Beschluss
6 UF 128/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0125.6UF128.22.00
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Leitsätze
1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer es bezüglichen Wertfestsetzung. (Rn.9)
2. Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil. (Rn.11)
3. Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird. (Rn.12)
(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV S. wird Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 16. August 2022 – 30 F 14/22 S – teilweise abgeändert und durch Einfügung eines neuen Absatzes 3 zwischen den bisherigen Absätzen 2 und 3 wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV S., Versicherungsnummer..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 2,1690 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV B., Versicherungsnummer..., bezogen auf den 31. Januar 2022, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen behält jeder Beteiligter auf sich. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer es bezüglichen Wertfestsetzung. (Rn.9) 2. Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil. (Rn.11) 3. Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird. (Rn.12) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde der DRV S. wird Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 16. August 2022 – 30 F 14/22 S – teilweise abgeändert und durch Einfügung eines neuen Absatzes 3 zwischen den bisherigen Absätzen 2 und 3 wie folgt ergänzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV S., Versicherungsnummer..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 2,1690 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV B., Versicherungsnummer..., bezogen auf den 31. Januar 2022, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen behält jeder Beteiligter auf sich. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. 3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der im September 1967 geborene Antragsteller (fortan: Ehemann) und die im November 1962 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, haben am 15. April 1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau im Februar 2022 zugestellt. In der Ehezeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Januar 2022 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei der DRV Bund ein solches in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 34,8708 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 17,4354 Entgeltpunkten, die Ehefrau bei der DRV S. ein solches in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 13,1848 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 6,5924 Entgeltpunkten sowie ein solches auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (im Weiteren: Grundrentenzuschlag) mit einem Ehezeitanteil von 4,3380 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 2,1690 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 15.693,99 EUR; ferner hat die Ehefrau ein Anrecht bei der H. Pensionskasse von 1905 VVaG mit einem Ehezeitanteil von 5.212 EUR und einem (vorgeschlagenen) Ausgleichswert von 2.554 EUR erlangt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom 16. August 2022, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils im Wege der internen Teilung und auf den 31. Januar 2022 als Ehezeitende bezogen – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 17,4354 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV S. (Absatz 1) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV S. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,5924 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Bund übertragen (Absatz 2). Ferner hat es vom Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der H. Pensionskasse von 1905 VVaG nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen (Absatz 3). Mit ihrer Beschwerde bittet die DRV S., über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Sie rügt, dass das Familiengericht das weitere bei ihr bestehende – von ihr erstinstanzlich ebenfalls beauskunftete – Anrecht der Ehefrau auf Grundrentenzuschlag nicht ausgeglichen habe. Die übrigen Beteiligten haben sich zweitinstanzlich nicht geäußert. II. Durch die Beschwerde ist dem Senat infolge der von der DRV S. wirksam und erkennbar auf das Anrecht der Ehefrau auf Grundrentenzuschlag beschränkten Anfechtung lediglich dieses Anrecht – allerdings insoweit umfassend – zur Prüfung angefallen (siehe – ausdrücklich zum Anrecht auf Grundrentenzuschlag – Senatsbeschluss vom 30. August 2022 – 6 UF 39/22 –; vgl. auch – allgemein – BGH FamRZ 2021, 1955; 2016, 