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Urteil

2 O 158/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2016:0712.2O158.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin und ihr inzwischen geschiedener Ehemann A. K. schlossen am 16./17.09.2008 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge zur Finanzierung des Erwerbs eines Hausgrundstücks in U.. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hat dieser seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen. Die Klägerin wohnt jetzt dort mit ihrem neuen Ehemann. Zu den Modalitäten der seitens der Beklagten am 16.09.2008 angebotenen Darlehen über 107.000,00 € und 25.000,00 € wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Diese enthalten Widerrufbelehrungen mit folgendem Wortlaut: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [Firma, Adresse, Telefax- Nr. und E-Mail Adresse der Bekl.] Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen. Finanzierte Geschäfte: Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Vorträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Ihre [Bekl.]“ Der Nominalzins des erstgenannten Darlehensangebots belief sich auf 5,26 %, der des anderen Darlehens auf 5,05 %, beide festgeschrieben bis zum 30.09.2018. Bei dem letztgenannten Darlehen handelt es sich um ein KFW-Darlehen; diesbezüglich war die Beklagte nur durchlaufendes Kreditinstitut (vgl. Anlage B 3). Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann zeichneten die Darlehensangebote am 17.09.2008 gegen (vgl. Anlagen B 1 und B 2) und schickten sie an die Beklagte zurück. Persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Darlehensverträge nicht. Gesichert wurden die Darlehen durch eine Grundschuld über 132.000,00 € auf dem Grundstück, zu dessen Erwerb die Darlehensaufnahme diente (vgl. Anlage K 3). Die Darlehen wurden in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt. Es erfolgten auch diverse Rückzahlungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 3 und 4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Email vom 11.04.2011 (Anlage B 12) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre bevorstehende Scheidung an und äußerte den Wunsch, dass ihr neuer Lebenspartner – jetzt ihr Ehemann – als zweiter Darlehensnehmer ihren bisherigen Ehemann ersetzen könnte. Eine Schuldhaftentlassung des früheren Ehemannes der Klägerin wurde seitens der Beklagten nicht gewährt. Mit Schreiben der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes vom 06.01.2015 (Anlage K 5) wurde der Widerruf der beiden streitgegenständlichen Darlehen erklärt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Verfasser des Schreibens, um eine komplette Abwicklung des Vertrages nicht nötig werden zu lassen, statt des Widerrufs auch mit einer sofortigen Umstellung auf aktuelle Konditionen bei einer Laufzeit von 15 Jahre und zweiprozentiger Tilgung einverstanden wären. Mit Schreiben der Beklagten vom 12.01.2015 (Anlage K 6) widersprach die Beklagte der vorgenannten Widerrufserklärung und lehnte auch eine Neukonditionierung der Darlehensverträge ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2015 (Anlage K 7) wurde erneut der Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge erklärt, diesmal im Namen der Klägerin und ihres ehemaligen Ehemannes. Auch diese Widerrufserklärung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2015 (Anlage K 8) zurückgewiesen. Die Klägerin meint, die in den Darlehensangeboten enthaltenen Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, so dass ihr ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zugestanden habe. Der erklärte Widerruf sei deshalb wirksam, so dass ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei. Die Klägerin hat die ihrer Auffassung nach zurückzugewährenden Beträge auf Grundlage einer Pflicht ihrerseits errechnet, die Darlehensbeträge zuzüglich marktübliche Verzinsung zurückzuzahlen, wobei sie letztere anhand einer EWU-Zinsstatistik für Baudarlehen mit variablem Zinssatz berechnet, ferner von einer Verzinsungspflicht der Beklagten im Hinblick auf zurückgezahlte Darlehnsraten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins als Nutzungsersatz ausgeht. Die Klägerin hat dies zunächst datiert auf den 16.04.2015, das Datum der Klageschrift. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2016 hat die Klägerin eine Neuberechnung vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K 9 - neu - (Bl. 149 – 151 d. Akten) und K 10 - neu - (Bl. 152 – 154 d. Akten), im Hinblick auf die Zinsreihen der EWU auf die Anlage K 13 (Bl. 155 – 157 d. Akten) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 92.491,13 € die Löschungsbewilligung zur Grundschuld über 132.000,00 €, eingetragen im Grundbuch U. L., Amtsgericht U. von L. Bl. xxx, Flur xxx, Flurstück xxx zum Grundstück D.-Straße xx, U., zu erteilen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten von 3.209,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin allein sei gar nicht aktivlegitimiert. Sie meint im Übrigen, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen. Der erklärte Widerruf sei deshalb verfristet. Die seinerzeit vereinbarten Zinssätze seien im Übrigen marktüblich gewesen – der bei der Abrechnung der Klägerin verwendete dagegen schon deshalb nicht, weil er variabel ist. Dies sei nicht marktüblich gewesen. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt. In jedem Fall sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte rügt im Übrigen die Richtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde am 22.05.2015 zugestellt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind nicht wirksam widerrufen worden. Im Hinblick auf die Widerrufserklärung der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes vom 06.01.2015 ergibt sich dies bereits daraus, dass die Darlehensverträge gar nicht mit diesen Personen sondern mit der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann geschlossen wurden. Nur diese hätten somit einen Widerruf erklären können. Auch die anwaltliche Widerrufserklärung im Namen der Klägerin und ihres ehemaligen Ehemannes vom 16.02.2015 ist nicht wirksam, weil sie mehr als sechs Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgt ist, die Widerrufsfrist jedoch nur zwei Wochen betragen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin stand ihr kein unbefristetes Widerrufsrecht zu, da die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß waren und deshalb zum Anlauf der regulären 2-Wochen-Frist führten. Es steht zwar außer Frage, dass die Belehrung über den Fristbeginn „der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unzureichend ist und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht genügt. Dies entspricht gefestigter BGH-Rechtsprechung und wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Ebenso entspricht es jedoch gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass bei vollständiger Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoVO geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der jeweils geltenden Fassung ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders begründet ist mit der Folge, dass sich der Verbraucher nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Zwar entspricht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensangeboten nicht der im September 2008 gültigen Muster-Widerrufsbelehrung in der Fassung vom 01.04.2008 – 03.08.2009, da es jedenfalls an dem Gestaltungshinweis Nr. 3 fehlte. Danach erfordert die Belehrung zum Fristbeginn ergänzend den Hinweis, „jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist … (weiterer in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht enthaltener Text)“. § 16 der genannten BGB-InfoVO regelt jedoch als Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 der Verordnung, dass die Belehrungen, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen, auch dann verwendet werden durften, wenn sie den Verbraucher bis zum 01.10.2008 in Textform mitgeteilt wurden. Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht dem nach der genannten Verordnung bis zum 31.03.2008 geltenden Muster. Nach jedenfalls gefestigter Rechtsprechung gebührt dem Verwender des Musters für die Widerrufsbelehrung zwar nur dann Vertrauensschutz, wenn das Muster vollständig übernommen wird. Dies ist vorliegend mit einer Einschränkung der Fall. So lautet der Text der Muster-Widerrufsbelehrung: „Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“, während die Beklagte die Formulierung verwendet hat: „Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“. Dass also abweichend vom Muster nicht der Begriff „Widerrufsfrist“ sondern der Begriff „Frist“ verwendet wurde, stellt eine völlig unerhebliche Abweichung ohne inhaltliche Änderung dar, weil aus dem Kontext ganz eindeutig folgt, dass mit beiden Begriffen dasselbe gemeint ist. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung selbst verwendet im davorstehenden Satz „Frist“, ohne dass damit etwa eine andere Frist gemeint wäre. Eine inhaltliche Veränderung liegt somit nicht vor, so dass der Beklagten diesbezüglich Vertrauensschutz zusteht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13). Auch wenn man die vorstehende Auffassung nicht teilen wollte, wäre die Klage dennoch unbegründet. Ob ein – unterstellt vorhandenes – unbefristetes Widerrufsrecht der Klägerin (und ihres ehemaligen Ehemannes) verwirkt wäre, erscheint zweifelhaft. Es erscheint durchaus erwägenswert, die Voraussetzungen an das sogenannte Zeitmoment als erfüllt anzusehen, nachdem das unterstellte Widerrufsrecht mehr als sechs Jahre nicht geltend gemacht wurde. Weitere Voraussetzung einer Verwirkung wäre jedoch das sogenannte Umstandsmoment. Dies hätte konkreten Vortrag erfordert, aus welchen Gründen sich die Beklagte berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass Darlehensnehmer nicht auch noch Jahre nach Vertragsabschluss den Widerruf erklären. Alleine der Umstand, dass die Verträge nach Ablauf der grundsätzlich geregelten zweiwöchigen Widerrufsfrist zur Auszahlung kamen und dass die Verträge jahrelang ordnungsgemäß bedient wurden, dürfte hierfür nicht reichen. Gleiches gilt wohl für eine vorgenommene Sondertilgung. Ob auch die unstreitige Anfrage der Klägerin, ihren neuen Lebenspartner als Ersatz für den ehemaligen Ehemann als Vertragspartner aufzunehmen, nicht ausreicht, sei dahingestellt. Letztlich kann die Frage der Verwirkung offen bleiben. Die Widerrufserklärung der Klägerin und ihres ehemaligen Ehemannes stellt jedenfalls – ein nicht verfristetes Widerrufsrecht wiederum unterstellt – eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Gemäß § 242 BGB steht jede Rechtsausübung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Unzulässig ist daher die Ausübung eines Rechts dann, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt, weil die Ausübung des Rechts nur die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient. Mit dem dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung insoweit geschützt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrages die Gelegenheit gegeben wird, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Wie auch die grundsätzlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist zeigt, geht es bei dem Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. nicht darum, den Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsabschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können. Folglich entspricht der Widerruf eines nicht in einer Haustürsituation vor mehreren Jahren abgeschlossenen festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht gesicherten Annuitäten-Darlehens nicht der sachgerechten Interessenwahrnehmung, wenn der Verbraucher ihn erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen weit unter den Vertragszins gefallen war, obwohl er das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat. Das Letzteres nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient der Widerruf nicht dem Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation sondern der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Bank. Die Klägerin hat dies in ihrer ersten Widerrufserklärung vom 06.01.2015 überaus deutlich gemacht mit dem Hinweis, eine komplette Abwicklung der Verträge würde nicht nötig werden, wenn eine sofortige Umstellung des Vertrages auf aktuelle Konditionen erfolgen würde. Die Situation stellt sich also so dar, dass der Verbraucher weder das mit dem Darlehen finanzierte Geschäft bereut, da er nach wie vor die mit den Darlehensmitteln erworbene Immobilie nutzt, noch bedauert er, seinerzeit das Darlehen aufgenommen zu haben, da für ihn in der Regel der Erwerb der Immobilie ohne Inanspruchnahme der Darlehensvaluta nicht zu finanzieren gewesen wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verbraucher gemäß seiner damaligen Interessenlage „bereut“, das Darlehen zu den ihn angebotenen Darlehenskonditionen angenommen zu haben, da sich der vereinbarte Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen des Marktüblichen bewegt hat und der Verbraucher den Darlehensvertrag jahrelang bedient hat, ohne über die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen. Seine damalige Interessenlage hat auch der Festzinsvereinbarung entsprochen, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zukünftige Zinsentwicklung unbekannt war und folglich die Bank das Risiko steigender Zinsen und er das Risiko fallender Zinsen für den Zeitraum der Festzinsvereinbarung übernommen hat. Anders als die Klägerin meint, steht dem vorgenannten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht die ihr gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. eingeräumte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung genutzt und damit nicht verhindert hat, dass der Klägerin noch im Jahre 2015 ein Widerrufsrecht zur Seite stand – dieses nach wie vor unterstellt. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung liegt allein die Wertung zu Grunde, dass der eine Teil davor bewahrt werden soll, dass der andere Teil eine ihm aus welchen Gründen auch immer formal zugewiesene Rechtsposition zur Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke missbraucht. Allein weil die Klägerin nach den objektiven Gegebenheiten ihr Widerrufsrecht zur vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Beklagte missbrauchen will, ist ihre Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az. 6 U 296/14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.