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Beschluss

1 Ws 144/16

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0804.1WS144.16.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last. Gründe I. 1 Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, die das Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. März 2013, rechtskräftig seit dem 18. Dezember 2013 (Az.: 3113 Js 7887/12 - 1 KLs) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sich Verschaffens von kinderpornographischen Schriften und des Verschaffens von kinderpornographischen Schriften an einen anderen gegen ihn verhängt hat. 2 Einer vorzeitigen Entlassung zum 2/3-Termin am 6. November 2015 hat der Verurteilte wegen seiner Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen nicht zugestimmt. Das Strafende ist für den 27. August 2016 vorgemerkt. 3 Im Hinblick auf die gemäß § 68f Abs. 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintretende Führungsaufsicht hat die Staatsanwaltschaft Mainz am 24. März 2016 u.a. beantragt, dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, „in unregelmäßigen Abständen, mindestens viermal im Jahr, auf Anweisung des Bewährungshelfers diesem unter Mithilfe von Computerexperten des LKAS zu gestatten, seine elektronischen Speichermedien auf kinderpornographische Inhalte überprüfen zu lassen“. 4 Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Mai 2016 hat der Verurteilte u.a. vorgebracht, eine regelmäßige Überprüfung seiner Speichermedien sehe er als sehr belastend an, da er Firmengeräte zuhause haben und verwenden müsse. Darüber hinaus benötige er technische Geräte für den Kontakt zu seiner sich in Brasilien befindlichen Lebensgefährtin. 5 Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB verneint und verschiedene im Wesentlichen mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Weisungen angeordnet, die Anordnung der beantragten Weisung zur Gestattung der Untersuchung der Speichermedien aber abgelehnt. 6 Gegen diese Ablehnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2016. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 14. Juni 2016 beantragt, auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das Gericht die beantragte Weisung abgelehnt hat und die Sache zur erneuten Entscheidung insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. II. 8 Die Beschwerde ist gem. §§ 453 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 463 Abs. 2 StPO zulässig. Die Staatsanwaltschaft rügt die angegriffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und damit als gesetzwidrig i.S.d. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO, der auch im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer bestimmten Anordnung gilt (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - Ws 1496/98, juris, Rn. 29). In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisung rechtswidrig wäre (vgl. zum Prüfungsmaßstab OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 32). 9 1. Die beantragte Weisung greift vorliegend in das Grundrecht des Verurteilten auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, juris, Rn. 200 f.); denn die Befugnis zur Kontrolle sämtlicher Speichermedien des Verurteilten geht mit dem damit zwangsläufig verbunden Zugriff auf seine sämtlichen personenbezogenen Daten einher, welche einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und seine Persönlichkeit erlauben. Der damit verbundene Eingriff verstößt mangels Geeignetheit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; daher kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 68b Abs. 2 StGB überhaupt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den damit verbundenen Grundrechtseingriff darstellt. 10 a) Zwar ist die Eignung eines Mittels immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, juris, Rn. 136). Eine Beanstandung ist allerdings möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (BVerfG, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Anders als bspw. bei der unter dem Aspekt der Eigenkontrolle des Täters eingesetzten elektronischen Fußfessel, die eine permanente Überwachung des einzigen Tatmittels (der Täter selbst) gewährleistet, käme der verfahrensgegenständlichen Weisung aufgrund nur punktueller Überwachung durch sporadische Kontrollen (nach ihrer Zahl unbestimmter und -bestimmbarer Tatmittel) keine Wirksamkeit zu. Ein potenzieller Täter könnte sich auf die nur zeitweise Speicherung und nachfolgende Löschung beschränken oder den notwendigen Vorlauf zur Beseitigung nutzen. Er könnte sich insbesondere auch auf die Nutzung einer Vielzahl kleinster Speichermedien beschränken, deren Entdeckung im Rahmen der - hier begehrten - kooperativen Kontrolle („Gestattung“) bei verständiger Würdigung als ausgeschlossen anzusehen ist. 11 b) Vorliegend ohne Belang ist daher die Frage, ob die Vorschrift des § 68b Abs. 2 StGB überhaupt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff darstellt (insoweit wohl bejahend OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 2 Ws 320/12); dies erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eingriffe in das Grundrecht sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, juris, Rn. 207). Als Ausfluss aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das seinen dogmatischen Ausgangspunkt - jedenfalls soweit es um die Frage seiner Beschränkbarkeit geht - in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 2, Rn. 128), bildet die verfassungsmäßige Ordnung und daher der einfache Gesetzesvorbehalt die maßgebliche Schrankenbestimmung. Ein Eingriff bedarf demnach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wobei aber nicht schon deren bloße Existenz einen Eingriff rechtfertigt, insbesondere wenn es um eine staatliche Ausforschungsmaßnahme geht (Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 133 f.). Vielmehr bedarf die Ermächtigungsnorm unter Berücksichtigung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinreichender Bestimmtheit und ist im Einzelfall verfassungskonform anzuwenden; dies gilt umso mehr, wenn sie - wie vorliegend § 68b Abs. 2 StGB - aus sich heraus keine Vorkehrungen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält (solche sind aber im Hinblick auf die Gefahren fortschreitender Datenverarbeitungstechnik grundsätzlich erforderlich, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, juris, Rn. 151). Hierbei kommt es maßgeblich auf den legitimierenden Gesetzeszweck und dessen hinreichende Bestimmtheit an (Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 182). Nach dem Gesetzeszweck des § 68b StGB erfüllen Weisungen während der Führungsaufsicht eine doppelte Funktion; sie bieten dem Verurteilten Hilfestellungen zur Resozialisierung und dienen dem Schutz vor weiteren Straftaten (vgl. LK-StGB/Schneider, 12. Aufl., vor § 68, Rn. 3; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 68b, Rn. 2). Sie sind spezialpräventiver Natur und sollen den Verurteilten vor weiteren Straftaten abhalten (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68b, Rn. 1 und § 56c, Rn. 1). Die damit verbundene Sicherungs- und Schutzfunktion ist ausschließlich präventiv ausgerichtet (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O., § 68, Rn. 3; MüKo-Groß, a.a.O., § 68b, Rn. 5). Mit diesem Gesetzeszweck wäre der vorliegende Eingriff in das Grundrecht in seiner konkreten Ausprägung als Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht vereinbar. Er weist überwiegend repressiven Charakter auf, indem er, wovon die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeht, vornehmlich der Aufdeckung neuer Straftaten dient. Die Generalklausel des § 68b Abs. 2 StGB hingegen enthält weder eine originär repressive Eingriffsgrundlage noch besondere Vorkehrungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seinen Ausprägungen. Erst recht wäre daher ein erheblicher repressiver Eingriff in dieses Grundrecht von ihr nicht gedeckt. 12 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.