794; 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 – 6 UF 60/12 –, juris, und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655). Zwischen den Anrechten der Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und demjenigen der Ehefrau auf Grundrentenzuschlag andererseits besteht keine wechselseitige Abhängigkeit, welche die Einbeziehung ersterer Anrechte geböte. Denn bei letzterem Anrecht handelt es sich allgemeiner Auffassung zufolge um eine besondere Entgeltpunkteart gemäß § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf und gesondert auszugleichen ist; nur auf diese Weise kann der Versorgungsträger die besondere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI auch bei dem Ausgleichsberechtigten umsetzen (siehe dazu nur OLG Nürnberg MDR 2022, 1288; Beschluss vom 6. Mai 2022 – 11 UF 283/22 –, juris). Mit Blick hierauf kommt insbesondere eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG im Verhältnis der Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung zu den Grundrenten-Entgeltpunkten nicht in Betracht. Das so begrenzte Rechtsmittel ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, hat in der Sache den mit ihm erstrebten Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen teilweisen Änderung des angefochtenen Erkenntnisses. Zu Recht beanstandet die DRV S., dass das Familiengericht das bei ihr in Form des Grundrentenzuschlags bestehende Anrecht der Ehefrau – ohne Begründung, also allem Anschein nach versehentlich – nicht ausgeglichen hat. Sofern einem Ehegatten in der Ehezeit Grundrenten-Entgeltpunkte zuzuordnen sind, werden diese in den Auskünften gesondert dargestellt und sind nahezu einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, und der Literatur vertretener Auffassung zufolge auch als eigenes Anrecht i.S. von § 2 Abs. 1 VersAusglG – vorbehaltlich ihrer Ausgleichsreife – gesondert auszugleichen (Senatsbeschluss vom 30. August 2022 – 6 UF 39/22 –; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769; Beschlüsse vom 18. August 2022 – 7 UF 151/22 –, vom 2. November 2022 – 2 UF 136/22 – und vom 15. November 2022 – 7 UF 193/22 –, jeweils juris; OLG Brandenburg NJ 2022, 552 m. Anm. Siede in FamRB 2023, 13; OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen], Beschlüsse vom 6. Juli 2022 – 4 UF 111/22 –, juris m. Anm. Siede in FamRB 2022, 431, und vom 15. September 2022 – 4 UF 121/22 –, juris m. Anm. Schwamb in FamRB 2022, 477; [7. Senat für Familiensachen] Beschlüsse vom 25. Mai 2022 – 7 UF 4/22 –, FamRZ 2022, 1351, vom 13. Juni 2022 – 7 UF 183/21 – und vom 25. Juli 2022 – 7 UF 74/22 –, jeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 13 UF 78/22 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. November 2022 – 20 UF 90/22 –, juris; OLG Nürnberg MDR 2022, 1288; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2022 – 11 UF 76/22 –, juris; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609; Borth FamRZ 2022, 1341; Ruland NZS 2021, 241; Wick FuR 2021, 78). Hieran hält der Senat auch nach eingehender Prüfung der von der Gegenmeinung (OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] NJW 2022, 2763; dazu neigend wohl auch Strube NZFam 2022, 717, 719 f.) – welche dem Grundrentenzuschlag die Anrechtsqualität i.S. von § 2 VersAusglG abspricht – herangezogenen Argumente fest. Dabei hat sich der Senat insbesondere von der überzeugenden Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O. m.w.N.) leiten lassen, das zutreffend auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut samt darauf zielenden Willen des Gesetzgebers (siehe dazu ausdrücklich BT-Drucks. 19/18473, S. 44) sowie darauf abstellt, dass auch der Grundrentenzuschlag in Ursachenzusammenhang mit der Arbeitsleistung des Versicherten steht; hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Der Senat teilt ferner die ebenfalls ganz herrschende Ansicht, dass das Anrecht auf Grundrentenzuschlag i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dann ausgleichreif ist, wenn der Ausgleichspflichtige aus dem Grundrentenzuschlag noch keine Rente bezieht. Entgegen der insoweit abweichenden Meinung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2022 – 11 UF 76/22 –, juris; Strube, NZFam 2022, 717, 720 f.), die vereinzelt geblieben ist, ist der Grundrentenzuschlag nicht volatil. Zwar kann es infolge Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI zu schwankenden Leistungen aus den Zuschlagsentgeltpunkten kommen. Das stellt aber eine Besonderheit dieses Anrechts dar, welche sich auf beide Ehegatten gleichermaßen auswirkt und dessen Ausgleichsfähigkeit nicht