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Entscheidung

2 StR 563/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 7. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten am 10. Dezember 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf seine Revision hatte der Senat dieses Ur- teil mit Beschluss vom 26. August 2009 (2 StR 302/09) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr von ei- ner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision be- anstandet der Angeklagte nunmehr, dass das Landgericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, wegen einer nach Aufhebung durch den Bundesgerichtshof 1 - 3 - eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Teil der be- reits rechtskräftigen Strafe für vollstreckt zu erklären. Die Nichtanordnung der Unterbringung hat der Angeklagte von seinem Revisionsangriff ausdrücklich ausgenommen. Die Revision war auf Antrag des Generalbundesanwalts im Er- gebnis als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Rechtsmittel ist allerdings entgegen der Ansicht des Generalbun- desanwalts nicht bereits deshalb unzulässig, weil es sich weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne richtet. Zulässiges Ziel der Revision kann es vielmehr auch sein, wenn der Be- schwerdeführer - wie hier - allein die Kompensation einer nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch den Bundesge- richtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt. Dies folgt aus Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der so genannten Vollstreckungslösung, welche die frühere Strafabschlagslösung abgelöst hat (BGHSt 52, 124). Bei der Vollstreckungslösung wird der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus dem Vorgang der Strafzumes- sung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 StR 489/10). Sie kon- stituiert die notwendige Kompensation für rechtsstaatswidrige Verzögerungen des zugrunde liegenden Verfahrens als eigenständigen, allein an den Maßstä- ben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK orientierten Prüfungsvorgang, der Unrecht, Schuld- und Strafhöhe unberührt lässt. Ein erklärtes Ziel der Vollstreckungslö- sung ist es, auf diese Weise in allen Fällen konventionswidriger Verfahrensver- zögerungen einen Ausgleich zu ermöglichen (BGH aaO 129 Tz 15). Daraus ergibt sich, das eine unterbliebene Kompensation isoliert mit der Revision ange- fochten werden kann, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung durch den 2 - 4 - Bundesgerichtshof eingetreten ist, ohne dass das Rechtsmittel sich zugleich gegen den Schuldspruch oder gegen den Rechtsfolgenausspruch richten muss. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch aus den anderen in der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts genannten Gründen unzulässig. Die für die Geltendma- chung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich erforderli- che Verfahrensrüge (vgl. BGH StV 2009, 118; NJW 2007, 2647) ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die die Verzögerung begründenden Tatsachen nur unvollständig mitteilt. Sie wäre entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auch unbegründet, weil unter Würdigung des Ver- fahrensgangs nach Aufhebung und Zurückverweisung eine rechtsstaatswidrige, kompensationspflichtige Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vorliegt. 3 Soweit die Revision im Übrigen allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, ist sie unzulässig, weil sie kein auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch im engeren Sinn bezogenes Ziel mehr verfolgt. 4 Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott