OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 11/16

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:1010.2U11.16.0A
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen. 2. Es wird klargestellt, dass die im angefochtenen Urteil tenorierte Klageabweisung sich nicht auf Ziffer 7 der im Tatbestand wiedergegebenen Klageanträge (Urteil Seite 11) bezieht. Insoweit entfaltet das Urteil keine Wirkung, weil die Kläger diesen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2015 zurückgenommen haben (Bl. 404 d.A.). 3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke; die auf den Grundstücken errichteten Gebäude sind grenzständig aneinander gebaut. Sie verfügten ursprünglich über eine gemeinsame Giebelwand und durchgehende Dachflächen (sog. Eingiebelbauweise). Im April 2009 beantragte und erhielt der Beklagte eine Baugenehmigung zum Umbau des auf seinem Grundstück gelegenen Gebäudes. Bei diesem Umbau wurde die Eingiebelbauweise aufgegeben; das neue Gebäude ist größer, die Giebelwände sind breiter und höher, das Dach überragt das Wohnhaus der Kläger. Nachdem im Zuge der Bauarbeiten festgestellt wurde, dass die alte Giebelwand akut einsturzgefährdet war und zudem auf das Grundstück des Beklagten überhing, ordnete die zuständige Bauaufsichtsbehörde den teilweisen Abriss der Giebelwand an und untersagte den Klägern die Nutzung ihres Anwesens bis zur Beseitigung der Gefährdung. Rechtsbehelfe der Kläger gegen die bauordnungsrechtliche Anordnung blieben ohne Erfolg. Sie wurde im Dezember 2009 im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt. 2 Die Kläger sind der Ansicht, dass durch die nach ihrer Bewertung illegalen Baumaßnahmen des Beklagten statische Beeinträchtigungen ihres Anwesens zu besorgen seien, weshalb der Beklagte eine statische Berechnung der Gründung der Grenzwand vorzulegen habe (Antrag Ziffer I.). Zur Vermeidung zukünftiger statischer Belastungen durch die illegale grenzständische Errichtung eines größeren und höheren Gebäudes sei der Beklagte zum Rückbau dieses Anwesens in einen Abstand von fünf Metern von der gemeinsamen Grenze verpflichtet, für den Fall der Nichtdurchsetzbarkeit des Abstandsgebots zur Beseitigung der „Überbauungen“ der Fundamente und des Dachs (Anträge Ziffer II.). Für die an ihrem Anwesen durch die statischen Belastungen in der Vergangenheit entstandenen Schäden habe der Beklagte Ersatz zu leisten (Antrag Ziffer III.). Der Beklagte habe auch den Giebelüberhang ihres Anwesens wiederherzustellen, weil dieser zu dulden gewesen sei (Antrag Ziffer IV). Im Zuge der Umbauarbeiten des Beklagten sei es zu Beschädigungen an ihrem Anwesen und Entwendung von Materialien gekommen, für die der Beklagte Ersatz zu leisten habe (Antrag Ziffer V.). Die im Zuge der Umbauarbeiten illegal grenzständig errichtete Garage nebst mehr als zwei Meter hohem Betonwinkel sowie die installierte Videokamera beeinträchtigten ihr Persönlichkeitsrecht sowie ihr Geh- und Fahrtrecht und seien zu beseitigen (Antrag Ziffer VIII.). Wegen nachbarrechtswidriger Nutzung seines Grundstücks schulde der Beklagte ihnen seit 8. April 2009 ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 20,00 € täglich (Antrag Ziffer IX.). Weil er zur Durchsetzung seines illegalen Bauvorhabens in kollusivem Zusammenwirken mit den Baubehörden sowie der Staatsanwaltschaft unter Ausnutzung seiner beruflichen Position als Beamter des Landeskriminalamtes rechtswidrig Druck auf sie ausgeübt, ihnen mit Gewaltanwendung gedroht, sie genötigt und dadurch ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Menschenwürde erheblich verletzt habe, schulde er ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 10.000,00 € pro Jahr für jeden Kläger ab 8. April 2009 (Antrag Ziffer VI.) . 3 Die Klageanträge Ziffer VII. und X. haben die Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen (Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2015 - Bl. 404 d.A. - und Schriftsatz vom 29. Juni 2015 - Bl. 417 d.A.). 4 Der Beklagte hat vorgetragen, die Klageanträge seien bereits unzulässig; für die Feststellungsanträge fehle es am Feststellungsinteresse, die Anträge hätten zudem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch sei das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche verjährt. 5 Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. 6 In Bezug auf die Klageanträge Ziffer I. bis IV, VI, VIII. und IX. sei die Klage bereits unzulässig, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. dem Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz nicht durchgeführt worden sei. Alle diese Ansprüche wiesen unabhängig von der Anspruchsgrundlage eine enge Verbindung zu einer nachbarrechtlichen Streitigkeit auf und seien daher vom Regelungszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e LSchlG RP umfasst. 7 Der Feststellungsantrag Ziffer V. sei unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kläger ihre im Jahr 2009 entstandenen Schadensersatzansprüche nicht beziffern könnten. 8 Der Antrag Ziffer VIII. sei zudem nicht hinreichend bestimmt und habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. 9 Der Antrag Ziffer VI. sei auch offensichtlich unbegründet; das Vorbringen zu den Verletzungshandlungen und -folgen sei nicht ausreichend substantiiert, tauglicher Beweis sei nicht angeboten. 10 Auch in Bezug auf den Klageantrag Ziffer VII. bestünden Zulässigkeitsbedenken, weil ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei; dieser sei aber jedenfalls unbegründet. 11 Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge (Ziffern I. bis VI., VIII. und IX.) weiter und beantragen die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts. 12 Es sei falsch, dass die Klageanträge Ziffern I. bis VI., VIII. und IX. unzulässig seien, weil das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Das LSchlG RP finde auf die Klageansprüche keine Anwendung. Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers in § 15 a Nr. 2 EGZPO gelte nur für die dort enummerativ aufgezählten Ansprüche; das sei in § 1 LSchlG RP auch so umgesetzt. Eine Ausdehnung auf die hier geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sei nicht gerechtfertigt. 13 Der Klageantrag Ziffer VIII. sei auch nicht zu unbestimmt. Es gehe um die Beseitigung der baurechtlich nicht genehmigten vor der Scheune liegenden Baulichkeiten im Hof - also: Garage, Betonmauer und Mast mit Videokamera. Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte entgegen seiner bei einer Baugenehmigung in vereinfachten Verfahren bestehenden Verpflichtung keinen bauordnungsgemäßen Zustand hergestellt habe und deshalb gemäß §§ 823, 1004 BGB schadensersatzpflichtig sei. 14 Zur Vermeidung des Verlusts einer Instanz sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an die erkennende Kammer sei ihnen allerdings auf Grund der unsachlichen und ehrverletzenden Äußerungen im Urteil nicht zumutbar. 15 Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 16 Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 25. August 2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihr Rechtsmittel durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung sowie auf die Stellungnahme der Kläger zum Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. II. 18 Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 19 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 20 Mit der Klarstellung in Bezug auf den Klageantrag Ziffer V. ist kein Erfolg des Rechtsmittels verbunden. 21 Zur näheren Darstellung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 25. August 2016. 22 Die dagegen im Schriftsatz vom 3. Oktober 2016 erhobenen sachlichen Einwände rechtfertigen keine den Klägern günstigere Beurteilung. 23 Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, die der Senat insoweit billigt und sich zu eigen macht, zutreffend festgestellt, dass die Anwendung § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e LSchlG RP nicht an der Einschränkung scheitert, dass die geltend gemachten nachbarrechtlichen Ansprüche nicht auf Einwirkungen beruhen dürfen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. Es handelt sich zweifelfrei nicht um Einwirkungen aus einem gewerblichen Betrieb. 24 Gleiches gilt auch in Bezug auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass dem obligatorischen Schlichtungserfordernis auch auf Delikt oder § 1004 BGB gestützte Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche unterfallen, wenn sie - wie hier - mit der nachbarrechtlichen Streitigkeit eng verbunden sind. 25 Auch aus dem in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag zum Klageantrag III. (Schriftsatz vom 30. November 2014 Seite 6-8 = Bl. 263-265 d.A.) ergibt sich nichts für ein Feststellungsinteresse der Kläger. Danach soll mit dem Klageantrag Ziffer III. Ersatz für durch die statischen Belastungen an ihrem Fachwerkhaus in der Vergangenheit entstandene Schäden geltend gemacht werden; zukünftigen Schäden soll durch das Rückbauverlangen in Klageantrag Ziffer II. begegnet werden. Ersatzansprüche für Schäden in der Vergangenheit müssten die Kläger aber beziffern können. Tatsächlich haben sie solche aber offensichtlich gar nicht festgestellt. Nach ihrem Vortrag könnten durch die illegale Baumaßnahme Schäden in Form abflussmindernder Veränderungen des Gefälles der Abwasserleitungen im Bad des Obergeschosses, gerissener Fliesen im unteren Bad oder eines Knicks im Kamin eingetreten sein; das Gebälk des Daches könnte sich verzogen haben, sie könnten zu Feuchtigkeitseinlagerungen in der Fachwerkwand geführt haben . 26 Zu weiteren ergänzenden Feststellungen gibt die Stellungnahme der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats keine Veranlassung. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 29 Beschluss 30 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 1. April 2016 - auf 221.090,00 € und für das Berufungsverfahren auf 216.910,00 € festgesetzt; davon entfallen auf die einzelnen Anträge folgende Teilwerte: 31 - Ziffer I. 1.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer II. 4.000,00 € (entspr. Wertangabe der Klläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer III. 2.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer IV. 5.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer V. 2.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl.64 d.A.) - Ziffer VI. 165.000,00 € (3 1/2-facher Wert der geltend gemachten Jahresbeträge: 2 x 10.000,00 € x 3,5 = 70.000,00 € zzgl. bei Einreichung der Klage am 31. Dezember 2013 fälligen Beträge 2 x 10.000,00 € x 4,75 Jahre - §§ 9 ZPO, 42 Abs. 3 GKG) - Ziffer VII. 180,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer VIII. 2.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.) - Ziffer IX. 35.910,00 € (3 1/2-facher Wert der für ein Jahr geltend gemachten Beträge 20,00 e x 365 Tage x 3,5 = 25.550,00 € zzgl. bei Einreichung der Klage fällige Beträge 20,00 € x 518 Tage = 10.360,00 € - §§ 9 ZPO, 42 Abs. 3 GKG) - Ziffer X. 4.000,00 € (entspr. Wertangabe der Kläger Bl. 64 d.A.).