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Beschluss

16 W 26/20

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0611.16W26.20.00
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Leitsätze
1. Auch ein Aufhebungskläger, dessen Aufhebungsverlangen in der Sache berechtigt ist, kann die ihm drohende Kostenfolge aus § 93 ZPO nur vermeiden, wenn er dem vormals erfolgreichen Verfügungsgläubiger zuvor Gelegenheit gibt, das Aufhebungsverlangen außergerichtlich anzuerkennen. 2. Die bloße Untätigkeit des Verfügungsgläubigers rechtfertigt regelmäßig nicht den Schluss, der Aufhebungskläger werde ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen. Das gilt auch, wenn der Verfügungsgläubiger in der Revisionsinstanz vollständig unterlegen ist. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren entfällt, wenn sich der Verfügungsgläubiger endgültig seines Besitzes am Vollstreckungstitel begeben hat. Insoweit genügt auch die Übermittlung an das verfahrensleitende Gericht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsklägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23. März 2020 - 2-03 O 452/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufhebungsklägerin zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 984,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein Aufhebungskläger, dessen Aufhebungsverlangen in der Sache berechtigt ist, kann die ihm drohende Kostenfolge aus § 93 ZPO nur vermeiden, wenn er dem vormals erfolgreichen Verfügungsgläubiger zuvor Gelegenheit gibt, das Aufhebungsverlangen außergerichtlich anzuerkennen. 2. Die bloße Untätigkeit des Verfügungsgläubigers rechtfertigt regelmäßig nicht den Schluss, der Aufhebungskläger werde ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen. Das gilt auch, wenn der Verfügungsgläubiger in der Revisionsinstanz vollständig unterlegen ist. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren entfällt, wenn sich der Verfügungsgläubiger endgültig seines Besitzes am Vollstreckungstitel begeben hat. Insoweit genügt auch die Übermittlung an das verfahrensleitende Gericht. Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsklägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23. März 2020 - 2-03 O 452/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufhebungsklägerin zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 984,60 Euro festgesetzt. I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die im Aufhebungsverfahren obsiegende Aufhebungsklägerin gegen die dort gleichwohl erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten. 1. Der Aufhebungsbeklagte ist Filmregisseur und Filmproduzent und erstellte zwischen 1986 und 1989 in Zusammenarbeit u.a. mit dem Sender1 den Film „Titel1“. In einer durch den zwischenzeitlich aufgelösten Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 2014 unter dem Titel „X“ veröffentlichten Studie hieß es zu dem Film u.a., die „letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme“ der für Desinformation zuständigen Abteilung des Ministeriums für Staatssicherheit sei „die Mitfinanzierung des Films, „Titel1‘“ des Aufhebungsbeklagten gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 494/17 -, Rn. 2 ff.). 2. Nachdem der Aufhebungsbeklagte zunächst eine gegen die vorgenannte und weitere Äußerungen gerichtete einstweilige Verfügung gegen die Aufhebungsklägerin erwirkt hatte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 7.1.2015 - 2-03 O 508/14 -), wurde diese im Berufungsverfahren über die Hauptsache in ihren Ziffern 2. und 3. aufgehoben (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2017 - 16 U 2/17 -). Nachdem sodann die Hauptsacheklage des Aufhebungsbeklagten durch den Bundesgerichtshof insgesamt abgewiesen wurde (BGH, Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 494/17 -), hat die Aufhebungsklägerin mit dem vorliegenden Verfahren durch Schriftsatz vom 14.10.2019 gemäß § 927 i.V.m. § 936 ZPO beantragt, den Beschluss vom 7.1.2015 - 2-03 O 508/14 - aufzuheben. a) Der Aufhebungsbeklagte hat durch Schriftsatz vom 8.11.2019 (BI. 29 dA) sein Anerkenntnis erklärt, soweit der Beschluss noch nicht aufgehoben worden sei, auf sämtliche Rechte hieraus wie ebenso aus dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet und den Beschluss nebst vollstreckbarer Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Bitte um Aushändigung an die Aufhebungsklägerin zu Gericht überreicht. b) Durch Anerkenntnisurteil vom 23.3.2020 - 2-03 O 452/19 - hat das Landgericht seinen Beschluss vom 7.1.2015 aufgehoben, soweit nicht bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 16.11.2017 geschehen, und die Kosten des Anordnungsverfahrens dem Aufhebungsbeklagten auferlegt, die Kosten des Aufhebungsverfahrens hingegen gemäß § 93 ZPO der Aufhebungsklägerin. Anders als diese meine, habe der Aufhebungsbeklagte nicht deswegen Anlass zur Klage gegeben, weil er es auch drei Monate nach Verkündung des Revisionsurteils versäumt habe, auf die verbliebenen Rechte aus dem Beschluss vom 7.1.2015 zu verzichten. Daher sei es nicht entbehrlich gewesen, ihm zunächst außergerichtlich eine entsprechende Gelegenheit einzuräumen. Innerhalb des Verfahrens habe der Aufhebungsbeklagte den gegen ihn gerichteten Aufhebungsantrag sodann bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anerkannt und den Titel herausgegeben (Bl. 41 dA). 