Beschluss
12 W 753/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB kann bei unbeaufsichtigtem Säugling gegeben sein, wenn die betreuende Person den Säugling für Minuten allein lässt.
• Die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB gilt nur für Eltern und kann nicht auf Dritte wie Großeltern analog angewendet werden.
• Für die Festsetzung eines hohen Mindestschmerzensgeldes können schwere Folgen der Verletzung und die Erfolgsaussichten der Klage sprechen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Aufsichtspflichtverletzung durch Großmutter • Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB kann bei unbeaufsichtigtem Säugling gegeben sein, wenn die betreuende Person den Säugling für Minuten allein lässt. • Die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB gilt nur für Eltern und kann nicht auf Dritte wie Großeltern analog angewendet werden. • Für die Festsetzung eines hohen Mindestschmerzensgeldes können schwere Folgen der Verletzung und die Erfolgsaussichten der Klage sprechen. Der Antragsteller, ein 1-jähriges Kind, verschluckte in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1. offenbar eine Schraube, die in die Luftröhre gelangte. Die Großmutter (Antragsgegnerin zu 1.) fand das Kind und alarmierte den Notarzt; es bestehen widersprüchliche Angaben zur Zeitspanne vom Auffinden bis zur Alarmierung. Der Antragsteller erlitt eine Hypoxie mit geschätzter Minderoxygenierungsdauer von 15–20 Minuten; Reanimationsmaßnahmen dauerten bis 11:40 Uhr. Der Antragsteller begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 500.000 € sowie Feststellung der Verpflichtung zur vollständigen Schadensersatzleistung. Gegen den Antragsgegner zu 2. (Aufbauer des Laufstalls) werden ebenfalls Ansprüche geltend gemacht. Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Weiterbeistand durch einen Rechtsanwalt. • Teilweise ist die Beschwerde begründet: Die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO. • Nach Vortrag besteht ein Sachverhalt, der eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht zieht; dies ist bei der Prüfung der PKH zu berücksichtigen. • Aus den vom Antragsteller vorgelegten zeitlichen Angaben und ärztlichen Schätzungen kann angenommen werden, dass die Minderversorgung mit Sauerstoff zwischen 11:20 und 11:40 Uhr begann; die Frage ist ggf. durch Sachverständige zu klären. • Nach glaubhaft gemachten Zeitangaben könnte die Antragsgegnerin zu 1. das Kind für etwa 10–13 Minuten unbeaufsichtigt gelassen haben; der Senat hält ein Alleinlassen des einjährigen Kindes für diese Dauer für nicht zulässig. • Die Großmutter haftet für Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB gilt nur für Eltern und ist nicht analog auf Großeltern anzuwenden. • Die Mindestforderung von 500.000 € Schmerzensgeld ist vorläufig nicht zu beanstanden angesichts der Schwere der Verletzung. • Soweit Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 2. geltend gemacht werden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung beim Aufbau des Laufstalls, sodass die Erfolgsaussichten hier fehlen. • Der Antragsteller ist bedürftig und kann die Prozesskosten nicht tragen, daher ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen; für das Beschwerdeverfahren wird keine Gebühr erhoben. Die Beschwerde des Antragstellers wird zum Teil stattgegeben. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt insoweit, als er die gegen die Antragsgegnerin zu 1. im Schriftsatz vom 02.06.2014 bezeichneten Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld mindestens 500.000 € sowie Feststellungshaftung) verfolgt. Die Antragsgegnerin zu 1. kann wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften; eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Antragsgegner zu 2. fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass insoweit keine PKH gewährt wird. Dem Antragsteller wird ein Rechtsanwalt beigeordnet; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Urteil stellt den Antragsteller materiell in der aufsichtspflichtbezogenen Haftungslage gut und ermöglicht die Durchführung der Hauptsacheklage gegen die Großmutter.