Entscheidung
V ZR 277/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170817BVZR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170817BVZR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 277/16 vom 17. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes- gerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Se- nats vom 11. Mai 2017 dahingehend geändert, dass der Gegen- standswert des Beschwerdeverfahrens 74.330 € beträgt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Beschwerde der Klä- gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilse- nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Be- 1 - 3 - schwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts - auf 216.910 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. August 2017 hat die Klägerin die Niederschlagung der Kosten mit der Begründung beantragt, der Bundesgerichtshof habe die Be- schäftigung mit dem Rechtsstreit nur vorgetäuscht. In einem weiteren Schrei- ben vom 8. August 2017 hat die Klägerin „Streitwertbeschwerde“ eingelegt, weil das Berufungsgericht und der Senat den Streitwert unrichtig festgesetzt hätten. II. 1. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten hat keinen Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Be- rufungsgerichts ist unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Berufungsgerichts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris). 3. Die außerdem von der Klägerin erhobene weitere Streitwertbeschwer- de ist als Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Se- natsbeschluss vom 11. Mai 2017 auszulegen. Gegen die Festsetzung des Ge- genstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bun- 2 3 4 5 - 4 - desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470, Rn. 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern, weil der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nicht zutreffend festgesetzt ist. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. VI ihres Klagean- trags verlangten Schmerzensgeldes. Der Gegenstandswert hierfür beträgt rich- tigerweise 10.000 €. Aus den in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Klageanträgen ergibt sich, dass die Klägerin nicht die Zahlung eines jährlichen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldbe- trages von nicht unter 10.000 € verlangt hatte. Dieser Betrag ist für die Festset- zung des Gegenstandswerts maßgebend. b) Darüber hinaus richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klä- gerin u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. IX ihres Klageantrags verlangten Betrages. Der Gegenstandswert hierfür beträgt 44.150 €. Aus den in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Klagean- trägen ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung von mindestens 18.600 € und beginnend ab dem 17. Februar 2015 für jeden Tag weitere mindestens 20 € verlangt hatte. Maßgebend für die Wertberechnung ist daher zum einen der verlangte Betrag von 18.600 € sowie für die begehrten künftigen regelmäßigen 6 7 - 5 - Zahlungen von täglich 20 € gemäß § 48 GKG, § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs (25.550 €). Stresemann Brückner Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2016 - 2 O 11/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.10.2016 - 2 U 11/16 -