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Beschluss

5 Ws 67/21, 5 Ws 67/21 - 121 AR 50/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0521.5WS67.21.00
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Leitsätze
1. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist (erst) dann angezeigt, wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit ist auch zu prüfen, ob Lockerungen ungerechtfertigt versagt worden sind.(Rn.38) 2. Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug kommt gerade bei langandauernden Unterbringungszeiten und im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung für die Prognosebasis ein gesteigertes Gewicht zu. Sie sind therapeutisch unverzichtbar, da sie die Motivation des Patienten zur Teilnahme an therapeutischen Aktivitäten steigern und Möglichkeiten für ein soziales Training bieten. Es ist im Ausgangspunkt auch bei langer Unterbringungsdauer nicht zu beanstanden, wenn die Klinik die Gewährung von Lockerungen an ein längerfristig verlässliches und vertrauenswürdiges Verhalten seitens des Untergebrachten knüpft. Ungeachtet dessen, dass die Gewährung von Lockerungen nur im Rahmen des therapeutischen Konzepts und unter Beachtung der damit jeweils verbundenen Gefahren erfolgen kann, kann maßgeblicher Ansatzpunkt für die Verwehrung von Lockerungen jedoch nur die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person sein.(Rn.42) 3. Die Versagung von Lockerungen und die Einschränkung therapeutischer Angebote aufgrund gesetzlicher Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie können bei einem verstärkten Infektionsgeschehen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Virus in der Klinik gerechtfertigt sein. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind jedoch - insbesondere bei sinkenden Infektionszahlen - die Anstrengungen zu intensivieren, mit der Erstellung von entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten die Lockerungen und therapeutischen Angebote auch unter Pandemiebedingungen weitestgehend wieder zu ermöglichen.(Rn.43) 4. Bei langjähriger Maßregelvollstreckung kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein, gemeinsam mit dem Untergebrachten ein Setting zu erarbeiten, in welchem seine Erprobung in möglichst zeitnah zu gewährenden weitergehenden Lockerungen mit dem mittelfristigen Ziel einer Verlegung in eine extramurale Einrichtung in absehbarer Zeit gewagt werden kann. Hierbei bietet es sich an, eine individuell abgestimmte Therapievereinbarung mit dem Untergebrachten zu erarbeiten, aus welcher sich detailliert ergibt, welche Erwartungen von Seiten der Behandler an den Untergebrachten gestellt werden, in der andererseits aber auch konkrete zeitliche Vorgaben für die bei (erfolgreich) fortschreitendem Behandlungsverlauf geplanten Lockerungs- und Erprobungsschritte enthalten sein sollten.(Rn.49) 5. Eine (möglicherweise) aktuell unzureichenden Personalausstattung der Klinik führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB, wenn unzulängliche Behandlungserfolge hiermit in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit des Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung geschuldet sind.(Rn.50) 6. Lehnt das Gericht eine Entlassung ab, beginnt die Prüfungsfrist nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB mit der Entscheidung von Neuem. Maßgebend hierfür ist - von Konstellationen mit einer Anordnung der Fortdauer erstmals in der Beschwerdeinstanz abgesehen - nicht der Tag der Rechtskraft, sondern der Tag des Erlasses der Entscheidung.(Rn.58) 7. Für eine Verkürzung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB kann es sprechen, dass dadurch ein pädagogisches Signal gesetzt werden soll, um die Resozialisierungsbemühungen des Betroffenen zu fördern.(Rn.62)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Februar 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der nächste Überprüfungstermin gemäß § 67e Abs. 2 StGB der 12. Dezember 2021 ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist (erst) dann angezeigt, wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit ist auch zu prüfen, ob Lockerungen ungerechtfertigt versagt worden sind.(Rn.38) 2. Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug kommt gerade bei langandauernden Unterbringungszeiten und im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung für die Prognosebasis ein gesteigertes Gewicht zu. Sie sind therapeutisch unverzichtbar, da sie die Motivation des Patienten zur Teilnahme an therapeutischen Aktivitäten steigern und Möglichkeiten für ein soziales Training bieten. Es ist im Ausgangspunkt auch bei langer Unterbringungsdauer nicht zu beanstanden, wenn die Klinik die Gewährung von Lockerungen an ein längerfristig verlässliches und vertrauenswürdiges Verhalten seitens des Untergebrachten knüpft. Ungeachtet dessen, dass die Gewährung von Lockerungen nur im Rahmen des therapeutischen Konzepts und unter Beachtung der damit jeweils verbundenen Gefahren erfolgen kann, kann maßgeblicher Ansatzpunkt für die Verwehrung von Lockerungen jedoch nur die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person sein.(Rn.42) 3. Die Versagung von Lockerungen und die Einschränkung therapeutischer Angebote aufgrund gesetzlicher Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie können bei einem verstärkten Infektionsgeschehen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Virus in der Klinik gerechtfertigt sein. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind jedoch - insbesondere bei sinkenden Infektionszahlen - die Anstrengungen zu intensivieren, mit der Erstellung von entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten die Lockerungen und therapeutischen Angebote auch unter Pandemiebedingungen weitestgehend wieder zu ermöglichen.(Rn.43) 4. Bei langjähriger Maßregelvollstreckung kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein, gemeinsam mit dem Untergebrachten ein Setting zu erarbeiten, in welchem seine Erprobung in möglichst zeitnah zu gewährenden weitergehenden Lockerungen mit dem mittelfristigen Ziel einer Verlegung in eine extramurale Einrichtung in absehbarer Zeit gewagt werden kann. Hierbei bietet es sich an, eine individuell abgestimmte Therapievereinbarung mit dem Untergebrachten zu erarbeiten, aus welcher sich detailliert ergibt, welche Erwartungen von Seiten der Behandler an den Untergebrachten gestellt werden, in der andererseits aber auch konkrete zeitliche Vorgaben für die bei (erfolgreich) fortschreitendem Behandlungsverlauf geplanten Lockerungs- und Erprobungsschritte enthalten sein sollten.(Rn.49) 5. Eine (möglicherweise) aktuell unzureichenden Personalausstattung der Klinik führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB, wenn unzulängliche Behandlungserfolge hiermit in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit des Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung geschuldet sind.(Rn.50) 6. Lehnt das Gericht eine Entlassung ab, beginnt die Prüfungsfrist nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB mit der Entscheidung von Neuem. Maßgebend hierfür ist - von Konstellationen mit einer Anordnung der Fortdauer erstmals in der Beschwerdeinstanz abgesehen - nicht der Tag der Rechtskraft, sondern der Tag des Erlasses der Entscheidung.(Rn.58) 7. Für eine Verkürzung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB kann es sprechen, dass dadurch ein pädagogisches Signal gesetzt werden soll, um die Resozialisierungsbemühungen des Betroffenen zu fördern.(Rn.62) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Februar 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der nächste Überprüfungstermin gemäß § 67e Abs. 2 StGB der 12. Dezember 2021 ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Am 16. Dezember 1991 befand das Landgericht Berlin den bereits im August 1990 wegen einschlägiger Taten - die er ungeachtet einer vorangegangen stationären Behandlung in der Nervenklinik S. im Zeitraum vom 15. November 1984 bis 1. Juli 1987 begangen hatte - zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführer in dem Verfahren (518) 3 Ju Js 1774/91 KLs (61/91) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, für schuldig, verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das sachverständig beratene Landgericht ging von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB zur Tatzeit aus. Es stützte sich auf die sachverständigen Ausführungen des Prof. Dr. R, der dem Beschwerdeführer eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer pädophil-homosexuellen Prägung, verbunden mit einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend depressiven, infantil-hysterischen Anteilen und erheblichen Kontaktstörungen zu Gleichaltrigen attestierte. Mit Urteil vom 5. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer durch das Landgericht Berlin - (521) 3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) - wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafkammer ordnete zudem - gestützt auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. V, die bei dem Beschwerdeführer eine als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnende schwere Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend infantil-hysterischen Zügen feststellte - erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Vollstreckungslage der beiden selbständig nebeneinander bestehenden Maßregelanordnungen aus den oben genannten Urteilen stellt sich wie folgt dar: Vom 16. Dezember 1991 bis 24. Juli 1997 erfolgte die Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1991, wobei nach vorläufiger Festnahme am 14. Juli 1994 zwischen dem 15. Juli 1994 bis 5. Dezember 1994 eine Unterbrechung wegen der in dem Verfahren (521) 3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) angeordneten Untersuchungshaft zu verzeichnen war. Im Anschluss wurde die Vollstreckungsreihenfolge dahin geändert, dass vom 25. Juli 1997 bis zum 24. Juli 2003 zunächst die Unterbringung aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994 und vom 25. Juli 2003 bis zum 24. Juli 2007 diejenige aus dem erstgenannten Urteil vollzogen wurde, welche damit bisher über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren vollstreckt wird. Seit dem 25. Juli 2007 wird bis auf Weiteres die im Verfahren (521) 3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) ergangene Maßregelanordnung vollstreckt. Danach beläuft sich die Vollzugsdauer aus dieser Unterbringungsanordnung mittlerweile auf mehr als 19 Jahre. Der Untergebrachte befindet sich seit Rechtskraft des erstgenannten Urteils am 16. Dezember 1991, abgesehen von zwei kurzfristigen Entweichungen im Sommer 1994 und 1996, im Maßregelvollzug. Die Taten, die Anlass zu dem Urteil vom 5. Dezember 1994 gaben, beging er während eines Ausgangs am 11. Juni 1994 und während seiner ersten Entweichung aus dem Maßregelvollzug in der Zeit vom 22. Juni 1994 bis zum 14. Juli 1994. Auch während seiner zweiten Entweichung in der Zeit vom 26. Juli bis zum 28. August 1996 kam es zu sexuellen Übergriffen des Untergebrachten auf männliche Kinder und Jugendliche in mindestens sechs Fällen, wobei von der Verfolgung dieser Straftaten gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist. Die Taten folgten in der Regel einem gleichartigen Ablauf. Der Untergebrachte brachte die überwiegend im frühpubertären Alter befindlichen Jungen durch falsche Versprechungen dazu, ihm in leerstehende Häuser, leere Wohnungen oder auf Dachböden zu folgen, und veranlasste sie unter Androhung sowie teilweise auch unter Anwendung körperlicher Gewalt dazu, sich teilweise zu entkleiden und gegenseitige Manipulationen am Geschlechtsteil vorzunehmen bzw. zu erdulden. Im Verlauf der Unterbringung mussten externe Erprobungen mehrmals - zuletzt im November 2015 - beendet werden, weil der Untergebrachte mehrfach deliktnahe Verhaltensweisen an den Tag gelegt hatte: unter anderem nahm er über das soziale Netzwerk „F“ Kontakt zu männlichen Kindern bzw. Jugendlichen auf und ließ einen Sechzehnjährigen mit kindlichem Erscheinungsbild über mehrere Tage in seiner Wohnung übernachten. Die gegen die vorangegangene, auf der Grundlage eines externen fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Wi ergangene Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 gerichtete sofortige Beschwerde hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - verworfen. Rechtsanwalt Sch, einer der Verteidiger des Untergebrachten, beantragte in der Anhörung vom 12. Februar 2021, die Maßregel für erledigt zu erklären, hilfsweise diese zur Bewährung auszusetzen, weiter hilfsweise, ein (ergänzendes) externes Sachverständigengutachten einzuholen, höchsthilfsweise den Überprüfungszeitraum angemessen zu verkürzen, ferner festzustellen, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, der Vollzugseinrichtung eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen, binnen derer eine ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten ist, und sogenannte „Segelanweisungen“ bezüglich sachgerechter behandlerischer Maßnahmen zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2021 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und von einer Verkürzung der Überprüfungsfrist abgesehen. Zugleich hat es den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines externen forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgelehnt. Für eine Entscheidung über die weiteren Anträge des Verteidigers sah die Kammer im Überprüfungsverfahren nach § 67d StGB keinen Raum. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten. Wegen der Begründung verweist der Senat auf die Verteidigerschriftsätze vom 13. März und 5. April 2021 sowie ergänzend auf die bereits bei der Strafvollstreckungskammer eingereichten Verteidigerschriftsätze. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulässig, insbesondere statthaft nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht erhoben. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, der Erfolg versagt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat fortzudauern. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht angenommen, dass die Unterbringung weder gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären ist noch gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist bei ihrer Prüfung von einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. a) Insbesondere bildet die schriftliche Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 22. September 2020 - zumal in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen der Therapeutin N im Anhörungstermin und mit dem unter dem 17. August 2019 erstatteten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Wi - eine tragfähige Grundlage für die zu treffende Fortdauerentscheidung. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers war die Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung der Fortdauerentscheidung nicht geboten. b) Das Gericht soll vor Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen, § 463 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO. Der Fristenlauf richtet sich dabei nach § 67e Abs. 4 StGB (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 Ws 81/10 -, juris Rn. 1; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 463 Rn. 19). Danach läuft die erste Frist ab Beginn der Unterbringung; alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - I Ws 273/11 -, juris Rn. 5; vgl. auch Nestler a.a.O.). Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde (OLG Frankfurt a.a.O.). Denn die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO zielt darauf ab, durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen, wodurch die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris Rn. 39; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -). Das letzte externe forensisch-psychiatrische Gutachten wurde mit Datum vom 17. August 2019 von der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie sowie Rechtsmedizin Dr. Wi erstellt. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den ohne Einholung eines externen Gutachtens ergangenen angefochtenen Beschluss erließ die Strafvollstreckungskammer am 12. Februar 2021, mithin vor Ablauf der am 1. November 2019 in Gang gesetzten Zwei-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO. Gegen den Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens ist insofern nichts zu erinnern. c) Die Regelung des § 463 Abs. 4 StPO schließt es zwar nicht aus, dass das Gericht nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, juris Rn. 34) verpflichtet sein kann, bereits vor Fristablauf erneut einen externen Sachverständigen hinzuziehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 -, juris Rn. 7). Ein solcher Aufklärungsbedarf ist indes nicht ersichtlich. Die auf einer langjährig gesicherten Erkenntnisgrundlage basierende Diagnose wird von dem Beschwerdeführer selbst auch nicht grundlegend in Frage gestellt. Prognoseunsicherheiten, die etwa durch anderweitige Begutachtung weiter hätten aufgeklärt werden können, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Verteidiger (erneut) auf die durch die Sachverständige Dr. Wi angeblich fehlerhaft anhand des statistischen Prognoseinstruments SORAG ermittelte einhundertprozentige Rückfallwahrscheinlichkeit innerhalb von sieben Jahren verweist und hieraus die Notwendigkeit herleitet, „unverzüglich“ ein neues Sachverständigengutachten eines „sachnäheren und damit mit besseren Mitteln und Möglichkeiten ausgestatteten Sexualmediziners“ einzuholen, hat das Kammergericht dieses Vorbringen bereits in seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 - auf den insoweit verwiesen wird - mit überzeugender Argumentation als undifferenziert und unzutreffend zurückgewiesen. Neue Tatsachen, aufgrund deren die beantragte (gegebenenfalls ergänzende) Begutachtung nunmehr angezeigt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der vorhandenen hinreichend aktuellen und aussagekräftigen Beurteilungsgrundlage sieht sich der Senat auch nicht veranlasst, der Anregung im Beschwerdevorbringen folgend zur weiteren Sachaufklärung eine eigene Anhörung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 16). a) Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gehen nachvollziehbar davon aus, dass bei dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer histrionischen (infantil-hysterischen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) sowie einer sexuellen Präferenzstörung in Form einer homosexuellen Pädophilie (ICD-10: F 65.4) fortbesteht. Die genannten Diagnosen decken sich mit den Erkenntnissen aus dem Ausgangsverfahren und auch der Einschätzung der Sachverständigen Dr. Wi in dem zuletzt erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2019, die sich weitgehend den Bewertungen der behandelnden Ärzte der Klinik und der Vorgutachter angeschlossen und dem Beschwerdeführer eine homosexuelle Pädophilie sowie eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen, abhängigen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F 61) sowie eine intellektuelle Einschränkung, die sich im Bereich der Lernbehinderung oder gar an der unteren Grenze der Normalintelligenz bewege, attestiert hat. b) Soweit die Verteidigung vorträgt, dem Beschwerdeführer sei, entgegen dem von der Kammer in Anlehnung an die Einschätzungen der vorgenannten Ärzte und Sachverständigen zugrunde gelegten Krankheitsbild der homosexuellen Pädophilie (ICD-10: F 65.4), durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B in dem Gutachten vom 15. Februar 2013 das Vorliegen einer auf das männliche Geschlecht ausgerichteten hebephilen Neigung bescheinigt worden, hat der Senat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2016 (5 Ws 81-82/16), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt, dass der vom Tatgericht (und den behandelnden Ärzten) umschriebenen psychiatrischen Grunderkrankung und dem von Prof. Dr. Dr. B diagnostisch unwesentlich anders beschriebenen Störungsbild erkennbar derselbe Defektzustand zu Grunde liegt. c) Weder ist ein (vollständiger) Heilungserfolg hinsichtlich der für die Unterbringung maßgebenden Persönlichkeitsstörung und der Störung der sexuellen Präferenz - welche als lebenszeitlich andauernde Krankheitsbilder anzusehen sind - eingetreten, noch ist die Gefährlichkeit aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund des Alters des Untergebrachten - entfallen. Ein Heilungserfolg ist insbesondere nicht dadurch zu verzeichnen, dass sich der Beschwerdeführer zur Entdynamisierung seiner sexuellen Impulse am 14. November 2008 einer Orchidektomie (chirurgische Kastration) unterzogen hat. Denn die angestrebten Wirkungen der Kastration können - worauf nicht nur die Sachverständige Dr. Wi, sondern auch der Gutachter Prof. Dr. Dr. B schon hingewiesen haben - durch eine nachfolgende Testosteronsubstitution relativ unproblematisch nivelliert werden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die unverändert zutreffenden Ausführungen zu dieser Frage im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2016 und demjenigen des Kammergerichts vom 28. Januar 2020. 3. Die Strafvollstreckungskammer ist unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB und mit sorgfältiger Begründung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. Die angesichts der Unterbringungsdauer von - wesentlich - mehr als zehn Jahren für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 27, m.w.N.) hat die Kammer hinsichtlich Art und Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer drohenden Taten - entgegen den Beanstandungen des Verteidigers in der gebotenen Begründungstiefe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, juris Rn. 45 f.) - unter Beachtung der jeweils zutreffend benannten und wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse nachvollziehbar dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der nachvollziehbaren Einschätzung der behandelnden Ärzte und unter besonderer Berücksichtigung der Delinquenzhistorie, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie des aktuellen Behandlungsverlaufes davon aus, dass von dem Untergebrachten krankheitsbedingt nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Sexualdelikten zum Nachteil von männlichen Kindern und frühpubertären Jugendlichen im Sinne der Anlassdelinquenz, mithin von Taten ausgeht, die - auch ohne Gewalteinwirkung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und der sexuellen Entwicklung der Opfer besorgen lassen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - III-3 Ws 110/17 -, juris Rn. 17, und 7. Februar 2017 - III-4 Ws 272/16 -, juris Rn. 15; Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drs. 18/7244 S. 34). Es ist insoweit von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, so dass die Fortdauer der Unterbringung unabdingbar ist. aa) Aufgrund der Kombination aus sexueller Präferenzstruktur und Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen, abhängigen und passiv-aggressiven Akzenten und Intelligenzdefiziten, die ohne Triebreduktion dazu führte, dass er seine sexuellen Impulse nicht ausreichend steuern konnte und seine sexuellen Phantasien auf der Verhaltensebene auslebte, ist der Untergebrachte bereits seit seinem 17. Lebensjahr mit schwerwiegenden Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen in Erscheinung getreten, wobei er teils auch nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückgeschreckt ist, um seine sexuellen Wünsche durchzusetzen. Auch die mehrjährige Behandlung im Maßregelvollzug vermochte ihn nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abzuhalten, vielmehr beging er die letzten Anlasstaten trotz des damit verbundenen hohen Entdeckungsrisikos kurz nach seiner Entweichung aus dem Maßregelvollzug. Auffällig und letztendlich negativ zu werten ist auch die von ihm jeweils an den Tag gelegte hohe Rückfallgeschwindigkeit. bb) Zwar ist sich der Untergebrachte der Ursachen seiner Delinquenz bewusst und akzeptiert die bei ihm unveränderbar bestehende deviante Störung seiner Sexualpräferenz. Dementsprechend hat er sich durch die Einnahme triebhemmender Mittel seit 1999 und durch die Vornahme einer chirurgischen Kastration im November 2008 darum bemüht, seine Rückfallprognose zu verbessern. Allerdings reicht die durch die Kastration erzielte Triebreduktion (allein) nicht aus, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten soweit zu reduzieren, dass die Negativprognose entfällt(vgl. hierzu [bezogen auf die jeweils geltenden rechtlichen Prognosemaßstäbe] die insoweit unverändert zutreffenden ausführlichen Ausführungen in den vorangegangenen Beschlüssen des Kammergerichts vom 12. August 2009 - 2 Ws 322 - 323/09 -, vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - und des Senats vom 20. Juni 2016 - 5 Ws 81-82/16 -). Sie vermag zwar die Ausprägung des Sexualverlangens und der Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren, ist jedoch durch die Zuführung von Testosteron ohne Weiteres reversibel. Der im Jahr 2013 mit der Erstellung eines forensisch-sexualmedizinischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Dr. B kam dementsprechend zu der Einschätzung, dass angesichts der sexuellen Präferenzstruktur des Untergebrachten und der unzureichenden Kontrollmöglichkeit entsprechender Wünsche die Gefahr weiterer sexuelle Übergriffe nur dadurch gebannt werden könne, dass der Beschwerdeführer zuverlässig bis zu seinem Lebensende von der Einnahme von Testosteron, das legal und illegal leicht erworben werden könne und die Wirkung der chirurgischen wie auch der chemischen Kastration aufhebe, absehe. Vorliegend ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer die Testosteronabstinenz bislang zwar aufrechtzuerhalten vermochte, so dass es auch (noch) nicht zu neuen Taten gekommen ist. Es besteht jedoch keine ausreichende Gewähr dafür, dass er die erklärte Absicht, eine Testosteronsubstitution gar nicht vornehmen zu wollen, dauerhaft in die Tat umsetzt bzw. hierzu überhaupt in der Lage ist. Vielmehr sieht es der Senat bei dem bislang erreichten, noch unzureichenden Behandlungsstand in Übereinstimmung mit der vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B in dem vorbezeichneten Gutachten geäußerten Einschätzung weiterhin als keineswegs realitätsfern an, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb des Settings des Maßregelvollzugs in ein soziales Umfeld mit anderen Männern mit hebephiler (oder auch pädophiler) Präferenzstörung begeben wird und insoweit die Gefahr besteht, dass er unter deren Einfluss den in der Therapie gefassten Entschluss, eine Testosteronsubstitution dauerhaft abzulehnen, wieder aufgeben wird. cc) Ein weiterer Risikofaktor ergibt sich unabhängig von einer - jedenfalls derzeit gegebenen ausreichenden Testosteronabsenkung - aus den therapeutisch bislang nicht hinreichend aufgearbeiteten Besonderheiten der narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Ihm sind - wie die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B als auch die Sachverständige Dr. Wi ausgeführt haben - ein geringes Selbstwertgefühl und eine geringe Frustrationstoleranz bei gleichzeitig erhöhter Kränkbarkeit und Verletzbarkeit zu bescheinigen. Er fühle sich im Umgang mit Erwachsenen leicht unverstanden und unterlegen, wohingegen er den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen als angstfrei erlebe. Aus seiner störungsbedingt ausgeprägten emotionalen Bedürftigkeit resultiere ein nahezu dranghaftes Bedürfnis nach Anerkennung, Zuwendung und Akzeptanz, welches der Untergebrachte vor allem durch den Kontakt zu Kindern und frühpubertären Jugendlichen zu kompensieren suche. Auch wenn durch die Kastration die sexuellen Impulse so stark gedämpft worden sind, dass die sexuelle Motivation für die Kontaktaufnahme zu Jungen und männlichen Jugendlichen (derzeit) nicht handlungsleitend ist, bestehen sein Verlangen nach Aufmerksamkeit und Bestätigung sowie sein Interesse an diesem Personenkreis und seine dadurch bedingte Gefährlichkeit unverändert fort. Dass der Beschwerdeführer trotz der Kastration eine - auch aus der Erinnerung an frühere sexuelle Begegnungen positiv besetzte - Neigung zu frühpubertierenden Jungenkörpern verspürt, lässt sich nicht zuletzt daraus ersehen, dass mehrere Jahre nach Vornahme der Orchidektomie zwei Belastungserprobungen in Wohnprojekten daran gescheitert sind, dass der Untergebrachtein den Jahren 2014 und 2015 prädeliktisches Kontaktanbahnungsverhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen an den Tag gelegt hat, das - wie er im Rahmen der Therapiegespräche eingeräumt hat - sexuell motiviert war. dd) Auch wenn der Untergebrachte mittlerweile im Rahmen der Therapiegespräche davon überzeugt werden konnte, von der Hypothese, dass bereits die chirurgische Kastration ein Garant für eine dauerhafte Rückfallfreiheit sei, Abstand zu nehmen, besteht aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur - insbesondere der ihm von sachverständiger Seite attestierten Intelligenzminderung und hohen Suggestibilität - weiterhin die reale Gefahr, dass er einmal gefasste Entschlüsse wieder revidiert und sich Zugang zu Testosteron verschafft. Ausreichende Kontrollmechanismen zur Vermeidung daraus resultierender Risiken für potentielle Opfer sind derzeit nicht erkennbar. Die für die unabdingbare dauerhafte Testosteronsuppression notwendige engmaschige Einbindung des Untergebrachten lässt sich außerhalb der Möglichkeiten des Maßregelvollzugs noch nicht in der dafür erforderlichen Weise gewährleisten. Denn für ein entsprechendes Vertrauen in die Bereitschaft des Untergebrachten, er werde sich absprachegemäß an die Vorgaben der behandelnden Ärzte halten, gibt es vor dem Hintergrund des in der Vergangenheit gezeigten unzuverlässigen Verhaltens derzeit noch keine ausreichende Tatsachengrundlage. Trotz therapeutischer Fortschritte insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines Problembewusstseins hinsichtlich der Risikofaktoren konnten (weitere) wesentliche Faktoren, die für eine ausreichende Reduzierung der Rückfallgefahr unabdingbar sind - Transparenz, Sensibilität für Risikosituationen, die Erarbeitung und das Erproben relevanter Coping-Strategien und eine diesbezügliche eigenverantwortliche Anstrengungs- und Veränderungsbereitschaft - im zurückliegenden Berichtszeitraum noch nicht in dem erforderlichen Maße festgestellt werden. Insofern bedarf es noch des weiteren Aufbaus einer auf Vertrauen basierenden therapeutischen Beziehung, in deren Rahmen die notwendigen Mechanismen zur Vermeidung erneuten Delinquenzverhaltens zu entwickeln und zu verinnerlichen sind. ee) Die unter Zugrundelegung der nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB geltenden Maßstäbe festzustellende konkrete Negativprognose ergab sich bereits nachvollziehbar aus dem - im letzten Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 ausführlich referierten - Gutachten der Sachverständigen Dr. Wi. Diese ging im vergangenen Vollstreckungsabschnitt davon aus, dass bei dem Beschwerdeführer trotz der langjährigen therapeutischen Einwirkung ein kaum verändertes Muster von begrenzter Einsichts- und Absprachefähigkeit, fehlender Verantwortungsübernahme, allenfalls fassadärer Krankheitseinsicht sowie mangelnder Straftataufarbeitung bestehe. Der Untergebrachte habe aufgrund des Störungsbilds - auch in seiner aktuellen Ausprägung - kein Interesse an erwachsenen und damit gleichrangigen Partnern. Vielmehr präferiere er Kinder und Jugendliche, die weiterhin eine sexuelle Anziehungskraft auf ihn ausübten; er leide nicht unter der Störung seiner sexuellen Präferenz und sei daher auch nicht willens, diese aufzugeben.Nach Einschätzung der Sachverständigen ließen sich nicht genügend protektive Faktoren erkennen, die den sich aus den statischen Prognosekriterien ergebenden Risikofaktoren entgegenwirken und damit das Deliktrisiko ausreichend verringern würden. Hierbei stellte die Sachverständige den immer noch vorhandenen Mangel an vollständiger Tataufarbeitung, die fehlende Verantwortungsübernahme für seine Verhaltensweisen, die nach wie vor wenig ausgeprägte innere Distanz des Beschwerdeführers gegenüber seiner Anfälligkeit für die von männlichen Minderjährigen ausgehende Anziehungskraft und das fortbestehende narzisstische Bedürfnis nach Zuwendung und Bestätigung durch Kontakte zu diesem Personenkreis in den Vordergrund und verwies auf die relativ rasche Wiederbelebbarkeit der Potenz durch eine Testosteronzufuhr. Zudem wies sie auch auf die prognostisch ungünstige Wirkung der ihm durch Erbschaften zugeflossenen erheblichen finanziellen Mittel hin, da er - sowohl innerhalb des Maßregelvollzugs als auch außerhalb der Klinik - immer wieder versuche, sich Zuwendung bzw. Freunde „zu kaufen“, wodurch er in einen negativen Kreislauf zwischen Anerkennung und - für ihn schwer zu verkraftender - Ablehnung gerate. Angesichts dieser Umstände sei weiterhin mit einem Rückfall in alte Verhaltens- und Reaktionsmuster zu rechnen. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung, insbesondere in sozial unsicheren Verhältnissen, relativ rasch wieder - entsprechend dem Vorgehen bei den Anlassdelikten - Kontakt zu Kindern und Jugendlichen suchen würde. Insoweit sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und der positiven Erinnerung an frühere sexuelle Erlebnisse seine Zuwendung auch darin suche, die jugendlichen Körper zu berühren. Unabhängig davon könne die Potenz durch Testosteronzufuhr relativ rasch wieder belebt werden. Danach besteht - nachvollziehbar - nicht nur eine bloße Möglichkeit (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 - juris Rn. 14), sondern die durch konkrete Tatsachen gestützte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung alsbald Kontakt zu (vorpubertären männlichen) Jugendlichen aufnimmt und es - selbst ohne (jederzeit mögliche) Testosteronzufuhr - zu sexuell motivierten Berührungen kommt. ff) Im jüngsten Vollstreckungsabschnitt waren zwar einige positive Behandlungsergebnisse zu verzeichnen; Veränderungen, die die negative Prognose entscheidend in Frage stellen, haben sich seit der Erstattung des Sachverständigengutachtens indes noch nicht ergeben. (1) Der Untergebrachte hat, wie der Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 22. September 2020 zu entnehmen ist, aktiv an der - im Frühjahr 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes eingestellten - Gruppentherapie für Sexualstraftäter teilgenommen und dort einerseits positive Ansätze, wie eine authentische Gesprächsteilnahme und konstruktive, prosoziale Gruppenarbeit, andererseits aber auch eine erhöhte Kränkbarkeit als Reaktion auf kritische Rückmeldungen oder an ihn gerichtete Vorschläge zu alternativen Verhaltensweisen gezeigt. Auch verlasse sich der Untergebrachte nicht mehr „blind“ auf den vermeintlich ausreichend protektiven Faktor der chirurgischen Kastration. Insofern könne man sich im Rahmen der Einzeltherapie der bislang wegen dieser Fehlannahme verweigerten Bearbeitung anderer Risikofaktoren und deren externen Monitorings widmen. Allerdings seien eigene Impulse, ein von ihm getragenes Rückfallmanagement zu erarbeiten, bislang nur unzureichend festzustellen. Es sei in der Therapie gelungen, die konfliktbehaftete und destabilisierend wirkende Beziehung zu seinem Ehemann, einem in einer anderen Abteilung des Maßregelvollzugs untergebrachten Mitpatienten, der ihn finanziell ausnutze und emotional abwerte, als Risikofaktor auszuloten. Der Untergebrachte habe insofern bereits ein gewisses Reflexionsvermögen gezeigt, dass aus dieser Beziehung Gefühle wie Enttäuschung, Einsamkeit und Traurigkeit resultierten, die zu Belastungs- und Konfliktsituationen führten, die er in der Vergangenheit zum Zwecke der Selbstwertregulation mit dem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen kompensiert habe. Allerdings gelinge es dem Untergebrachten - auch wegen seines geringen Selbstwertgefühls - nicht, die aus Gründen des Selbstschutzes naheliegenden Konsequenzen zu ziehen und sich von dem Partner zu trennen. Vielmehr delegiere er die Verantwortung an die Klinik, die den Ehemann erst aus dem Maßregelvollzug entlassen solle, „wenn er ordentlich therapiert“ sei. Ein weiterer therapeutischer Fortschritt habe insoweit erzielt werden können, als der Beschwerdeführer reflektiert und authentisch über seinen nach wie vor ungebrochenen Wunsch, in Kontakt zu Jugendlichen zu treten, Auskunft gegeben habe, wenngleich ihm die Vorstellung, sich von dieser Quelle für ihn positiver Affekte zu verabschieden, schwerfalle. Auch sei es ihm gelungen, offener über seine sexuelle Präferenz (er finde „Kinder und Jugendliche“ im „Altersbereich 14-16 mit frühpubertärem Körperschema“ „süß“) Auskunft zu geben, und er habe auch eingeräumt, dass die Kontaktaufnahme zu einem kindlich wirkenden sechzehnjährigen Jugendlichen im September 2014, den er in seinem während der Erprobungslockerung bewohnten Apartment der Pi gGmbH hatte übernachten lassen, sexuell motiviert gewesen sei. (2) Trotz dieser - primär auf kognitiver Ebene angesiedelten - Behandlungsfortschritte hinsichtlich der Analyse persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren sei aus Sicht der Klinik die für eine dauerhafte Herabsetzung seiner Gefährlichkeit erforderliche Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Selbstkontrolle weiterhin nur unzureichend ausgeprägt, da dem Untergebrachten nach dem gegenwärtigen Behandlungsstand auf der Verhaltensebene keine ausreichenden individuellen Hemmungs- und Vermeidungsstrategien bescheinigt werden könnten. Es fehle bereits an der erforderlichen Veränderungs- und Anstrengungsbereitschaft zur Beeinflussung der Risikofaktoren. Zwar sei es lobenswert, dass sich der Untergebrachte nicht mehr auf die chirurgische Kastration als einzigen Schutzfaktor verlasse. Statt