Beschluss
20 UF 90/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1108.20UF90.22.00
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Leitsätze
Das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag (Entgeltpunkte für langjährig Versicherte) ist, auch wenn es wie das Grundrentenanrecht selbst der gesetzlichen Rentenversicherung und damit demselben Versorgungssystem zugehört, ein eigenes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV Bu. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022, Az. 33 F 122/21, unter Ziffer 2 Absatz 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,6613 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers. Nr. … bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7555 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto Vers. Nr. … bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022 wird verworfen.
3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4560.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der DRV Bu. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022, Az. 33 F 122/21, unter Ziffer 2 Absatz 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,6613 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers. Nr. … bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7555 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto Vers. Nr. … bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022 wird verworfen. 3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4560.- Euro festgesetzt. I. Die am …1980 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022 geschieden. Das Familiengericht hat unter Ziffer 2 des Beschlusses den Versorgungsausgleich geregelt. Darin wurden die Anrechte der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. zu deren Versicherungsnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,6613 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in Höhe von 2,7555 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf ein zu begründendes Konto bei der DRV Bu. übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31.05.2022 Bezug genommen. Die DRV Bu. hat gegen den ihr am 14.06.2022 zugestellten, Beschluss mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 16.06.2022 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich abzuändern. Sie trägt vor, entgegen der Annahme im amtsgerichtlichen Beschluss bestehe für den Ehemann bereits ein Versicherungskonto bei der DRV B.-W. unter der Versicherungsnummer ... Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31.05.2022 erhoben. Der Antragsteller habe im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 21.09.2021 angegeben, dass er keine Rechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Hierauf habe sich die Antragsgegnerin verlassen. Erst durch die Beschwerde der DRV Bu. sei zu erkennen gewesen, dass für den Antragsteller bereits ein Versicherungskonto vorhanden sei. Insoweit werde der Versorgungsausgleich zu korrigieren sein. Zumindest müsse eine weitere Auskunft für den Antragsteller eingeholt werden. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. In Ihrer Auskunft vom 10.10. 2022 hat die DRV B.-W. auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes befinde sich in der Anwartschaftsphase. Während der Ehezeit vom …1980 bis ...2021 seien keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt, die zu einem Anrecht führten. Ein Ehezeitanteil des Anrechts ergebe sich damit nicht. Eine entsprechende Auskunft hatte die DRV B.-W. bereits mit Schreiben vom 20.10.2021 auf Nachfrage des Amtsgerichts vom 04.10.2021, die trotz Verneinung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Antragsgegner im Auskunftsbogen von Amts wegen erfolgt war, erteilt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der DRV Bu. ist begründet. Da der Antragsteller über ein Konto bei der im ersten Rechtszug nicht beteiligten DRV B.-W. verfügt, sind die ihm aus den Anrechten der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. im Rahmen der internen Teilung zustehenden Beträge gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG auf dieses Konto zu übertragen. Eine interne Teilung des bei der DRV B.-W. bestehenden Anrechts des Antragstellers findet hingegen nicht statt, da dieser hierzu während der Ehezeit keine Versicherungszeiten zurückgelegt und daher hieraus keine Anwartschaften erlangt hat. III. Gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist hingegen die - wenn auch in der Sache gleichgerichtete - Beschwerde der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.07.2022, da sie nach der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Antragsgegnerin am 13.06.2022 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, die rechtzeitige Zurücknahme des Rechtsmittels prüfen, wurde die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19.10.2022 hingewiesen. Sie hat ihr Rechtsmittel jedoch nicht zurückgenommen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, da es nicht hätte durchgeführt werden müssen, wenn das Amtsgericht die von ihm selbst erhobene erstinstanzliche Mitteilung der DRV B.-W. über das bei ihr bestehende Versicherungskonto des Antragsgegners pflichtgemäß beachtet hätte. Der Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts folgt aus §§ 40, 50 FamGKG. Sie orientiert sich an der unangegriffenen Festsetzung des erstinstanzlichen Wertes durch das Familiengericht im Beschluss vom 31.05.2022 und berücksichtigt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Anrechte zu überprüfen sind. Das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag (Entgeltpunkte für langjährig Versicherte) ist, auch wenn es wie das Grundrentenanrecht selbst der gesetzlichen Rentenversicherung und damit demselben Versorgungssystem zugehört, ein eigenes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Bewertungsvorschrift, die dem Prinzip des Einzelausgleichs von Anrechten nach dem VersAusglG Rechnung tragen und die Höhe des Verfahrenswertes am Aufwand, der mit der Beurteilung „jedes einzelnen Anrechts“ verbunden ist, bemessen wollte, um so auch die Bedeutung des Ausgleichs einzelner Anrechte in den Vordergrund zu stellen (BT-Drs. 16/10144, 111). Ein gesonderter Ausgleich ist jedoch für Anrechte, die sich hinsichtlich ihrer wertbildenden Faktoren, insbesondere hinsichtlich ihrer Dynamik, von anderen Anrechten unterscheiden, wie z.B. Ost- von Westanrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, immer erforderlich (BGH FamRZ 2012, 192 Rn. 21 ff.; BeckOK KostR/Neumann, 38. Ed. 1.7.2022, FamGKG § 50 Rn. 28). Nichts anderes gilt für das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag. Dessen Ausgleichswert ist, wie schon vom Amtsgericht zutreffend gesehen, getrennt auszuweisen. Die Entgeltpunkte des Grundrentenzuschlags sind nicht gleichartig mit den übrigen Entgeltpunkten. Zwar bestimmt § 120 f Abs. 1 SGB VI, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Gemäß § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI werden hiervon aber ausdrücklich die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte ausgenommen. Denn die Grundrentenzuschläge sind nicht beitragsfinanziert, sondern die Kosten hierfür werden aus Steuermitteln über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen (vgl. Ruland, NZS 2021, 241, 242; BGH aaO Rn. 21). Mithin scheidet eine Zusammenfassung und gemeinsame interne Teilung aus (Senatsbeschluss vom 19.05.2022 - 20 UF 44/22; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22 -, BeckRS 2022, 3462; Ruland, NZS 2021, 241, 248). Die Entscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.