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Beschluss

4 Ws 34/20

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0219.4WS34.20.00
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Leitsätze
Bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB darf die fehlende Sprachkompetenz der untergebrachten Person berücksichtigt werden, soweit sie zur Durchführung der Behandlung erforderlich ist und mit zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden kann.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 15. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB darf die fehlende Sprachkompetenz der untergebrachten Person berücksichtigt werden, soweit sie zur Durchführung der Behandlung erforderlich ist und mit zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden kann.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 15. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Das Landgericht Heilbronn verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 31. Juli 2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen. Zugleich ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Verurteilte befand sich seit 3. November 2016 in Untersuchungshaft, kurzzeitig unterbrochen durch die Vollstreckung von Erzwingungshaft vom 23. März 2017 bis 25. März 2017. Seit dem 8. März 2018 befand sich der Verurteilte in Strafhaft, bis er am 7. Februar 2019 in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Z. im Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg zum Vollzug der Maßregel aufgenommen wurde. Zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn werden am 7. Juli 2022 vollstreckt sein. Die verlängerte Höchstfrist für die Vollstreckung der Maßregel endet am 7. Juli 2024. Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat sie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht näher ausgestaltet. Der Therapieerfolg im Maßregelvollzug sei nicht zu erreichen, weil nicht zu erwarten sei, dass es dem Verurteilten gelinge, die deutsche Sprache in einem für die therapeutischen Maßnahmen ausreichenden Umfang zu erlernen. Gegen die Erledigungserklärung der Unterbringung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1, § 64 Satz 2 StGB für erledigt erklärt. 1. Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist der weitere Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beenden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr besteht. Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung zielende Zweckrichtung nur so lange, als die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 ‒ 2 Ws 22/16, juris Rn. 6). Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 ‒ 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 30 f.; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2008 ‒ 2 BvR 573/08, juris Rn. 2). Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2018 ‒ 4 Ws 271/18, juris Rn. 10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 ‒ 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 35; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2008 ‒ 2 BvR 573/08, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 – 1 Ws 123/15, juris Rn. 13). Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 ‒ 2 StR 437/97, NStZ-RR 1998, 70, 71; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 22/16, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 – 1 Ws 123/15, juris Rn. 13). Auch der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung muss berücksichtigt werden, wobei dem Ziel der Unterbringung, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, erhebliche Bedeutung zukommt. Als Behandlungserfolg ist hierbei bereits anzusehen, dass der Süchtige für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2018 – 4 Ws 271/18, juris Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 2 Ws 41/10, juris Rn. 7). Daher ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob z. B. durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2018 – 4 Ws 271/18, juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 ‒ Ws 231/12, juris Rn. 11). Die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten sind dabei kritisch darauf hin zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln. Die dauerhafte Therapieunfähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2018 – 4 Ws 271/18, juris Rn. 10 mwN). 2. Nach diesem Maßstab besteht keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug. Ein Erfolg der therapeutischen Bemühungen lässt sich bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände nicht prognostizieren. Die therapeutischen Möglichkeiten im Hinblick auf den Verurteilten sind nach Auffassung des Senats erschöpft. a) Zwar zeigt sich der Verurteilte nach wie vor therapiewillig. Nach dem im Vorfeld der ersten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgten Bericht der Klinik vom 19. Juni 2019 bemühte er sich von Anfang an um einen guten Kontakt zu den Mitarbeitern des Pflegedienstes, nahm regelmäßig an den Therapieangeboten teil und zeigte insbesondere an den Einzelgesprächen großes Interesse. Der Verurteilte sah sich selbst in einem Veränderungsprozess und denke nach eigener Aussage über die Impulse aus den Gesprächen viel nach. Am 24. Juni 2019 konnte er von der Aufnahme- und Motivationsstation auf die weiterführende Station verlegt werden. Auch im Bericht vom 5. November 2019 weist die Klinik auf die durch den Verurteilten stets verbalisierte Therapiemotivation und Veränderungsbereitschaft hin. Zuletzt brachte er seinen Willen, die Therapie fortzusetzen, in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer vom 15. Januar 2020 zum Ausdruck. Er verspüre eine positive Entwicklung. Seinem Eindruck nach habe sich auch seine Sprachkompetenz bezüglich des Hörverständnisses verbessert. Als grundsätzlich für