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Beschluss

6 W 56/17

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2017:0711.6W56.17.00
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.06.2017 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Kläger hat vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom 23.07.2014 ein Hausgrundstück zum Kaufpreis in Höhe von € 175.000,-- gekauft. Am 10.09.2014 leistete er eine Kaufpreiszahlung in Höhe von € 165.000,--. Die bereits angewiesene Restzahlung in Höhe von € 10.000,-- zog der Kläger im Hinblick auf zwischenzeitlich von ihm ausgemachte Feuchtigkeitsschäden im Haus wieder zurück. Die Kosten der Beseitigung der Schäden bezifferte er auf insgesamt € 39.880,-- (vgl. Klageschrift, Seite 9, Bl. 20 d.A.). 2 Mit seiner Klage begehrt er in der Hauptsache neben Schadensersatz in Höhe von € 29.880,-- (Klageantrag Ziffer 1.) vom Beklagten die Abgabe einer auf Auflassung sowie Bewilligung der Eigentumseintragung gerichteten Willenserklärung (Klageantrag Ziffer 2.). 3 Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - abgewiesen und hat den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf „bis € 40.000,-- (Gebührenstufe)“ festgesetzt (Bl. 300 d.A.). 4 Gegen den Streitwertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter aus eigenem Recht. Sie machen geltend, dass für die Bemessung des Klageantrages Ziffer 2. der Wert des Eigentums (= € 175.000,--) heranzuziehen sei, weil der Kläger gerade dieses Interesse am Eigentum verfolge. Hilfsweise sei zumindest ein angemessener Bruchteil des Eigentumswertes anzusetzen, jedoch nicht weniger als die Hälfte (vgl. Beschwerdeschrift vom 20.06.2017, Seite 2, Bl. 306 d.A.). II. 5 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 2 GKG in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. 6 Sie ist in der Sache jedoch erfolglos. 7 Die Frage, ob bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs grundsätzlich gemäß § 6 ZPO der Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zugrunde zu legen ist oder in bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 8 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass sich der Gegenstandswert bei Klagen auf Erteilung der Auflassung auch dann nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO bestimmt, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 3, Rdnr. 35 mwN; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 „Auflassung“ mwN; OLG Köln vom 20.09.2004 - 19 U 214/02 - in MDR 2005, 298; OLG München vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96 - in NJW-RR 1998, 142). Zur Begründung wird dafür im Wesentlichen angeführt, dass für die Anwendung von § 6 ZPO die Gewährleistung einer berechenbaren und einheitlichen Wertberechnung spreche. Auch werde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass Einwendungen und Gegenrechte der Beklagtenseite bei der Wertberechnung ohne Einfluss zu bleiben haben (vgl. aaO). 9 Für vorzugswürdig erachtet der Senat allerdings die Auffassung, wonach zumindest in den Fällen, in welchen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis, bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist (so OLG Nürnberg vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10 -, in NJW-RR 2011, 1007; OLG Hamm vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, I-12 - in BauR 2013, 995; OLG Stuttgart vom 23.09.2009 - 8 W 392/09 -, in MDR 2009, 1353). 10 Das OLG Hamm (aaO) hat richtigerweise darauf abgestellt, dass nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte bei einem starken Missverhältnis zwischen streitiger Forderung einerseits (hier: Restkaufpreis in Höhe von € 10.000,--) und Gesamtkaufpreis andererseits (hier: € 175.000,--) im Ergebnis dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anspruch des Rechtssuchenden auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann. Bei nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestünde dagegen die Gefahr, dass wegen des in keiner wirtschaftlich vernünftigen Relation zur eigentlich streitigen Restforderung stehenden Kostenrisikos der Zugang zu effektivem Rechtsschutz faktisch erschwert würde (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Nürnberg, aaO). Durch das Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe können die ansonsten untragbaren Ergebnisse einer auf den Verkehrswert des Grundstücks fixierten Streitwertbestimmung vermieden werden (vgl. OLG Stuttgart, aaO). 11 Dementsprechend hat das Landgericht - soweit es den Klageantrag Ziffer 2. betrifft - zu Recht auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abgestellt, für den Erwerb des Grundeigentums den offenen Restkaufpreis in Höhe von € 10.000,-- nicht mehr zahlen zu müssen (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.06.2017, Bl 307 f. d.A.). Zusammen mit dem Zahlungsantrag über € 29.880,-- (Klageantrag Ziffer 1.) ergibt sich der Streitwert in der festgesetzten Gebührenstufe bis € 40.000,--. 12 Dies alles vorausgeschickt, kann sogar dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der im notariellen Kaufvertrag bereits erklärten Auflassung (vgl. Ziffer IV.1. des notariellen Kaufvertrages vom 23.07.2014 des Notars Justizrat Dr. W., G., UR.Nr. .../2014, Anlage K1, im Anlagenheft zur Klageschrift) der vorliegende Klageantrag Ziffer 2. nicht ohnehin als lediglich auf den Vollzug der Auflassung gerichtet zu werten ist. Für diesen Fall wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Streitwert ohnehin nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen (Gegen-)Forderung zu schätzen (vgl. BGH vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00 -, in NJW 2002, 684). Dies entspricht ebenfalls der erfolgten Streitwertfestsetzung. 13 Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.