Beschluss
14 SaGa 133/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0406.14SAGA133.21.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 – 21 Ga 147/20 – wirkungslos ist.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 – 21 Ga 147/20 – wirkungslos ist. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind – nachdem die Verfügungsbeklagte beantragt hat, über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden – dem Verfügungskläger aufzuerlegen, da dieser den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wirksam zurückgenommen hat. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch nach dem erstinstanzlichen Obsiegen in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Die Rücknahme ist wirksam erfolgt. Nach Einlegung der Berufung ist das Landesarbeitsgericht Adressat der Rücknahmeerklärung und hat auf entsprechenden Antrag hin über die Kosten zu entscheiden. Die Verfügungsbeklagte hat der Rücknahme – ohne dass dies nach h.M. im einstweiligen Verfügungsverfahren zwingend erforderlich gewesen wäre – mit Schriftsatz vom 12. März 2021 ausdrücklich zugestimmt. Die im Urteil getroffene Kostenentscheidung steht dem Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Das ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil wird durch die Klagerücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO ist grundsätzlich der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass; weder ist bereits rechtskräftig über die Kostentragung erkannt noch sind die Kosten der Verfügungsbeklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Etwas anders folgt auch entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht aus § 93 ZPO vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2018 (6 W 23/18-juris). § 93 ZPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Während das OLG Frankfurt in der genannten Entscheidung über die Kostenverteilung eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO nach dessen Erledigung durch Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweilen Verfügung gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden hatte, ist vorliegend Gegenstand die Feststellung der Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst. Diese richtet sich nach § 269 Abs. 3 ZPO, Raum für die Anwendung des § 93 ZPO besteht hier nicht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch das OLG Frankfurt entschiedenen Fall ausdrücklich davon ausgeht, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst nach Rücknahme des Antrags gem. § 269 Abs. 3 ZPO der dortige Verfügungskläger zu tragen hat. 2. Die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils war auf Antrag der Verfügungsbeklagten ebenfalls durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. 3. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 574 Abs. 1 ZPO.