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Beschluss

20 RR 6/19, 20 RR 6/19 - 1 Ss 3/19

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0301.20RR6.19.00
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Leitsätze
Die Schwelle zum strafbaren Versuch eines Ladendiebstahls ist überschritten, wenn der Angeklagte das Diebesgut aus einem durch Kameras gesicherten Bereich eines Selbstbedienungsgeschäfts entfernt und in einer nicht überwachten Abteilung versteckt, um die Beute dann später bei einem erneuten Besuch des Geschäfts "abzuholen".(Rn.8)
Tenor
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.08.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schwelle zum strafbaren Versuch eines Ladendiebstahls ist überschritten, wenn der Angeklagte das Diebesgut aus einem durch Kameras gesicherten Bereich eines Selbstbedienungsgeschäfts entfernt und in einer nicht überwachten Abteilung versteckt, um die Beute dann später bei einem erneuten Besuch des Geschäfts "abzuholen".(Rn.8) I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.08.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Rostock, welches ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 30.11.2017 als unbegründet verworfen hat. Das Amtsgericht Güstrow hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts entnahm die Angeklagte am 10.04.2017 in den Geschäftsräumen der Firma „Famila“ in T dem Spirituosenregal ein Flasche Whisky im Wert von € 36,99. Diesen Bereich überwachen - für die Kunden teilweise sichtbare - Kameras. Mit ihrer Beute begab sich die Angeklagte in die mit deutlich weniger Kameras gesicherte Textilabteilung des Kaufhauses. Dort versteckte sie die Whiskyflasche unter einer Vielzahl von Wäschestücken, die auf einem sogenannten „Grabbeltisch“ lagen. Die Angeklagte beabsichtigte, zu einem späteren - offen gebliebenen - Zeitpunkt den F-markt erneut aufzusuchen, um dann die Flaschen „abzuholen“ und den Markt zu verlassen, ohne den Whisky zu bezahlen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der im Kaufhaus tätige Detektiv die Angeklagte nach Passieren der Kasse stellte. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revisionsbegründung die Verletzung sachlichen Rechts. Die Kammer habe übersehen, dass sie freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen habe. Die Feststellung des Landgerichts, sie habe später beabsichtigt, die Flaschen zu entwenden, sei reine Spekulation. Vielmehr habe sie aus Bequemlichkeit die Whiskyflaschen auf den Grabbeltisch gelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Berufung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Eine Verfahrensrüge hat die Angeklagte nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.01.2019 Bezug genommen. 2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. a) Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Diebstahl nicht vollendet war. Die Wegnahme i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt und so eine eigene Gewahrsamsenklave bildet (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Az.: 2 StR 145/13, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 20, juris). So liegt es hier nicht. Das Verstecken einer Sache innerhalb der Gewahrsamssphäre des Berechtigten reicht dann nicht zur Gewahrsamserlangung aus, wenn die endgültige Erlangung noch mit Schwierigkeiten verbunden ist (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 19). So liegt es hier. Nach ihrem Tatplan musste die Angeklagte nach dem erneuten Ergreifen der Whiskyflaschen auf dem Grabbeltisch noch den Kassenbereich passieren. b) Rechtsfehlerfrei hat die Kammer angenommen, dass die Angeklagte nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen ist stets gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht (Fischer, a.a.O., § 22 Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Die Wegnahme war noch nicht abgeschlossen . Jedoch liegt ein unmittelbares Ansetzen auch dann vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 7, juris). Das danach erforderliche unmittelbare Einmünden in die Tatbestandshandlung ist hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts (Seite 3f. UA) noch eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Verstecken der Ware und dem „Abholen“ liegen sollte und auch weitere Zwischenschritte wie das erneute Betreten des Ladens, das Ergreifen der Ware und das Verlassen des Ladens erforderlich waren. Denn die oben genannten abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157). Eine Abgrenzung allein nach örtlichen und zeitlichen Parametern liefert insbesondere bei Distanzdelikten keine befriedigende Lösung (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 42). Eine für die Annahme eines Versuchs hinreichende Gefährdung ist anzunehmen, wenn es beim Diebstahl zu einer konkreten Gewahrsamslockerung zum Nachteil des Berechtigten kommt (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14). So liegt es hier, weil der Eigentümer mangels Kenntnis des Verstecks keine Zugriffsmöglichkeit mehr hatte. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Angeklagte ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend ihre Beute aus dem verhältnismäßig gut durch Kameras gesicherten Bereich entfernte und in einer anderen weniger gut überwachten Abteilung verbarg. So war der Zugriff in der Textilabteilung mit einem wesentlich geringeren Entdeckungsrisiko verbunden, was eine konkrete Gefahr für das Diebesgut begründete (vgl. dazu LG Potsdam, Urteil vom 06.10.2005, Az. 26 Ns 142/05, Rn. 59, juris, vgl. auch Schönke/Schröder/Eser/Bosch, a.a.O., § 22 Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, 2 StR 798/78, nicht veröffentlicht, wonach der Versuch eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB schon dann vorliegt, wenn das Kind bereits auf dem Weg zum Tatort aus seiner gewohnten geschützten Umgebung herausgelöst wird). Zutreffend merkt die Generalstaatsanwaltschaft an, dass die Beobachtung durch den Detektiv nichts an der konkreten Gefährdung änderte. Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 21). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. So ist die Schwelle zum strafbaren Versuch des Diebstahls überschritten, wenn ein Mittäter in einem Selbstbedienungsgeschäft Waren in Tüten steckt und diese in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen anderen Waren verbirgt, wo sie absprachegemäß von einem anderen Mittäter mitgenommen werden sollen, auch wenn es nicht zu der geplanten Mitnahme kommt (BGH, Beschluss vom 15. März 2016, Az.: 1 StR 605/15, Rn. 2, juris, a.A. in vorgenannten Sache offenbar die Generalbundesanwaltschaft). Ferner ist von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen, wenn der Täter in einem Baumarkt das Diebesgut auf einem Außengelände versteckt, welches nur durch einen leicht zu überwindenden Gitterzaun gesichert ist (LG Potsdam, a.a.O., Rn. 55; anders soll es zu beurteilen sein, wenn die Begrenzung des Außengeländes 6 m hoch und nur mit großem Aufwand zu überklettern ist, vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 50, juris). Die Sicherung der Beute war für die Angeklagte nicht mehr mit einem großen Aufwand verbunden. Sie musste nur den Markt erneut aufsuchen, die Flasche erneut ergreifen und noch den Kassenbereich passieren. c) Einen strafbefreienden Rücktritt musste die Kammer nicht erörtern, weil dieser nach den Feststellungen fern liegt. Es liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte auf dem Weg vom „Grabbeltisch“ hinter die Kasse, wo sie der Detektiv stellte, von ihrem Vorhaben Abstand genommen haben könnte. d) Die auf die Sachrüge (Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflg., § 344 Rn. 15) nur eingeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung der Kammer hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Mit der Revision angreifbar ist die Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 27). In diesem Zusammenhang beanstandet die Angeklagte ohne Erfolg, dass die Kammer eine Entwendungsabsicht unterstellt habe, obwohl sie die Flaschen nur aus Bequemlichkeit in der Textilabteilung abgestellt haben könnte. Das erklärt jedoch nicht, wieso die Angeklagte die Flaschen auf dem „Grabbeltisch“ unter der Wäsche verborgen hat. Mit einer Bequemlichkeit der Angeklagten lässt sich das jedenfalls nicht erklären. e) Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 24.01.2019 Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.