/08, Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ 2009, 39 f. - Rn. 11 nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2010 - 2 Ws 41/10, Rn. 7 nach juris; OLG Braunschweig, a. a. O.; Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013 - 1 Ws 164/13 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -; LK-Rissing-van-Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 31). Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands (z. B. Motivationsmangel, Rückfall) zu treffen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70, 71; NStZ-RR 1999, 10, 11; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2007 - 1 Ws 59/07 -, 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -). Dabei ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten gegebenenfalls auch einzubeziehen, wie sich eine etwaige Überweisung in den Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auswirken würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -; LK-Rissing-van-Saan/Peglau, a.a.O., § 67a Rn. 13, 34 m.w. N.). Zudem muss bei der Prognoseentscheidung der Gesamtverlauf des bisherigen Maßregelvollzugs berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.; OLG Braunschweig, a. a. O; vorgenannte Senatsbeschlüsse). Eine (mögliche) Krise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; z.B. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 Ws 215/10 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 13. März 2012 - 1 Ws 59/12 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -; Fischer, a. a. O.). Andererseits spricht zwar eine bei einem Verurteilten vorliegende Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit für die Aussichtslosigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung. Dabei ist jedoch stets zu überprüfen, ob eine - vorübergehende - mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299 f. - Rn. 1 nach juris; OLG Zweibrücken; OLG Hamm, jew. a. a. O.; vorgenannte Senatsbeschlüsse; Fischer, a. a. O.). Eine dauerhaft verfestigte Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (vgl. OLG Frankfurt; OLG Zweibrücken, jew. a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -). Ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht oder es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, haben die Vollstreckungsgerichte besonders sorgfältig zu prüfen, da ihre Entscheidung für den Untergebrachten von weitrechender Bedeutung ist (vgl. OLG Zweibrücken; OLG Braunschweig, jew. a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -). Zu bedenken ist einerseits, dass die dem Untergebrachten von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung dazu führen könnte, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht los zu kommen, erfolglos sind. Andererseits sind die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (vgl. OLG Zweibrücken, a. a. O.; vorgenannte Senatsbeschlüsse; KG, Beschl. v. 04.11.2013 - 2 Ws 472/13, Rn. 7 nach juris). Dabei darf auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen Untergebrachten und ihren Therapeuten gelegentlich Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Im Einzelfall kann dies zu der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (OLG Zweibrücken, a. a. O.; vorgenannte Senatsbeschlüsse; KG, a. a. O.), was umso näher liegt, wenn auch die potentiellen Auswirkungen einer Überweisung in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen sind (vgl. LK-Rissing-van-Saan/Peglau, a.a.O., § 67a Rn. 78; Fischer, a.a.O., § 67 a Rn. 3, jew. m.w.N.). 2. In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung des Senats nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen ... bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs derzeit nicht feststellen, dass bei dem Untergebrachten eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht. Zwar ist der Stellungnahme der SKFP vom 7. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Suchtbehandlung des Untergebrachten aufgrund von ihm ausgehender verbal und körperlich aggressiver Verhaltensweisen sowie einer bei ihm vorliegenden einfachen Strukturiertheit von Anfang an mit Schwierigkeiten verbunden war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhaft verfestigte Behandlungsunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit des Untergebrachten ergeben sich hieraus jedoch (noch) nicht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der psychiatrische Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2014, auf das sich das Amtsgericht bei der Urteilsfindung gestützt hat, bei dem Untergebrachten neben einer Alkoholabhängigkeit (F 10.2 nach ICD-10) auch eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2 nach ICD-10) bei begrenzter intellektueller Leistungsfähigkeit diagnostiziert hat. Gleichwohl ist der Sachverständige - und ihm folgend das Amtsgericht bei der Anordnung der Maßregel - davon ausgegangen, dass bei dem Untergebrachten eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe. Dass sich dies in dem bisherigen - relativ kurzen - Unterbringungszeitraum geändert hat, belegen die Ausführungen in der genannten Stellungnahme der SKFP - anders als die Strafvollstreckungskammer meint - nicht, zumal der Untergebrachte danach regelmäßig an der suchtspezifischen Motivationsgruppe teilgenommen hat und dort - wenn auch teilweise mühsam und für die weiteren Teilnehmer der Gruppe belastend - führbar war. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige ... nachvollziehbar darauf hin, dass die bei dem Untergebrachten vorliegende Konstellation einer Alkoholabhängigkeit, einer Grenzbegabung und einer dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung mit Neigung zu impulsiv aggressivem Verhalten bei Migrationshintergrund und bildungsferner Sozialisation zwar besondere Anforderungen an eine psychiatrische Behandlung stelle, dass dies bei der Behandlung suchtkranker Patienten im Rahmen des Maßregelvollzugs allerdings eher die Regel als die Ausnahme darstelle, wobei diesen Schwierigkeiten unter anderem dadurch Rechnung getragen werde, dass die Behandlungsdauer im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt deutlich über dem zeitlichen Rahmen liegen dürfe, der üblicherweise für die Entwöhnungsbehandlung von Suchtpatienten in Entwöhnungskliniken vorgesehen sei (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 102 d.A.). Dies muss vorliegend umso eher gelten, als sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Untersuchung des Untergebrachten gezeigt habe, dass dieser trotz seiner intellektuellen Einschränkungen durchaus den Zusammenhang zwischen seinem in der Vergangenheit inadäquaten aggressiven Verhalten und seinem Alkoholkonsum erkenne, er aus diesem Grund seinen Alkoholkonsum beenden möchte und auch an einer therapeutischen Unterstützung zum Erreichen dieses Ziels interessiert sei. Der Annahme einer vorhandenen Therapiewilligkeit des Untergebrachten steht dabei auch nicht entgegen, dass dieser im Anschluss an die Stellungnahme der SKFP vom 7. Mai 2015 mehrfach geäußert hat, die „Maßregel nach § 64“ beenden und in den Strafvollzug zurückkehren zu wollen. Denn diese Äußerung beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen ... vor allem auf einer Fehlvorstellung des Untergebrachten über die rechtlichen Konsequenzen der von der SKFP erwogenen und von der Staatsanwaltschaft beantragten Überweisung in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, und zwar insbesondere auf der - aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigten - Befürchtung, dass sich in diesem Fall die Rechtsnatur der vom erkennenden Gericht angeordneten Maßregel ändere und die zeitliche Beschränkung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 67 d Abs. 1 StGB) entfalle, was allerdings nach der für eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel maßgeblichen Vorschrift des § 67 a Abs. 4 Satz 1 StGB nicht der Fall ist (vgl. z.B. auch Fischer, a.a.O., § 67 a Rn. 9). Soweit die SKFP in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 die suchtspezifische Behandlung des Untergebrachten zusätzlich dadurch als erschwert ansieht, dass der Untergebrachte seit etwa Anfang April 2015 psychotisch anmutende Verhaltensweisen gezeigt habe, die seit dem mit einem Antipsychotikum medikamentös behandelt werden, rechtfertigt auch dieser Umstand noch nicht die Annahme einer verfestigten Therapieresistenz. Vielmehr ist nach den - auch auf einer Auswertung der den Untergebrachten betreffenden Unterlagen der Klinik beruhenden - Ausführungen des Sachverständigen ... davon auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung nicht nur zu einer Beruhigung des Untergebrachten, sondern auch zu einer Beseitigung der von der Klinik beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten geführt hat, wobei der Sachverständige in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, dass seit der medikamentösen Behandlung insbesondere keine aggressiven Verhaltensweisen des Untergebrachten mehr beobachtet worden seien. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass seit der Einführung der Medikation keine weiteren Behandlungsversuche bezüglich der Suchterkrankung des Untergebrachten mehr unternommen worden sind, teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, dass der bereits nach etwa sechs Wochen abgebrochene Versuch der suchtmedizinischen Behandlung wieder aufgenommen und noch einmal kritisch geprüft werden soll, ob eine Integration des Untergebrachten in das Behandlungsprogramm für suchtkranke Patienten nunmehr nicht doch noch gelingt. Aber auch für den Fall, dass sich der Untergebrachte trotz medikamentöser Behandlung nach Wiederaufnahme der Suchtbehandlung hinsichtlich seiner Suchterkrankung therapeutisch nicht erreichbar zeigen sollte, wäre noch nicht ohne Weiteres von einem mangelnden Behandlungserfolg auszugehen. Denn dann wäre zunächst eine Überweisung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwägen, da - nach den nachvollziehbaren weiteren Ausführungen des Sachverständigen - mit den therapeutischen Möglichkeiten der Forensischen Psychiatrie eine möglichst gute psychische Stabilisierung und damit auch eine Voraussetzung für eine längerfristige Alkoholabstinenz des Untergebrachten grundsätzlich besser gewährleistet werden kann, als dies im Rahmen des Strafvollzugs möglich ist. 3. Lagen danach die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor, war der angefochtene Beschluss - abgesehen von der Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Überweisung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sich nach den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis als zutreffend erwiesen hat - daher aufzuheben. Da der Maßregelvollzug nicht beendet ist, sind von der Aufhebung auch die weiteren Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss zur Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe sowie zur Führungsaufsicht erfasst. Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer hält der Senat allerdings nicht für geboten. Vielmehr war bei der gegebenen Sachlage die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.11.2014 - 1 Ws 320/14 -, juris), da im Hinblick darauf, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Suchtbehandlung derzeit nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, auch die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gegeben sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO, wobei der Senat offen lassen kann, ob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zugunsten des Untergebrachten eingelegt hat oder ob es sich um ein weder zugunsten noch zuungunsten des Untergebrachten wirkendes Rechtsmittel handelt, da dies vorliegend kostenrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 16, 17 m.w.N.).