die Erfolgsaussichten einer Therapie sprechenden Umstand übersieht der Senat schließlich nicht, dass ein Rückfall durch wiederholte Drogenscreenings von Seiten der Klinik nicht festgestellt werden konnte. b) Diese prognosegünstigen Umstände allein vermögen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht aber nicht zu belegen, denn der im Bericht der Klinik vom 5. November 2019 geschilderte Therapieverlauf weist gewichtige ungünstige Faktoren auf, die in einer Gesamtschau zu einer negativen Prognose führen. Die von der Klinik festgestellten fehlenden Sprachkenntnisse des Verurteilten stehen der Aussicht auf einen Therapieerfolg entgegen. Anders als die Beschwerdebegründung meint, darf die fehlende und im Maßregelvollzug mit zumutbaren Anstrengungen nicht überwindbare Sprachkompetenz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden. Ob die Ablehnung der Erfolgsaussicht überhaupt mit fehlenden Sprachkenntnissen begründet werden darf, wird uneinheitlich beurteilt. Nach der früheren Rechtsprechung musste die Sprachkompetenz des Betroffenen jedenfalls bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel außer Betracht bleiben, da es Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Behörden sei, hinreichend geeignete Vollzugsmöglichkeiten bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 209/01, juris Rn. 3). Mangelnde Sprachkenntnisse seien im Zweifel durch einen Dolmetscher auszugleichen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 528/96, juris Rn. 3). Diesen strengen Anforderungen und den damit verbundenen vollzugspraktischen Problemen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung des § 64 StGB hin zu einer Soll-Vorschrift im Zuge der Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) entgegenzuwirken. Therapeutische Maßnahmen würden an ihre Grenzen stoßen, wenn eine Verständigung mit dem Probanden nicht oder nur über einen Dolmetscher möglich ist. Dem Tatrichter solle deshalb ermöglicht werden, auch in Fällen, in denen die Ausgangsbedingungen derart ungünstig sind, von der Unterbringung Abstand zu nehmen und dadurch den Maßregelvollzug von einem faktisch nicht zu leistenden Therapieaufwand zu entlasten, der für die aussichtsreichen Fälle die knappen Ressourcen entzieht (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 12). Es entspricht Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, diese Wertungen auch auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der weiteren Vollziehung der Maßregel im Rahmen des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB zu übertragen. Zwar bedeutet dies nicht, dass die Erledigung der Maßregel allein mit dem Hinweis auf fehlende Sprachkundigkeit begründet werden kann. Fehlt es aber erkennbar an der Bereitschaft oder Fähigkeit des Verurteilten, die deutsche Sprache zeitnah zu erlernen, so erscheint ein therapeutischer Erfolg ausgeschlossen (vgl. auch Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 142). Hier hindern die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Verurteilten, das Ziel des Maßregelvollzugs innerhalb der verlängerten Höchstfrist zu erreichen. Wie der von der Klinik in Berichten ausführlich dargestellte Therapieverlauf zeigt, gelingt die Verständigung mit dem Verurteilten im einfachen persönlichen Gespräch noch flüssig. Es zeigen sich aber nicht zu überwindende Verständnisschwierigkeiten, sobald man mit konkreten Frage- und Aufgabestellungen an ihn herantritt. Eine für den therapeutischen Erfolg notwendige Auseinandersetzung mit Denk- und Verhaltensmustern oder komplexen Ursachenzusammenhängen lässt sich nicht bewerkstelligen. Die für die therapeutischen Maßnahmen unzureichende Sprachkompetenz kann durch den Einsatz eines Dolmetschers nicht ausgeglichen werden. Die therapeutischen Maßnahmen erfordern vielfach eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Verurteilten und den Behandlern sowie den Mitpatienten und das selbstständige Anfertigen schriftlicher Ausarbeitungen. Auch nachdem der Verurteilte acht Monate am Deutschunterricht teilgenommen hatte, waren keine entscheidenden Fortschritte zu erkennen. Hilfestellungen seitens der Lehrkräfte sowie den eingesetzten Lernmethoden gegenüber zeigte sich der Verurteilte nicht zugänglich. Vor diesem Hintergrund ist eine Verbesserung der Sprachkompetenz nicht zu erwarten. Wegen seiner fehlenden Sprachkompetenz kann der Verurteilte wichtige therapeutische Maßnahmen, die für den Erfolg seiner Behandlung entscheidend sind, nicht durchlaufen. Die Teilnahme an der Gruppentherapie, in der die Lebensgeschichten der Untergebrachten eingebracht und Wirkungszusammenhänge problematisiert werden und die deshalb einen wichtigen Bestandteil moderner Therapiekonzepte darstellt (vgl. Van Gemmeren in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 64 StGB Rn. 71), ist infolge der sprachlichen Barriere für den Verurteilten nicht gewinnbringend. Nach dem Bericht der Klinik verhält er sich dabei eher passiv, eine aktive und konstruktive Teilnahme gestaltet sich als schwierig. Ausweislich des Berichts der Klinik verlaufen Einzelgespräche mit dem Verurteilten aufgrund der Sprachbarriere stets oberflächlich, eine therapeutische Behandlung intrapsychischer Vorgänge sei nicht möglich. Dem Verurteilten gelinge es nicht, sich intensiv mit seinen Denk- und Verhaltensmustern auseinanderzusetzen. Die Klinik beschreibt ihn als im Hinblick auf seine Suchterkrankung wenig introspektiv. Zusätzlich lässt der Verurteilte Vermeidungstendenzen in der kritischen Auseinandersetzung mit seiner Sucht erkennen. So beschäftigt er sich im persönlichen Gesprächen weniger mit sich selbst als mit externen Themen. Auch dieses einer Therapie im Wege stehende Verhaltensmuster wird sich ohne die erforderlichen sprachlichen Fertigkeiten nicht überwinden lassen.