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Beschluss

7 UF 183/21

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0613.7UF183.21.00
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Leitsätze
Steht anhand der Auskünfte zu den Rentenanrechten der Eheleute fest, dass die Übertragung von Zuschlägen für langjährig Versicherte (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) beim ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht zu Auszahlung von Rente führen wird, findet der Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht statt. Die auch Renteneinkünfte betreffende Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI führt zu fehlenden Ausgleichsreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Biedenkopf vom 19.11.2021 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1092 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 28.02.2021, übertragen. 2. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH (Vers. Nr. ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 28.02.2021, übertragen. 4. Bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ..., Ausgleichswert 0,1380 Entgeltpunkte Grundrentenzuschlag) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht anhand der Auskünfte zu den Rentenanrechten der Eheleute fest, dass die Übertragung von Zuschlägen für langjährig Versicherte (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) beim ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht zu Auszahlung von Rente führen wird, findet der Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht statt. Die auch Renteneinkünfte betreffende Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI führt zu fehlenden Ausgleichsreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Biedenkopf vom 19.11.2021 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1092 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 28.02.2021, übertragen. 2. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH (Vers. Nr. ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 28.02.2021, übertragen. 4. Bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ..., Ausgleichswert 0,1380 Entgeltpunkte Grundrentenzuschlag) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 12.05.2017 geschlossene Ehe des am XX.XX.1961 geborenen Antragstellers und der am XX.XX.1966 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 05.03.2021 zugestellten Scheidungsantrag durch den hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 19.11.2021 geschieden. Hierbei wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens waren die folgenden Anrechte der Beteiligten, über die die Versorgungsträger wie folgt Auskunft erteilt haben: Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen: Summe aller Entgeltpunkte: 52,2848 Entgeltpunkte Ehezeitanteil: 6,2183 Entgeltpunkte Ausgleichswert: 3,1092 Entgeltpunkte Korrespondierender Kapitalwert: 24.023,63 Euro. Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der X GmbH: Ehezeitanteil: 186,46 Euro monatlich Ausgleichswert: 93,23 Euro monatlich Korrespondierender Kapitalwert: 2.362,65 Euro. Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen: Summe aller Entgeltpunkte: 35,7970 Entgeltpunkte (einschließlich Versorgungsausgleich nach erster Ehe) Ehezeitanteil: 2,6725 Entgeltpunkte Ausgleichswert: 1,3363 Entgeltpunkte Korrespondierender Kapitalwert: 10.325,09 Euro Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2021 hat das Amtsgericht die Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der obigen Auskünfte intern geteilt und vom Ausgleich des geringwertigen Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH abgesehen. Gegen den ihr am 24.11.2021 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen am 15.12.2021 und am 21.12.2021 Beschwerde eingelegt. Sie weist auf das am 01.01.2021 in Kraft getretene Grundrentengesetz hin. Hiernach seien bei dem Anrecht der Antragsgegnerin Grundrentenzuschläge zu berücksichtigen, die ebenfalls im Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Die Höhe des Grundrentenzuschlages hat der Versorgungsträger wie folgt mitgeteilt: Ehezeitanteil: 0,2760 Entgeltpunkte Ausgleichswert: 0,1380 Entgeltpunkte Korrespondierender Kapitalwert: 1.066,27 Euro Mit Verfügung vom 07.04.2022 hat die Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass der Ausgleich der Anrechte aus der Grundrente für den berechtigten Ehemann nicht wirtschaftlich wäre und der Senat daher davon ausgeht, dass ein Ausgleich bei der Scheidung nicht angeordnet werden kann. Die Grundrentenzuschläge seien dem bei Renteneintritt gegebenenfalls durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Einwände gegen diese Auffassung und Verfahrensweise wurden nicht erhoben. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige und insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegte Beschwerde des Versorgungsträgers führt zur Abänderung und Neufassung der erstinstanzlichen Entscheidung in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung führt dazu, dass der Senat den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchführt, dabei ist das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmalig mitgeteilte Anrecht auf Grundrentenzuschläge nunmehr zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist insofern ebenfalls eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen (vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1610 f.), und zwar separat von den übrigen Entgeltpunkten (vgl. § 120f SGB VI). Nach Auffassung des Senats ist dieses Anrecht der Antragsgegnerin jedoch nicht ausgleichsreif, weil der Ausgleich für den Antragsteller als Ausgleichberechtigten unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG wäre. Daher ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auszusprechen, dass insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.5.2022, 7 UF 4/22 - juris-). Eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG wird insbesondere dann angenommen, wenn sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird (vgl. BT-Drucksache 10/10144, S. 62), weil diese beispielsweise aus dem übertragenen oder begründeten Anrecht keine Rentenzahlungen zu erwarten hätte. Ein solcher Fall wurde in der Vergangenheit beispielsweise angenommen, wenn ein Beamter auf Lebenszeit durch den Versorgungsausgleich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, aber trotz der dadurch erworbenen War-tezeitmonate (§ 52 Abs. 1 SGB VI) die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat, die nach § 50 Abs. 1 SGB VI Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist. Denn nach der bis zum 10. August 2010 geltenden Rechtsla-ge war es einem ausgleichsberechtigten Beamten nicht möglich, sein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch freiwillige Beitragszahlungen zum Zwecke der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufzustocken (vgl. Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Auflage 2020, § 19 VersAusglG Rn. 17; MüKo/Siede, BGB, 8. Auflage 2019, § 19 VersAusglG Rn. 16). Demnach war seinerzeit der Ausgleich des gesetzlichen Rentenanrechts des anderen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Beamten unwirtschaftlich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 1989 - 2 UF 159/87 - juris Rn. 12). Eine ähnliche Situation ist beim Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten gegeben, wenn der Ausgleichsberechtigte letztlich keine Rentenzahlungen aus die-sem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht erhalten würde. Die sog. Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert, wobei der aus dem Zu-schlag resultierende Zahlbetrag einer besonderen Einkommensanrechnung unter-liegt. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten (und seines Ehe-gatten) angerechnet. Übersteigt das anrechenbare Einkommen monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts (entspricht derzeit 1.250 €), werden 60 % angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Anrechenbares Einkommen, das mo-natlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (entspricht derzeit 1.600 €), wird in voller Höhe angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Ist zu er-warten, dass aufgrund der Einkommensanrechnung keine Rentenzahlungen aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten erfolgen werden, würde sich ein Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken und somit für ihn unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein. So liegt die Sache hier. Der 1961 geborene Antragsteller hat ausweislich der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger bis zum Februar 2021 insgesamt 52,2848 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Infolge des Versorgungsausgleichs verliert er insgesamt 1,7729 Entgeltpunkte (er muss 3,1092 Entgeltpunkte an die Antragsgegnerin abgeben und erhält von ihr 1,3363 Entgeltpunkte). Damit verbleiben ihm 50,5119 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 34,19 € ergibt sich daraus gegenwärtig ein Rentenanspruch in Höhe von 1.727 € (brutto). Aus der internen Teilung des ehezeitlichen Zuschlags an Grundrenten-Entgeltpunkten der Antragsgegnerin würde gegenwärtig eine Monatsrente in Höhe von (0,1380 Grundrenten- Entgeltpunkte x 34,19 =) 4,72 € resultieren. Sofern der Antragsteller bei Renteneintritt auch nur eine Rente in Höhe von mindestens 1.257,87 € erzielen würde, wären aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten wegen der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 2, 4 Satz 2 SGB VI keinerlei Rentenzahlungen zu erwarten (4,72 € : 60 x 100 = 7,87 € ; bei Anrechnung von 60 % des den Betrag von 1.250 € übersteigenden Einkommens = 1.257,87 €). Angesichts der dargestellten, bereits jetzt erreichten Rentenhöhe des Antragsgegners (1.727 €) ist sicher, dass aus diesem übertragenen Anrecht keine Rentenzahlung erfolgen wird. Demzufolge ist auszusprechen, dass hinsichtlich des Grundrentenzuschlages ein Wertausgleich bei Scheidung nicht stattfindet (§ 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Da ein nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht ausgleichsreifes Anrecht gerade nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegt, ist die Vorschrift vorrangig vor § 18 VersAusglG anzuwenden (vgl. MüKo/Siede, MüKo/Siede, BGB, 8. Auflage 2019, § 19 VersAusglG Rn. 2). Dementsprechend verbietet es sich, vorliegend nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich des Grundrenten-Anrechts der Antragsgegnerin abzusehen. Vielmehr ist die Frage der Geringfügigkeit des An-rechts erst im Falle einer Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung zu prüfen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt gemäß § 224 Abs. 1 VersAusglG vorbehalten. Allerdings wird auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich voraussichtlich keine Auszahlungen an den Antragsteller ergeben, worauf der Senat vorsorglich hinweist. Denn in Anbetracht der bereits jetzt absehbaren, durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbesserte Rentensituation der Antragsgegnerin, werden auch bei ihr die nach § 97 a SGB VI vorzunehmenden Anrechnungen voraussichtlich dazu führen, dass keine Auszahlung einer Grundrente erfolgt. Die Antragsgegnerin hat während ihres Erwerbslebens bis einschließlich Februar 2021 insgesamt 35,7970 Entgeltpunkte aus der allgemeinen Rentenversicherung erworben, dazu werden die 1,7729 Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich treten, sodass sie eine Rente aus insgesamt 37,5699 Entgeltpunkten beziehen wird. Bei einem aktuellen Rentenwert von 34,19 € wird sie eine Rente in Höhe von 1.284,51 € (brutto) erhalten. 60 % aus dem den aktuellen Grenzbetrag gem. § 97a Abs. 1, Abs. 4 S. 2 SGB VI übersteigenden Betrag (34,51 €) wird die Rentenversicherung auf die bislang erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte anrechnen (24,51 € : 100 x 60 = 20,71 €). Das wird auch in Anbetracht der flexiblen Ausgestaltung der an den jeweils aktuellen Rentenwert angelehnten Bemessung des Grenzbetrages (das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts) voraussichtlich dazu führen, dass die bislang erreichte Rente aus den Grundrenten - Entgeltpunkten wegen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung gelangen wird. Denn die Antragsgegnerin könnte nach dem aktuellen Rentenwert lediglich 9,44 € erwarten (0,2760 EP x 34,19 € = 9,44 €) und dieser Wert unterschreitet die aktuelle Anrechnungsgrenze. Das Anrecht auf Grundrenten-Entgeltpunkte kann daher voraussichtlich auch nicht Grundlage eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werden. Denn gem. § 20 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, dass der dem Grunde nach ausgleichspflichtige Ehegatte eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht tatsächlich bezieht (MüKo/Ackermann-Sprenger, 9. Aufl. 2022, § 20 VersAusglG Rn. 9). Hinsichtlich der weiteren Anrechte der Beteiligten ist eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht veranlasst. Zur Klarstellung erfolgt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich noch einmal in Gänze. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 150 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 40, 50 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.