berührt. Insbesondere ändert dieser Umstand nichts daran, dass das Anrecht auf eine wiederkehrende Geldzahlung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG gerichtet ist (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Bei den obwaltenden Einzelfallumständen kann der Ausgleich des Grundrentenzuschlags für den Ehemann auch nicht als unwirtschaftlich beurteilt werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit läge vor, wenn der Ehemann aus der Übertragung von Grundrentenentgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI keine Versorgung erhalten könnte, sich die Teilung also nicht zu seinen Gunsten auswirken würde (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 20). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung steht indes weder fest, dass der Ehemann bereits jetzt über Anwartschaften verfügt, die im Rahmen der von § 97 a SGB VI vorgeschriebenen Anrechnung seiner Einkünfte eine Rentenleistung aus dem Grundrentenzuschlag zwingend in Wegfall kommen lassen, noch kann mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit prognostiziert werden, dass er im Zeitpunkt seines Renteneintritts die Voraussetzungen für einen Grundrentenbezug wegen der Einkommensanrechnung nicht erfüllen wird. Vorliegend stellt der Senat – auf dem Boden der erstinstanzlich seitens der DRV Bund unter dem 27. April 2022 und der DRV S. unter dem 5. Mai 2022 erteilten Auskünfte, die unbeanstandet geblieben sind und gegen die nichts zu erinnern ist – fest, dass der Ehemann bislang in der allgemeinen Rentenversicherung aus allen Zeiten 40,7035 Entgeltpunkte erworben hat. Infolge des Versorgungsausgleichs wird er in der allgemeinen Rentenversicherung – auf das Ehezeitende bezogen – 17,4354 Entgeltpunkte verlieren und 6,5924 Entgeltpunkte hinzuerlangen, sodass ihm per saldo 29,8605 Entgeltpunkte verbleiben werden. Bei einem aktuellen Rentenwert von derzeit 36,02 EUR errechnet sich hieraus – in hier gegebener Abwesenheit anderer Rentenanwartschaften des Ehemannes – zum Ehezeitende ein monatlicher Rentenanspruch von 1.075,58 EUR. Dieser Betrag unterschreitet bereits den in § 97 a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Hs. 1 SGB VI geregelten Monatsbetrag für Alleinstehende zur 60%-Anrechnung von zurzeit (36,56 * 36,02 = aufgerundet) 1.317 EUR deutlich und allemal den gemäß § 97 a Abs. 4 S. 1 und S. 3 SGB VI für eine volle Anrechnung bei einem Alleinstehenden maßgeblichen Monatsbetrag von aktuell (46,78 * 36,02 = aufgerundet) 1.686 EUR bei Weitem. Allerdings würde – aufgrund der dargestellten 60%-Anrechnung – bereits ein Einkommen von etwas über 1.447 EUR dazu führen, dass kein Zahlungsanspruch aus dem zu übertragenden Grundrentenzuschlag von hier (2,1690 * 36,02 =) 78,13 EUR verbliebe (Rechenweg: 78,13 EUR = [1.447,21 – 1.317] * 60 %). Hierfür müsste der Ehemann ab Ehezeitende Rentenanwartschaften von (1.447,21 – 1.075,58 =) 371,63 EUR hinzuerwerben; dieser Betrag kommt aktuell 10,3173 Entgeltpunkten gleich. In Konstellationen, in denen – wie hier – die Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs des Grundrentenzuschlags nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich feststeht, sich aber noch bis zum Renteneintritt einstellen könnte, ist obergerichtlich umstritten, ob eine dahingehende Prognose eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt (so im Ergebnis OLG Bamberg, Beschlüsse vom 18. August 2022 – 7 UF 151/22 –, vom 2. November 2022 – 2 UF 136/22 – und vom 15. November 2022 – 7 UF 193/22 –, jeweils juris), jedenfalls aber zuverlässige Grundlagen haben muss (so OLG Hamm a.a.O.), oder ob eine diesbezügliche Voraussage auch auf eine bloße Hochrechnung der bislang erworbenen Entgeltpunkte unter Einbeziehung – und Fortschreibung – der bisherigen Erwerbsbiografie des Ausgleichsberechtigten gegründet werden darf (dahingehend OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351). Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg an (ebenso Müko-BGB/Recknagel, 9. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 22; Borth, FamRZ 2022, 1341, 1344; unklar beck-online.Grosskommentar/Fricke, Stand 1. August 2022, § 19 VersAusglG, Rz. 68.2). Dafür spricht aus Sicht des Senats, dass – im Ergebnis nicht anders als bei der Anwendung von § 27 VersAusglG (vgl. dazu BGH FamRZ 2015, 1001; 2013, 1200; vgl. auch – zu § 1587c BGB a.F. – BGH FamRZ 2007, 627) – eine Entscheidung zum Nachteil eines dem Grunde nach Ausgleichsberechtigten nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden darf, dass die Korrektur einer lediglich im Wege einer Vorschau als wahrscheinlich angenommenen Zweckverfehlung zugunsten des Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen von § 27 VersAusglG eine Abänderung eines auf dem Boden dieser Norm gerechtfertigten (Teil-)Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 225 FamFG ausgeschlossen ist (siehe dazu nur BGH FamRZ 2022, 262; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 4 m.w.N.), während die Anwendung von § 19 VersAusglG im entsprechenden Umfang lediglich zu einer Verweisung des Ausgleichsberechtigten auf den Versorgungsausgleich nach der Scheidung führt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Dennoch hat auch letztere für den Ausgleichsberechtigten greifbare Nachteile; insbesondere wird ihm im Falle des (Vor-)Versterbens des Ausgleichspflichtigen ein Anspruch gegen dessen Witwe oder Witwer ebenso versagt wie gegen den Versorgungsträger (§ 25 Abs. 2 Fall 2, § 26 Abs. 2 VersAusglG). Außerdem kann in aller Regel – und so auch hier – nicht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte in eine geringer vergütete abhängige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder gar in eine – nicht versicherungspflichtige – selbständige Tätigkeit wechselt. Ferner kann die Möglichkeit einer erneuten Heirat des Ausgleichsberechtigten nicht außer Betracht bleiben; in diesem Fall erhöhen sich die für die Anrechnung nach § 97 a SGB VI maßgeblichen Einkommensgrenzen und können die dann einzubeziehenden Einkünfte des neuen Ehegatten in keiner Weise vorhergesagt werden. Und schließlich kann auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Einschränkungen der Höhe des Erwerbs von Entgeltpunkten führen. Allemal letztere beiden Gesichtspunkte schließen eine letztlich schlicht auf eine unterstellte „Normalentwicklung“ gestützte Prognose aus; eine solche ist dem grundsätzlich Ausgleichsberechtigten aus Sicht des Senats nicht zumutbar, nachdem insbesondere auch aus keinem denkbaren, im Versorgungsausgleich zu wägenden Gerichtspunkt eine Obliegenheit des Ausgleichsberechtigten hergeleitet werden kann, von einer nachehelichen Lebensgestaltung Abstand zu nehmen, die eine Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI vermieden hätte. Eingedenk dieser Grundsätze vermag der Senat vorliegend nicht mit dem hiernach erforderlichen hohen Grad an Gewissheit zu prognostizieren, dass der Ehemann aus dem – unterstellt: ausgeglichenen – Grundrentenzuschlag niemals eine Rente beziehen wird. Wie sich der weitere Erwerb von Rentenanwartschaften beim Ehemann in den ihm – für den Fall bis dahin gegebener Vollerwerbsfähigkeit – ab Ehezeitende verbleibenden 12 Jahren 8 Monaten bis zum Regelaltersrenteneintritt am 1. Oktober 1934 gestaltet haben wird, ist nicht ausreichend belastbar vorauszusehen. Zwar hat der Ehemann im Jahr 2021 ein rentenbeitragsmaßgebliches Entgelt von 63.801 EUR erzielt und – mit Blick auf das endgültige Durchschnittsentgelt im selben Jahr von 40.463 EUR (Anlage 1 zu § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) – 1,5768 Entgeltpunkte erworben. Rechnete man diesen Erwerb auf die zwischen dem Ehezeitende und dem Altersrenteneintritt liegenden 12 Jahre 8 Monate hoch, käme man zwar auf (1,5768 * 38/3 =) 19,9728 hinzuerlangte Entgeltpunkte mit der Folge eines die Einkommensgrenzen des § 97 a SGB VI übersteigenden Rentenanspruchs von ([29,8605 + 19,9728] * 36,02 =) 1.795 EUR und dementsprechender Einkommensanrechnung. Dies berücksichtigt aber (u.a.) weder – über einen so langen Zeitraum nicht auszuschließende – berufliche Umorientierungen noch – vor allem – eine eventuelle Wiederheirat des Ehemannes. Hiernach ist zugunsten des Ehemannes auch der Grundrentenzuschlag mit einem – im Lichte seines korrespondierenden Kapitalwerts von 15.693,99 EUR auch nicht i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügigen – Ausgleichswert von 2,1690 Entgeltpunkten im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach alledem ist der angegriffene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2023, 117), wobei der Senat die Nichterhebung der zweitinstanzlichen Kosten – mit Blick auf die unrichtige Sachhandlung durch das Familiengericht – auf den Rechtsgedanken von § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG gründet (vgl. dazu BGH FamRZ 2015, 570). Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung im Scheidungstermin vom 16. August 2022 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht gegenständlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die dargestellte divergierende Rechtsprechung in einzelnen Fragen der Behandlung des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG.