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Beschluss

Ss 70 - 71/2012 (46 - 47/12), Ss 70 - 71/12 (46 - 47/12), Ss 70/12 (46/12), Ss 71/12 (47/12)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:1104.SS70.71.2012.46.4.0A
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Leitsätze
Unterlässt der Tatrichter, obwohl die Urteilsgründe hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bieten, die Prüfung einer Kompensation der Verfahrensverzögerung, kann dies auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insoweit führen.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2012 a) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch betreffend beide Angeklagten a u f g e h o b e n , soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet v e r w o r f e n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt der Tatrichter, obwohl die Urteilsgründe hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bieten, die Prüfung einer Kompensation der Verfahrensverzögerung, kann dies auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insoweit führen.(Rn.19) 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2012 a) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch betreffend beide Angeklagten a u f g e h o b e n , soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet v e r w o r f e n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Das Amtsgericht Ottweiler verurteilte die Angeklagten am 24. Februar 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten, wobei es die Tatbestandsalternativen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zugrunde legte; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen setzte es zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft – diese beschränkt auf das Strafmaß – und der Angeklagten. Mit Urteil vom 20. März 2012 hat das Landgericht Saarbrücken – 10. Kleine Strafkammer – die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und auf die Berufungen der Angeklagten, die es im Übrigen verwarf, das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Angeklagten jeweils zu einer – ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte und die Ziffer 2 des § 224 Abs. 1 StGB von der Liste der angewendeten Vorschriften strich. Gegen das Berufungsurteil haben der Angeklagte D. mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 26. März 2012, bei Gericht eingegangen am 27. März 2012, und der Angeklagte T. mit am 27. März 2012 bei Gericht eingegangenem, nicht unterzeichnetem Telefaxschreiben seiner Verteidigerin vom selben Tag Revision eingelegt. Mit am 3. April 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Verteidigerin des Angeklagten T. erneut Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nach am 19. April 2012 an diese und am 20. April 2012 an den Verteidiger des Angeklagten D. erfolgter Zustellung des Urteils haben der Verteidiger des Angeklagten D. mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Telefaxschreiben vom 16. Mai 2012 und die Verteidigerin des Angeklagten T. mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Telefaxschreiben vom 21. Mai 2012, einem Montag, die Revision jeweils mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO und hinsichtlich des Angeklagten T. die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. II. 1. Die Revisionen sind frist- und formgerecht sowohl eingelegt als auch begründet, mithin zulässig. Die Revisionseinlegung des Angeklagten T. mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. März 2012 ist rechtswirksam. Dass der Schriftsatz nicht unterschrieben ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die in § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform nicht unbedingt eine Unterschrift verlangt. Es genügt vielmehr, dass aus dem Schriftstück neben dem Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, die Person, von der die Erklärung ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. Meyer-Goßner StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 128 m.w.N. aus der Rspr.; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316). Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr). Dies ist vorliegend der Fall. Der Schriftsatz vom 27. März 2012, mit dem ausdrücklich für den Angeklagten T. Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2012 eingelegt wurde, lässt aufgrund des Briefkopfes und des Kürzels „BN“ im Aktenzeichen der Rechtsanwälte hinreichend deutlich die Verteidigerin des Angeklagten Rechtsanwältin N., in deren Gegenwart auch die Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, als Urheberin der Erklärung erkennen. Im Hinblick darauf, dass die Verteidigerin in der Berufungshauptverhandlung die Freisprechung ihres Mandanten beantragt hat und bereits aus diesem Grund naheliegend von einer Revisionseinlegung gegen das verurteilende Erkenntnis auszugehen war, und unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass der Schriftsatz vom 27. März 2012 am letzten Tag der Einlegungsfrist verfasst und mittels Telefax abgesandt wurde, steht nach Auffassung des Senats auch fest, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin dem Gericht zugeleitet wurde. Da die Revision somit bereits mit Schriftsatz vom 27. März 2012 in der gebotenen Form und auch fristgerecht eingelegt wurde, kam es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht mehr an. 2. Die danach zulässigen Rechtsmittel haben lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen (vorläufigen) Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Letzteres gilt zunächst für die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wobei der Senat zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen vom 11. Juli 2012 Bezug nimmt, zu denen die Verteidigerin des Angeklagten T. eine Gegenerklärung nicht abgegeben hat. Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Verteidigers des Angeklagten D. merkt der Senat insoweit lediglich Folgendes an: Soweit die Revision Lücken in der Beweiswürdigung rügt, die sie darin zu erkennen glaubt, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit in den Aussagen der Zeugen A. und M. zutage getretenen Widersprüchen auseinandergesetzt habe, greift diese Rüge nicht durch. Zwar ist dem Revisionsführer zuzugeben, dass die Aussagen der beiden Zeugen nach ihrem in den Urteilsgründen mitgeteilten Inhalt in Bezug auf die Verletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen M. gewisse Abweichungen insofern aufweisen, als der Zeuge A. davon gesprochen hat, der Angeklagte D. habe dem Zeugen M. „einen Tritt oder einen Schlag ins Gesicht versetzt“, während der Zeuge M. die Tatsituation in der Weise geschildert hat, dass der Angeklagte D. ihm zunächst von schräg seitlich einen Schlag versetzt und ihm sodann mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese eher geringfügigen Unterschiede in den Aussagen sind jedoch in Anbetracht des von beiden Zeugen geschilderten dynamischen Geschehensablaufs und ihrer unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen ohne weiteres erklärlich und nachvollziehbar. Hiervon ist auch das Landgericht erkennbar ausgegangen, das seinen diesbezüglichen Feststellungen ersichtlich die Angaben des Zeugen M. zugrunde gelegt hat, die es durch die Aussage des Zeugen A. bestätigt gesehen hat. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit diesen Zeugenaussagen bedurfte es daher nicht. b) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten T. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist der den Angeklagten D. betreffende Schuldspruch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht den Angeklagten allein wegen (täterschaftlich begangener) gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Aufgrund der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nämlich auch der tateinheitlich begangenen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend zu ergänzen war. aa) Nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, wer eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die Vorschrift setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken (vgl. BGH NStZ 2006, 572 f.; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2012 - Ss 93/2012 [60/12] - und 20. November 2012 - Ss 109-111/2012 [70-72/12] -; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 11), wobei weder die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung (BGH, a.a.O.; NStZ-RR 2010, 236) noch Mittäterschaft (Senatsbeschlüsse wie vor; Fischer, a.a.O.) erforderlich ist. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv – physisch oder psychisch – unterstützt (BGH NStZ 2006, 572, 573 m.w.N.; Senatsbeschlüsse wie vor). Denn durch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken Mehrerer eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer begründet wird (BGHSt 47, 383, 386; BGH NStZ 2006, 572, 573). Eine gemeinschaftliche Begehung in diesem Sinne ist schon dann gegeben, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGHSt 47, 383, 387; BGH NStZ-RR 2012, 341). Dabei sind die einzelnen Tatbeiträge nach den für Mittäterschaft und Beihilfe geltenden allgemeinen Regeln abzugrenzen. Das bedeutet, dass derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig macht (BGH NStZ-RR 2009, 10). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ergeben die Urteilsfeststellungen zunächst eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten D. zu der Tat des – infolge der Rücknahme seiner Revision rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilten – früheren Mitangeklagten R.. Dadurch dass der Angeklagte D. den dem Zeugen W. zu Hilfe kommenden Zeugen M. zurückhielt und ihm anschließend einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass dieser zu Boden fiel, während der frühere Mitangeklagte den Zeugen W. am Hals packte, ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und auf den am Boden Liegenden mehrfach eintrat, hat der Angeklagte D. die Körperverletzungshandlung des früheren Mitangeklagten in einer Weise unterstützt, die jedenfalls die Chance des Zeugen W. zu einer erfolgreichen Gegenwehr erheblich beeinträchtigte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Chancen des Zeugen W. zur Abwehr des Angriffs in der konkreten Tatsituation maßgeblich durch den Umstand geprägt waren, dass ihm mit dem Zeugen M. ein zur Nothilfe bereiter Dritter zur Seite stand. Durch die mit der Tathandlung bewirkte Verhinderung eines Einschreitens dieses Zeugen hat der Angeklagte D. die Abwehrmöglichkeiten des Zeugen W. nicht unerheblich geschwächt und damit zugleich die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung des früheren Mitangeklagten verstärkt. Nach den Urteilsfeststellungen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte D. seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des früheren Mitangeklagten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollte (vgl. zur Mittäterschaft Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr belegen die Feststellungen des Landgerichts insoweit lediglich eine Förderung fremden Tuns, mithin eine Beihilfehandlung des Angeklagten D. zu dieser Tat. Daran, dass der Angeklagte D. den früheren Mitangeklagten bewusst im dargelegten Sinne unterstützt hat, kann nach den Urteilsfeststellungen kein ernsthafter Zweifel bestehen. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die Verletzung des Zeugen M., dem zunächst der Angeklagte D. mit der Faust ins Gesicht schlug, so dass der Zeuge zu Boden fiel, und dem im Anschluss der Angeklagte T. zwei Tritte versetzte. Insoweit ist nach den Urteilsfeststellungen davon auszugehen, dass der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erst durch den Tatbeitrag des Angeklagten T. erfüllt wurde. Denn erst durch dessen Eingreifen sah sich der Zeuge M. plötzlich zwei Gegnern gegenüber und erhöhte sich die Gefährlichkeit der zu seinem Nachteil begangenen Körperverletzungshandlung. Dass dieser Tatbeitrag demjenigen des Angeklagten D. zeitlich nachfolgte, steht dabei der Annahme gemeinschaftlicher Begehung nicht entgegen. Denn es genügt, dass die einzelnen Tathandlungen unmittelbar nacheinander erfolgen, der eine Täter also die Tätigkeit des anderen einverständlich fortsetzt, falls nur immer mindestens zwei Beteiligte anwesend sind (vgl. LK-Lilie, StGB, 11. Aufl., § 224 Rn. 35 m.w.N.). Dies ist vorliegend nach den Urteilsfeststellungen anzunehmen. Der Tatbeitrag des Angeklagten D. stellt sich danach – wie auch derjenige des Angeklagten T. – fraglos als täterschaftliches Handeln dar. Da sich die (einheitliche) Handlung des Angeklagten D. gegen höchstpersönliche Rechtsgüter von zwei Rechtsgutträgern gerichtet hat, stehen die Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und die täterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung untereinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz (§ 52 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 StR 498/06 -, juris; Fischer, a.a.O., Vor § 52 Rn. 23, jew. m.w.N.). cc) Die Schuldspruchänderung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Der Verschärfung des Schuldspruchs steht dabei auch nicht entgegen, dass lediglich der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Denn aufgrund der in zulässiger Weise erhobenen Sachrüge war vorliegend nicht nur eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht geboten, sondern der Senat auch berechtigt, den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66; 37, 5, 8; s.a. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 StR 498/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2006 - Ss 16/2006 [17/06] – m.w.N.). Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es insoweit nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. c) Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden, soweit es die Strafaussprüche anbetrifft. Insbesondere weist die von dem Landgericht vorgenommene Strafzumessung entgegen der Auffassung des Verteidigers des Angeklagten D. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Strafzumessung unterliegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat – nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, NStZ-RR 2008, 343 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - Ss 63/2012 [49/12] -). An diesen Maßstäben gemessen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung stand. Ausgehend von dem vertretbar zugrunde gelegten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer bei der Festsetzung der jeweiligen Strafen die für die Strafbemessung wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und diese bewertet. Dabei hat sie auch bedacht, dass nicht nur ein langer Zeitabstand zwischen Tat und Verurteilung in der Regel strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 61 m.w.N. aus der Rspr.), sondern auch, dass schon einer überdurchschnittlichen langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGHSt 52, 124, 142; BGH NStZ-RR 2011, 171 m.w.N.; Fischer, a.a.O.). Denn die Kammer hat zum einen die von der Tatbegehung bis zur Berufungshauptverhandlung verstrichene Zeit strafmildernd berücksichtigt, wenngleich sie diesen Zeitraum unzutreffend mit 2 Jahren und 9 Monaten anstelle richtigerweise mit knapp 2 Jahren und 6 Monaten errechnet hat, was den Angeklagten allerdings nicht zum Nachteil gereicht. Darüber hinaus hat sie aber auch ausdrücklich strafmildernd gewertet, dass „die Berufungsverhandlung erst im März 2012 stattfand“ und dies „nicht auf einem Verschulden der Angeklagten, sondern darauf“ beruht, „dass die Akte nach ihrem Verschwinden neu erstellt werden musste“. Mit dieser Formulierung ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kammer aufgrund der zeitweisen Nichtverfügbarkeit der Akte von einer nicht den Angeklagten zuzurechnenden Verfahrensverzögerung ausgegangen ist und diesen Umstand strafmildernd in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt hat. Dass sie in diesem Zusammenhang den zeitlichen Umfang der Verfahrensverzögerung nicht konkret bezeichnet hat, vermag einen Rechtsfehler vorliegend nicht zu begründen. Zwar ist der Verteidigung des Angeklagten D. zuzugeben, dass der Tatrichter im Falle einer von ihm angenommenen Verfahrensverzögerung deren Art und Ausmaß in den Urteilsgründen regelmäßig ausreichend darzulegen hat, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob er die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung hinreichend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 155/08 - juris). Diesem Erfordernis werden die Urteilsgründe vorliegend allerdings noch gerecht. Denn sie lassen nicht nur die Art der Verfahrensverzögerung erkennen, sondern ihnen ist auch zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich des Umfangs der Verfahrensverzögerung den gesamten Zeitraum zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungshauptverhandlung zugrunde gelegt hat. Diese Wertung stellt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in den Urteilsgründen mitgeteilten und vom Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge von Amts wegen zu berücksichtigenden sonstigen Daten zum Verfahrensablauf keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Verfahrensverzögerung ergeben, jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten dar. d) Demgegenüber ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer es unterlassen hat zu prüfen, ob die von ihr festgestellte Verfahrensverzögerung zu einer konventionswidrigen Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geregelten Beschleunigungsgebots geführt hat und ob gegebenenfalls eine Kompensation in der Weise geboten ist, dass ein Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären ist. Zwar ist die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03 -, NJW 2005, 518 in Erledigung des Anfragebeschlusses vom 13. November 2003, NStZ 2004, 639 und zusammenfassend BGH, NStZ-RR 2006, 56; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2010 - Ss 13/2010 [25/10] - und 5. September 2011 - Ss 18/2011 [23/11] -; Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK, Rn. 9g) und ist eine solche vorliegend nicht erhoben. Die Sachrüge kann aber zur Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen – gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen – ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten (vgl. BGH, a.a.O.; NStZ 2009, 108; Senatsbeschlüsse wie vor; Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9 g m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem die Strafkammer im Ergebnis nicht nur eine Verfahrensverzögerung von rund 25 Monaten zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungshauptverhandlung, sondern zugleich auch die Ursache für diese Verzögerung und zudem festgestellt hat, dass die Verzögerung den Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Denn aufgrund dieser Feststellungen lag nicht nur die Prüfung nahe, ob die eingetretene Verzögerung den Justizbehörden zuzurechnen ist und zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt hat, was dann anzunehmen ist, wenn erhebliche Verzögerungen von den Strafverfolgungsorganen zu verantworten sind (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12 -, juris). Vielmehr bieten diese Feststellungen auch deutliche Anzeichen für eine tatsächlich eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Für diesen Fall wäre die Kammer nach der seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 ff.) geltenden sogenannten Vollstreckungslösung auch gehalten gewesen, darüber zu entscheiden, ob zur Entschädigung für diese Verfahrensverzögerung die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder – falls eine Feststellung zur Entschädigung der Angeklagten nicht ausreicht – welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (BGHSt 52, 124, 146; BGH, NStZ 2009, 108; NStZ-RR 2011, 239; Senatsbeschluss vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 [23/11] -). e) Aufgrund dieses Rechtsfehlers war der Rechtsfolgenausspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, ohne dass es seiner Aufhebung im Übrigen bedurfte. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der so genannten Vollstreckungslösung, welche die frühere Strafabschlagslösung abgelöst hat. Denn bei der Vollstreckungslösung wird der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2010 - 5 StR 489/10 – und 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 -, juris). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation mit der Revision als zulässig erachtet (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 -, juris). Nichts anderes kann für den Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils aber gelten, wenn das Revisionsgericht – wie hier – auf eine umfassend erhobene Sachrüge einen Rechtsfehler lediglich in der unterbliebenen Erörterung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu erkennen vermag. Dies gilt jedenfalls dann, sofern der Strafausspruch im Einzelfall nicht untrennbar mit der Kompensation verknüpft ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 30 b), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da der neue Tatrichter zu der eingetretenen Verfahrensverzögerung ergänzende Feststellungen treffen kann, ohne sich zu den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch zu setzen.