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Beschluss

2 Ss 499/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verstecken von Waren im Außenbereich eines Baumarkts kann eine konkrete Gewahrsamslockerung bewirken und als unmittelbares Ansetzen i.S.v. § 22 StGB zum Diebstahl gelten. • Gewahrsamsbruch im Sinne des vollendeten Diebstahls liegt erst vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des Berechtigten aufgehoben ist; bloßes Verbergen begründet nicht zwingend eigenen Gewahrsam. • Bei der Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch sind die konkreten Umstände und die Verkehrsauffassung maßgeblich; das Überschreiten der Schwelle zum "jetzt geht es los" kann bereits beim Deponieren erfüllt sein. • Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und Strafzumessung ist eingeschränkt; fehlerfreie Würdigung und Rechtanwendung führen zur Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Verstecken von Ware im Außenbereich als unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl • Das Verstecken von Waren im Außenbereich eines Baumarkts kann eine konkrete Gewahrsamslockerung bewirken und als unmittelbares Ansetzen i.S.v. § 22 StGB zum Diebstahl gelten. • Gewahrsamsbruch im Sinne des vollendeten Diebstahls liegt erst vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des Berechtigten aufgehoben ist; bloßes Verbergen begründet nicht zwingend eigenen Gewahrsam. • Bei der Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch sind die konkreten Umstände und die Verkehrsauffassung maßgeblich; das Überschreiten der Schwelle zum "jetzt geht es los" kann bereits beim Deponieren erfüllt sein. • Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und Strafzumessung ist eingeschränkt; fehlerfreie Würdigung und Rechtanwendung führen zur Zurückweisung der Revision. Der Angeklagte wurde angeklagt, in einem Baumarkt ein Elektrowerkzeug (Wert ca. 149,99 Euro) sowie zwei Mischbatterien im Außenbereich hinter Blumenerdesäcken versteckt zu haben, um diese nach Geschäftsschluss durch Überwinden des Zauns abzuholen. Das Amtsgericht sprach ihn mangels unmittelbaren Ansetzens frei mit der Begründung, es liege nur eine Vorbereitungshandlung vor. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte war bereits wegen ähnlicher Diebstähle vorbestraft und hatte erneut versucht, die Sachen nach Geschäftsschluss zu entwenden, wurde jedoch noch im Baumarkt von Detektiven angesprochen und am Abtransport gehindert. Das Außengelände war durch Zäune gesichert, die jedoch nach den Feststellungen nachts häufig überwunden wurden. • Rechtliche Grundlagen: Versuchsbeginn nach § 22 StGB, Diebstahlstatbestand § 242 StGB; strafzumessungsrechtliche Erwägungen nach §§ 46, 49, 50, 23 StGB; Verfahrensrecht § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 StPO. • Beurteilung des Gewahrsams: Gewahrsam ist tatsächliche Sachherrschaft getragen vom Herrschaftswillen; Gewahrsamsbruch ist die gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung dieser Sachherrschaft. • Abgrenzung Vorbereitung/Tatbeginn: Maßgeblich ist, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und die Handlung im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in die Wegnahme münden soll. • Anwendung auf den Fall: Durch das Verstecken der Ware entstand eine konkrete Gewahrsamslockerung; nach Vorstellung des Angeklagten sollte bei ungestörtem Fortgang der Eigentümerzugriff vereitelt und eigener Gewahrsam begründet werden. • Zwischenschritte und Risikoabschätzung: Die Überwindung der Zäune und der Abtransport nach Geschäftsschluss stellten nach den Feststellungen keine wesentlichen Zwischenakte dar, weil Zäune in der Praxis leicht zu überwinden waren und der Angeklagte damit vertraut war. • Abgrenzung gegen Gegenmeinungen: Anders als bei bloßem Bereitlegen oder bei Bildung einer Gewahrsamsenklave (z. B. in Kleidung) kann hier die konkrete Situation der Außenanlage und die nächtliche Überwindbarkeit der Sicherungen das unmittelbare Ansetzen begründen. • Beweiswürdigung und Strafzumessung: Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden; der Strafrahmen und die Strafzumessung sind rechtlich vertretbar; mögliche Doppelverwertung in Strafzumessung berührt den Angeklagten nicht zu seinem Nachteil. • Revisionsrechtliche Folge: Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da keine zurechenbaren Rechtsfehler vorliegen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen, weil das Verstecken der Ware im Außenbereich eine konkrete Gewahrsamslockerung darstellte, die nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Wegnahme münden sollte und somit ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB vorlag. Damit war der Tatbestand des versuchten Diebstahls (§§ 22, 242 StGB) erfüllt und die Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe rechtmäßig. Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO.