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Beschluss

8 W 392/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Auflassungsklage, die nur wegen einer geringfügigen Restforderung verweigert wird, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht ausnahmslos nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks. • In solchen Fällen ist vielmehr nach § 3 ZPO der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und der Höhe der streitigen Forderung zu bestimmen. • Zur Vermeidung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigt die Beschränkung des Streitwerts auf die tatsächlich streitige Restforderung. • Ist nur noch eine letzte Kaufpreisrate im Streit, so kann dieser Betrag als maßgeblicher Streitwert festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Auflassungsklage beschränkt auf streitige Restforderung • Bei einer Auflassungsklage, die nur wegen einer geringfügigen Restforderung verweigert wird, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht ausnahmslos nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks. • In solchen Fällen ist vielmehr nach § 3 ZPO der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und der Höhe der streitigen Forderung zu bestimmen. • Zur Vermeidung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigt die Beschränkung des Streitwerts auf die tatsächlich streitige Restforderung. • Ist nur noch eine letzte Kaufpreisrate im Streit, so kann dieser Betrag als maßgeblicher Streitwert festgesetzt werden. Die Kläger erhoben eine Auflassungsklage, die darauf gerichtet war, die Übertragung eines Grundstücks durch Auflassung zu erreichen. Die Auflassung wurde allein wegen der Nichtzahlung der vereinbarten letzten Kaufpreisrate in Höhe von 5.314,88 EUR verweigert; der Gesamtkaufpreis beträgt 151.853,69 EUR. Das Landgericht setzte den Streitwert zunächst auf den vollen Verkehrswert des Grundstücks und später im Wege der Teilabhilfe auf 40.000 EUR fest. Die Kläger rügten dies mit einer Streitwertbeschwerde und hielten den Streitwert für auf die ausstehende Restforderung von 5.314,88 EUR zu begrenzen. Es ging deshalb um die richtige Bemessung des Gebührenstreitwerts für die Auflassungsklage. • Es besteht in Rechtsprechung und Literatur ein Meinungsstreit, ob bei Auflassungsklagen der Streitwert gebührenrechtlich stets dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht (analog § 6 Satz 1 ZPO) oder ob bei nur geringfügigen Gegenforderungen der Streitwert nach § 3 ZPO der Höhe der streitigen Forderung anzupassen ist. • Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass bei Verweigerung der Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung der flexible Maßstab des § 3 ZPO anzuwenden ist; maßgeblich sind die wirklichen wirtschaftlichen Interessen der Parteien. • Die Anwendung von § 3 ZPO verhindert untragbare Ergebnisse, wenn der formale Ansatz nach dem vollen Verkehrswert zu unverhältnismäßig hohen Prozesskosten im Verhältnis zur streitigen Forderung führen würde. • Verfassungsrechtliche Erwägungen, namentlich der Justizgewährungsanspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG, gebieten eine an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens orientierte Streitwertfestsetzung; das Bundesverfassungsgericht hat eine unvertretbar hohe Kostenbelastung als Verletzung dieses Anspruchs angesehen. • Vorliegend war nur die letzte Kaufpreisrate von 5.314,88 EUR streitig; unter Abwägung der Kostenfolgen und der wirtschaftlichen Interessen der Parteien ist der Gebührenstreitwert deswegen auf diesen Betrag festzusetzen. • Die Festsetzung höherer Streitwerte (151.853,69 EUR oder 40.000 EUR) würde zu unverhältnismäßigen Verfahrenskosten führen und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Klage in Frage stellen. Die Streitwertbeschwerde der Kläger war begründet. Der Beschluss des Landgerichts wurde im Wege der Teilabhilfe dahin abgeändert, dass der Streitwert des Rechtsstreits auf 5.314,88 EUR festgesetzt wird. Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung folgt dem Gebot, den Gebührenstreitwert an den tatsächlich noch streitigen finanziellen Interessen der Parteien zu orientieren, um unverhältnismäßige Kosten und eine mögliche Verletzung des Justizgewährungsanspruchs zu verhindern.