Beschluss
5 Ws 10/21, 5 Ws 10/21 - 161 AR 7/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0305.5WS10.21.00
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Leitsätze
1. Der Lauf der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO für die Einholung des Gutachtens eines externen Sachverständigen richtet sich nach § 67e Abs. 4 StGB. Die erste Frist läuft ab Beginn der Unterbringung; alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung. Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde.(Rn.14)
2. Der Umstand, dass die letzte auf Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens ergangene Fortdauerentscheidung bei Beibehaltung der Regelüberprüfungsfrist länger als zwei Jahre zurückliegen wird, wenn die Kammer erneut über die Fortdauer der Unterbringung entscheidet, gebietet nicht die Verkürzung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB. Der in § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Turnus zur Einholung externer Sachverständigengutachten soll lediglich gewährleisten, dass eine nach Ablauf der dort genannten Zweijahresfrist anstehende Fortdauerentscheidung auf Grundlage eines ausreichend aufgeklärten Sachverhalts ergeht. Einen davon losgelösten Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet die vorgenannte Fristenregelung nicht. Der Gutachtenrhythmus folgt dem gesetzlichen Überprüfungsturnus nach § 67e Abs. 2 StGB.(Rn.26)
(Rn.28)
3. Soweit der Beschwerdeführer die Bedingungen seiner Unterbringung nach § 63 StGB jenseits ihrer therapeutischen Relevanz beanstandet, kann er damit im Rahmen der Fortdauerentscheidung nicht gehört werden. Gegen ihn insoweit belastende Maßnahmen oder die Versagung begünstigender Maßnahmen kann er Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG bei den Strafvollstreckungskammern suchen.(Rn.22)
4. Für eine Feststellung, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot im Maßregelvollzug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d StGB kein Raum. Eine solche Feststellung – verbunden mit der gerichtlichen Fristsetzung unter Vorgabe der im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzubietenden Maßnahmen – ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Im Rahmen von Unterbringungen nach § 63 StGB sind fehlende Behandlungsangebote hingegen (nur) bei der nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen.(Rn.30)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Dezember 2020 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lauf der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO für die Einholung des Gutachtens eines externen Sachverständigen richtet sich nach § 67e Abs. 4 StGB. Die erste Frist läuft ab Beginn der Unterbringung; alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung. Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde.(Rn.14) 2. Der Umstand, dass die letzte auf Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens ergangene Fortdauerentscheidung bei Beibehaltung der Regelüberprüfungsfrist länger als zwei Jahre zurückliegen wird, wenn die Kammer erneut über die Fortdauer der Unterbringung entscheidet, gebietet nicht die Verkürzung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB. Der in § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Turnus zur Einholung externer Sachverständigengutachten soll lediglich gewährleisten, dass eine nach Ablauf der dort genannten Zweijahresfrist anstehende Fortdauerentscheidung auf Grundlage eines ausreichend aufgeklärten Sachverhalts ergeht. Einen davon losgelösten Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet die vorgenannte Fristenregelung nicht. Der Gutachtenrhythmus folgt dem gesetzlichen Überprüfungsturnus nach § 67e Abs. 2 StGB.(Rn.26) (Rn.28) 3. Soweit der Beschwerdeführer die Bedingungen seiner Unterbringung nach § 63 StGB jenseits ihrer therapeutischen Relevanz beanstandet, kann er damit im Rahmen der Fortdauerentscheidung nicht gehört werden. Gegen ihn insoweit belastende Maßnahmen oder die Versagung begünstigender Maßnahmen kann er Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG bei den Strafvollstreckungskammern suchen.(Rn.22) 4. Für eine Feststellung, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot im Maßregelvollzug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d StGB kein Raum. Eine solche Feststellung – verbunden mit der gerichtlichen Fristsetzung unter Vorgabe der im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzubietenden Maßnahmen – ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Im Rahmen von Unterbringungen nach § 63 StGB sind fehlende Behandlungsangebote hingegen (nur) bei der nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen.(Rn.30) 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Dezember 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – Jugendkammer – verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Februar 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Ausweislich der Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts hatte der mit Gewaltdelikten mehrfach vorbelastete, alkoholisierte Beschwerdeführer am Abend des 23. August 1994 die Wohnung eines Bekannten aus dem Trinkermilieu betreten, um dem im Bett schlafenden Opfer die Geldbörse, die sich unter dessen Kleidung am Körper befand, zu entwenden. Das Opfer erwachte jedoch und leistete, weiter im Bett liegend, Gegenwehr. Der Beschwerdeführer, den deshalb ein Gefühl der „Panik“ überkam und der wegen des tagsüber konsumierten Alkohols und einer persönlichkeitsbedingten mangelnden Impulskontrolle infolge einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung bzw. Borderline-Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, zog daraufhin ein mitgebrachtes Messer mit einer Klingenlänge von gut 7 cm und einer Klingenbreite von gut 1 cm, das sonst als Brieföffner diente, und stach in schneller Folge mehrfach kraftvoll in den Brust- und den Bauchbereich des Opfers. Er wollte damit in erster Linie erreichen, dass sich das Opfer „ruhig“ verhält und er das Geld an sich nehmen kann. Gleichwohl erkannte der Betroffene die Möglichkeit tödlicher Verletzungen, mit denen er sich indes abfand, weil er sich unbedingt in den Besitz des Geldes setzen wollte. Nach dem letzten Stich, den er in den Bauchbereich gesetzt hatte, drückte der Betroffene das Messer in seiner ganzen Länge von insgesamt 13 cm in die Bauchhöhle des Opfers, so dass es von außen nicht mehr sichtbar war. Anschließend zog der Betroffene die Geldbörse des Opfers hervor, entnahm ihr mindestens 400,- DM und verließ das Zimmer. Das Opfer verstarb innerhalb weniger Minuten nach dem Setzen des letzten Stiches, der in die Bauchhöhle eingedrungen war und u. a. die Darmschlagader und die Bauchspeicheldrüse durchstochen hatte, an Verbluten nach innen und außen. Insgesamt wies der Oberkörper des Opfers zwölf Stichwunden auf. Darüber hinaus fanden sich zahlreiche Blutungen und Schwellungen im Kopfbereich. Aufgrund des vorgenannten Urteils befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 1995 im Maßregelvollzug. Zuvor wurde gegen ihn zwischen dem 25. August 1994 und 15. Februar 1995 zunächst Untersuchungshaft vollstreckt und er sodann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig untergebracht. Im Verlauf der Unterbringung hat der Beschwerdeführer wiederholt unerlaubt Messer bzw. Scheren aufbewahrt. Zudem ist es zu aggressiven Durchbrüchen und zahlreichen erheblichen Alkoholrückfällen bei ihm gekommen. Gewährte Lockerungen mussten deshalb zurückgenommen und externe Erprobungen mehrfach beendet werden. Zuletzt wurde der Untergebrachte im Januar 2020 nach Alkoholrückfällen in das Krankenhaus xxx zurückverlegt. Eine erneute externe Erprobung in der Wohneinrichtung xxx in xxx ist konkret in Aussicht genommen. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zuletzt mit Beschlüssen des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Juni 2019 und 3. Dezember 2019 angeordnet, wobei die Entscheidung vom 4. Juni 2019 auf Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens vom 22. März 2019 erging. Die Staatsanwaltschaft Berlin regte am 17. November 2020 an, erneut ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, und beantragte hilfsweise für den Fall des Absehens von der Gutachteneinholung, die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Der Verteidiger des Untergebrachten beantragte, die Maßregel für erledigt zu erklären, hilfsweise diese zur Bewährung auszusetzen, höchsthilfsweise den Überprüfungszeitraum angemessen zu verkürzen, ferner festzustellen, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, der Vollzugseinrichtung eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen, binnen derer eine ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten ist, und sogenannte „Segelanweisungen“ bezüglich sachgerechter behandlerischer Maßnahmen zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung an und sah von einer Verkürzung der Überprüfungsfrist ab. Für eine Entscheidung über die weiteren Anträge des Verteidigers sah sie im Überprüfungsverfahren nach § 67d StGB keinen Raum. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung seines Rechtsmittels lässt er durch seinen Verteidiger im Wesentlichen ausführen, dass die Strafvollstreckungskammer nicht überprüft habe, ob die zuletzt erfolgte Rücknahme des Betroffenen aus der externen Einrichtung in das Krankenhaus xxx tatsächlich erforderlich gewesen sei. Zudem seien therapieerschwerende Missstände im Krankenhaus xxx, etwa die vorübergehende Überbelegung, in dem angefochtenen Beschluss, dem es insgesamt an Begründungstiefe fehle, unbeachtet geblieben. Insoweit mangele es an einer Überprüfung der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs, wozu das Gericht nicht nur im Rahmen der Sicherungsverwahrung, sondern auch bei Unterbringungen im psychiatrischen Krankenhaus verpflichtet sei. Schließlich habe das Landgericht die nicht abdingbaren Fristen für die einzuholenden Gutachten und die jeweiligen Überprüfungen nicht ausreichend beachtet, sodass es hinsichtlich der Überprüfungsentscheidung zu einer willkürlichen Fristüberschreitung gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung nebst Anlagen vom 3. Februar 2021. II. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 hat in der Sache lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Unterbringung zu Recht angeordnet. Der Senat nimmt insoweit zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die er sich ausdrücklich zu eigen macht. Der Beschluss weist entgegen den Beanstandungen des Verteidigers auch eine geradezu mustergültige Begründungstiefe auf. Lediglich mit Blick auf das Beschwerdevorbringen vom 3. Februar 2021 merkt der Senat hierzu ergänzend an: a) Die Strafvollstreckungskammer ist bei ihrer Prüfung von einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. aa) Sie durfte ihre Entscheidung auf die gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses xxx vom 11. November 2020 stützen. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens war zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung nicht veranlasst. (1) Gemäß § 463 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO soll das Gericht vor Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen. Der Fristenlauf richtet sich dabei nach § 67e Abs. 4 StGB (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 Ws 81/10 – juris Rn. 1; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 463 Rn. 19). Danach läuft die erste Frist ab Beginn der Unterbringung; alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 – I Ws 273/11 – juris Rn. 5; vgl. auch Nestler a.a.O.). Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde (OLG Frankfurt a.a.O.). Denn die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO zielt darauf ab, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 – juris Rn. 39). Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung erfolgt (BVerfG a.a.O.), was jeweils zu den gerichtlichen Überprüfungsentscheidungen relevant wird (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). (2) Im Fall des Beschwerdeführers datiert die letzte auf Grundlage eines externen Gutachtens ergangene Fortdauerentscheidung auf den 4. Juni 2019, mit der gleichzeitig eine Verkürzung der gesetzlichen Überprüfungsfrist angeordnet wurde, sodass bereits am 3. Dezember 2019 ohne Einholung eines externen Gutachtens erneut über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers entschieden wurde. Den angefochtenen Beschluss erließ die Strafvollstreckungskammer am 7. Dezember 2020, mithin ebenfalls vor Ablauf der am 4. Juni 2019 in Gang gesetzten Zweijahresfrist im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO. Daher durfte die Entscheidung ohne vorherige Einholung eines externen Gutachtens ergehen. bb) Für die Prognoseentscheidung bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Gründe, die zur Beendigung der letzten externen Unterbringung im xxx und Rückverlegung in den stationären Maßregelvollzug im Januar 2020 führten. Ausweislich der Stellungnahme des Krankenhauses xxx vom 11. November 2020, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist, haben mehrere erhebliche Alkoholrückfälle sowie zunehmende Konflikte mit Mitbewohnern zunächst eine vorübergehende Rückverlegung des Beschwerdeführers in das Krankenhaus xxx zur Krisenintervention und schließlich die Kündigung des Wohnplatzes in der Einrichtung und damit die dauerhafte Rückverlegung in den stationären Maßregelvollzug erfordert. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben hat, keinem Mitbewohner „etwas Ernstes“ angedroht, sondern bloß von einer „Ohrfeige“ gesprochen zu haben, bedurfte es keiner näheren Überprüfung. Denn schon der unstreitige Sachverhalt belegt, dass es dem Beschwerdeführer unter den erhöhten psychosozialen Anforderungen einer externen Unterbringung auch in jüngerer Zeit nicht gelungen ist, sich dem straftatrelevanten Suchtmittelmissbrauch zu enthalten und aggressionsfreie Konfliktbewältigungsstrategien zu entwickeln. Bereits diesen Umstand durfte die Kammer in ihre Gesamtbetrachtung zur Gefährlichkeitsprognose einstellen, was sie in überzeugender Weise unter Berücksichtigung des sonstigen Behandlungsverlaufs sowie der Delinquenzhistorie des Beschwerdeführers getan hat. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass der Konsum von Rauschmitteln bei dem Beschwerdeführer einerseits zu weiterer Enthemmung und andererseits zu ebenfalls straftatbegünstigendem Beschaffungsdruck führt, was die aus seiner Persönlichkeitsstörung erwachsende Gefährlichkeit weiter erhöht. Wegen der delinquenzrelevanten Auswirkungen des Alkoholkonsums bei dem Beschwerdeführer kann für dessen Gefährlichkeitsprognose dahinstehen, ob es sich bei dem xxx um eine sogenannte nasse Einrichtung handelt, in der Alkohol in bestimmten Grenzen erlaubt ist. cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind auch die vom Verteidiger im Anhörungstermin überreichten Unterlagen zu den Akten gelangt und damit zur Entscheidungsgrundlage geworden. Die Übergabe der Unterlagen ist in dem – dem Verteidiger bekannten – Vermerk über den Anhörungstermin ausdrücklich festgestellt worden. Auf welcher Grundlage der Verteidiger gleichwohl die Möglichkeit in den Raum stellt, dass die Unterlagen „in der Akte nicht mehr enthalten“ seien, erschließt sich nicht. Die Behauptung, dass er dies „leider häufiger erlebe“, ist durch nichts belegt. Allein der Umstand, dass die Schriftstücke nicht als „Anlagen“ zu dem Anhörungsvermerk bezeichnet worden und dem Verteidiger auf seinen Antrag, ihm das Protokoll bzw. den Vermerk über die Anhörung „nebst etwaigen Anlagen“ zu übermitteln, nicht übersandt worden sind, rechtfertigt nicht die in der Beschwerdeschrift angedeutete Unterstellung. Tatsächlich sind die Unterlagen in den Aktenband VI aufgenommen und dort unmittelbar vor dem Vermerk über den Anhörungstermin als Blatt 111 bis 154 abgeheftet worden. b) Die Fortdauer der Unterbringung ist verhältnismäßig. Die Strafvollstreckungskammer, die die 26 Jahre andauernde Unterbringungszeit des Beschwerdeführers ersichtlich im Blick hatte, hat in ihre anhand rechtlich zutreffender Maßstäbe vorgenommene Abwägungsentscheidung alle relevanten Umstände eingestellt. Die mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachten Missstände im Maßregelvollzug rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere führen sie nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung aus sonstigen Gründen im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB. aa) Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme und die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 – 5 Ws 11/18 –, 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17 –, 5. Mai 2017 – 5 Ws 98/17 –, 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – juris Rn. 36, 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris Rn. 39, jeweils m.w.N.). Dies kann unter Umständen – jedoch nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (Senat, Beschluss vom 28. September 2017 – 5 Ws 163/17 – m.w.N.) – dann der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, denn dem Besserungsgesichtspunkt kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.). In Betracht kommt auch der Fall, dass bei langdauernder Unterbringung wegen unzureichender Behandlungsangebote aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, und 22. Oktober 2015, a.a.O.