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Beschluss

1 StR 605/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine Einstellung angezeigt ist. • Ein bereits begonnenes Tatausführungsstadium kann die Schwelle zum strafbaren Versuch beim Diebstahl überschreiten, wenn ein Mittäter Waren entwendet und an einem vereinbarten Übergabepunkt deponiert. • Die Teileinstellung eines Verfahrens berührt nicht zwingend die bereits ausgesprochene Gesamtstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen eine gleichbleibende Gesamtstrafe rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung und Bestätigung von Verurteilungen wegen schweren Bandendiebstahls • Teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine Einstellung angezeigt ist. • Ein bereits begonnenes Tatausführungsstadium kann die Schwelle zum strafbaren Versuch beim Diebstahl überschreiten, wenn ein Mittäter Waren entwendet und an einem vereinbarten Übergabepunkt deponiert. • Die Teileinstellung eines Verfahrens berührt nicht zwingend die bereits ausgesprochene Gesamtstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen eine gleichbleibende Gesamtstrafe rechtfertigen. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Mannheim jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; sonstige Vorwürfe wurden freigesprochen. Gegen diese Verurteilung legten die Angeklagten Revision ein. Im Verfahren war streitig, ob in vier der angeklagten Fälle (III.1., 2., 15. und 25.) der Tatbestand des vollendeten oder zumindest versuchten Diebstahls erreicht ist. In einem dieser Fälle hatte ein Mittäter Waren in einem Geschäft in eine Tüte gesteckt und an einer abgesprochenen Stelle zwischen Waren deponiert, wo die Angeklagten sie abholen sollten; die Abholung erfolgte nicht. Der Generalbundesanwalt beantragte aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung dieser vier Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO. Die restlichen Verurteilungen blieben Gegenstand der Prüfung des BGH. • Der Senat hat den Antrag auf Teileinstellung der Verfahren in den vier genannten Fällen aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO stattgegeben; insoweit hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. • Soweit der Generalbundesanwalt die Einstellung beantragt hat, hält der Senat dennoch die Schwelle zum strafbaren Versuch für überschritten: Das konkrete Verhalten eines Mittäters (Waren in Tüte stecken und an vereinbartem Ort deponieren) stellt bereits ein derartiges Ausführungsstadium, dass der Tatbestand des Diebstahls zumindest versucht war. • Die Teileinstellung berührt den Gesamtstrafenbeschluss nicht. Bei Prüfung der verbleibenden Einzelstrafen (u. a. 3 Jahre 6 Monate; zweimal 2 Jahre 3 Monate; weitere Einzelstrafen) besteht kein Grund anzunehmen, das Landgericht hätte ohne die eingestellten Fälle eine mildere Gesamtstrafe gebildet. • Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet; die Überprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten im verbleibenden Umfang (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat die Revisionen nur insoweit erfolgreich berücksichtigt, als in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde; die Kosten und notwendigen Auslagen hierfür trägt die Staatskasse. In der Folge wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen verurteilt sind. Die übrigen, weitergehenden Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Die Angeklagten haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Begründend führt der Senat aus, dass die Einstellung prozessökonomisch geboten war, die Tathandlungen in den eingestellten Fällen jedenfalls den Versuch des Diebstahls erfüllen und die verbleibenden Einzelstrafen eine Änderung der Gesamtstrafe nicht rechtfertigen.