3. Gegen diesen Beschluss - ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 26.3.2020 (Bl. 47 dA) - hat die Aufhebungsklägerin am 9.4.2020 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 49 dA), mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts beantragt, die Kosten des Aufhebungsverfahrens dem Aufhebungsbeklagten aufzuerlegen. Sie rügt ergänzend, der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses stehe auch entgegen, dass der Aufhebungsbeklagte den Titel nicht an die Aufhebungsklägerin, sondern an das Landgericht herausgegeben habe. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 35 dA Rs.). II. Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere gemäß § 567 Abs. 2 ZPO und § 99 Abs. 2 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist in der bloßen Untätigkeit des Aufhebungsbeklagten nach Verkündung des Revisionsurteils kein Verhalten zu erblicken, mit dem er entgegen § 93 ZPO Veranlassung gegeben habe, das Aufhebungsverfahren zu betreiben. a) Ein vormals erfolgreicher Verfügungsgläubiger gibt Anlass zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 927 i.V.m. § 936 ZPO, wenn sein vorangehendes Verhalten für den Gegner bei vernünftiger Würdigung den Schluss rechtfertigt, er werde ungeachtet veränderter, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründender Umstände ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht kommen. Fehlt es an einem solchen Verhalten des Verfügungsgläubigers, kann der Gegner die ihm drohende Kostenfolge aus § 93 ZPO selbst dann, wenn sein Aufhebungsverlangen in der Sache berechtigt ist, nur vermeiden, indem er dem Verfügungsgläubiger vor Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO Gelegenheit gibt, das Aufhebungsverlangen außergerichtlich anzuerkennen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.3.2018 - 6 W 23/18 -, Rn. 4). b) Hieran gemessen, war die Aufhebungsklägerin gehalten, dem Aufhebungsbeklagten vor Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO die Möglichkeit der außergerichtlichen Anerkennung einzuräumen. Denn dessen bloße Untätigkeit rechtfertigte für die Aufhebungsklägerin bei vernünftiger Würdigung nicht den Schluss, sie werde ungeachtet des vollständigen Unterliegens des Aufhebungsbeklagten in der Revisionsinstanz ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu ihrem Recht kommen. Etwaige Umstände, die auf eine entsprechende konsequente Weigerungshaltung des Aufhebungsbeklagten hingedeutet hätten - etwa die Ankündigung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie das einer Verfassungsbeschwerde -, hat die Aufhebungsklägerin nicht dargetan. Stand dergleichen nicht im Raum, ist gleichermaßen nicht ersichtlich, weshalb der bloßen Untätigkeit des Aufhebungsbeklagten überhaupt ein Erklärungswert beizumessen war. Unterliegt ein vormals erfolgreicher Verfügungsgläubiger mit seinem Verfügungsanliegen in der Hauptsache in letzter Instanz, ist es vielmehr ebenso denkbar - und wird nicht selten sogar naheliegender sein -, darauf zu schließen, dass er ein etwaiges rechtliches Fortbestehen der vormals von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung nunmehr für praktisch bedeutungslos erachtet, weil die Berechtigung seines Abwehrverlangens höchstrichterlich verneint wurde. Auf Kostenebene kommt hinzu, dass der nunmehr unterlegene Verfügungsgläubiger regelmäßig keinen Einblick haben wird, ob die vormals seinem Gegner auferlegten Kosten des Anordnungsverfahrens diesen überhaupt wirtschaftlich selbst treffen oder ob dieser entsprechenden Regresses gar nicht bedarf. 2. Dass das durch den Aufhebungsbeklagten abgegebene Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO „sofort“ erfolgte, stellt die Aufhebungsklägerin nicht in Frage. Anders als die Aufhebungsklägerin meint, war das erklärte Anerkenntnis aber auch nicht deshalb unzulänglich, weil der Aufhebungsbeklagte den Titel nicht an sie, sondern an das Gericht ausgehändigt hat. Richtig ist zwar, dass es für das Verfahren nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Verfügungsgläubiger auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung einschließlich der Rechte aus der Kostenentscheidung verzichtet und den Titel ausgehändigt hat (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 927, Rn. 3). Über Fälle dieser Art hinaus fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO aber allgemein, wenn weitere Auswirkungen der einstweiligen Verfügung nicht mehr drohen (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 927, Rn. 3). In Ansehung der von dem Titel ausgehenden Vollstreckungsrisiken ist dies indes schon dann der Fall, wenn sich der Verfügungsgläubiger endgültig seines Besitzes hieran begeben hat. Weshalb dies aber zweifelhaft sein sollte, wenn er als Aufhebungsbeklagter den Titel dem verfahrensleitenden Gericht unter umfassender Verzichtserklärung mit der Maßgabe der Aushändigung an den Aufhebungskläger übermittelt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 2 f., 4 Abs. 1 ZPO mit dem Betrag der aus dem Anordnungsverfahren verbliebenen Kostenlast der Aufhebungsklägerin festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.