Beschluss
19 W 10/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0409.19W10.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen, dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden. 1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. 3 Das Landgericht hat verkannt, dass das selbständige Beweisverfahren nicht nur der Beweissicherung dient, sondern gemäß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO auch dazu, eine umfassende Streiterledigung herbeizuführen oder jedenfalls vorzubereiten. In diesem Fall ist ein Beweissicherungsbedürfnis, wie § 485 Abs. 1 ZPO es vorsieht, nicht erforderlich (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, § 485 Rn. 6). Vorausgesetzt wird danach vielmehr lediglich, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig ist und ein rechtliches Interesse des Antragstellers besteht, das nach gesetzlicher Fiktion anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Letzteres ist in aller Regel nicht zu verneinen (vgl. Huber in: Musielak, ZPO, 6. Aufl, § 485 Rn. 13). Insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass der Antragsgegner eine gütliche Einigung ablehnt, denn auch bei einem nicht vergleichsbereiten Gegner kann das selbständige Beweisverfahren helfen, einen Rechtsstreit zu vermeiden, etwa wenn der Antragsteller es nach einem negativen Ausgang des Verfahrens unterlässt, einen risikoreichen Prozess anzustrengen (vgl. Herget, a.a.O., Rn. 7a). 4 Die Sache wird daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen ( § 572 Abs. 3 ZPO).