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Beschluss

6 W 23/18

OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:1210.6W23.18.00
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Leitsätze
Liegen dem Standesamt bei der Eintragung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, so ist ein erläuternder Zusatz gemäß § 35 Abs. 1 PStV im Geburtseintrag aufzunehmen, um die entsprechenden Angaben nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters teilnehmen zu lassen. Dem kann durch eine nachträgliche Berichtigung des Geburtenregisters Rechnung getragen werden.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 11.05.2018, Az. 60 III 12/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von … €. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen dem Standesamt bei der Eintragung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, so ist ein erläuternder Zusatz gemäß § 35 Abs. 1 PStV im Geburtseintrag aufzunehmen, um die entsprechenden Angaben nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters teilnehmen zu lassen. Dem kann durch eine nachträgliche Berichtigung des Geburtenregisters Rechnung getragen werden.(Rn.9) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 11.05.2018, Az. 60 III 12/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von … €. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Standesamt .... begehrt gemäß § 48 Abs. 2 PStG die gerichtliche Berichtigung des Geburtenregisters Nr. … …/…, betreffend das Kind … … …, dahingehend, dass in ihm der Zusatz eingetragen werden soll, dass die Identität der Eltern und die Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen ist. Die Eltern (die weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) stammten aus ...., jedoch hätten die von ihnen vorgelegten Dokumente aus .... und aus der … Botschaft in.... nicht als Identitätsnachweise anerkannt werden dürfen, da Unterlagen aus … und auch aus der .... Botschaft nicht mehr verifiziert werden könnten. Der weitere Beteiligte zu 3. tritt dem Begehren bei. Bezüglich der Beweiswirkung gemäß § 54 PStG nähmen inländische Personenstandsregister und Personenstandsurkunden eine Sonderstellung ein und bewiesen den Personenstand einer Person und die darüber gemachten näheren Angaben. Durch die Beurkundung ohne den begehrten erläuternden Zusatz wäre der Personenstand und der Name der Eltern und des Kindes als urkundlich bewiesen anzusehen. Das sei aber vorliegend nicht der Fall, da keine beweiskräftigen Urkunden aus .... beschafft werden könnten. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. haben gegen die beantragte Berichtigung Einwendungen erhoben. Mit Beschluss vom 11.05.2018, dem weiteren Beteiligten zu 1. am 02.06.2018 zugestellt, hat das Amtsgericht .... dem Antrag entsprochen und die Berichtigung angeordnet. Die von den Beteiligten vorgelegten Urkunden .... Behörden seien nicht geeignet, zweifelsfrei ihre Identität zu beweisen. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 11.05.2018 Bezug genommen. Hiergegen hat der weitere Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 05.06.2018, bei Gericht eingegangen am 11.06.2018, Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht .... hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht .... zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde - als solche ist der „Widerspruch“ auszulegen - ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Berichtigung des Geburtenregisters angeordnet. Gemäß § 54 Abs. 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift haben die Personenstandsurkunden dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Vorliegend lagen dem Standesamt bei der Eintragung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, so dass ein erläuternder Zusatz gemäß § 35 Abs. 1 PStV im Geburtseintrag hätte aufgenommen werden müssen, um die entsprechenden Angaben nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters teilnehmen zu lassen. Dem wird mit der angeordneten Berichtigung des Geburtenregisters Rechnung getragen. Wegen der Begründung, warum die von den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, zweifelsfrei ihre Identität zu beweisen, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Auch nach Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Europa ....-.... vom 16.04.2018 besteht nach wie vor keine Möglichkeit, über amtliche Register in .... verlässliche Auskünfte über .... Staatsangehörige zu erhalten, weshalb Bestätigungen durch die .... Botschaft über die Identität, die .... Staatsangehörigkeit sowie über einen gestellten Antrag zur Ausstellung eines .... Nationalpasses nicht geeignet sind, bei deutschen Behörden als Nachweis der Identität verwendet zu werden. Es handelt sich bei den fraglichen Bestätigungen oder bei Personenstandsurkunden der Republik .... zwar um formelle Urkunden, die echt sind, die aber nicht die zweifelsfreie Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers beurkunden, da diese Angaben gegenüber der .... Seite nicht durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden. Auch .... Pässe und Passersatzpapiere sind nicht anerkennungsfähig. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 3. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.