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. bb) Nach den vorgenannten Maßstäben kommt eine Erledigterklärung aus sonstigen Gründen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer einen Mord begangen hat und für den Fall seiner Entlassung derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit der Anlasstat vergleichbare Gewaltdelikte zu erwarten wären, was die Kammer in der angefochtenen Entscheidung mit überzeugenden Erwägungen ausführlich dargelegt hat. cc) Dessen ungeachtet stehen dem Beschwerdeführer erfolgversprechende Behandlungsangebote in Form der erneuten externen Unterbringung und Erprobung, diesmal in der xxx in xxx mit suchtbezogenem Schwerpunkt, zur Verfügung. Der Senat tritt der Einschätzung der Kammer auch insoweit bei, als bei einer erfolgreichen Bearbeitung des gefährlichkeitsrelevanten Suchtaspekts des Betroffenen die Perspektive einer (bedingten) Entlassung besteht. Somit haben weder die vorübergehende Überbelegung seines Zimmers noch die behauptete zu geringe Frequenz begleiteter Ausgänge zu fehlenden Behandlungsperspektiven oder einer Stagnation des Therapieverlaufs geführt. Gleiches gilt für die nachhaltige psychische Belastung des Beschwerdeführers durch den Übergriff eines Mitpatienten auf die Stationsärztin. Vielmehr ist der schwierige und langjährige Therapieverlauf den wiederholten erheblichen Alkoholrückfällen und Regelverstößen des Beschwerdeführers unter Lockerungsbedingungen geschuldet, die die aus seiner Persönlichkeitsstörung erwachsende Gefährlichkeit weiter erhöhen. c) Soweit der Beschwerdeführer die Bedingungen seiner Unterbringung jenseits ihrer therapeutischen Relevanz beanstandet, kann er damit im Rahmen der zur Überprüfung gestellten Fortdauerentscheidung nicht gehört werden. Gegen ihn insoweit belastende Maßnahmen oder die Versagung begünstigender Maßnahmen kann er Rechtsschutz nach §§ 109 ff. StVollzG bei den Strafvollstreckungskammern suchen, wovon er hinsichtlich der beanstandeten vorübergehenden Überbelegung auch bereits mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. August 2020 Gebrauch gemacht hat. d) Die geringfügige Überschreitung der Überprüfungsfrist führt ebenfalls nicht zur Entlassung des Beschwerdeführers. Es fehlt insoweit bereits an einer Grundrechtsverletzung. aa) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. November 2014 – 2 BvR 2774/12 – juris Rn. 37 und 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 – juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). Dabei führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die eine Überschreitung der Frist zur Folge hat, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfG, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Die Missachtung der Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung kann aber gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 2 BvR 1334/10 – juris Rn. 16, 20. November 2014, a.a.O., und 3. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 Ws 150/19 – juris Rn. 11). bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Ausweislich des von der Kammer detailliert dargestellten und durch den Akteninhalt bestätigten Verfahrensgangs im aktuellen Vollstreckungsabschnitt lässt sich die eingetretene geringfügige Fristüberschreitung von vier Tagen allein auf die für die Staatsanwaltschaft und das Gericht unvorhersehbare Erkrankung des behandelnden Psychiaters im Maßregelvollzug zurückführen. Hierdurch verzögerte sich die Erstellung der rechtzeitig durch die Staatsanwaltschaft erforderten ärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses xxx um eineinhalb Wochen. Dass der Kammer die Grundrechtsrelevanz der Prüffrist bewusst und sie um die Einhaltung dieser Frist ernsthaft bemüht war, zeigt sich sowohl in der unverzüglichen Bearbeitung eingegangener Verteidigerschriftsätze als auch durch den dem Verteidiger für den 3. Dezember 2020 unterbreiteten Terminvorschlag, der von diesem nicht angenommen wurde. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Kammer, dass die massive Kritik des Verteidigers an der Verfahrensförderung, die vorliegend einer sachlichen Grundlage entbehrt, geeignet ist, den Betroffenen in seiner externalisierenden Haltung zu bestärken und sich insoweit therapeutisch ungünstig auszuwirken. 2. Die Verkürzung der nach § 67e Abs. 2 StGB vorgesehenen einjährigen Überprüfungsfrist war nicht veranlasst. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es erfordern, gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB von der gesetzlichen Regelfrist abzuweichen. a) Weder deuten sich Entwicklungen im Unterbringungsverlauf an, die in kürzerer Zeit als nach § 67e Abs. 2 StGB eine Neubewertung der Aussetzungsfrage zur Folge haben könnten (vgl. dazu Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67e Rn. 6; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 67e Rn. 6), noch erfordert die lediglich wenige Tage betragende Überschreitung der Überprüfungsfrist die Verkürzung des neuen Fristenlaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 5 Ws 240/17 – juris Rn. 38 m.w.N.). b) Auch der Umstand, dass die letzte auf Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens ergangene Fortdauerentscheidung bei Beibehaltung der Regelüberprüfungsfrist länger als zwei Jahre zurückliegen wird, wenn die Kammer erneut über die Fortdauer der Unterbringung entscheidet, gebietet die Fristverkürzung nicht. Denn der in § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Turnus zur Einholung externer Sachverständigengutachten soll lediglich gewährleisten, dass eine nach Ablauf der dort genannten Zweijahresfrist anstehende Fortdauerentscheidung auf Grundlage eines ausreichend aufgeklärten Sachverhalts ergeht. Die Norm konkretisiert daher nur das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dient dazu, die Prognosesicherheit des Gerichts maßgeblich zu verbessern (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2032/19 – Rn. 39; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 5 Ws 150/20 – juris Rn. 6). Es geht somit allein darum, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung zu schaffen (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 – I Ws 273/11 – juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 2 Ws 204/13 – juris Rn. 15). Einen davon losgelösten Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet die vorgenannte Fristenregelung hingegen nicht. Der Gutachtenrhythmus folgt vielmehr dem gesetzlichen Überprüfungsturnus nach § 67e Abs. 2 StGB. Nach diesen Maßstäben ist die Kammer lediglich gehalten, ihre nächste reguläre Überprüfungsentscheidung auf Grundlage eines rechtzeitig einzuholenden externen Sachverständigengutachtens zu treffen, was sie ersichtlich bereits in den Blick genommen hat. 3. Die von dem Untergebrachten beantragte Feststellung, dass das Behandlungs- und Betreuungsangebot im Maßregelvollzug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, war im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung nach § 67d StGB nicht zu treffen. Insoweit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung. Eine solche Feststellung – verbunden mit der ebenfalls von dem Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Fristsetzung unter Vorgabe der im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzubietenden Maßnahmen – ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Nur für diesen Bereich schafft § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit, wenn die vorgenannte gerichtliche Anordnung nicht umgesetzt wird und die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 5 Ws 150/20 – juris Rn. 15; Fischer, a.a.O., § 67d Rn. 13a). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf Personen, die nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 67d Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, das am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, die bis dahin gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB für alle freiheitsentziehenden Maßregeln gleichermaßen geltenden Aussetzungsvoraussetzungen ausdrücklich nur für die Sicherungsverwahrung um die vorgenannte Aussetzungsmöglichkeit erweitert. Von vergleichbaren Regelungen für die nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung hat er hingegen abgesehen. Damit hat er seinen – auf die Sicherungsverwahrung begrenzten – Regelungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus sind fehlende Behandlungsangebote hingegen nach den oben dargestellten Maßstäben (nur) bei der nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – mit der im Einzelfall möglichen, dem Betroffenen sogar günstigeren Folge der Erledigterklärung der Maßregel – in den Blick zu nehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.