sich jedoch ein Repertoire an präventiven Strategien im Sinne eines Rückfallrisikomanagements zuzulegen, tendiere er weiterhin zur Vermeidung eigener Verantwortungsübernahme: seine erklärte Strategie bestehe derzeit darin, in Belastungssituationen die Klinik zu kontaktieren und auf deren Hilfe zu hoffen. Eine vertiefte Einsicht, dass in der Delegation der Verantwortung auf die Klinik kein ausreichendes Rückfall-Prophylaxe-Modell besteht, habe dem Untergebrachten trotz intensiver therapeutischer Bemühungen bislang ebenso wenig vermittelt werden können wie eine differenzierte Auseinandersetzung mit Kompensationsstrategien. Der Untergebrachte verfüge - worauf auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat - derzeit nur über eine defizitäre Problemlösungskompetenz (Durchführung eines unbegleiteten Ausgangs ohne Mobiltelefon) und sei nur in beschränktem Maße in der Lage, potentielle Risikosituationen zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten (Nicht-Offenbaren von zufällig stattgefundenen Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen während eines Ausflugs gegenüber den Therapeuten). Auch wenn die ihm seit seiner Rückverlegung in die Klinik gewährten unbegleiteten zweistündigen Ausgänge formal beanstandungsfrei verlaufen seien, gelinge es ihm bislang nicht ausreichend, transparent und authentisch über sein inneres Erleben bei Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen während dieser Lockerungsausgänge Auskunft zu geben. Vielmehr verhalte er sich in diesbezüglichen Gesprächen noch immer taktierend. Der therapeutische Ansatz bestehe jedoch gerade darin, den Untergebrachten im Rahmen der Konfrontation mit derartigen Alltagssituationen - engmaschig begleitet - dazu zu veranlassen, seine hierbei aufkommenden Impulse und Emotionen zu erkennen und offen in der Therapie anzusprechen, um ihn in einem weiteren Schritt zu der für die geplanten weitergehenden Lockerungsschritte notwendigen eigenverantwortlichen Verhaltenskontrolle zu befähigen. b) Die behandelnden Ärzte folgern hieraus nachvollziehbar, dass sich die Behandlungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt als „eher ungünstig“ darstellt. Ein therapeutischer Behandlungsansatz der als lebenszeitlich andauernde Diagnosen anzusehenden sexuellen Präferenzstörung sowie der Persönlichkeitsstörung sei ausschließlich in der Kontrolle und Vermittlung eines Problembewusstseins im Umgang mit Risikosituationen zu sehen. Trotz des mittlerweile entwickelten stabilen Problembewusstseins im Hinblick auf die delinquenzrelevanten Risikofaktoren stehe dem Untergebrachten derzeit (noch) nicht die auf authentischer Motivation und Veränderungsbereitschaft beruhende Verhaltenskontrolle, eingebettet in ein Risikomanagement, zur Verfügung. Die Ärzte leiten aus dem Fehlen eines geeigneten sozialen Empfangsraumes und der durch die Persönlichkeitsstörung erheblich erschwerten Beziehungsführung des Untergebrachten eine negative Sozialprognose her und gelangen unter Berücksichtigung aller prognoserelevanten Faktoren plausibel zu der Annahme einer ungünstigen Legalprognose, wobei sie die Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer „mit dem Indexdelikt vergleichbar[er] (…) einschlägige[r] Straftaten“ weiterhin als hoch einschätzen. c) Diese Einschätzung teilt der Senat. Er geht vor dem Hintergrund des selbst noch während des Maßregelvollzugs gezeigten hartnäckigen Kontaktaufnahmeverhaltens des Beschwerdeführers zu Kindern und vorpubertären männlichen Jugendlichen, des fortbestehenden narzisstischen Bedürfnisses nach Zuwendung bei gleichzeitiger sexueller Präferenz für diesen Personenkreis, der unzureichenden Veränderungsbereitschaft und der noch nicht geleisteten Erarbeitung von (eigenverantwortlich wahrzunehmenden) Rückfallstrategien davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Entlassung innerhalb kürzester Zeit in einen Zustand von Frustration und Einsamkeit geraten und sodann - mangels adäquater Regulationsstrategien - kompensatorisch den Kontakt zu vorpubertären Jugendlichen aufnehmen würde, um seinen Selbstwert zu stabilisieren und seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei einem solchen Szenario bestünde konkret die Gefahr, dass es erneut zu Sexualstraftaten vergleichbar der Ausgangsdelinquenz käme. 4. Die Maßregel ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen für erledigt zu erklären. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu Eigen und bemerkt ergänzend im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen: a) Eine Erledigterklärung ist nicht deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer - worauf die Verteidigerin, Rechtsanwältin K, im Beschwerdevorbringen hinweist - seit seiner Rückverlegung im November 2015 erst seit Mai 2017 schrittweise wieder zu Vollzugslockerungen zugelassen, ihm seit März 2020 bis zur pandemiebedingt erklärten allgemeinen Lockerungssperre 2020 lediglich Lockerungen in Form von zweistündigen unbegleiteten Ausgängen gewährt und die (erneute) Verlegung des Beschwerdeführers in eine extramurale Einrichtung mit dem Ziel der Erarbeitung einer Entlassungsperspektive bislang nicht veranlasst worden ist. aa) Eine ungerechtfertigte Versagung von Lockerungen, die sich unter Umständen bei Annahme eines von der Vollzugsbehörde zu verantwortenden Prognosedefizits bei der Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken kann (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, juris Rn. 36 ff., für das Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung), ist hier nicht zu erkennen. (1) Es ist im Ausgangspunkt - ungeachtet der langen Unterbringungsdauer - nicht zu beanstanden, dass die Klinik die Gewährung von Lockerungen an ein längerfristig verlässliches und vertrauenswürdiges Verhalten seitens des Beschwerdeführers knüpft. Der Beschwerdeführer wurde seit Oktober 2010 in verschiedenen extramuralen Wohneinrichtungen mit sich graduell steigernden Freiheitsgraden erprobt, wobei die Belastungserprobung anfangs auch von disziplinarischen Auffälligkeiten und Krisen geprägt war. Ab 2013 war der Verlauf stabil, so dass der Plan einer Entlassung des Beschwerdeführers in die von ihm ab April 2014 bewohnte betreute Nachsorgeeinrichtung der Pi gGmbH bereits konkrete Züge annahm. Auch nach seiner ersten Zurückverlegung im September 2014 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs wegen des in seinem Apartment übernachtenden Jugendlichen wurde dem Untergebrachten im September 2015 eine weitere Erprobungschance eingeräumt, die allerdings wegen absprachewidriger Kontaktanbahnungen zu Minderjährigen über erkennbar einschlägige Facebook-Gruppen („G-T“) scheiterte. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat insofern vielfältige Versuche unternommen, den Untergebrachten auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten, die ausschließlich an seinem eigenen grob regelwidrigen Verhalten in der bereits weit vorangeschrittenen Lockerungsphase gescheitert sind. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei allenfalls um deliktnahes, nicht jedoch um strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Vorfälle nur zufällig aufgrund externer Hinweise bekannt wurden und rechtzeitig vor dem Umschlagen in einschlägiges delinquentes Verhalten beendet werden konnten, während es der Untergebrachte darauf angelegt hatte, sein Agieren, etwa durch Nutzung eines Computers in einem Internet-Café, zu verschleiern. Weder die intensiven Versuche einer Sensibilisierung des Patienten für potentielle Risikoszenarien noch die zur damaligen Zeit seit längerem bestehende stabile therapeutische Beziehung zu der Therapeutin Frau Pa hatten die Vorfälle verhindern können. Hierdurch und durch die im Nachgang gezeigte mangelnde Offenheit, die ausgeprägten Bagatellisierungstendenzen und das manipulative Verhalten des Untergebrachten, der sich in eine Opferrolle fallen ließ, wurde - worauf auch die Sachverständige Dr. Wi hingewiesen hat - das bis dahin bestehende Vertrauensverhältnis so nachhaltig beschädigt, dass die Lockerungen zunächst zurückgenommen und ab Mai 2017 schrittweise wieder aufgenommen wurden; seit März 2020 wurde der Beschwerdeführer sodann im Lockerungsstatus 2C zu zweistündigen alleinigen Ausgängen zum Einkaufen zugelassen, die das therapeutische Ziel verfolgen, den Beschwerdeführer in Vorbereitung eines selbstverantwortlichen Risikomanagements dazu zu veranlassen, seine inneren Zustände bei Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen zu analysieren. (2) Der Vortrag im Beschwerdevorbringen, dass sich die Sachverständige Dr. Wi für die „Gewährung unbegleiteter Ausgänge“ ausgesprochen habe, ist eine verkürzte Darstellung der gutachterlichen Ausführungen. Vielmehr wurden trotz des damit weiterhin verbundenen Risikos mit Blick auf die wünschenswerte Fortführung des therapeutischen und rehabilitativen Prozesses „alleinige Ausgänge [nur] in zunächst sehr begrenztem Umfang“ befürwortet. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs reagierte im Berichtszeitraum 2019/2020 auf diese gutachterliche Empfehlung, weitergehende Lockerungen, insbesondere in Form von unbegleiteten Ausgängen, zuzulassen, wegen der anlässlich der misslungenen externen Erprobung im Jahr 2014/2015 gemachten Erfahrungen zunächst verhalten. Die behandelnden Ärzte begründeten ihre Skepsis plausibel damit, dass man angesichts des intransparenten und manipulativen Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gescheiterten Belastungserprobung von einer reinen Scheinanpassung an therapeutische Erwartungen ausgehe, die allein das Ziel einer Lockerungserweiterung, nicht jedoch der intrinsischen Rückfallvermeidung verfolgt und ein externes Risikomanagement konterkariert habe. Wegen der an diesem Verhalten ablesbaren hohen Rückfallgefahr vermochte man zum damaligen Zeitpunkt die weitergehenden Lockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen noch nicht zu verantworten. Die - im Beschwerdevorbringen gerügte - seitdem zu konstatierende Stagnation auf diesem Niveau ist maßgeblich auf die weiterhin unzureichende Transparenz des Untergebrachten im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner inneren Erlebniswelt bei Begegnungen mit Kindern und das unzureichende Sicheinlassen auf die Erarbeitung eines selbstverantwortlichen Risikomanagements zurückzuführen. (3) Indes gibt der von den behandelnden Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs verfolgte „erzieherische“ Ansatz, keine sogenannten „vorleistungsfreie[n] Lockerungen“ zu gewähren, weil dadurch aus ihrer Sicht das im Zuge der gescheiterten extramuralen Unterbringungen an den Tag gelegte manipulative, deliktrelevante Verhaltensmuster des Untergebrachten als „Erfolgsstrategie“ verstärkt werde, Anlass zu folgenden Bemerkungen: Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug kommt gerade bei langandauernden Unterbringungszeiten wie im vorliegenden Fall und im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung für die Prognosebasis ein gesteigertes Gewicht zu. Sie sind therapeutisch unverzichtbar, da sie einerseits die Motivation des Patienten zur Teilnahme an therapeutischen Aktivitäten steigern, indem sie ihm reale Perspektiven eröffnen, und andererseits Möglichkeiten für ein soziales Training, etwa im Hinblick auf die Erhaltung und den (Wieder-)Aufbau sozialer Kontakte und das Einüben von sozialadäquaten Verhaltensmustern, bieten (vgl. Westf. Arbeitskreis „Maßregelvollzug“, NStZ 1991, 64, 65). Auch wenn die Gewährung von Vollzugslockerungen nur im Rahmen des therapeutischen Konzepts und unter Beachtung der damit jeweils verbundenen Gefahren erfolgen kann, kann maßgeblicher Ansatzpunkt für die Verwehrung von Lockerungen nur die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person sein (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 16. August 2017 - 5 Ws 128/17 Vollz - m.w.N.). Diese Maßstäbe werden bei der Prüfung von künftig zu gewährenden Lockerungen noch genauer in den Blick zu nehmen sein, wobei nicht übersehen werden darf, dass die dem Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit gewährten unbegleiteten Ausgänge allesamt beanstandungsfrei verlaufen sind. bb) Soweit Lockerungen auch wegen pandemiebedingter Erfordernisse nicht in wünschenswertem Ausmaß gewährt bzw. ausgeweitet werden konnten, beruhen diese Entscheidungen der Klinikleitung auf den gesetzlich beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die nicht nur den Klinikinsassen, sondern allen Bürgern erhebliche Zugeständnisse und Einbußen an bislang in Anspruch genommenen Freiheiten abverlangen. Angesichts des seit Herbst 2020 verschärften Infektionsgeschehens - das heißt aufgrund der massiv gestiegenen Anzahl an Corona-Neuinfektionen und damit einhergehend der Befürchtung der Einschleppung und massiven Ausbreitung des COVID 19-Virus in der Klinik - hat es die Maßegelvollzugsanstalt in nicht zu beanstandender Weise als geboten angesehen, die Insassen für einen gewissen Zeitraum von Ausgängen zu sperren; insofern konnte die seit Oktober 2020 auferlegte Sperre des Beschwerdeführers für unbegleitete Ausgänge nicht als ungerechtfertigte Versagung von Lockerungen angesehen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte die Beschränkungen der Ausgänge und der Therapieangebote nicht zeitlich unbegrenzt in der bisherigen strikten Weise mit dem Verweis auf die (fortbestehende) Gefahr von COVID 19-Ausbrüchen in der Klinik aufrechterhalten werden können. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind - gerade angesichts der mittlerweile sinkenden Infektionszahlen bei gleichzeitiger Ausweitung der Testmöglichkeiten und des ständigen Impffortschritts - die Anstrengungen zu intensivieren, mit der Erstellung von entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten (etwa der Halbierung der Teilnehmeranzahl bei der Gruppentherapie, Verlagerung von therapeutischen Aktivitäten in den Außenbereich, Nutzung von Corona-Schnelltests, Ausdehnung des Impfangebots an die Patienten etc.) die Lockerungen und therapeutischen Angebote auch unter Pandemiebedingungen weitestgehend wieder zu ermöglichen. cc) Die vom Verteidiger geäußerte Vermutung, dass die behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugs unter dem „Label“ „Corona‘“ die aus seiner Sicht längst gebotenen Bemühungen, den Untergebrachten in eine externe Wohneinrichtung außerhalb Berlins zu verlegen, unterlassen hätten, lässt sich nicht nachvollziehen. Wie bereits dargelegt, scheiterte die - bereits zweimal erfolglos versuchte - Unterbringung in einer externen Einrichtung, aus der erst eine tragfähige Entlassungsperspektive hätte erwachsen können, wegen des grob regelwidrigen - einschlägiger Delinquenz jedenfalls vorgelagerten - Verhaltens des Beschwerdeführers, das grundlegende Zweifel an seiner Absprachefähigkeit, Transparenz und Verlässlichkeit geweckt hat. Insofern hat der Beschwerdeführer auch die Konsequenzen seines Handelns hinzunehmen, die darin bestehen, dass nach seiner Zurückverlegung erneut damit begonnen werden musste, mittels eines sorgfältig gestuften Vorgehens durch Lockerungen zu erproben, ob er in der Lage ist, sich den außerhalb des Vollzugs zu erwartenden Belastungssituationen erfolgreich zu stellen, insbesondere transparent mit diesen umzugehen, und die erforderlichen Rückfallvermeidungsstrategien anzuwenden. Es bedarf zunächst noch des erfolgreichen Verlaufs weitergehender Lockerungsschritte über einen aussagekräftigen Zeitraum, um dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel einer erneuten Verlegung in eine Einrichtung außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs zur Erarbeitung einer Entlassungsperspektive näher treten zu können. dd) Soweit die Beschwerdebegründung auf den in einem anderen Verfahren (5 Ws 228/17) im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer ergangenen Hinweis des Senats bezüglich der deutlich stärker zu intensivierenden Bemühungen um eine alsbaldige Verlegung des Beschwerdeführers in eine externe Einrichtung und die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive verweist, war die dort zugrundeliegende Ausgangssituation nicht mit der hiesigen vergleichbar. Dort wurde dem Beschwerdeführer ein so weitgehender Behandlungsfortschritt attestiert, dass eine „Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten (unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs) erreicht und grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Verlegung in eine externe Einrichtung geschaffen worden“ seien. Dieser weit fortgeschrittene Behandlungsstand wird dem Beschwerdeführer ausweislich der aktuellen Stellungnahme der behandelnden Therapeuten derzeit (noch) nicht bescheinigt. ee) Auch die im Beschwerdeschriftsatz referierten „Vorgaben“ der Sachverständigen Dr. O-We und Dr. Wi, die angeblich vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs nicht umgesetzt worden seien, sind in der behaupteten Form nie ergangen. (1) Die Sachverständige Dr. O-We hat zwar in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 31. Mai 2017 die Empfehlung ausgesprochen, den Beschwerdeführer in ein Wohnumfeld mit einem engmaschig kontrollierten Setting bei gleichzeitiger strikter Abstinenz vom Internet-Gebrauch zu vermitteln. Allerdings hat sie sich - wie das Landgericht in seinem Fortdauerbeschluss vom 22. August 2017 ausgeführt hat - im Anhörungstermin vom 4. September 2017 dezidiert davon distanziert, weil der Untergebrachte vor der Umsetzung derartiger Pläne zunächst noch lernen müsse, zu verzichten. Noch sehe der Beschwerdeführer im Gebrauch des Internets und dem Kontakt zu Jugendlichen - deren Körper er liebe und die ihm, anders als Gleichaltrige, bedingungslose Anerkennung und Selbstbestätigung gäben - zu viel Positives, um sich eindeutig hiervon distanzieren zu können. Aus diesem Grund bestehe aus sachverständiger Sicht weiterhin eine große Gefahr, dass es erneut zu entsprechenden Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen kommen könne. Solange der Untergebrachte die Einsicht in eine zwingende Distanz zur potentiellen Opfergruppe nicht verinnerlicht habe, sei das - für die Gewährung von Lockerungen, geschweige denn einer extramuralen Erprobung unabdingbare - Vertrauen, dass er auf die Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über das Internet verzichte und sich auch in Alltagssituationen von ihnen fernhalte, nicht vorhanden. (2) Auch dem Sachverständigengutachten von Dr. Wi lässt sich nicht die „Vorgabe […]“ einer (zeitnahen) Verlegung des Beschwerdeführers in eine Einrichtung außerhalb Berlins entnehmen. Das Gutachten lotet vielmehr die verschiedenen Möglichkeiten der perspektivisch in den Blick zu nehmenden Installation eines sozialen Empfangsraums durch die Klinik aus. Danach stelle sich eine externe Unterbringung und Erprobung des Betroffenen in einer Einrichtung außerhalb Berlins als günstiger dar, weil der Untergebrachte offenbar im Großstadtmilieu wie auch im betreuten Einzelwohnen in Berlin häufiger überfordert gewesen und ein Rückfall in alte Verhaltensmuster zu befürchten sei. Allerdings habe sich der Untergebrachte auch in ländlicher Umgebung häufig einsam gefühlt, wobei sich dem Gutachten auch entnehmen lässt, dass negativ besetzte Emotionen wie Einsamkeit und Traurigkeit aufgrund seiner Persönlichkeitspathologie mögliche Auslöser für sein kompensatorisches Verlangen nach Aufmerksamkeit und Bestätigung durch Minderjährige seien. Der positive Verlauf der Erprobung des Betroffenen im „Haus Ho“ im Landkreis L-Da sei - so die Sachverständige weiter - in erster Linie seinem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Ehepartner, der damals noch einen stabilisierenden Einfluss auf ihn gehabt habe, geschuldet gewesen, wobei sich im Hinblick auf deren mittlerweile zerrüttetes Verhältnis dieses Szenario nicht mehr wiederholen lassen dürfte. ff) Allerdings ist es zutreffend, dass angesichts der langjährigen Maßregelvollstreckung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bemühungen der Klinik, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein mögliches Setting zu erarbeiten, in welchem seine Erprobung in möglichst zeitnah zu gewährenden weitergehenden Lockerungen als zweistündigen unbegleiteten Ausgängen mit dem mittelfristigen Ziel einer erneuten Verlegung in eine extramurale Einrichtung - möglichst außerhalb der Großstadt - in absehbarer Zeit gewagt werden kann, mit besonderer Intensität fortzusetzen sind. Hierbei bietet es sich an, eine individuell abgestimmte Therapievereinbarung mit dem Untergebrachten zu erarbeiten, aus welcher sich detailliert ergibt, welche Erwartungen von Seiten der Behandler an den Untergebrachten gestellt werden (z.B. transparentere Offenlegung seines inneren Erlebens beim zufälligen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen, Erarbeitung eines konkreten Plans der Rückfall-Prophylaxe etc.), in der andererseits aber auch - insbesondere um eine entsprechende Veränderungsmotivation bei dem Betroffenen zu wecken - konkrete zeitliche Vorgaben für die bei (erfolgreich) fortschreitendem Behandlungsverlauf geplanten Lockerungs- und Erprobungsschritte enthalten sein sollten. Der von dem Beschwerdeführer angestrebte Erfolg wird allerdings nicht nur von den Bemühungen der behandelnden Ärzte, sondern maßgeblich von seiner eigenen Bereitschaft abhängen, sich den therapeutischen Vorgaben entsprechend zu verhalten und unter Beweis zu stellen, dass er nicht nur die (passive) Einsicht in die potentiellen Risikofaktoren, sondern auch eine (aktive) Anwendung der erworbenen Erkenntnisse im Sinne von konkreten Verhaltensänderungen an den Tag zu legen vermag. b) Der im Beschwerdevorbringen enthaltene Verweis auf entsprechende Medienberichte und die Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten S. auf mit dauerhafter Überbelegung und akutem Personalmangel einhergehende Missstände im Berliner Maßregelvollzug führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung aus sonstigen Gründen im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB. Selbst bei Zugrundelegung einer aktuell unzureichenden Personalausstattung der Klinik wäre jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang mit dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers feststellbar, da der weiterhin noch nicht weit genug fortgeschrittene Behandlungserfolg nicht etwa unzureichenden Therapieangeboten, sondern - wie ausgeführt - der (krankheitsbedingt) unzureichenden Transparenz sowie Bereitschaft und Fähigkeit zu Veränderungen geschuldet ist, zumal auch der Verteidiger keine konkreten Auswirkungen der beanstandeten Mängel auf den hiesigen Behandlungsprozess vorträgt. c) Schließlich ist auch eine Konstellation, in der aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Untergebrachten bestehen und sich daher die Frage stellt, ob die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris Rn. 26 f.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 -, juris Rn. 22), vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist es - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit bereits gelungen, so weitgehende Behandlungsfortschritte zu erzielen, dass die bewährungsweise Entlassung konkret im Raum stand. Auch sind die Möglichkeiten gefahrenreduzierender Behandlung - ungeachtet dessen, dass sich diese als langwierig und schwierig erweist - derzeit keineswegs ausgeschöpft. Soweit aber Behandlungsmöglichkeiten verbleiben, tragen diese selbst bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 27). Insgesamt bleibt abzuwarten, ob es dem Untergebrachten in Zukunft gelingen wird, an die schon einmal erreichten Fortschritte anzuknüpfen. Die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs sehen auch in der aktuellen Stellungnahme weiteres Potential im Rahmen der Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten. Sie sprechen von einem „lebendigen therapeutischen Prozess“, der momentan darauf fokussiert sei, dass der Untergebrachte seine Erkenntnisse hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren künftig auch konsequent auf der Verhaltensebene umsetze. Es sei auf eine durchgehende Bereitschaft des Beschwerdeführers hinzuarbeiten, im Rahmen des therapeutischen Bündnisses eine längerfristig stabile Verhaltensänderung und ein tragfähiges Risikomanagement zu erreichen, wobei auch die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs ihre Bemühungen, weitergehende Therapiefortschritte zu erzielen, - etwa durch die Ausweitung der ihnen zur Verfügung stehenden Motivationsmöglichkeiten - zu verstärken haben werden. 5. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 38). Von einer tragfähigen Erwartung, der Beschwerdeführer werde außerhalb des Krankenhauses des Maßregelvollzugs keine erheblichen Straftaten mehr begehen, kann nach der unter II. 3. dargestellten Sachlage nach wie vor nicht die Rede sein. Insbesondere reichen, wie von der Strafvollstreckungskammer ausgeführt, weniger belastende Maßnahmen, wie die Erteilung von Weisungen im Rahmen der bei einer Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 6 Satz 4, § 68b StGB), bei dem nicht ausreichend transparent und verlässlich agierenden Beschwerdeführer ersichtlich (noch) nicht aus, um seine Gefährlichkeit zu mindern. Vielmehr bedarf es der weiteren Erprobung in - schrittweise auszuweitenden - Lockerungen und der Schaffung eines strukturierenden Empfangsraums. Dies gilt ungeachtet der bereits nach früherer Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rn. 41; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - juris Rn. 34). Der Senat verweist insoweit auf die fortgeltenden Ausführungen in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 -. Allerdings ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Bemühungen um die Schaffung der Voraussetzungen für eine bewährungsweise Entlassung angesichts der langjährigen Dauer der Unterbringung nunmehr zu intensivieren sein werden. 6. Die von dem Untergebrachten beantragte Feststellung, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot im Maßregelvollzug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, war im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung nach § 67d StGB nicht zu treffen. Insoweit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung. Eine solche Feststellung - verbunden mit der ebenfalls von dem Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Fristsetzung unter Vorgabe der im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzubietenden Betreuungsmaßnahmen - folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil diese Norm nur eine Regelung zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung trifft und nach ihrem Wortlaut ausdrücklich allein für diese, nicht hingegen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gilt.Nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung schafft § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit, wenn die vorgenannte gerichtliche Anordnung einer ausreichenden Betreuung nicht umgesetzt wird und die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 -, juris Rn. 14; Fischer, StGB 68. Aufl., § 67d Rn. 13a). Eine - vom Verteidiger nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG für erforderlich erachtete - entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf Personen, die nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 67d Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, das am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, die bis dahin gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB für alle freiheitsentziehenden Maßregeln gleichermaßen geltenden Aussetzungsvoraussetzungen ausdrücklich nur für die Sicherungsverwahrung um die vorgenannte Aussetzungsmöglichkeit erweitert. Von vergleichbaren Regelungen für die nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung hat er hingegen abgesehen. Damit hat er seinen - auf die Sicherungsverwahrung begrenzten - Regelungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -), wobei dem Gesetzgeber - solange seine Auswahl sachgerecht erfolgt - durch das Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum eingeräumt wird, die Sachverhalte auszuwählen, die er „im Rechtssinn als gleich ansehen will“ (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris, Rn. 182). Nach den oben dargestellten Maßstäben sind im Rahmen von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus unzureichende Behandlungsangebote (nur) bei der nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung - mit der im Einzelfall möglichen, dem Betroffenen sogar günstigeren Folge der Erledigterklärung der Maßregel - in den Blick zu nehmen (Senat, a.a.O.). III. Wegen der verspätet erfolgten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zwar nicht die Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen; der Senat verkürzt jedoch die Überprüfungsfrist auf zehn Monate (§ 67e Abs. 3 Satz 1 StGB). 1. Die Strafvollstreckungskammer hat vorliegend erst ein Jahr und dreieinhalb Monate nach dem letzten Beschluss vom 1. November 2019 über die weitere Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers entschieden und damit die nach § 67e Abs. 2 StGB vorgesehene Prüfungsfrist nicht unerheblich überschritten. a) Nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB beträgt die Frist zur Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr. Lehnt das Gericht eine Entlassung ab, beginnt die Prüfungsfrist mit der Entscheidung von Neuem (§ 67e Abs. 4 S. 2 StGB). Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts ist hierfür nicht der Tag der Rechtskraft (von Konstellationen mit einer Anordnung der Fortdauer erstmals in der Beschwerdeinstanz abgesehen: vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 5 Ws 8/21 - m.w.N.), sondern der Tag des Erlasses der Entscheidung maßgeblich (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 Ws 154/14 -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 Ws 284/06 -, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 Ws 105/15 -, juris Rn. 18; Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 und 2. Oktober 2014 - 5 Ws 22/14 -; Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67e Rn. 7 m.w.N.). b) Entgegen der Annahme der Kammer wird - worauf der Senat die (…) Strafvollstreckungskammer auch schon in seiner im Verfahren 5 Ws 8/21 ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2021 hingewiesen hat - dabei auf die von der Strafvollstreckungskammer nach § 67d StGB getroffene Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht auf die Beschwerdeentscheidung der mit der Nachprüfung gemäß § 311 StPO betrauten höheren Instanz abgestellt. Die Fristen des § 67e StGB sind Mindestfristen. Die ratio legis besteht darin, dem Untergebrachten Rechtssicherheit durch Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen in regelmäßigen, zeitlich eindeutig festgelegten Zeitabständen zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 8). Käme es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (oder - wie die Strafvollstreckungskammer (…) meint - auf den Erlass der Beschwerdeentscheidung) an, würden diese Fristen wegen des mit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verbundenen Zeitaufwands erheblich und im Laufe einer langen Unterbringung möglicherweise mehrfach gelockert und damit im Ergebnis verlängert (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Argumentation der Strafkammer, wonach der Untergebrachte keinen Nachteil erleide, wenn die Überprüfungsfrist an den Erlass der Beschwerdeentscheidung geknüpft werde, weil das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung treffe und hierbei auch neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung berücksichtige, greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass der Senat im Verfahren gemäß § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO als Beschwerdegericht nicht revisionsähnlich die Begründung der Vorinstanz überprüft, sondern eine eigene Sachentscheidung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts trifft. Allerdings werden die Beschwerdeentscheidungen in der Regel - worauf zutreffend die Verteidigerin und die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen haben - ohne persönliche Anhörung des Untergebrachten auf der gleichen Tatsachenbasis getroffen, die auch der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegen hat (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die hypothetisch denkbare Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Sachaufklärung durch eigene Ermittlungen des Beschwerdegerichts - etwa durch eigene Anhörung des Untergebrachten - entspricht nicht der Entscheidungspraxis der Obergerichte und rechtfertigt deshalb keine andere Beurteilung (OLG Karlsruhe, a.a.O.). c) Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann hiernach mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses der Strafvollstreckungskammer am 1. November 2019 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 1. November 2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 12; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -). Die Staatsanwaltschaft hat die Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung so rechtzeitig veranlasst und diese hat so frühzeitig vorgelegen, dass die Strafvollstreckungskammer noch vor Fristablauf den Anhörungstermin hätte durchführen und eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung hätte treffen können. Die gleichwohl eingetretene Fristüberschreitung beruht maßgeblich darauf, dass der Kammervorsitzende - trotz mehrfacher Hinweise des Verteidigers auf die gegenläufige überwiegende Auffassung in Judikatur und Schrifttum - an seiner Rechtsansicht festhielt, dass die Überprüfungsfrist an den Erlass der auf die sofortige Beschwerde ergehenden Entscheidung des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 geknüpft sei, so dass er mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten festlegte. Erst am 7. Dezember 2020 nahm er eine Terminsabstimmung mit beiden Verteidigern vor und beraumte den Anhörungstermin auf den 12. Februar 2021 an. In seinem Vermerk vom selben Tag stellte er hierzu fest, dass eine Terminierung im Dezember wegen der Durchführung vordringlicher zu bearbeitender Vollzugssachen durch die Kammer nicht möglich und der Vorschlag, die Anhörung am 15. oder 29. Januar 2021 durchzuführen, von dem Verteidiger Rechtsanwalt Sch wegen einer Terminskollision abgelehnt worden sei. Die mündliche Anhörung fand entsprechend dieser Terminierung am 12. Februar 2021 statt; am selben Tag erging auch der angefochtene Fortdauerbeschluss, der dann zeitnah abgesetzt und den Verteidigern am 25. Februar 2021 und 1. März 2021 förmlich zugestellt wurde. d) Weil die von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsansicht - die nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der überwiegenden Auffassung entspricht, vgl. dazu unter III. 1. a) - jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. zur Anknüpfung der Fristberechnung an den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses: Senat, Beschluss vom 21. April 2021 - 5 Ws 61/21 -), geht der Senat für den hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass in der bewusst später vorgenommenen Anberaumung des Anhörungstermins noch kein derart schwerwiegendes Versäumnis liegt, dass von einer Missachtung des freiheitssichernden Verfahrensrechts die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch - wie hier - nicht berührt wird (BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.). 2. Allerdings ist die Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB zu reduzieren, wobei auch die in den letzten Monaten zu verzeichnenden (geringen) Erfolge in der Behandlung des Untergebrachten zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2014, a.a.O.). Für eine Verkürzung der Frist kann nämlich auch sprechen, dass dadurch ein pädagogisches Signal gesetzt werden soll, um die Resozialisierungsbemühungen des Betroffenen zu fördern (vgl. Groß/Veh, a.a.O., Rn. 6). Der Senat hält eine Frist von nunmehr zehn Monaten bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Fortdauer der Unterbringung für angemessen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer wegen der schon mitgeteilten Dauer der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens durch Prof. Dr. Dr. B von etwa sechs Monaten unverzüglich in das Verfahren zur Beauftragung des externen Gutachtens wird eintreten müssen. Dieses wird sich - gerade mit Blick auf die leicht differierende Betrachtungsweise zwischen der Vorgutachterin Dr. Wi und den behandelnden Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs hinsichtlich der Gewährung weiterer Lockerungen - intensiv mit der Frage zu befassen haben, inwieweit baldige (weitergehende) Lockerungen und die Einleitung einer Entlassungsplanung im Hinblick auf das Risiko delinquenter Rückfälle vertretbar erscheint. Weil die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dienen und ihre (bewusste) Missachtung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, a.a.O, juris Rn. 21), könnte es angesichts der oben ausgeführten - der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts entsprechenden - Maßstäbe zur Berechnung der Frist nach § 67e StGB zukünftig kaum mehr hingenommen werden, wenn sich Jahr für Jahr eine Fristüberschreitung ergäbe, die von der Kammer immer wieder mit vergleichbaren Erwägungen gerechtfertigt würde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Abkürzung der Überprüfungsfrist liegt kein kostenrechtlich relevanter Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer hat mit dem Rechtsmittel vordringlich seine Entlassung erstrebt, weshalb anzunehmen ist, dass er das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn schon die Strafvollstreckungskammer die Frist abgekürzt hätte.